B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4291/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren
Schweiz) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kurdische Beschwerdeführer am 1. Juli 2003 zusammen mit sei-
nem (damals) minderjährigen Sohn P. R. aus erster Ehe und seiner Le-
bensgefährtin A. M. aus dem Heimatland ausreiste und am 19. Dezember
2003 in die Schweiz einreiste, wo sie am 20. Dezember 2003 um Asyl
nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentli-
chen vorbrachte, er stamme aus der Region B._______ und sei von 1987
bis 1992 Truppenbefehlshaber einer kurdischen Truppeneinheit unter dem
Befehl von Saddam Hussein gewesen,
dass er Mitte Oktober 1987 mit seinem Vorgesetzten in Streit geraten sei,
der in eine Schiesserei gemündet habe, bei welcher drei Stammes- bezie-
hungsweise Familienangehörige des Vorgesetzten getötet worden seien
und der Beschwerdeführer Verletzungen davon getragen habe,
dass er daraufhin verhaftet und etwa 20 Monate im Gefängnis gewesen
sei, bevor ein Gericht ihn freigesprochen habe,
dass 1992 nach dem Aufstand der Kurden sein ehemaliger Vorgesetzter
zur PUK (Patriotische Union Kurdistans) gewechselt habe und der Be-
schwerdeführer in B._______ keinen Schutz durch die irakische Regierung
mehr gehabt habe,
dass er deshalb 1992 in den Südirak nach C._______ gegangen sei, wo er
bis Mai 2003 gelebt habe,
dass Vermittlungsversuche zwischen den verfeindeten Gruppen im Jahr
2002 gescheitert seien und er im April/Mai 2003 über einen Cousin erfah-
ren habe, dass der gegnerische Clan ihn umbringen wolle,
dass er nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein auch in
C._______ schutzlos gewesen sei und Gefahr ihm auch dadurch gedroht
habe, dass seine kurdischen Kontrahenten sich nun frei im Irak hätten be-
wegen können,
dass sein ehemaliger Vorgesetzter heute eine leitende Stellung in der PUK
innehabe und der Clan auch über der KDP (Demokratische Partei Kurdis-
tans) nahestehende Personen verfüge,
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dass der Beschwerdeführer im Mai 2003 seine Ehefrau und Kinder nach
D._______ nahe der türkischen Grenze gebracht habe und von dort aus
ohne seine Familie mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn P. R. über
die Türkei ausgereist sei, da er Angst vor Blutrache durch den verfeindeten
Clan gehabt habe,
dass die Lebensgefährtin A. M. im Asylverfahren vorbrachte, seit dem Jahr
1996 eine heimliche aussereheliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer
geführt zu haben, von welcher ihr Ehemann im Juni 2003 erfahren und sie
infolgedessen tätlich angegriffen und mit dem Tode bedroht habe,
dass sie zudem aus der Familie verstossen worden sei und auch in Zukunft
mit erheblichen Übergriffen oder gar ihrer Ermordung rechnen müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Septem-
ber 2005 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling an-
erkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
dass am gleichen Datum die Lebensgefährtin A. M. gestützt auf Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl
gewährt wurde,
dass ebenfalls am 7. September 2005 dem mit dem Beschwerdeführer ein-
gereisten Sohn P. R. gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt wurde,
dass der im Heimatland verbliebenen Ehefrau und dem gemeinsamen
Sohn Y. R. am 16. Mai 2006 beziehungsweise 23. Juni 2006 die Einreise
in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gewährt und ihre Asylgesuche
in der Schweiz vom 17. Oktober 2006 mit vorinstanzlicher Verfügung vom
28. November 2006 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gutgeheissen wurden,
dass sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2011 hilfesuchend an die
Vorinstanz wandte, da sein Sohn P. R. seit etwa acht bis zehn Monaten im
Irak sei und wegen des abgelaufenen Reisepasses nicht mehr über die
Türkei ausreisen könne,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober
2011 unter anderem davon in Kenntnis setzte, dass sie beabsichtige, das
Asyl des Sohnes zu widerrufen und dessen Flüchtlingseigenschaft abzuer-
kennen, da davon auszugehen sei, dass sich dieser freiwillig wieder unter
den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe,
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dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom 10. März
2014 rechtliches Gehör im Hinblick auf eine ihn betreffende eventuelle Ab-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und einen möglichen Asylwiderruf
gewährt wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei am 29. April
2012 durch die Zollsicherheitsbeamten in E._______ kontrolliert worden,
wobei ein am 11. April 2012 in B._______ ausgestellter Reisepass aufge-
funden worden sei,
dass er gemäss den im Reisepass enthaltenen Stempeln im April 2012 in
den Irak gereist sei,
dass die Vorinstanz davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe sich frei-
willig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, weshalb ihm
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und sein Asyl
zu widerrufen wäre,
dass zudem ausgeführt wurde, der Ausgang des Verfahrens betreffend Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls habe keine
Auswirkung auf die Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person, für
welche die kantonale Migrationsbehörde zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. März 2014
entgegnete, er sei nur in die Grenzregion zwischen der Türkei und dem
Irak gereist, um seinen Sohn P. R. abzuholen, und habe sich auch lediglich
aus diesem Grund einen irakischen Reisepass ausstellen lassen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. März 2014 dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und sein Asyl widerrief, wobei
sie ausführte, die aktenkundige Tatsache der Ausstellung eines irakischen
Reisedokumentes sowie die Besuchsreise in den Irak seien trotz der gel-
tend gemachten spezifischen Umstände als freiwillige Besuchsreise in den
Heimatstaat und als freiwillige Unterstellung unter den Schutz des Heimat-
staates zu werten, wobei die Einreise zudem über eine offizielle irakische
Zollkontrollstelle erfolgt und die Schutzgewährung somit offenkundig er-
folgt sei,
dass damit die von der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) diesbezüglich konkretisierten kumulativen Vorausset-
zungen (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 7)
erfüllt seien,
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dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit dem Sohn Y. R.
am 30. September 2014 freiwillig in den Irak zurückkehrte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2014
an die Vorinstanz wandte wegen eines Rückreisevisums für seinen sich im
Irak aufhaltenden Sohn P. R. wobei ihm das SEM mit Schreiben vom 4.
März 2016 mitteilte, dass das Asyl seines Sohnes P. R. aufgrund dessen
über dreijährigen Aufenthaltes im Heimatland nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a
AsylG von Gesetzes wegen erloschen sei, weshalb die Erteilung eines
Rückreisevisums nicht möglich sei,
dass die (Ausländerbehörde) mit Verfügung vom 21. Juli 2015 die im Jahr
2008 ausgestellte Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in-
folge Sozialhilfeabhängigkeit widerriefen, ihn aus der Schweiz wegwiesen
und ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2015 setzten,
dass der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin
am 19. August 2015 gegen diese Verfügung bei der (übergeordneten Aus-
länderbehörde) Beschwerde erhob und hierbei die Aufhebung der betref-
fenden Verfügung, Erneuerung der Niederlassungsbewilligung sowie Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges mit der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass die (übergeordnete Ausländerbehörde) mit Entscheid vom 29. April
2016 – eröffnet am 2. Mai 2016 – die Beschwerde abwies, soweit sie auf
diese eintrat,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 2. Juni 2016 (Poststempel) beim
Verwaltungsgericht des Kantons (…) eine mit Unterstützung seiner Rechts-
vertreterin verfasste Beschwerde erhob und mit Eingabe vom 13. Juni
2016 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte,
dass das Verwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil vom 20. Juni
2016 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abwies und
wegen Verspätung (Nichteinhalten der dreissigtägigen Beschwerdefrist)
auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 1. Juni 2016
ein als „Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch“ bezeichnetes
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Gesuch beim SEM einreichen liess und hierbei beantragte, es seien Voll-
zugshindernisse festzustellen und infolgedessen eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Vollzug der Wegweisung aus-
zusetzen sei,
dass dieses Gesuch damit begründet wurde, es liege seit dem Widerruf
des Asyls im März 2014 eine die Sicherheitslage im Nordirak, den Gesund-
heitszustand und das Alter des Beschwerdeführers betreffende veränderte
Sachlage vor,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak durch die
allgemeine Gewalt und den mangelhaften beziehungsweise inexistenten
Zugang zu lebensnotwendigen medizinischen Dienstleistungen bedroht sei
und er im Nordirak über keine familiären Beziehungen oder Kontakt zu sei-
ner früheren Ehefrau verfüge,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juli 2016 – frühestens eröffnet am
4. Juli 2016 – in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass das SEM im Weiteren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten aus-
händigte,
dass es hierbei ausführte, das Asylgesuch sei ungenügend begründet und
erfülle die formellen Anforderungen an ein Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht, wonach Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht würden, schriftlich und begründet zu erfolgen hätten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 11. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und hierbei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsge-
such einzutreten,
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dass zudem die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein
Verfahrenskostenvorschuss zu erlassen sei,
dass in der Beschwerde bemängelt wird, die Rechtsnorm des Art. 111c
AsylG sei vorliegend für ein Nichteintreten nicht anwendbar, da sich dieser
auf Nichteintretensentscheide bei Asylsuchenden unter anderem aus si-
cheren Drittstaaten (Art. 31a AsylG) beziehe, der Beschwerdeführer aber
nicht aus einem sicheren Drittstaat komme,
dass einer Anwendbarkeit des Art. 111c AsylG überdies entgegenstehe,
dass das SEM beim Asylwiderruf vom 26. März 2014 nur über Asyl und die
Flüchtlingseigenschaft entschieden habe, nicht aber über die Wegweisung
und den Wegweisungsvollzug,
dass es sich beim Gesuch vom 1. Juni 2016 vielmehr um ein Asylgesuch
nach Art. 18 AsylG und ein Wiedererwägungsgesuch handle,
dass der Wegweisungsvollzug aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig
sei,
dass eine menschenwürdige und sichere Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in Anbetracht seines Gesundheitszustandes und Alters nicht gewähr-
leistet sei und die Behörden es versäumt hätten, gesicherte Erkenntnisse
vorzulegen, wonach er im Heimatland tatsächlich über ein tragfähiges fa-
miliäres Beziehungsnetz verfüge,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 15. Juli 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) unter Ausschluss
des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, da letzterem Antrag mangels Entzugs der aufschiebenden Wir-
kung kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit einer als „Wiedererwägungsgesuch bzw.
