Abtei lung IV
D-4291/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4291/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger,
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2008 verliess
und auf ihm unbekanntem Weg am 14. Juli 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz reiste, wo er gleichentags ein
Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 17. Juli 2009 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 6. August 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
B._______ in C._______ State, gehöre der Ethnie der Igbo an und sei
christlichen Glaubens,
dass er Schüler gewesen sei, einen Schülerausweis, eine Identitäts-
karte und einen Führerschein besessen habe, welche ihm indessen
abhanden gekommen seien,
dass er über keine anderen Identitätsdokumente verfüge,
dass sein Vater im Jahr 2005 verstorben sei und ein Testament erstellt
habe, gemäss welchem er seinen Kindern den ganzen Besitz – meh-
rere Häuser und Läden – hinterlassen habe,
dass der Beschwerdeführer dieses Testament nicht zu Gesicht
bekommen habe, indessen sein verstorbener Bruder habe Einsicht
nehmen können,
dass seine Mutter ein Jahr nach der Beerdigung des Vaters nach
D._______, dem Heimatdorf des Vaters, wo dieser auch beerdigt sei,
zurückgekehrt sei, um die Trauerkleidung feierlich ablegen zu können,
dass sie während ihres dortigen Aufenthaltes erkrankt und in ein Spital
eingeliefert worden sei, worauf man den Beschwerdeführer und seine
Geschwister sowie seinen Onkel gerufen habe,
dass ihr der behandelnde Arzt nicht habe helfen können und sie aus
dem Spital entlassen habe, worauf die Familie die Mutter zu einem
Naturheiler gebracht habe, der sie wieder zum Sprechen gebracht
habe,
Seite 2
D-4291/2010
dass die Mutter den Kindern mitgeteilt habe, sie sollten das
Heimatdorf ihres Vaters verlassen, sollte sie sterben, weil es für sie
gefährlich sei und sie umgebracht werden könnten,
dass die Mutter im Jahr 2006 verstorben sei und der Beschwerde-
führer mit seinen Geschwistern nach ihrer Beerdigung nach
B._______ zurückgekehrt sei, wo sie eines Tages einen Brief aus dem
Heimatdorf des Vaters erhalten hätten, gemäss welchem ihre
Anwesenheit dort erwünscht sei,
dass der Onkel indessen zuerst habe herausfinden wollen, warum der
Beschwerdeführer und seine Geschwister hätten ins Heimatdorf des
Vaters gehen sollen, weshalb zuerst er sich dorthin begeben habe,
dass er jedoch nicht mehr zurückgekehrt sei, sondern – wie der ältere
Bruder des Beschwerdeführers erfahren habe – gestorben sei, worauf
dieser den Anwalt des Vaters aufgesucht habe,
dass der Anwalt die Dorfbewohner, welche in der Zwischenzeit die
Häuser und Geschäfte des verstorbenen Vaters besetzt hätten, vor
Gericht gebracht habe, das Gericht indessen vertagt und die Parteien
aufgefordert habe, Beweismittel nachzureichen,
dass der Anwalt während des Prozesses gestorben sei, weshalb der
Prozess nicht mehr weitergeführt worden sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister mangels vorhande-
ner Finanzen das Elternhaus hätten vermieten müssen und in eine
kleine Wohnung im Hinterhof gezogen seien, wo sie eines Tages von
Männern in Zivil aufgesucht worden seien,
dass diese den Beschwerdeführer und seine Schwester aufgefordert
hätten, auf dem Boden zu liegen, während sie ihren Bruder stark
geschlagen hätten,
dass der Beschwerdeführer habe fliehen können, worauf er sich für
eine Nacht bei einem Freund versteckt habe und am folgenden Tag an
seinen Wohnort zurückgekehrt sei, wo er seinen Bruder tot
aufgefunden habe,
Seite 3
D-4291/2010
dass er in der Folge mit seiner Schwester in den E._______ des
Landes geflohen sei, wo er seine Schwester tagsüber, wenn er zur
Arbeit gegangen sei, in ein Zimmer eingesperrt habe,
dass er eines Abends bei seiner Rückkehr das Verschwinden seiner
Schwester festgestellt habe, worauf er auch geflohen sei, weil er
vermutet habe, dass etwas Schlimmes passiert sei und ihm
ebensolches drohen könne,
dass er am folgenden Tag zurückgekehrt sei, im Zimmer ein
Durcheinander vorgefunden habe, das Geld und die Ausweise gepackt
habe und sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen
habe, nachdem er seine Verfolger erneut erblickt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert
wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 18. Mai 2009 nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, in welchem
Land ihm seine Ausweise gestohlen worden seien, was mit der
allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren sei,
dass zudem seine Erklärungen über seine Reise in die Schweiz nicht
nachvollziehbar, realitätsfremd und substanzlos ausgefallen seien und
er insbesondere nicht habe überzeugend darstellen können, wie er
ohne Papiere von seinem Heimatland in die Schweiz habe gelangen
können,
dass er zudem keine Bemühungen um die Beschaffung von
Ausweisdokumenten habe erkennen lassen,
dass deshalb davon auszugehen sei, er verfüge über gültige Identitäts-
und Reisepapiere und wolle diese den Asylbehörden vorenthalten, um
Seite 4
D-4291/2010
den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen Heimatstaat zu
erschweren oder zu verunmöglichen,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass seine Angaben in zentralen Punkten vielmehr insgesamt
unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien,
weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu bezweifeln sei,
dass diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf
die Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2010 (Datum
Poststempel: 12. Juni 2010) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei infolge von
Wegweisungshindernissen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, damit er sich integrieren
könne, es sei ihm eine Nachfrist zur Beschaffung der Identitätskarte
und infolge fehlender Finanzen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
dass zur Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
Seite 5
D-4291/2010
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Seite 6
D-4291/2010
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er wisse nicht, was er unternehmen
solle (Akte A1/12 S. 5 und Akte A8/20 S. 7),
dass er keinen Reisepass beantragt habe, da nur Leute, die ins
Ausland gingen, einen solchen erhielten, und er nicht wisse, was er
damit hätte machen sollen (Akte A1/12 S. 4),
dass ihm zudem seine Ausweise – eine Identitätskarte, ein Führer-
schein und ein Schülerausweis – unterwegs gestohlen worden seien,
als er unter einer Brücke geschlafen habe (Akte A1/12 S. 4 und Akte
A8/20 S. 7), wobei er nicht wisse, in welchem Land dies gewesen sei,
dass indessen diese Aussagen – wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte – nicht geglaubt werden können, da es dem des Lesens
Seite 7
D-4291/2010
mächtigen Beschwerdeführer hätte möglich sein sollen, festzustellen,
wann er sich in welchem Land befindet,
dass somit auch seine Angabe, er sei durch mehrere ihm unbekannte
Länder gereist und könne nicht sagen, um welche es sich handle, in
Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht zu
überzeugen vermögen,
dass darüber hinaus seine Angaben über die Umstände der Reise in
die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein
solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)-
Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu
vereinbaren ist,
dass zudem seine Gegenfrage anlässlich der Anhörung auf die Frage
nach Grenzübertritten, nämlich woher er so etwas wissen solle (Akte
A8/20 S. 8), mit seiner Angabe, er habe einen Mann getroffen, der ihn
an der Hand genommen habe, wenn sie irgendwo hätten durchgehen
müssen, und der ihm gesagt habe, er solle nicht herumschauen, da er
sonst auffalle (Akte A8/20), nicht zu vereinbaren ist, zumal die zweite
Aussage deutlich macht, dass er sich offensichtlich während
Grenzübergängen unsicher gefühlt haben muss und sie somit
wahrgenommen hat,
dass ferner die Aussage, er sei nie bei einem Grenzübergang
kontrolliert worden (Akte A1/12 S. 4), jeglicher Realität entbehrt, da
sich zwischen Nigeria und der Schweiz zahlreiche Grenzübergänge
befinden, die streng kontrolliert werden,
dass überdies seine Aussage, er sei immer auf Buschwegen gelaufen
(Akte A1/12 S. 8) nicht zu vereinbaren ist mit seiner Angabe, er sei auf
Lastwagen oder Busse geklettert und mitgefahren (Akte A8/20 S. 6),
dass auch seine Aussage, er sei ohne Geld beziehungsweise nur mit
7'000 Naira ausgereist, realitätsfremd ist, zumal Schlepperdienste ein
Vielfaches davon kosten und der Beschwerdeführer darüber hinaus
während etwa einem Jahr unterwegs gewesen sein will, was er ohne
genügend Geld gar nicht hätte bewerkstelligen können,
Seite 8
D-4291/2010
dass somit aufgrund zahlreicher unglaubhafter Angaben des
Beschwerdeführers über seine Aufenthaltsorte und deren Dauer sowie
seine Reise in die Schweiz und seine Identitätspapiere nicht geglaubt
werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer
sich zu den Vorhalten der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden
Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren gar nicht äusserte,
dass der Beschwerdeführer ferner – wie sich nachfolgend zeigen wird
– sein Heimatland ohne zwingenden Fluchtgrund verlassen hat und es
ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtsgenügliche
Identitäts- und Reisepapiere vor dem Antritt seiner Reise in die
Schweiz legal zu beschaffen,
dass er keinen plausiblen Grund angab, warum dies für ihn ein
Problem hätte darstellen sollen, zumal er keine behördliche Suche
nach seiner Person vorbrachte,
dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vorlie-
gen,
dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung einer
Nachfrist zur Einreichung einer Identitätskarte abzuweisen ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als widersprüchlich, substanzlos und realitätsfremd bezeichnete
und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging,
Seite 9
D-4291/2010
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutref-
fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass in Ergänzung dazu insbesondere nicht nachzuvollziehen ist,
warum der erwachsene Beschwerdeführer weder Kenntnis über den
genauen Inhalt des Testaments seines Vaters noch über die genauen
Umstände dessen Todes oder des Todes seines Onkels und des
Anwalts seines Vaters hatte,
dass ferner die Aussage, die Parteien hätten nicht mehr vor Gericht
erscheinen müssen, nachdem der Anwalt gestorben sei (Akte A8/20 S.
13) jeglicher Realität entbehrt, zumal mit dem Tod des Anwalts die
Streitsache nicht als erledigt gilt, da der Anwalt – gestützt auf die
Aktenlage – als Vertreter der Familie des Beschwerdeführers und
nicht als eigene Partei zu sehen ist,
dass auch die grosse Unkenntnis des Beschwerdeführers über die
Hintergründe des Streits der Dorfbewohner beziehungsweise seiner
Verwandten mit seinem Vater und über dessen Hinterlassenschaft
Fragen aufwirft, zumal er als einer der Erben seines Vaters darüber
hätte im Bild sein müssen,
dass sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden
durch die beiden Protokolle zieht, indem er immer dann, wenn es um
konkrete Einzelheiten ging, auswich oder zu Protokoll gab, er wisse
nichts Näheres,
dass er ausserdem weder den Tod seines Vaters noch denjenigen
seiner Mutter, seines Bruders, seiner Schwester, seines Onkels oder
des Anwalts belegen konnte, obwohl er zumindest für die eigenen
Familienmitglieder im Besitz von Totenscheinen sein müsste,
dass überdies das Verhalten des Beschwerdeführers, der seinen toten
Bruder auf dem Bett liegen gelassen haben will, ohne irgendwelche
Schritte für dessen Beerdigung zu unternehmen, ebenso wenig
nachvollzogen werden kann wie seine Aussage, er habe keine
Anstrengungen unternommen, um herauszufinden, wo sich die
verschleppte Schwester befinden könne,
dass dem Beschwerdeführer ferner nicht geglaubt werden kann, er sei
auch im Norden seines Heimatlandes von seinen Verfolgern
aufgesucht worden, da diese in der Zwischenzeit gemäss seinen
Seite 10
D-4291/2010
Aussagen alle Besitztümer seines Vaters besetzt hielten und somit ihr
Ziel erreicht hätten, womit allfällige weitere Nachstellungen keinen
Sinn mehr ergeben hätten,
dass somit nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer wäre
überall in seinem Heimatland von seinen Verwandten beziehungsweise
von der Dorfbevölkerung verfolgt worden,
dass sich der Beschwerdeführer zudem – entgegen seinen Äusserun-
gen – an die nigerianischen Polizeibehörden hätte wenden können, da
diese als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und deshalb
die von ihm beschriebenen Nachstellungen durch seine Verwandt-
schaft beziehungsweise die Dorfbevölkerung als kriminelle Handlun-
gen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen würden,
dass keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf
welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der
nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine
Vorbringen auch deshalb als haltlos zu erachten sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen ge-
troffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
Seite 11
D-4291/2010
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzu-
mutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des
Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft und
flüchtlingsrechtlich unerheblich ausgefallen sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebunde-
ne – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise die Schule
besucht und Gelegenheitsarbeiten verrichtet, womit er sich erste
Grundlagen für eine spätere Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu
verdienen, geschaffen hat,
dass zwar gemäss seinen Aussagen seine Eltern, Geschwister und
sein Onkel gestorben seien,
dass an dieser Darstellung indessen – wie bereits ausgeführt – zu
zweifeln ist,
dass die zahlreichen, zuvor bereits erwähnten Divergenzen und
Unvereinbarkeiten zu Zweifeln am fehlenden Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland führen und vielmehr den
Schluss nahelegen, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt,
Seite 12
D-4291/2010
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das sinngemäss gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Seite 13
D-4291/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 14