B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4288/2015
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
c/o Schweizerische Vertretung in Beirut, Libanon,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (…).
D-4288/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Beirut vom 20. September
2012 ersuchte der Beschwerdeführer – ein im Libanon lebender syrischer
Staatsangehöriger – um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Ge-
währung von Asyl.
B.
In seinem Asylgesuch vom 20. September 2012 machte der Beschwerde-
führer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger und aufgrund der
schwierigen Umstände in seinem Heimatland (Kriminalität, Terrorismus,
Ungerechtigkeit, Folter, bewaffnete Banden, Mord und Zerstörung) in den
Libanon gelangt. Wegen der Zugehörigkeit zu einer christlichen Sekte
seien er und seine Familie mehrmals in Todesgefahr gewesen. Im Jahr (…)
sei er in die Schweiz gereist und habe gesehen, wie dort die Menschen
und deren Rechte respektiert würden.
C.
Am 31. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer durch die schweizeri-
sche Vertretung in Beirut zu seinen Asylgründen befragt.
D.
Anlässlich der vorgenannten Befragung machte er geltend, er habe Syrien
aus wirtschaftlichen Gründen sowie in Anbetracht der schlechten Sicher-
heitslage verlassen. Im (…) hätten unbekannte Dritte Schüsse auf den Bus
abgegeben, in dem er sich befunden habe. Er sei jedoch unversehrt ge-
blieben und habe fliehen können. Im (…) habe er zusammen mit seiner
Schwester Syrien verlassen und sei in den Libanon ausgereist. Dort habe
er im gleichen Monat als Folge eines B._______ seine Arbeitsstelle verlo-
ren. Er habe seine Eltern finanziell unterstützen wollen. Im Libanon habe
er sich vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und lebe dort ge-
meinsam mit seiner Schwester C._______ bei einem D._______. Seinen
Lebensunterhalt bestreite er mittels Gelegenheitsarbeiten und sporadi-
scher finanzieller Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden
E._______. Der D._______ unterstütze ihn mit Lebensmitteln. Seine abge-
laufene Aufenthaltsbewilligung habe er nicht erneuern lassen, da er einer-
seits dafür 200 Dollar bezahlen müsste und dies andererseits eine Rück-
reise nach Syrien bedingen würde, was zu gefährlich wäre. Er fürchte sich
davor, festgenommen und zum Militärdienst verpflichtet zu werden. Er sei
lediglich einmal im (…) nach Syrien zurückgereist, um seinen Pass erneu-
ern zu lassen.
D-4288/2015
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 – eröffnet am 9. Juni 2015 – verweigerte
das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asyl-
gesuch ab.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2015 bei der schweizerischen Bot-
schaft im Libanon Beschwerde ein. Diese wurde von der Botschaft zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (Eingang
BVGer: 10. Juli 2015). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
zur Durchführung des Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe
verständlich ist, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden
werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und (abgesehen vom sprachlichen Man-
gel) formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
D-4288/2015
Seite 4
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl.
BVGE 2015/2).
1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten je-
doch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2013 in der Schweizerischen
Botschaft in Beirut zu seinen Asylgründen befragt. Den verfahrensrechtli-
chen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
2.2. Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
D-4288/2015
Seite 5
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG).
2.4. Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen,
respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft ge-
macht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in
einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
2.5. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
3.
3.1. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, dass rein wirtschaftliche Gründe keinen ernsthaften Nachteil im Sinne
D-4288/2015
Seite 6
von Art. 3 AsylG darstellten. Des Weiteren habe das Flüchtlingsrecht nicht
die Aufgabe, Personen zu schützen, die unter den allgemeinen Folgen ei-
nes Krieges litten. Bei Zivilpersonen, die an den Kampfhandlungen nicht
beteiligt seien und die vom Krieg nur als Nebenfolge des Kampfes betroffen
seien, fehle es an der Voraussetzung der Gezieltheit der Verfolgung. So-
lange Personen also „nur“ unter den allgemeinen Auswirkungen und Fol-
gen eines Krieges leiden würden (z.B. schlechte Versorgungslage, Ein-
schränkungen von Grundrechten durch den Ausnahmezustand, allge-
meine Unsicherheit und Gefährdung von Leib und Leben), könne ihnen
kein Asyl gewährt werden. Ob es sich bei der Beschiessung des Busses
durch unbekannte Dritte um eine gegen die Zivilbevölkerung gerichtete
Kampfhandlung gehandelt habe, könne zwar nicht abschliessend beurteilt
werden, hingegen seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die
für die Annahme einer gezielt auf den Beschwerdeführer bezogene Verfol-
gungsmassnahme sprechen würden. Die geltend gemachten erlittenen
Nachteile würden somit keine Folgen einer gezielten Bedrohung oder Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die von ihm geschilderte Lage
sei zweifellos äusserst schwierig, habe ihren Ursprung jedoch im in seinem
Heimatland ausgebrochenen Bürgerkrieg und gründe nicht auf einer ge-
zielten Verfolgung seiner Person. Vor diesem Hintergrund erübrige sich
auch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Ein-
reisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren.
3.2. Auf Beschwerdeebene wird in rudimentärer Art und Weise der bereits
aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt und gleichzeitig vorge-
bracht, sein Leben sei miserabel und hoffnungslos. Er warte auf ein Wun-
der von Gott, um wieder ein Leben in Würde und Respekt führen zu kön-
nen, wie dies in der Schweiz möglich sei. Syrien habe er seit dem Jahr (…)
nicht mehr besucht und sein Haus sei aufgrund des Krieges nicht mehr
zugänglich.
3.3. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an der Einschätzung der
Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr
droht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den, die zwingend die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach sich
ziehen müsste, nichts zu ändern. So ist festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer genannten wirtschaftlichen Gründe, welche ihn zum Ver-
lassen seines Heimatlandes bewogen haben, als nicht asylrelevant zu qua-
lifizieren sind. Sodann ist der geltend gemachte Angriff unbekannter Dritter
auf ein öffentliches Transportmittel als Teil des in Syrien herrschenden Bür-
gerkrieges zu betrachten und deshalb – so schwierig die Situation für die
D-4288/2015
Seite 7
dort lebenden Menschen auch sein mag – nicht als asylbeachtliche Verfol-
gung zu werten. Der Beschwerdeführer gab sodann explizit zu Protokoll,
keine Probleme aufgrund politischer oder religiöser Aktivitäten gehabt zu
haben. Aus diesem Grund ist auch eine künftige, an den Zwischenfall vom
(…) anknüpfende und in diesem Sinne individuelle Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch die syrischen Militärkräfte beziehungsweise Behör-
den auszuschliessen. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die gel-
tend gemachten Übergriffe unbekannter Dritter keine ernsthaften Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der
weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asyl-
rechtlichen Auslandsverfahren.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Schweiz
angewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbe-
dürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu er-
kennen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der
Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4288/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Beirut.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: