Abtei lung IV
D-4290/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
6. F._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4290/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 5, türkische Staatsangehörige und
ethnische Kurden islamischen Glaubens, reisten am 8. Juli 2003 illegal
in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle
G._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die
Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 vom BFF am 14. Juli 2003 im
Transitzentrum H._______ befragt und am 11. sowie 18. August
beziehungsweise 8. September 2003 von der Kantonspolizei des
Kantons I._______ angehört.
B.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerde-
führende 1 im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz
J._______ und habe vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie
in der Stadt K._______ (Provinz K._______) gewohnt. Er sei seit dem
Jahr 1987 Staatsangestelter und in dieser Zeit mehrmals befördert
worden, zuletzt im Frühjahr 2002. Im Jahre 1994 habe er bei der DEP
(Demokratie Partei) mitgemacht. Eines Tages hätten ihn Jugendliche,
die er von der DEP her gekannt habe, gefragt, ob sie bei ihm zu
Hause Sitzungen abhalten könnten, womit er einverstanden gewesen
sei. Nachdem die Jugendlichen bei ihm zu Hause zwei Sitzungen
abehalten hätten, hätten sie ihm gesagt, sie hätten sich der PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Noch im Jahre 1994 seien
die Jugendlichen von der Polizei festgenommen worden, wobei eine
der Jugendlichen seinen Namen verraten hätte. Daraufhin seien eines
Nachts Polizisten in sein Haus eingedrungen, hätten es durchsucht
und ihn misshandelt. Anschliessend hätten sie ihn aufs
Sicherheitspräsidium mitgenommen, wo er gefoltert worden sei. Nach
zwölf Tagen sei er vom Sicherheitsgericht in L._______ vom Vorwurf
der Unterstützung der PKK freigesprochen worden. Im Jahre 1999 sei
er an seiner Arbeitsstelle von der Polizei wegen der gleichen
Anschuldigung erneut festgenommen und dem Staatsanwalt von
K._______ vorgeführt worden, der das Dossier an das Staatssi-
cherheitsgericht in M._______ weitergeleitet habe, das ihn freige-
sprochen habe. Im Jahre 2001, als er mit seiner Familie in den Ferien
gewesen sei, sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe
nach ihm gesucht, wobei die Polizei seinen Bruder mitgenommen und
geschlagen habe, da sich dieser für ihn eingesetzt habe. In der Nacht
vom 4. auf den 5. April 2003 sei er von Polizisten zu Hause abgeholt
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und an einen abgelegenen Ort gebracht worden, wo er von ihnen ge-
schlagen und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Man habe
ihm unter anderem gedroht, seine Töchter vor seinen Augen zu
vergewaltigen, falls er sich weigern würde. Anschliessend habe man
ihn freigelassen. Da er Angst um sich und seine Familie gehabt habe,
habe er am 29. Juni 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei
gemeinsamen Kindern die Türkei verlassen und sei per Frachtschiff
und Minibus durch ihm unbekannte Länder mit der Hilfe eines
Schleppers in die Schweiz gereist.
C.
Bei den Befragungen und den Anhörungen bestätigten die Beschwer-
deführenden 2 und 3 im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwer-
deführenden 1. Zudem machte die Beschwerdeführende 2 geltend, vor
der Festnahme ihres Mannes im April 2003 habe sie Telefonanrufe er-
halten, in denen gedroht worden sei, ihren Kindern würde etwas ge-
schehen, falls ihr Mann nicht als Spitzel tätig werde. Überdies leide sie
aufgrund der Schläge, die sie anlässlich der Festnahme des Be-
schwerdeführenden 1 durch die Polizei im Jahre 1994 erhalten habe,
bis heute unter Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführende 3 brachte
ihrerseits zusätzlich vor, als Kurdin sei sie in der Schule schikaniert
und geschlagen worden. Dies habe dazu geführt, dass sie Medika-
mente habe nehmen müssen.
D.
Anlässlich der Befragungen und den Anhörungen reichten die Be-
schwerdeführenden die folgenden Dokumente ein: Je eine Identitäts-
karte der Beschwerdeführenden 1 bis 5, ein Familienbüchlein sowie
zwei Berufsausweise und ein Studentenausweis des Beschwerdefüh-
renden 1. Zudem wurden unter anderem die folgenden in türkischer
Sprache verfassten Beweismittel zu den Akten gegeben: Urteil des Si-
cherheitsgerichts in L._______ vom 23. Februar 1995 (im Original),
eine Kopie des Einstellungsbescheides des Staatssicherheitsgerichts
in M._______ vom 25. Oktober 1999, mehrere Zeitungsartikel, zwei
Bankkarten, einen Familienregisterauszug vom 21. Mai 2003 (im
Original), eine Kopie der Beförderungsbestätigung vom 3. Juni 2003
sowie die Kopie eines Lohnauszuges.
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2003 (Poststempel) wurde ein medizi-
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nischer Bericht vom 25. September 2003 betreffend die Beschwerde-
führende 2 dem BFF eingereicht.
F.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. März 2005 - eröffnet am folgen-
den Tag - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete
seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführende 1 geltend gemacht habe, er sei unter dem Ver-
dacht, die PKK unterstützt zu haben, 1994 und 1999 in Unter-
suchungshaft gesetzt und 2003 für kurze Zeit mitgenommen worden,
wobei er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, verschiedene Elemen-
te dieser Verfolgungsgeschichte realitätsnah und substanziiert zu
schildern. Auch die Beschwerdeführende 2 sei nicht in der Lage gewe-
sen, detailliert zu schildern, wie sie die letzte Mitnahme ihres Mannes
im April 2003 erlebt habe. Zudem habe die Beschwerdeführende 2 im
Transitzentrum geltend gemacht, sie habe während Monaten anonyme
Anrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, ihr Mann solle als Spit-
zel arbeiten, demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhö-
rung diese Anrufe nicht erwähnt. Als sie damit konfrontiert worden sei,
habe sie erklärt, sie habe diese vergessen zu erwähnen. Zudem habe
sie ausgesagt, sie habe nur einmal einen Anruf erhalben, nicht mehre-
re. Überdies habe sie sehr vage zeitliche Angaben zur Mitnahme ihres
Mannes gemacht. Sodann habe die Beschwerdeführende 3 anlässlich
der Kurzbefragung ausgesagt, sie habe keine eigenen Gründe, sie sei
wegen des Vaters ausgereist. Bei der Anhörung habe sie dann jedoch
erwähnt, sie sei als Kurdin unter Druck gesetzt und von ihrem Lehrer
geschlagen worden. Da die Beschwerdeführende 3 diese Vorbringen
erst an der Anhörung geschildert habe, müssten sie als nachgescho-
ben gewertet werden. Aufgrund dieser Widersprüche zu verschiedenen
Elementen in der Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden
könne nicht geglaubt werden, dass die Familie bis zur Ausreise unter
behördlichem Druck gestanden sei und der Beschwerdeführende 1 im
April 2003 mitgenommen und bedroht worden sei. Diese Vorbringen
der Beschwerdeführenden würden daher den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten.
Bezüglich der geltend gemachten Untersuchungshaft des Beschwer-
deführenden 1 sei zu bemerken, dass er 1994 freigesprochen worden
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sei und die Anklage 1999 mit einer Einstellungsverfügung des Staats-
sicherheitsgerichts M._______ geendet habe. Zudem würden diese
Ereignisse schon fünf beziehungsweise elf Jahre zurück liegen, so
dass kein zeitlich und sachlich genügend enger Kausalzusammenhang
mit der Ausreise im Juni 2003 bestehen würde. Sodann habe sich die
allgemeine Situation und die Menschenrechtslage in der Türkei seit
1999 merklich verbessert. Deshalb seien die beiden Untersuchungs-
haften von 1994 und 1999 nicht asylrelevant. Bezüglich der Vorbringen
der Beschwerdeführenden, wonach sie in der Türkei als Angehörige
der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert
und benachteiligt würden, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht
um ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG handle, die einen Verbleib
im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde.
Ausserdem habe die Beschwerdeführende 3 in der Türkei das (...)
abschliessen können und der Beschwerdeführende 1 eine
Beamtenkarriere absolvieren können, was doch auf eine weitgehende
Anpassung dieser kurdischen Familie hindeute. Die geltend gemach-
ten Benachteiligungen seien deshalb nicht als ernsthaft zu qualifizie-
ren und damit asylrechtlich nicht relevant, weshalb diese Vorbringen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Eingabe vom 1. April 2005 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter - bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragten im
Wesentlichen, ihnen sei Asyl zu gewähren und es sei von einem Voll-
zug der Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht.
Als Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, es komme auch heute noch vor, dass Kurden angeboten wer-
de, als Spitzel tätig zu sein. Die Behauptung des BFM, wonach sich
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die Menschenrechte in der Türkei merklich verbessert hätten, sei un-
belegt. Noch immer würden in der Türkei Kurden getötet. Es gebe in
der Türkei weder Menschenrechte noch eine Anerkennung der Kurden.
Im Weiteren führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie Schlim-
mes zu befürchten hätten, falls sie in die Türkei abgeschoben würden.
Auf die weitere Begründung in der Beschwerde wird - soweit wesent-
lich - in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei: Eine ärztliche Ent-
bindungserklärung der Beschwerdeführenden 1 und 2, ein ärztliches
Zeugnis vom 31. März 2005 betreffend den Beschwerdeführenden 1,
Urteil des Sicherheitsgerichts in L._______ vom 23. Februar 1995 (in
Kopie, Original bereits früher eingereicht), eine Kopie des
Einstellungsbescheides des Staatssicherheitsgerichts in M._______
vom 25. Oktober 1999 (bereits früher eingereicht), ein medizinischer
Bericht vom 25. September 2003 die Beschwerdeführende 2
betreffend (in Kopie, Original bereits früher eingereicht), mehrere
Bestätigungsschreiben (inklusive deutscher Übersetzung),
Internetausdrucke mehrerer türkischer Texte (inklusive teilweiser
deutscher Übersetzung), ein Zeitungsbericht über die
Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2004 sowie eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 18. März 2005.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2005 teilte der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden unter ande-
rem mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt
befunden werde.
I.
Mit Eingabe vom 15. April 2005 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden ein auf türkisch verfasstes Schreiben von
N._______ (inklusive deutscher Übersetzung) der ARK ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2005 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2005 wurde den Beschwerdefüh-
renden Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Mai 2005 eine Replik zur
Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2005 (Poststempel) nahmen die Beschwer-
deführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung.
M.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden einen in türkischer Sprache verfassten Artikel der
Zeitung (...) vom 27. April 2005 zu den Akten, worin bekannt gegeben
werde, dass der Beschwerdeführende 1 in die Verwaltungskammer
des kurdischen Kulturvereins im Kanton O._______ gewählt worden
sei.
N.
Am (...) gebar die Beschwerdeführende 2 den Sohn F._______.
O.
Mit Eingabe vom 18. August 2006 reichten die Beschwerdeführenden -
handelnd durch ihren Rechtsvertreter - eine Vielzahl von fast aus-
schliesslich in türkischer Sprache verfasste Beweismittel (Gerichtsent-
scheide und Untersuchungseinleitungen von Generalstaatsanwalt-
schaften) ein. Es gehe um den "Fall von 1999".
P.
Mit Eingabe vom 16. März 2007 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik
P._______ vom 7. März 2007 betreffend den Beschwerdeführenden 1
dem neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
Q.
Mit Schreiben vom 26. September 2008 ersuchte der neu mandatierte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsge-
richt um vollständige Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Einreichung
einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte er die gesamten den Be-
schwerdeführenden zur Verfügung stehenden türkischen Gerichts- und
Polizeiakten in Fotokopie ein. Unter anderem eine Kopie des Schrei-
bens des Polizeipräsidiums von Q._______ vom 7. Oktober 1999
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(inklusive deutscher Übersetzung) sowie das Verhaftungsprotokoll vom
6. Oktober 1999 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung).
R.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Januar 2009 wurde das Akteneinsichtsgesuch des neu man-
datierten Rechtsvertreters gutgeheissen und ihm Gelegenheit gege-
ben, bis zum 2. Februar 2009 eine Stellungnahme einzureichen.
S.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 liess der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht seine Stellung-
nahme zukommen. Darin machte er insbesondere darauf aufmerksam,
dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in psychiatrischer Be-
handlung befinden würden. Gleichzeitig reichte er unter anderem die
folgenden Beweismittel ein: Eine Kopie der Anklageschrift des Staats-
anwalts von L._______ vom 12. Juli 1994 (inklusive deutscher
Übersetzung), eine Kopie des Protokolls der Befragung von
R._______ vom 23. September 1999 (inklusive deutscher
Übersetzung) sowie eine deutsche Zusammenfassung der Aussage
des Beschwerdeführenden 1.
T.
Mit Schreiben vom 2. März 2009 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden einen ärztlichen Bericht des Sozial Psychiatri-
schen Dienstes I._______ vom 26. Februar 2009 betreffend die
Beschwerdeführende 2 zu den Akten.
U.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. April 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis
zum 29. Mai 2009 das Bundesverwaltungsgericht über ihren aktuellen
Gesundheitszustand zu informieren sowie eine Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
V.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden die folgenden Dokumente zu den Akten: Entbin-
dungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht betreffend die
Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (in Kopie), einen ärztlichen Bericht
vom 12. Mai 2009 betreffend die Beschwerdeführende 2 (im Original),
einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführenden 1 vom
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11. Mai 2009 (im Original) sowie eine Kopie des deutschen Flücht-
lingspasses betreffend S._______.
W.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 liess der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen
Bericht vom 25. Mai 2009 betreffend die Beschwerdeführende 3
zukommen.
X.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Juni 2009 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, bis
zum 15. Juli 2009 erneut eine Stellungnahme einzureichen.
Y.
In der ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009
hielt diese an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlas-
sung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Z.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2009 gab der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden Gelegen-
heit, bis zum 24. Juli 2009 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorins-
tanz vom 2. Juli 2009 einzureichen.
AA.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 replizierten die Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
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den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 48, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher ein-
zutreten.
1.4 Der am (...) geborene Sohn F._______ wird in das vorliegende
Urteil miteinbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geschilderten
Festnahmen beziehungsweise die Untersuchungshaft des Beschwer-
deführenden 1 und die damit zusammenhängenden Verfahren in den
Jahren 1994 und 1999 nicht in Zweifel gezogen (vgl. die Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009). Dagegen hat sie diesen Ereig-
nissen den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der im
Juni 2003 erfolgten Ausreise abgesprochen. Hingegen hat sie die von
den Beschwerdeführenden behauptete Festnahme des Beschwerde-
führenden 1 am 4./5. April 2003 nicht als glaubhaft erachtet. Nachfol-
gend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend gemachten
Festnahme am 4./5. April 2003 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die
Glaubhaftigkeit abgesprochen und in Bezug auf die übrigen Vorbringen
gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint
hat.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 S. 190 f.).
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5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Wort-
laut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und
sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müs-
sen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen an-
gesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gülti-
ge Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden,
wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung
beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zu-
mindest ansatzweise erwähnt werden.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführenden 1 hinsichtlich seiner behaupte-
ten Festnahme am 4./5. April 2003 lediglich sehr vage und detailarm
ausgefallen sind und nicht den Eindruck erwecken, als hätte er das
Geschilderte tatsächlich erlebt (vgl. act. A 14/19, S. 12 f.). So konnte er
beispielsweise nicht angeben, um welche Uhrzeit er nach seiner Fest-
nahme nach Hause zurückgekehrt sein will, und nur sehr ungenau
schildern, wie er von zu Hause abgeholt wurde (act. A 14/19, S. 12 f.).
Auch die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführenden 2
sind sehr unsubstanziiert ausgefallen (vgl. act. A 13/15, S. 6 ff.). Insbe-
sondere ihre Aussagen, wie sie die Rückkehr ihres angeblich misshan-
deltend Mannes erlebt hat, erwecken nicht den Eindruck, als hätte sich
das Vorgetragene tatsächlich zugetragen, fehlen den jeweiligen Ant-
worten doch die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung. Na-
mentlich ist den Aussagen der Beschwerdeführenden 2 weder persön-
liche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tat-
sächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen
(act. A 13/15, S. 7 f.).
Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführende 2 bezüglich der
Nacht vom 4. auf den 5. April 2003, in der der Beschwerdeführende 1
von der Polizei mitgenommen worden sein soll, in der Anhörung vom
18. beziehungsweise 28. August 2003 unglaubhafte Aussagen ge-
macht hat. So sagte sie beispielsweise aus, dass ihre Kinder gespielt
und Hausaufgaben gemacht hätten, als ihr Mann zwischen zwei und
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drei Uhr in der Nacht von der Polizei abgeholt worden sei (act. A
13/15, S. 6 f., 11), was jedoch sehr unwahrscheinlich ist, ist doch da-
von auszugehen, dass Kinder um diese Zeit schon lange im Bett sind
und keine Hausaufgaben mehr machen. Zudem machte sie geltend,
dass nach der Festnahme ihres Mannes fremde Nachbarn in ihr Haus
gekommen seien (act. A 13/15, S. 7), was nicht plausibel ist, da nicht
anzunehmen ist, dass mitten in der Nacht fremde Leute auf Besuch
gekommen sind.
Unrealistisch erscheint die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machte Festnahme des Beschwerdeführenden 1 in der Nacht vom 4.
auf den 5. April 2003 auch deshalb, weil dieser gemäss eigenen Aus-
sagen seit dem Jahre 1987 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei als
Staatsangestellter tätig und in dieser Zeit mehrere Male befördert wor-
den war, zuletzt in die verantwortungsvolle Position eines (...) im
Frühling 2002. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht zum (...) befördert worden wäre, wenn er tatsächlich verdächtigt
worden wäre, die PKK zu unterstützen, beziehungsweise er von den
Behörden als Sicherheitsrisiko eingestuft worden wäre.
