Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4289/2011
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Somalia, und deren Kind
B._______, geboren (…),
Somalia (eventuell Südafrika),
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 15. Januar 2009 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien
anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 2011 (D7549/2009)
abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am (…) 2011 nach Italien überstellt
wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2011 erneut in die Schweiz
einreisten und gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein zweites Asylgesuch einreichten,
dass am 30. Mai 2011 im EVZ C._______ die summarische Befragung
der Beschwerdeführerin stattfand, wobei sie angab, sie habe sich nach
ihrer Rückkehr nach Italien am (…) 2011 bei Kollegen in D._______
aufgehalten und sei dort bis zu ihrer erneuten Einreise in die Schweiz am
25. Mai 2011 geblieben,
dass ihre Aufenthaltsbewilligung in Italien ("permesso di soggiorno") noch
bis am (…) 2011 gültig sei,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung auch das
rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das
vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen erneuten Wegweisung
dorthin gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2011 – eröffnet am 28. Juli
2011 – wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass den Beschwerdeführenden gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, auf ein
Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die
DublinIIVerordnung ([DublinIIVO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist) anzuwenden,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC
nachweise, dass die Beschwerdeführenden am 6. Juli 2008 in Italien
Asylgesuche eingereicht hätten,
dass die italienischen Behörden vom BFM am 20. Juni 2011 um
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO ersucht worden seien,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist
keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit, das Asyl und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 5. Juli 2011 an Italien
übergegangen sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellung – bis spätestens am
5. Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
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dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie und ihr Sohn
verfügten in Italien über keine Unterkunft und ihr Sohn sei in der Schweiz
zur Schule gegangen,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche
zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von
Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe und der Sohn der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 dieser Aufnahmerichtlinie auch in
Italien das Recht auf Schulbesuch habe,
dass es den Beschwerdeführenden zumutbar sei, sich an die dafür
zuständigen Behörden zu wenden,
dass somit weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen
würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. August 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die Verfügung vom 26. Juli 2011 sei aufzuheben
und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass auf die Begründung dieser Begehren – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am
6. Juli 2008 in Italien (F._______) ein erstes Asylgesuch einreichten und
entsprechend in der EURODACDatenbank erfasst worden sind,
dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden
an Italien gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet
geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende
Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1
DublinIIVO in der Beschwerde nicht bestritten, hingegen geltend
gemacht wird, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
Gebrauch machen müssen, da den Beschwerdeführenden eine
Rückschaffung nach Italien aufgrund der dortigen Verhältnisse nicht
zumutbar sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ zu einer
Rückführung nach Italien meinte, sie habe mit ihrem Sohn nicht in Italien
leben können, sie habe keine Bleibe dort und bei Kollegen aus Somalia
bleiben müssen (vgl. Akten BFM B 5/9 S. 5),
dass auch auf Beschwerdeebene auf die schwierigen Verhältnisse für
Asylsuchende in Italien im Allgemeinen und die Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter im Besonderen
hingewiesen wird,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
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dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts sowie Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt und
keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtline
verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und andere
bedürftige Immigranten zwar in der Kritik steht, in den Aufenthalts und
Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines
Asylverfahrens oder mit einem "permesso die soggiorno" in Italien
aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Italien nicht
obdachlos war, sondern sich bei Bekannten aufgehalten hat, und weder
von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung noch in der
Beschwerde konkret dargelegt wird, ob und inwiefern sich die
Beschwerdeführerin bei den zuständigen Behörden überhaupt um
Hilfeleistungen bemühte,
dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen
ist, sie verfüge in Italien über ein soziales Netz, welches ihr und ihrem
Sohn wieder Unterstützung bieten könnte,
dass im Übrigen auch die allgemeine Situation von Asylsuchenden in
Italien nicht darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführenden würden
bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die
notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen
Lebensbedarfs nicht erhalten und das Gericht in den – im Vergleich zur
Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für eine
grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der
DublinII–VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1 mit weiteren Hinweisen),
dass nach Kenntnis des Gerichts DublinRückkehrende und verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass beispielsweise die Organisation Arci con Fraternità seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich pauschal behauptet wird, die
Beschwerdeführenden hätten keine Unterkunft erhalten und sich selbst
organisieren müssen,
dass sich damit weder die vorinstanzlichen Ausführungen noch die
gerichtliche Auffassung widerlegen lassen,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden
im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass selbst wenn den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nicht
sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin per se noch kein
mittelbarer Verstoss gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3
EMRK zu erblicken wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen
werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht
ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom
20. April 2011 E. 5.8.1),
dass den Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit offen stünde,
sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen
Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der
gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards (und damit auch
gegen die Verweigung eines Schulbesuchs) zu wehren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
DublinIIVO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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