B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4290/2014
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A. _______, geboren (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, gemäss
eigenen Angaben am 4. Juni 2014 in die Schweiz gelangte und gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank unter anderem ergab, dass dieser am 16. April
2012 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er am 17. Juni 2014 zur Person befragt und ihm das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmassli-
chen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfol-
gend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2003 ein
tschechisches Visum erhalten, womit er Georgien verlassen und sich
dann von 2003 bis im Jahr 2009 in Österreich aufgehalten, wo er auch
um Asyl ersucht habe,
dass er von 2009 bis 2010 in Deutschland gewesen und im April 2010 zu-
rück nach Österreich ausgeschafft worden sei,
dass er dann weiter nach Italien gereist sei, wo er im April 2012 ein Asyl-
gesuch eingereicht habe,
dass er im August oder September 2012 nach Russland gegangen sei,
da er nichts von den italienischen Behörden bezüglich seines Asylge-
suchs gehört habe, worauf er Ende Mai 2014 über Rumänien und Italien
herkommend in die Schweiz gereist sei,
dass hinsichtlich seiner Asylvorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 25. Juni 2014 nach den Bestimmungen der Dublin-III-
VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien rich-
tete, wobei es auf das letzte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
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16. April 2012 in Italien sowie auf dessen Reiseweg und zugleich darauf
hinwies, dass keine Beweise für das Verlassen des Dublin-Raumes vor-
liegen würden,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2014 – eröffnet am 24. Juli
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben,
sich in Italien aufgehalten zu haben, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
auf welches er keine Antwort erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer ferner geltend gemacht habe, er leide an He-
patitis C, welche er in der Schweiz behandeln lassen wolle und zudem
aus den Akten hervor gehe, dass er Methadon verlangt habe und eine
Tuberkulose-Abklärung veranlasst worden sei,
dass ferner Abklärungen mit dem kantonalen Migrationsamt ergeben hät-
ten, dass er Methadon benötige und sich in ärztlicher Behandlung befin-
de,
dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, wonach
Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass bezüglich seines Gesundheitszustandes festzuhalten sei, dass Ita-
lien die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") umge-
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setzt habe, welche unter anderem auch die medizinische Grundversor-
gung beinhalte,
dass davon auszugehen sei, dass Italien angemessene medizinische
Versorgungsleistungen erbringen könne respektive den Zugang zu not-
wendiger medizinischer Behandlung gewährleiste,
dass das BFM seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung trage,
indem es Italien vor der Überstellung über die notwendigen medizini-
schen Behandlungen informiere,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher sowohl zumutbar als
auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behaltlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wo-
bei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung
im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 16. April 2012 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 25. Juni 2014 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
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womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezüglich der Wegwei-
sung nach Italien im Wesentlichen anführt, in Italien bestehe eine grosse
Gefahr, dass er nach Georgien zurückgeschafft werde, da Italien seine
Verpflichtungen aus den EU-Richtlinien nicht erfülle, was bereits daraus
ersichtlich sei, dass das Übernahmeersuchen des BFM nicht beantwortet
worden sei,
dass er aufgrund von Hepatitis C schwer krank und zudem drogensüchtig
sei, was sein Arzt bestätigen könne,
dass Italien nicht in der Lage sei, die nötige medizinische Versorgung zu
gewähren und somit eine grosse Gefahr bestehe, dass er ohne ständige
und qualifizierte ärztliche Aufsicht irreparablen oder gar lebensbedrohli-
chen Zuständen ausgesetzt werde,
dass er somit implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land
führen würde,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann,
dass die schweizerischen Behörden dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist, wobei sie in diesem Falle zum
Selbsteintritt verpflichtet wären,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
"Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden
und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Ok-
tober 2013 alleinstehende, sich in Italien aufhaltende Männer nicht als
verletzliche Personen gelten,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive die
Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu
wenig substanziiert ist und vorliegend bei ihm als alleinstehenden Mann
nicht genügen, um diese Vermutung umzustossen,
dass insbesondere davon ausgegangen werden kann, dass Italien grund-
sätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot
des Non-Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7 S. 637 ff.),
dass nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Aufnah-
merichtlinie systematisch verstösst,
dass diese Ansicht ebenfalls durch den EGMR bestätigt wurde, indem
dieser in seiner nach wie vor geltenden Rechtsprechung festhält, dass in
Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen
für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbe-
sondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flücht-
lingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus Mängel aufwei-
sen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere
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vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013,
§ 78),
dass der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seinen Gesundheitszustand
geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für
seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, da dessen Leiden nicht genauer ausgeführt werden, sich
keine Arztberichte in den Akten befinden und lediglich bekannt ist, dass er
sich einer Tuberkulose-Abklärung unterzog, an Hepatitis C erkrankt sei
und Methadon benötige,
dass das BFM diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Ita-
lien über die nötige medizinische Infrastruktur verfüge (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-3515/2014 vom 2. Juli 2014 und
D-2093/2013 vom 19. April 2013),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass gemäss den im Urteil des EGMR zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind, und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 43 und 45),
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dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshin-
dernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. a.a.O., E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich das Gesuch um Kostenvorschusserlass als gegens-
tandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, bei der Überstellung des Beschwerdeführers
dessen gesundheitliche Situation angemessen zu berücksichtigen und
die italienischen Behörden darüber zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: