Abtei lung IV
D-4289/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
sowie deren Kinder B._______, geboren_______, und
C._______, geboren _______, alle Irak
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
21. November 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4289/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2003 in Richtung Iran und Türkei
und reiste am 21. Juni 2003 von unbekannten Ländern herkommend
illegal in die Schweiz ein. Am 24. Juni 2003 stellte sie im Empfangs-
zentrum E._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 2. Juli 2003
summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale
Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 26. August 2003
ausführlich zu ihren Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1990 sei sie von
ihrem Vater sowie ihren Brüdern zunehmend schlechter behandelt und
unterdrückt worden. Ihr Vater habe immer wieder versucht, sie im
Tausch gegen eine Frau für sich an alte oder bereits verheiratete
Männer zu verheiraten. Sie habe jeweils abgelehnt, was ihren Vater
verärgert habe, zumal er so selber keine neue Frau bekommen habe.
Die Heiratsanträge von ihr sympathischen Männern, namentlich dem
Sohn des Nachbarn, habe ihr Vater abgewiesen. Dies sei dreizehn
Jahre lang so gegangen, weshalb sie immer noch unverheiratet sei. Ihr
Vater habe sie oft geschlagen und auch mit dem Messer verletzt.
Einmal, als er sie zu unrecht verdächtigt habe, mit dem Sohn des
Nachbarn eine Liebesbeziehung zu führen, habe er sie an den Beinen
eine Treppe hinunter gezogen, wobei sie sich zwei Zähne ausgeschla-
gen habe. Von ihren Brüdern sei sie ebenfalls misshandelt worden. Sie
hätten ihr ingesamt dreimal das Nasenbein gebrochen. Ihr Vater habe
sie zuletzt mit einem alten Mann namens H. M. verheiraten wollen. Im
Gegenzug hätte er selber eine Frau aus der Familie von H. M. heiraten
dürfen. Ihr Vater habe ihr gedroht, er würde sie umbringen, falls sie
diesmal der Heirat nicht zustimmen würde. Sie habe sich trotzdem
dagegen aufgelehnt, da H. M. in ihren Augen ein Biest sei. Als sie er-
fahren habe, dass ihr Vater den Ehevertrag mit H. M. in ihrem Namen
geschlossen habe, habe sie lauthals protestiert, worauf sie von ihren
Brüdern beschimpft und so stark geschlagen worden sei, dass sie be-
wusstlos geworden sei. Dies habe sich am 2. Mai 2003 zugetragen.
Man habe sie ins Krankenhaus bringen müssen. Als sie wieder zu sich
gekommen sei, sei sie direkt zu ihrer verheirateten Schwester ge-
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flüchtet, obwohl sie eigentlich zwecks weiterer Untersuchungen im
Krankenhaus hätte bleiben müssen. Ihr Schwager habe sie dann zu
seiner Mutter gebracht und in der Folge zunächst versucht, den Stam-
mesvorsteher zum Eingreifen zu bewegen, was ihm aber nicht
geglückt sei. Da ihr Schwager ihretwegen selber Probleme bekommen
habe, habe er ihre Ausreise aus dem Heimatland organisiert. Von ihrer
Familie wisse niemand, dass sie sich in der Schweiz befinde. Es sei
nicht auszuschliessen, dass ihr Vater einen ihrer Brüder in die Schweiz
schicken würde, um sie hier umzubringen. Sie hoffe, sie werde nicht
gefunden.
Die Beschwerdeführerin reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere
noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
B.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur
Welt.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. November 2005 - eröffnet am
22. November 2005 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte das
BFM jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerde-
führerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Ausserdem wurde beantragt, das
Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen von G._______ (N _______)
zu vereinigen, und den Beschwerdeführern sei je nach Ausgang des
Beschwerdeverfahrens von G._______ die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
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Der Beschwerde lagen eine Kopie des Protokolls des Aussöhnungs-
versuchs vom (...) vor dem (...), ein UNHCR-Bericht vom April 2005
zur Situation der Frauen im Irak sowie eine Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit vom 14. Dezember 2005 bei.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit Zwischen-
verfügung vom 3. Januar 2006 antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gut. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde dagegen abgewiesen. Der
Antrag auf Verfahrensvereinigung wurde abschlägig beantwortet; der
Instruktionsrichter wies jedoch darauf hin, dass das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige von G._______
soweit als möglich koordiniert behandelt würden.
F.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2006 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2006 reichte der vormalige Rechtsver-
treter der Beschwerdeführer die am 10. Januar 2006 durch die Vor-
mundschaftsbehörde der Gemeinde H._______ genehmigte
Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge zu den Akten.
H.
In der Replik vom 2. Februar 2006 wurde um antragsmässige Gutheis-
sung der Beschwerde ersucht.
I.
Mit Eingaben vom 29. Mai und 7. Juni 2006 wurden von dritter Seite
zwei Unterstützungsschreiben zu den Akten gereicht.
J.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt.
K.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 (Poststempel) teilte die Rechts-
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vertreterin der Beschwerdeführer mit, sie sei am 21. August 2007 an-
stelle des früheren Rechtsvertreters mandatiert worden. In der Beilage
wurden folgende Unterlagen eingereicht: die Vollmacht vom 21. August
2007, ein Brief der Rechtsvertreterin an Dr. med. B. Z. vom 23. August
2007 (Kopie), ein Kurzbericht von Dr. med. B. Z. vom 27. August 2007,
ein Brief der Rechtsvertreterin an den vormaligen Rechtsvertreter vom
30. August 2007 (Kopie), ein Artikel aus „“ vom
31. August 2005 sowie ein Artikel aus „The Baltimore Sun“ vom
12. Februar 2007.
L.
Die Beschwerdeführer ersuchten das Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 22. Juli 2008 (Poststempel) um Mitteilung, bis wann mit
einem Entscheid gerechnet werden könne. Der Instruktionsrichter be-
antwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 29. Juli 2008.
M.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 25. August 2008
aufgefordert, im Hinblick auf die allfällige Zusprechung einer Parteient-
schädigung innert Frist eine Kostenaufstellung einzureichen. Mit Ein-
gabe vom 1. September 2008 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kos-
tennote sowie diejenige des früheren Rechtsvertreters der Beschwer-
deführerin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Rechts-
mittelverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
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dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verle-
tzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschau-
ungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
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4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte, drohende Verfolgung im Heimatland gehe von Drittperso-
nen aus und stelle keine dem irakischen Staat zurechenbare Verfol-
gung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv dar. Im Weiteren sei
festzustellen, dass deliktische Handlungen von den zuständigen iraki-
schen Behörden geahndet würden. Somit seien die Verfolgungsvor-
bringen nicht asylrelevant, weshalb die Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst das gestellte Begehren um Ver-
fahrensvereinigung erläutert respektive der Sachverhalt ergänzt. Dabei
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin, eine Sorani, habe in der
Schweiz den irakischen Kurden G._______, einen Badini, kennen
gelernt. Dieser sei heute der Lebenspartner der Beschwerdeführerin
und der Vater des Kindes B._______. Die Beschwerdeführerin und
Herr G._______ versuchten seit längerem zu heiraten, hätten jedoch
bisher die dazu benötigten Dokumente nicht beschaffen können. Die
Familie lebe jedoch zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Herr
G._______ habe die Vaterschaft des Kindes anerkannt. Die Eltern
hätten ausserdem das gemeinsame Sorgerecht über ihr Kind bean-
tragt; der Entscheid der Vormundschaftsbehörde stehe allerdings noch
aus. Die Beschwerdeverfahren seien aufgrund des Gesagten zu ver-
einigen. Die Familie könne sich auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen. Weiter sei darauf hinzuweisen,
dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin zum Christentum
konvertiert sei. Die Beschwerdeführerin erwäge, ebenfalls zu konver-
tieren. In der Beschwerde wird anschliessend geltend gemacht, ent-
gegen der Auffassung des BFM sei im vorliegenden Fall von einer be-
gründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Die dro-
hende Zwangsverheiratung sei unter den Begriff der frauenspezi-
fischen Fluchtgründe zu subsumieren. Zwar sei die Zwangsheirat im
Nordirak offiziell verboten; trotzdem komme es immer noch vor, dass
Frauen gegen ihren Willen verheiratet würden. Bei einer Weigerung
müssten sie damit rechnen, umgebracht zu werden. Dem beiliegenden
Bericht des UNHCR sei zu entnehmen, dass zahlreiche Frauen im
Nordirak Opfer von Verstümmelungen und Ehrenmorden geworden
seien, ohne dass diese Verbrechen geahndet worden seien. Den iraki-
schen Behörden, insbesondere den regionalen, fehle der Wille, den
notwendigen Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe sich
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geweigert, den von ihrem Vater ausgesuchten Mann zu heiraten.
Stattdessen leben sie heute im Konkubinat mit einem zum Christentum
konvertierten ehemaligen Muslimen, welcher überdies einem anderen
Stamm angehöre als sie, und habe mit diesem ein gemeinsames Kind.
Sie habe demzufolge begründete Furcht davor, bei der Rückkehr in
den Irak Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Die Asylrelevanz sei
offensichtlich gegeben. Der irakische Staat sei nicht schutzwillig, wes-
halb von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung auszugehen sei. Das
asylrelevante Verfolgungsmotiv ergebe sich einerseits aus der poli-
tischen Haltung der Beschwerdeführerin, die für das Recht einstehe,
ihren Ehemann selbst zu wählen, und andererseits aus ihrer Zuge-
hörigkeit zur sozialen Gruppe der nicht verheirateten Frauen, welchen
generell Zwangsverheiratung drohe. Sollte die Beschwerdeinstanz da-
von ausgehen, der irakische Staat sei primär schutzunfähig, so sei die
seit langem diskutierte Praxisänderung vorzunehmen und festzu-
stellen, dass Personen, welche in einem schutzunfähigen Staat von
privater Verfolgung betroffen seien, als Flüchtlinge anzuerkennen
seien. So könnten auch endlich den frauenspezifischen Fluchtgründen
Rechnung getragen werden. Seitens der Beschwerdeführer wird im
Weiteren nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
mit Herrn G._______ in einem gefestigten Konkubinat lebe. Die
Familie könne sich auf Art. 8 und 12 EMRK berufen. Falls die
Beschwerdeinstanz das in der Beschwerde gestellte Hauptbegehren
abweise, sei daher - je nach Ausgang des Asylverfahrens von Herrn
G._______ - zumindest dem Eventualbegehren stattzugeben. Im
Zusammenhang mit der Begründung des Antrags auf Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird schliesslich
vorgebracht, falls der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt werde, müsse
die angefochtene Verfügung kassiert werden, da er nicht in der am
Wohnort der Beschwerdeführerin geltenden Amtssprache abgefasst
worden sei (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29).
4.3 In der Vernehmlassung nimmt das BFM lediglich Bezug auf den
als Beweismittel eingereichten Bericht des UNHCR betreffend die
Situation der Frauen im Irak und führt dazu aus, dieses Dokument
beziehe sich nicht direkt auf die Beschwerdeführerin. Ausserdem sei
dieser Bericht dem BFM im Verfügungszeitpunkt bekannt gewesen.
Daher vermöge er an den in der angefochtenen Verfügung dargelegten
Erwägungen nichts zu ändern.
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4.4 In der Replik vom 2. Februar 2006 wird dem BFM vorgeworfen, es
habe sich mit der Beschwerde nicht richtig auseinandergesetzt. Dies
sei bereits daran zu erkennen, dass die Vernehmlassung in fran-
zösischer Sprache abgefasst worden sei, ohne dass das BFM zu den
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde Stellung genommen
habe. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der UNHCR-Bericht keinen
direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweise. Diese müsse be-
fürchten, aufgrund ihres Verhaltens von ihren Familienangehörigen,
namentlich ihrem Vater, umgebracht zu werden. Dies sei auch Thema
des eingereichten Berichts, worin unter anderem dargelegt werde,
dass im Irak nach wie vor Ehrenmorde begangen würden, da es den
irakischen Behörden am Willen fehle, die betroffenen Frauen davor zu
schützen. Ausserdem wird in der Replik gerügt, die Vorinstanz habe
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin lediglich mit der all-
gemeinen Lage im Irak begründet, ohne gleichzeitig die Gefahr eines
Ehrenmordes zu erwähnen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz sei nicht
korrekt, weil die Gefahr eines Ehrenmordes auch bei einer allfälligen
zukünftigen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage im Irak
weiterbestehen würde.
4.5 Die am 21. August 2007 mandatierte, neue Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2007
(Poststempel) unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. B. Z. aus, bei
einer gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin sei fest-
gestellt worden, dass sie beschnitten worden sei. Entsprechende
Nachfragen hätten bei der Beschwerdeführerin Erinnerungen geweckt
und Depressionen ausgelöst. Die Genitalverstümmelung sei im kurdi-
schen Nordirak weit verbreitet. Dem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Mai 2007 zum Nordirak sei zu entneh-
men, dass die weibliche Genitalverstümmelung dort gesetzlich noch
nicht verboten sei und in einigen Gegenden 75% betrage. Die
Genitalverstümmelung stelle eine unmenschliche Behandlung dar, wel-
che asylrelevant sei. In der Eingabe wird weiter dargelegt, die Be-
schwerdeführerin sei vor einer drohenden Zwangsheirat geflohen, ha-
be ihrer Familie damit Schande gebracht und werde deswegen ver-
folgt. Ausserdem lebe sie unverheiratet mit einem zum Christentum
konvertierten Iraker zusammen und habe von diesem zwei Kinder.
Wegen ihres Geschlechts könne die Beschwerdeführerin vom Staat
keinen Schutz erwarten.
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5.
In der Beschwerde wird unter anderem sinngemäss vorgebracht, die
Vorinstanz habe Art. 16 Abs. 2 AsylG verletzt, indem sie die ange-
fochtene Verfügung vom 21. November 2005 in französischer Sprache
verfasst habe. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
5.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird das Verfahren vor dem Bundes-
amt in der Regel in der Amtssprache geführt, in welcher die kantonale
Anhörung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person
Amtssprache ist. Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen
werden, beispielsweise dann, wenn die asylsuchende Person oder
deren Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist oder
wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der
Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte
Gesuchserledigung erforderlich ist (Art. 4 Bst. a und b der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Weicht das BFM gestützt auf Art. 4 Bst. b AsylV 1 (orga-
nisatorische Gründe) von der Regelung von Art. 16 Abs. 2 AsylG ab,
so hat es dies zu begründen.
5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin gemäss Zu-
weisungsentscheid vom 2. Juli 2003 dem Kanton F._______
zugewiesen. Die Amts- und Landessprachen des Kantons F._______
sind das Deutsche und das Französische (vgl. [...]). Gemäss Art.
(...) KV wird das Kantonsgebiet in Bezug auf die Amtssprachen wie
folgt aufgeteilt: (...) Die Beschwerdeführerin wohnt den Akten zufolge
im Amtsbezirk F._______. Die dort geltende Amtssprache ist nach
dem Gesagten das Deutsche. Im Weiteren ist festzustellen, dass die
kantonale Anhörung vom 26. August 2003 in deutscher Sprache
durchgeführt worden war. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AsylG hätte
folglich das gesamte Verfahren vor dem Bundesamt in deutscher
Sprache geführt werden müssen. Insbesondere hätte auch die
angefochtene Verfügung vom 21. November 2005 grundsätzlich in
deutscher Sprache verfasst werden müssen. Vom Grundsatz, wonach
das gesamte Verfahren im vorliegenden Fall in deutscher Sprache
hätte geführt werden müssen, kann nur abgewichen werden, wenn die
Voraussetzungen von Art. 4 AsylV 1 sowie jene der dazu entwickelten
Rechtsprechung (EMARK 2004 Nr. 29) gegeben sind und wenn die
Vorinstanz die Abweichung im konkreten Einzelfall entsprechend
begründet hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 22).