Unglaubhaft ist zudem das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wo-
nach die Polizei in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003 vom Be-
schwerdeführenden 1 verlangt habe, er solle sich als Spitzel zur Verfü-
gung stellen. Gemäss eigenen Aussagen war der Beschwerdeführen-
de 1 kein offizielles Mitglied einer Partei und verrichtete für die DEP,
die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) sowie die DEHAP (Demokratik
Halk Partisi) lediglich untergeordnete Tätigkeiten (act. A 1/10, S. 6),
weshalb es sehr unwahrscheinlich ist, dass er der Polizei wertvolle In-
formationen bezüglich dieser kurdischen Parteien hätte liefern können,
weswegen das behauptete Vorgehen der Polizei als nicht plausibel er-
scheint.
Zweifel an der von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Verfol-
gungssituation im April 2003 erweckt auch der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführende 2 hinsichtlich der erhaltenen Telefonanrufe wi-
dersprochen hat. So machte sie anlässlich der Befragung vom 14. Juli
2003 geltend, sie habe während Monaten mehrere anonyme Anrufe
erhalten, in denen verlangt worden sei, ihr Mann solle als Spitzel ar-
beiten (act. A 2/10, S. 5). Bei der Anhörung vom 18. beziehungsweise
28. August 2003 erklärte sie demgegenüber, sie habe lediglich einen
einzigen derartigen Anruf erhalten (act. A 13/15, S. 10 f.). Zudem sagte
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sie anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2003 aus, sie wisse nicht,
auf welche Nummer sie angerufen worden sei (act. A 2/10, S. 6), dem-
gegenüber sie bei der Anhörung vom 18. beziehungsweise 28. August
2003 vorbrachte, der Anruf sei auf ihren Anschluss erfolgt (act. A
13/15, S. 10).
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden
nach der angeblichen Festnahme und Bedrohung des Beschwerdefüh-
renden 1 durch die Polizei in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2003
noch knapp drei weitere Monate in ihrem Haus gewohnt und zur Arbeit
beziehungsweise in die Schule gegangen sein wollen (act. A 1/10, S. 1
f., A 13/15, S. 8). Bei realistischer Einschätzung ihrer Lage ist davon
auszugehen, dass sie nach diesem Ereignis unverzüglich konkrete
Vorkehren getroffen hätten, sofern sich die geltend gemachte Verfol-
gungshandlung tatsächlich zugetragen hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der ge-
samten Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel
zur Auffassung, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
die von ihnen vorgebrachte polizeiliche Festnahme des Beschwerde-
führenden 1 im April 2003 glaubhaft zu machen. Daran ändert insbe-
sondere auch der eingereichte Zeitungsbericht über die Beschwerde-
führenden vom 15. Juni 2004 nichts, zumal darin lediglich die Aussa-
gen der Beschwerdeführenden wiedergegeben werden, ohne dass
diese von der Journalistin, die den Artikel verfasst hat, nachgeprüft
worden sind.
5.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bezüglich der (glaub-
haften) Festnahmen beziehungsweise Untersuchungshaft des Be-
schwerdeführenden 1 und die damit zusammenhängenden Verfahren
in den Jahren 1994 und 1999 zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die
flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art.
3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind
respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im
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Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht -
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter-
native verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zi-
tierte Urteile).
5.5 Auch wenn der Beschwerdeführende 1 - wie geltend gemacht wird
- von den türkischen Behörden in den Jahren 1994 und 1999 festge-
nommen, in Untersuchungshaft gesetzt und misshandelt worden ist,
fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang
zwischen diesen erlittenen Verfolgungshandlungen und der Ausreise
der Beschwerdeführenden im Juni 2003, weshalb die flüchtlingsrechtli-
che Relevanz zu verneinen ist. Die Asylrelevanz ist selbst dann zu ver-
neinen, wenn man davon ausgeht, dass die Polizei im Jahre 2001 das
Haus der Beschwerdeführenden "gestürmt" hat, weil sie nach dem Be-
schwerdeführenden 1 gesucht hat, wie dies von den Beschwerdefüh-
renden vorgebracht wird. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es
deshalb, weil zwischen dieser geltend gemachten Verfolgungshand-
lung im Jahre 2001 und der Ausreise im Juni 2003 mindestens einein-
halb Jahre liegen und sich die Beschwerdeführenden während dieser
Zeit nicht versteckt gehalten und ihre Flucht vorbereitet, sondern wei-
terhin zu Hause gewohnt haben und ihrer Arbeit nachgegangen bezie-
hungsweise zur Schule gegangen sind. Da - wie in E. 5.3 ausgeführt -
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführende 1 im April 2003
von der Polizei nicht festgenommen, misshandelt und bedroht worden
ist, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang
zwischen den geltend gemachten Verfolgungshandlungen in den Jah-
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ren 1994, 1999 und 2001 sowie der Ausreise im Juni 2003, da anzu-
nehmen ist, dass die Umstände, die zu diesen Verfolgungshandlungen
geführt haben, zum Zeitpunkt der Flucht nicht mehr bestanden haben.
Darauf deutet insbesondere die Tatsache hin, dass der Beschwerde-
führende 1 im Frühjahr 2002 von staatlichen Behörden in die Position
eines (...) befördert worden war (act. A 14/19, S. 12). Da der
Beschwerdeführende 1 bereits in den Jahren 1994 und 1999 bezüglich
des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben, freigesprochen bezie-
hungsweise das Verfahren eingestellt wurde, ist zudem - entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden - nicht damit zu rechnen, dass
bei seiner Rückkehr in die Türkei erneut ein Strafverfahren wegen
dieser Sache gegen ihn erhoben wird. Bei dieser Sachlage kann
vorliegend darauf verzichtet werden, diesbezüglich auf allfällig
vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden in Bezug auf die Hausdurchsuchung im Jahre
2001 beziehungsweise auf die zahlreich eingereichten, die Jahre 1994
und 1999 betreffenden Beweismittel näher einzugehen.
6.
Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Stellungnahme vom 24.
Juli 2009 geltend, der Beschwerdeführende 1 habe aufgrund der Exis-
tenz eines Datenblattes in seinem Heimatland und seiner Flucht aus
der Türkei im Jahre 2003 bei einer Rückkehr dorthin damit zu rechnen,
dass er inhaftiert und verhört sowie eventuell misshandelt werde, da
ihm wahrscheinlich vorgeworfen werde, sich nach seiner Flucht illegal
für die PKK eingesetzt zu haben. Wie in E. 5.3 ausgeführt, ist es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass der
Beschwerdeführende 1 vor seiner Ausreise aus der Türkei von den Be-
hörden verdächtigt worden ist, sich für die PKK engagiert zu haben.
Zudem wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, der
Beschwerdeführende 1 hätte nach seiner Flucht irgendwelche Aktivitä-
ten zu Gunsten der PKK ausgeübt. Aus diesen Gründen ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 bei einer Rückkehr in
die Türkei trotz seiner Vorgeschichte asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen seitens der türkischen Behörden zu befürchten hat, selbst
wenn in seinem Heimatland ein Datenblatt über ihn existieren sollte
(zum Begriff der begründeten Furcht siehe EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S.
78). An dieser Einschätzung ändert auch die längere Landesabwesen-
heit des Beschwerdeführenden 1 nichts, da diese nicht automatisch
dazu führt, von den Behörden der Unterstützung der PKK verdächtigt
zu werden.
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7.
Die Beschwerdeführende 3 machte anlässlich der kantonalen Anhö-
rung vom 8. September 2003 geltend, als Kurdin sei sie in der Schule
schikaniert und geschlagen worden. Dies habe dazu geführt, dass sie
Medikamente habe nehmen müssen. Dazu ist übereinstimmend mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführende 3 bei der
Befragung vom 14. Juli 2003 ausdrücklich aussagte, ihr persönlich sei
in ihrer Heimat nie etwas zugestossen. Der in der Anhörung vom 8.
September 2003 erstmals vorgebrachte Asylgrund der Beschwerde-
führenden 3, wonach sie in der Schule schikaniert und geschlagen
worden sei, ist daher als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu be-
urteilen ist. Da es sich dabei um einen zentralen Asylgrund handelt,
hätte von der Beschwerdeführenden 3 erwartet werden können, dass
sie ihn bereits anlässlich der Befragung zumindest ansatzweise er-
wähnt hätte. Zudem hat die Beschwerdeführende 3 bei der Befragung
explizit erklärt, dass es keine anderen Gründe als die Verfolgung ihres
Vaters für ihre Ausreise gebe (act. A 3/9, S. 5), weshalb der sinnge-
mäss erhobene Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach sie in der
Kurzbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Asylgrund gel-
tend zu machen, nicht zu hören ist. Hinsichtlich der Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden zur Ethnie der Kurden ist schliesslich festzuhal-
ten, dass die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon
ausgehen, die kurdische Minderheit sei in der Türkei derart zahlrei-
chen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus
diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individ-
uell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum
Begriff der Kollektivverfolgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHER-
MANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 92; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flücht-
lings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211).
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreich einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat ihre Asyl-
gesuche somit zu Recht abgelehnt.
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9. Soweit der Beschwerdeführende 1 durch sein Engagement im kur-
dischen Kulturverein des Kantons O._______ sinngemäss subjektive
Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG [zum Begriff der subjektiven Nach-
fluchtgründe vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1, EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.])
geltend macht, ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine
Hinweise ersichtlich sind, dass er sich im Rahmen seiner Tätigkeit im
Verein in besonderer Weise gegen die türkischen Behörden exponiert
hätte.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
11.4
11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Seite 19
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Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen kann sich der
Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch als un-
zumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr
in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder
das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau
aufweisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs.
4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere
öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen
Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche
Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug
nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungsele-
ment, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezo-
gen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten
zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen
kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, 2003 Nr. 24
E. 5a und 5b S. 157 f.).
11.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage
in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden kann, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutref-
fende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Es bleibt demnach zu
prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen
lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesund-
heitliche Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden.
11.4.3 Da in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Februar
2009 geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hät-
ten gesundheitliche Probleme, wurden die Beschwerdeführenden vom
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2009
aufgefordert, das Gericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu
informieren. Gemäss dem vom Sozial Psychiatrischen Dienst
I._______ eingereichten ärztlichen Bericht vom 11. Mai 2009 habe der
Beschwerdeführende 1 psychische Probleme (mittelgradige
Seite 20
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depressive Episode ohne somatisches Syndrom), weshalb er
regelmässig ambulant psychiatrisch behandelt werde und
Medikamente zu sich nehme. Im Bericht wird festgehalten, dass der
Patient weiterhin einer stützenden medikamentösen Therapie sowie
einer psychiatrischen psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Aus
dem Bericht des Sozial Psychiatrischen Dienstes I._______ vom 26.
Februar 2009 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass auch
die Beschwerdeführende 2 unter psychischen Problemen
(rezidivierend depressive Störung mit psychotischen Symptomen)
leidet, weswegen sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe
und Medikamente bedürfe. Aus dem Bericht ist weiter zu entnehmen,
dass die Erkrankung eine fortdauernde Behandlung und Kontrolle
notwendig mache und die Beschwerdeführende 2 überdies unter
Rückenproblemen leide. Im Verlaufsbericht des Sozial Psychiatrischen
Dienstes I._______ vom 12. Mai 2009 wird hauptsächlich festgehalten,
dass die Beschwerdeführende 2 nach wie vor mittelgradig depressiv
sei, viele Ängste habe, unter Schlafstörungen und Gedankenkreisen
leide und keine aktive Suizidalität zeige. Zudem wird ausgeführt, dass
die ambulante Psychotherapie und Psychopharmakotherapie weiter
fortgesetzt werde. Bezüglich der Beschwerdeführenden 3 wird im
ärztlichen Bericht von Dr. med. T._______ vom 25. Mai 2009 im
Wesentlichen festgehalten, dass sie unter Migräne und anhaltend
depressiven Reaktionen leide, weswegen sie medikamentös behandelt
werden müsse. Zudem wird ausgeführt, dass diese Medikation
zumindest weitere zwei bis drei Jahre eingenommen werden sollte.
11.4.4 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinische
Grundversorgung der Beschwerdeführenden in der Türkei gewährleis-
tet ist (vgl. die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen in der ergänzenden Vernehmlassung vom 2. Juli 2009, EMARK
1999 Nr. 5 S. 33). Insbesondere in den grösseren Städten der Türkei
bestehen angemessene psychotherapeutische Behandlungsmöglich-
keiten. Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 haben vor ihrer Ausreise in
K._______ gelebt. Da es sich dabei um eine grosse und moderne
Stadt handelt, ist davon auszugehen, dass dort eine genügende
Infrastruktur beziehungsweise genügend qualifizierte Ärzte vorhanden
sind, um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1,
2 und 3 bei einer Rückkehr dorthin angemessen zu behandeln, zumal
den oben erwähnten Arztberichten zu entnehmen ist, dass die
Beschwerdeführenden nicht unter gravierenden gesundheitlichen
Problemen leiden. Insbesondere ist anzunehmen, dass in K._______
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die erforderlichen psychopharmakologischen sowie psycho-
therapeutischen Behandlungen für die Beschwerdeführenden 1 und 2
im ambulanten Rahmen erhältlich sind. Bezüglich der Finanzierbarkeit
dieser erforderlichen medizinischen Versorgung ist festzuhalten, dass
in der Türkei bedürftige Personen bei der Gesundheitsverwaltung
einen Antrag für eine "Grüne Karte" (yesil kart) stellen können, welche
zu kostenloser medizinischer Behandlung berechtigt. Dabei haben die
Antragsteller verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen und
unterliegen einer aufwändigen Überweisungskette. Der nicht vor
Ablauf von drei Monaten endgültige Entscheid, ob jemand die "Grüne
Karte" erhält, liegt beim Vertreter der Regierung des Distrikts. Die
"Grüne Karte" berechtigt ihren Inhaber zu Behandlungen in den
Gesundheitszentren des Gesundheitsministeriums und falls für
notwendig erachtet, in den staatlichen und Universitätsspitälern.
Zudem besteht die Möglichkeit, die notwendigen Medikamente über
den Sozialhilfe- und Solidaritätsfond zu finanzieren. Zu berücksichtigen
ist überdies, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion
über viele nahe Verwandte verfügen, die sie bei Bedarf finanziell
unterstützen können. Schliesslich ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden über die Möglichkeit verfügen, bei Bedarf beim
BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend
ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr in ihre Heimat die erforderliche medizinische Behandlung
erhältlich machen können. Allein der Umstand, dass die Behandlungs-
möglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 bis 3 durch
Rückschaffung in ihre Heimat kann deshalb nicht angenommen wer-
den. Nach dem Gesagten erscheint eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in die Türkei unter medizinischen Gesichtspunkten - entge-
gen den Beschwerdevorbringen - als zumutbar. Aus den vorgenannten
Gründen ist mit hinlänglicher Verlässlichkeit abzusehen, dass mit der
Beauftragung anderer "Gutachter mit der Erstellung eines Arztberichts
zu dieser Fragestellung" keine die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs beeinflussende Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl.
BGE 130 II 425 E. 2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c), weshalb der dahingehende Beweisantrag
abzuweisen ist.
Seite 22
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Für den Fall, dass sich bei der Beschwerdeführenden 2 im Falle eines
allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tenden-
zen akzentuieren, wie das im ärztlichen Bericht des Sozial Psychiatri-
schen Dienstes I._______ vom 26. Februar 2009 angedeutet wird,
wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch
psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für
sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden
auszuschliessen wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212,
mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004
i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]).
11.4.5 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführen-
den bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer langen Landesab-
wesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. In-
des haben die Beschwerdeführenden (ausser der in der Schweiz ge-
borene Beschwerdeführende 6) bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2003 in
ihrem Heimatstaat gelebt, weshalb sie mit den dortigen Gepflogenhei-
ten bestens vertraut sind. Überdies ist davon auszugehen, dass sich
die Beschwerdeführenden 3, 4, 5 und 6 aufgrund ihres Alters schnell
an die neuen Umstände gewöhnen und in ihrer Heimat integrieren
dürften. Zudem verfügt der Beschwerdeführende 1 über eine gute Aus-
bildung und hat während vielen Jahren beim Staat gearbeitet, wo er
zuletzt als (...) tätig war, weswegen anzunehmen ist, er könne sich in
seiner Heimat schnell beruflich reintegrieren. Überdies wohnen viele
Verwandte in der Heimatregion der Beschwerdeführenden, weshalb
davon auszugehen ist, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz
verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird.
Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland fürs erste bei einem Familien-
mitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden ha-
ben. Es ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es den
Beschwerdeführenden frei und ist ihnen auch zuzumuten, sich an ei-
nem anderen als ihrem Herkunftsort niederzulassen.
11.4.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist so-
mit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden in die Türkei als zumutbar zu erachten ist.
Seite 23
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Insbesondere ist zu bemerken, dass die ganze Familie gemeinsam zu-
rückkehren kann, was den Beschwerdeführenden die Rückkehr er-
leichtern wird, können sie sich doch dabei gegenseitig unterstützen.
11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr.
600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeich-
net werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kos-
tenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Zeitungsartikel vom 15. Juni 2004 im Original; über die Her-
ausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel ent-
scheidet diese auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 25