B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4290/2012
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Tobias Heiniger,
c/o Bildungsdirektion Kanton Zürich,
(…),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Jahr 2008 (…) über B._______ in Richtung C._______ verliess, wo er
sich bis zum Jahr 2011 aufhielt, von dort über D._______ (…) nach
E._______ weiterreiste, von wo er nach einem (…) Aufenthalt am 24. Juli
2012 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg
nach Zürich gelangte,
dass er am 25. Juli 2012 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, wobei
er durch das Bundesamt schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten,
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 summarisch befragt wurde
und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 3. August
2012 aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit
in Anwesenheit einer Vertrauensperson (Art. 7 Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgte,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei minderjährig und stam-
me aus F._______, wo G._______ (…), im Jahr 2007 von H._______
umgebracht worden sei, wobei seitens der Behörden keine Ermittlungen
eingeleitet worden seien,
dass er sich in der Folge, aus Angst vor Blutrache und (…) folgend, zu-
sammen mit I._______ und J._______ nach K._______ begeben und
dort während (…) aufgehalten habe, bevor sie über L._______ (…)
C._______ weitergereist seien, wo sie von M._______ aufgenommen
worden seien,
dass i._______ und J._______ von den (…) Behörden nach Afghanistan
ausgeschafft worden seien und er im Jahr (…) über D._______ nach
E._______ weitergereist sei,
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dass er sich nach (…) Aufenthalt in N._______ auf dem Luftweg zu
O._______ in P._______ habe begeben wollen, als ihm bei einem Zwi-
schenhalt in Zürich aufgrund seiner gefälschten Reisepapiere die Weiter-
reise verweigert worden sei, weshalb er hier um Asyl nachgesucht habe,
dass er keine Identitäts- oder Reisepapiere einreichte, sich seine "Taska-
ra" seinen Angaben zufolge bei I._______ in Kabul befindet, die Flugha-
fenpolizei Zürich bei ihm (…) und (…) sicherstellte,
dass die (…) Dokumente gemäss Ausweisprüfbericht der Kantonspolizei
Zürich echt sind, während der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge
den (…) Ausweis missbräuchlich verwendete,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2012 – eröffnet am
11. August 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Gesamtbeurteilung
der Elemente, welche für oder gegen seine Altersangaben sprechen,
nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen, wobei sich seine dies-
bezüglichen Aussagen insgesamt als unglaubhaft erweisen würden,
dass er trotz entsprechender Aufforderung und entgegen seiner
Zusicherung bisher weder Kopien noch Originale seiner Identitäts-
dokumente eingereicht und diesbezüglich keine zureichenden Gründe
anzugeben vermocht habe,
dass er entgegen seinen Angaben gegenüber den schweizerischen
Asylbehörden, an welchen von Anfang an Zweifel bestanden hätten,
nicht wie ein Fünfzehn- beziehungsweise Sechzehnjähriger aussehe,
gegenüber den (…) Behörden erklärt habe, er sei volljährig und im
entsprechenden, bei ihm sichergestellten und als echt erkannten
Dokument der (…) als Geburtsdatum vermerkt sei, und er auch
gemäss dem im von ihm für die Reise in Schweiz verwendeten
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gefälschten (…) Ausweis enthaltenen Geburtsdatum (…) volljährig
wäre,
dass auf Vorhalt dieser Tatsachen seine Einwände, er sei gross-
gewachsen und die ungünstige Situation in seinem Heimatstaat liesse
ihn älter aussehen, keineswegs zu überzeugen vermöchten,
dass mithin für das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit auszu–
gehen sei,
dass die Schilderung der Verfolgungsvorbringen durch den Be-
schwerdeführer äusserst oberflächlich, standardisiert und realitäts-
fremd ausgefallen seien, weshalb sie die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht erfüllten,
dass es ihm beispielsweise trotz mehrfachen Nachfragens nicht
gelungen sei, substanziierte Angaben zum Tod G._______ und zu den
dadurch entstandenen Schwierigkeiten zu machen, und er auch nicht
in der Lage gewesen sei, Gründe für die befürchtete Blutrache und
Gefährdung der Familie zu nennen,
dass schliesslich die Rückkehr I._______ und J._______ nach
Afghanistan belege, dass die Familie im Heimatstaat nicht gefährdet
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass er insbesondere in Kabul über ein Beziehungsnetz verfüge, zumal
dort I._______, J._______ sowie eine Q._______ und R._______ wohn-
haft seien und seine Familie (…) besitze,
dass ihm sein in C._______ lebender M._______ die Auseise aus dem
Heimatstaat und den Aufenthalt in Europa finanziert habe, seine Angehö-
rigen seinen Angaben zufolge erwerbstätig seien und er selbst – trotz ge-
ringer Schulbildung, aber über (…) verfügend – über Berufserfahrung als
(…) verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben liess und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge
beantragen liess, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
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eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchte und zudem beantragte, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben zu unterlassen,
dass eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und
ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachflucht-
gründe zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2012 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG),
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dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass im Unterschied zum Verfahren bei Nichteintreten wegen Täuschung
über die Identität in materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete
Minderjährigkeit bei der asylsuchenden Person liegt, wobei diesbezüglich
eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22
E. 3b S. 182 f.),
dass die angeblich minderjährige Person, deren tatsächliches Alter sich
mit vernünftigem Aufwand nicht ermitteln lässt, im Rahmen des Wegwei-
sungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, d.h. sich
nicht auf die für Minderjährige geltenden Regelungen berufen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c S. 186 f.),
dass diese Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) zur Beweislast und Beweisführung bei behaupteter
Minderjährigkeit in der Folge in einem Grundsatzurteil vom 29. Oktober
2004 (vgl. EMARK 2004 Nr. 30) bestätigt worden ist und vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird,
dass das BFM in Anwendung der erwähnten Praxis zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, und in diesem
Kontext auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
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wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genüg-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen beschränken,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
in Afghanistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend
gemachte Minderjährigkeit rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb er
aus seinen Ausführungen in der Beschwerde betreffend unbegleitete
minderjährige Asylsuchende und Kindeswohl nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag und es sich erübrigt, darauf einzugehen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Lageanalyse die
Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG als existenzbedrohend, indes den Wegweisungsvoll-
zug in die Stadt Kabul nicht generell als unzumutbar einschätzte, sondern
dieser unter begünstigenden Umständen im Sinne einer zumutbaren Auf-
enthaltsalternative als zumutbar erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/7
E. 9.9.1 S. 104 u. E. 9.9.2 S.104 f.) und Letzteres auch in Bezug auf die
Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) und Mazar-i-Sharif (vgl.
zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Dezember 2011 D-7950/2009 E. 7.3.5-7.3.8),
dass die Bejahung einer solchen zumutbaren innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative namentlich die dortige Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, eine
gesicherte Wohnsituation sowie einen guten Gesundheitszustand vo-
raussetzt,
dass der noch junge Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufol-
ge während (…) unterrichtet worden ist, nebst seiner Muttersprache (…)
auch über (…) verfügt,
dass er Berufserfahrung als Schneider und Bauarbeiter besitzt und, so-
weit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass das BFM – wie eine Überprüfung der vorinstanzlichen Erwägungen
ergibt – in der angefochtenen Verfügung die innerstaatliche Wohnsitzal-
ternative in Kabul zu Recht als zumutbar qualifiziert hat (vgl. oben) und
der Beschwerdeführer auch Verwandte im Ausland besitzt, welche ihn –
wie bereits durch einen M._______ in C._______ erfolgt – nötigenfalls fi-
nanziell unterstützen könnten,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
werde bei einer Rückkehr nach Q._______ dort in eine
existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs.
4 AsylG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, zumal es Pflicht des Beschwer-
deführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendi-
gen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch bean-
tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge-
macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. August 2012 abgelehnt hat, weshalb formal die Vor-
aussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3
Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen
ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An-
trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
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dass schliesslich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, dem Beschwerdeführer sei eine bereits erfolgte Datenweitergabe
offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf
subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, mangels Rechtsschutz-
interesses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer
nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da
die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: