Abtei lung IV
D-4291/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
c/o Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Römerstrasse 45, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
18. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4291/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus (...), am 1. Juli 2003 ein
Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches vom BFF mit Verfügung
vom 23. Mai 2005 abgelehnt wurde, wobei es gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Voll-
zug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
26. Juli 2005 auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer in der Folge untertauchte und seit dem
22. September 2005 unbekannten Aufenthaltes war,
dass der Beschwerdeführer ungefähr ein Jahr später, am
12. September 2006, ein zweites Asylgesuch einreichte, auf welches
die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 nicht eintrat, wobei
sie den Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Schweiz wegwies und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. August 2007 die
hiergegen erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Vollzugs- und Erledigungs-
meldung vom 5. September 2007 des (...) unkontrolliert abreiste,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. April 2008
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am
folgenden Tag im (...) sein drittes Asylgesuch stellte, das er anlässlich
der Befragung vom 29. April 2008 im (...) und der direkten Anhörung
vom 20. Mai 2008 durch das BFM im Wesentlichen damit begründete,
er habe sich nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens (...) begeben
und dort ein Asylgesuch gestellt,
dass er jedoch davon abgesehen habe, den Ausgang dieses Verfah-
rens in (...) abzuwarten, da er Mühe gehabt habe, sich sprachlich
anzupassen,
dass er aus diesem Grunde (...) verlassen habe und in die Schweiz
zurückgereist sei,
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dass die Asylgründe, die er in der Schweiz geltend gemacht habe, im-
mer noch bestünden, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem
Militärdienst,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2008 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das dritte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an-
führte, das am 12. September 2006 eingeleitete Asylverfahren sei seit
dem 6. August 2007 rechtskräftig abgeschlossen, und die Ereignisse,
welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss
dieses Verfahrens geltend mache, seien weder für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend mache, er habe
dem militärischen Aufgebot, das er im 19. Lebensjahr erhalten habe,
keine Folge geleistet, weshalb nun nach ihm gesucht werde,
dass er damit jedoch Gründe geltend mache, welche bereits Gegen-
stand des letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in der
Schweiz gewesen seien (vgl. Urteil BVGer vom 3. August 2007 E. 5.3),
weshalb nicht mehr darauf einzutreten sei,
dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern ver-
möchten, zumal der Beschwerdeführer darin nicht namentlich erwähnt
sei und sich aus dem Inhalt entgegen den Angaben des Beschwerde-
führers keine Hinweise auf Probleme im Militärdienst entnehmen lie-
ssen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung des BFM sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess,
des Weiteren sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz anzuordnen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 1. Juli 2008 die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 11. Juli 2008 einen Vor-
schuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
und die in Aussicht gestellten Beweismittel innert sieben Tagen ab Er-
halt dieser Verfügung nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2008 die in Aus-
sicht gestellten Beweismittel einreichte und den Kostenvorschuss in-
nert angesetzter Frist bezahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuhei-
ssen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zwei Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
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dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss des zweiten
Beschwerdeverfahrens dem Bundesamt unter anderem Beweismittel
zukommen liess (B25/1), welche einen Anschein exilpolitischer Aktivi-
täten des Beschwerdeführers erwecken könnten,
dass er indessen im Laufe des vorangehenden Verfahrens keinerlei
exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht hatte,
dass er auch in seinem dritten, erstinstanzlichen Asylverfahren keiner-
lei Anlass sah, seine exilpolitischen Aktivitäten auch nur mit einem ein-
zigen Wort zu erwähnen,
dass subjektive Nachfluchtgründe somit erstmals im dritten Beschwer-
deverfahren vorgebracht wurden,
dass der Beschwerdeführer aus den von ihm eingereichten Beweismit-
teln nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er im Zusammen-
hang mit den Fotos zu exilpolitischen Aktivitäten an keiner Stelle na-
mentlich erwähnt wird,
dass die Rolle des Beschwerdeführers bei den Aktionen, an denen er
teilnahm, nicht über das hinausgeht, was viele türkische Staatsange-
hörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von
einer Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des dargelegten exil-
politischen Engagements des Beschwerdeführers zum Schluss ge-
langt, dass insgesamt keine Hinweise auf subjektive Nachfluchtgründe
vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei
zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen
würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des vorliegenden Asylver-
fahrens unbestrittenermassen die gleichen Vorbringen geltend macht
wie in den beiden ersten Asylverfahren (C2/8 S. 4, C6/11 S. 6),
dass der Beschwerdeergänzung vom 9. Juli 2008 expressis verbis zu
entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe keine neuen Gründe seit
dem letzten Asylgesuch geltend gemacht, weil er keine gehabt habe,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die zahlreichen Beweis-
mittel, welche sich nicht auf subjektive Nachfluchtgründe beziehen, nä-
her einzugehen,
dass auch die am 9. August 2007 beim BFM eingereichten Ausweisko-
pien von vier in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen
mit kurzen handschriftlichen Bestätigungen nicht geeignet sind, eine
Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere auf die mit einem Diplom ausgewiesene berufliche
Ausbildung und Erfahrung als Tourismusfachmann (A21/18 S. 3) zu
verweisen ist, welche dem Beschwerdeführer die Gründung einer Exis-
tenz im Heimatstaat erleichtern wird,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat darüber hinaus über ein
ausreichendes soziales Netz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am
11. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe zu verrech-
nen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 11. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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