Seite 10
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5.3 Im vorliegenden Fall fehlt in der angefochtenen Verfügung jegliche
Begründung dafür, weshalb das BFM seine Verfügung in Abweichung
vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht in deutscher, sondern in
französischer Sprache verfasste. Auch in der Vernehmlassung vom
18. Januar 2006 äussert sich das BFM dazu nicht. Aufgrund der
Aktenlage ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine der in Art. 4 AsylV 1
genannten Ausnahmen gegeben war. Es muss somit festgestellt
werden, dass das BFM durch die französische Abfassung der ange-
fochtenen Verfügung Art. 16 Abs. 2 AsylG verletzt hat. Diese Rechts-
verletzung stellt einen Verfahrensmangel dar, welcher grundsätzlich
die Kassation der angefochtenen Verfügung nach sich zieht. Ange-
sichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist indessen
aus folgenden Gründen von einer Kassation abzusehen: Die Be-
schwerdeschrift vom 21. Dezember 2005 lässt erkennen, dass die Par-
tei den Entscheid des BFM bestens verstanden hat. Ausserdem wird
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren von
professionellen Rechtsvertretern vertreten (bis 21. August 2007:
I._______, Fürsprecher; ab 21. August 2007: Susanne Sadri, Lic. iur.
LL.M.). Praxisgemäss kommt in solchen Fällen eine Kassation einzig
wegen Verletzung der Vorschriften über die Verfahrenssprache
grundsätzlich nicht in Frage (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 29).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verfolgungsvorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG genügen.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
keine Vorbehalte angebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Veranlassung, die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin zu bezweifeln. Es ist somit im Wesent-
lichen als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin über
Jahre hinweg von ihrem Vater und ihren Brüdern misshandelt worden
war und vor ihrer Ausreise infolge ihrer Weigerung, einer vom Vater
arrangierten Heirat zuzustimmen, von diesem mit dem Tod bedroht
und mit einer Zwangsverheiratung konfrontiert wurde. Während bereits
hängigem Beschwerdeverfahren wurde anlässlich einer medizinischen
Untersuchung der Beschwerdeführerin ausserdem entdeckt, dass
diese beschnitten ist.
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6.2 Die Beschwerdeführerin machte - wie erwähnt - glaubhaft geltend,
von ihren männlichen Familienangehörigen massiv unterdrückt, miss-
handelt und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Ausserdem drohte
ihr im Heimatland eine Zwangsheirat. Diese erlittenen respektive dro-
henden Nachteile richten sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin
und sind ohne weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
zu erachten.
6.3
6.3.1 Mit dem Grundsatzurteil der ARK vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18) erfolge ein Wechsel von der sogenannten Zu-
rechenbarkeits- zur Schutztheorie. Gemäss der früher anwendbaren
Zurechenbarkeitstheorie war eine Verfolgung nur dann flüchtlingsrecht-
lich relevant, wenn die von einer asylsuchenden Person erlittenen
Nachteile unmittelbar oder zumindest mittelbar (beispielsweise durch
Duldung von privaten Verfolgungshandlungen) ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat zugerechnet werden konnten. Dies hatte zur Folge,
dass nichtstaatliche Verfolgung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant
bezeichnet wurde, wenn die (grundsätzlich schutzfähigen) staatlichen
Behörden als schutzwillig zu erachten waren. Die Schutztheorie stellt
demgegenüber nicht darauf ab, wer Urheber einer Verfolgung ist, son-
dern fragt, ob die heimatlichen Behörden im konkreten Fall adäquaten
Schutz vor Verfolgung bieten. Nichtstaatliche Verfolgung ist somit nach
der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat
(beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18, insbesondere E. 10.2.3 S. 202 f.). Nach dem Ge-
sagten ist die Frage, ob eine von privater Seite ausgehende Verfolgung
dem Staat zugerechnet werden kann (vgl. dazu noch die Erwägungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung), nicht mehr relevant.
6.3.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung
geht den Akten zufolge offensichtlich nicht von einer staatlichen oder
quasi-staatlichen Behörde aus, sondern von Privatpersonen, nämlich
von den (männlichen) Familienangehörigen der Beschwerdeführerin.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der-
artige, von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen flüchtlings-
rechtlich relevant sein können, wenn im Heimatstaat kein Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist.
Seite 12
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6.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem kurdisch kontrollierten
Nordirak. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Schutzfähigkeit
und Schutzwilligkeit der kurdisch-irakischen Behörden wie folgt:
Gestützt auf die im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 i.S. K. (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008 Nr. 4) vorgenommene Lageanalyse können die nordirakischen
Sicherheitsbehörden als grundsätzlich schutzfähig bezeichnet werden.
Sie sind grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzu-
gehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicher-
heits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff
organisiert. Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt
werden. Trotz weiterhin bestehenden, zahlreichen Unzulänglichkeiten
kann somit bezüglich der drei kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil
und Suleymaniya) von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur ge-
sprochen werden (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 6.4 und 6.5 S. 44 ff.). Die
Schutzwilligkeit der kurdischen Sicherheitskräfte ist der erwähnten
Lageanalyse zufolge grundsätzlich ebenfalls gegeben. Von diesem
Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, in denen verfolgte
Personen nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Poli-
zei- und Sicherheitskräfte rechnen können. Keinen derartigen Schutz
können beispielsweise jene Personen erwarten, welche Übergriffe
durch die Mehrheitsparteien, deren Organe oder Mitglieder geltend
machen, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander
verflochten und teilweise sogar identisch sind. Dasselbe gilt offen-
sichtlich, wenn eine allfällige Gefährdung unmittelbar von den staat-
lichen Behörden ausgeht. Im Bereich der Verfolgung von Frauen durch
Familien- oder Clanangehörige - zu denken ist dabei vor allen am
Ehrenmorde und Zwangsheirat - sind bezüglich der Schutzwilligkeit
der staatlichen Behörden ebenfalls Vorbehalte anzubringen. Die Re-
gionalregierung ist zwar darum bemüht, Ehrenmorde an Frauen zu
unterbinden und die Gleichstellung der Geschlechter voranzutreiben.
Die lokalen Polizei- und Sicherheitskräfte sind jedoch trotz aller Aufklä-
rungsbemühungen und Strafgesetzrevisionen im Allgemeinen nach
wie vor unsensibel gegenüber geschlechtsspezifischen Übergriffen
(vgl. dazu BVGE 2008 Nr. 4 E. 6.6.8 S. 51, mit weiteren Hinweisen). Es
ist davon auszugehen, dass die lokalen Sicherheitskräfte nicht bereit
sind, entsprechende Straftaten gegenüber Frauen zu verhindern oder
diese umfassend zu untersuchen. Auch die Schutzinfrastruktur ist in
diesem Bereich ungenügend. Es gibt im Nordirak nur wenige
Frauenhäuser, und diese sind infolge fehlender Kapazitäten nicht in
der Lage, den Zuflucht suchenden Frauen langfristigen Schutz zu ge-
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währen (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Mai 2008 i.S. E-6941/2006 E. 6.2 und 6.5).
6.3.4 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich
gegen die drohende Zwangsheirat aufgelehnt, sich den zu erwarten-
den erneuten Misshandlungen durch ihre Brüder sowie dem vom Vater
angedrohten Ehrenmord durch Flucht in die Schweiz entzogen hat,
hier mit einem zum Christentum konvertierten Iraker zusammenlebt
und von diesem zwei uneheliche Kinder hat, ist nicht auszuschliessen,
dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Nordirak erneut ernst-
haften Nachteilen seitens ihrer Familienangehörigen ausgesetzt wäre.
Aufgrund der Aktenlage müsste sie insbesondere ernsthaft befürchten,
Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit würde die Beschwerdeführerin von den kurdischen Sicherheits-
kräften keinen angemessenen Schutz vor einer allfälligen Verfolgung
durch ihre Familienangehörigen erhalten. Wie vorstehend unter
E. 6.3.3 ausgeführt wurde, fehlt es insbesondere bei den lokalen
Sicherheitskräften am entsprechenden Schutzwillen sowie an einer
ausreichenden Schutzinfrastruktur. Die Beschwerdeführerin hat dem-
nach begründete Furcht vor erneuter Verfolgung durch ihren Vater und
ihre Brüder.
6.3.5 Eine innerkurdische Fluchtalternative - welche nur mit Zurück-
haltung anzunehmen ist (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 6.7 S. 52 f.) - besteht
im vorliegenden Fall nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die aus der Provinz D._______ stammende Beschwerdeführerin
von den Behörden in den Provinzen J._______ und K._______ umfas-
senden Schutz vor der drohenden Verfolgung durch ihre Familienange-
hörigen finden würde. Ehrenmorde und Zwangsheirat sind im gesam-
ten Nordirak verbreitet; die genannten Defizite hinsichtlich der Schutz-
infrastruktur und der Bereitschaft der Polizeibehörden, Frauen vor ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung zu schützen oder zumindest bei
bereits begangenen Delikten eine Strafuntersuchung zu eröffnen, be-
treffen nicht bloss D._______, sondern im selben Ausmass auch die
Provinzen K._______ und J._______. Es ist daher unwahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin von den lokalen Polizeibehörden in
K._______ oder J._______ mehr Schutz erhalten würde als von den
Behörden ihrer Heimatprovinz.
Mit Blick auf das nach wie vor hohe Gewaltpotenzial im Zentral- und
Südirak und die nur unzureichende Schutzfähigkeit der dortigen Be-
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hörden ist überdies auch eine Fluchtalternative im Zentral- und Süd-
irak zu verneinen (vgl. BVGE 2008 Nr. 4 E. 6.7 S. 52 f.).
6.4 In Bezug auf die Frage nach dem relevanten Verfolgungsgrund ist
zunächst festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte, erlittene respektive befürchtete Verfolgung nicht unmittelbar
unter eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive subsumiert
werden kann. Gemäss den nach wie vor gültigen und zutreffenden
Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.2 und 8.7.3
S. 357 f., kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts
jedoch grundsätzlich ebenfalls ein flüchtlingsrechtlich relevantes
Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches liegt gemäss dieser
Rechtsprechung nämlich stets vor, wenn eine Verfolgung in diskrimi-
nierender Weise an persönliche Merkmale der verfolgten Person an-
knüpft. Das Geschlecht einer Person ist offensichtlich ein solches per-
sönliches Merkmal. Im vorliegenden Fall ist zweifellos davon auszu-
gehen, dass weibliche Opfer von (drohender) Zwangsheirat oder
(drohendem) Ehrenmord von den nordirakischen Behörden nicht den-
selben Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von
privater Gewalt rechnen können. Angesichts der im Nordirak noch weit
verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen und der be-
reits erwähnten Tatsache, dass die lokalen Sicherheitskräfte in Bezug
auf geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen immer noch unge-
nügend sensibilisiert sind, ist anzunehmen, dass die Beschwerde-
führerin wegen ihres Geschlechts keinen adäquaten Schutz durch die
nordirakischen Sicherheitskräfte erwarten kann. Das Ausbleiben adä-
quaten staatlichen Schutzes vor Verfolgung liegt im vorliegenden Fall
demnach in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Be-
schwerdeführerin begründet. Darin ist - unabhängig vom Vorliegen von
weiteren Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - ein flüchtlings-
rechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv zu erblicken (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 32 E. 8.8.1 S. 359 f.).
6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht
flüchtlingsrechtlich relevant ist. Sie und ihre Kinder sind daher als
Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 3 und Art. 51 Abs. 3 AsylG).
7.
Den Akten sind keine Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe
(Art. 53 AsylG) zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzu-
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heissen, und die Verfügung des BFM vom 21. November 2005 ist auf-
zuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den obsiegenden Beschwerdeführern ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer wurden im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens von zwei aufeinanderfolgenden Rechtsvertre-
tern vertreten. Der in der Kostennote des ersten (mehrwertsteuer-
pflichtigen) Rechtsvertreters vom 29. August 2008 geltend gemachte
Arbeitsaufwand von 10 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 38.20
erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als angemessen. Der
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 230.-- bewegt sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die aktuelle Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer weist in ihrer Kostennote vom 1. September 2008
einen Arbeitsaufwand von 6 Stunden zu Fr. 100.--, eine Mandatsüber-
nahmegebühr von Fr. 150.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 20.--
aus, was ebenfalls angemessen erscheint. Somit hat das BFM den
Beschwerdeführern in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen
sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'283.--
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. November 2005 wird aufgeho-
ben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu
erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'283.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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