zweites Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 1. Juni 2016 ein zweites
Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass in der Eingabe vom 1. Juni 2016 zwar in erster Linie Wegweisungs-
vollzugshindernisse (allgemeine Lage im Heimatland, Zugang zu medizini-
schen Dienstleistungen) geltend gemacht werden, weshalb es statt als
Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG auch als Wiedererwägungsgesuch
nach Art. 111b AsylG hätte entgegengenommen werden können,
dass die Eingabe aber auch auf eine neue Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft abzielt, indem er vorbrachte, seine Feinde seien mächtiger als
vorher, weshalb eine Einordnung als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG
zulässig erscheint (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6), zumal die Vorinstanz als
Folge des Nichteintretens auf das neue Asylgesuch die Wegweisung ver-
fügt und somit auch erstmals das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvoll-
zugshindernisse geprüft hat, was der Beschwerdeführer mit seinem Ge-
such schliesslich bezweckte,
dass die rechtliche Einordnung als Mehrfachgesuch mit der Folge des
Nichteintretens für den Beschwerdeführer insofern also von Vorteil gewe-
sen ist, da bei einer Entgegennahme als Wiedererwägungsgesuch und ei-
nem Nichteintreten auf ein solches diese Prüfung der Wegweisungsvoll-
zugshindernisse gar nicht vorgenommen worden wäre,
dass bei einer formlosen Abschreibung eines unbegründeten Wiedererwä-
gungsgesuches nach Art. 111b Abs. 4 AsylG auch keine Prüfung der Weg-
weisungsvollzugshindernisse erfolgt wäre,
dass das SEM voraussichtlich auf ein „Wiedererwägungsgesuch“ nicht ein-
getreten wäre, da ein solches die Anpassung einer ursprünglich fehler-
freien Verfügung an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sach-
lage bezweckt (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1), das SEM aber (wegen der da-
maligen Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und der Ge-
währung von Asyl) noch gar nie eine Wegweisung und einen Wegwei-
sungsvollzug angeordnet hatte und daher auch keine Wegweisungsverfü-
gung „in Wiedererwägung“ hätte ziehen können,
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dass sich Art. 111c AsylG entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers nicht nur auf die speziellen Nichteintretenstatbestände von Art. 31a
Abs. 1–3 AsylG bezieht, sondern das SEM angesichts des engen sachli-
chen und systematischen Zusammenhangs von Art. 111c AsylG und Art.
111b AsylG, der in Abs. 2 ausdrücklich die Möglichkeit von Nichteintreten-
sentscheiden vorsieht, auch in anderen Verfahren bei ungenügender Be-
gründung eines Zweitgesuches die Option eines Nichteintretens hat (vgl.
BVGE 2014/39 E. 5.5 und 7.1),
dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Entge-
gennahme als Zweitgesuch nach Art. 111c Abs. 1 AsylG unerheblich ist, ob
die Vorinstanz wie hier im Rahmen des Asylwiderrufs vom 26. März 2014
nur über Asyl rechtskräftig entschieden hat oder auch über die Wegwei-
sung zu befinden gehabt hätte,
dass im Übrigen der Wegweisungsentscheid der EMF vom 21. Juli 2015 in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2016 vom SEM
demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht als
Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und
das Verfahren gesetzes- und praxiskonform geführt wurde (vgl. dazu:
BVGE 2014/39 E. 7),
dass das SEM zwar auch mangels substantiierter Begründung dieses
Zweitgesuches statt eines Nichteintretens auf das Asylgesuch (nach
Art. 111c Abs. 1 AsylG) eine formlose Abschreibung nach Art. 111c Abs. 2
AsylG hätte wählen können, die Vorgehensweise des Nichteintretens je-
doch keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer (vgl. dazu: BVGE
2014/39 E. 7.2), sondern vielmehr den Vorteil der Prüfung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen bringt (s. o. zur formlosen Abschreibung bei ei-
nem Wiedererwägungsgesuch),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nichts vorträgt,
was die Erwägungen des SEM zum Nichteintretensentscheid in einem an-
dern Licht betrachten liesse, da er im Wesentlichen die Ausführungen des
Gesuchs zur allgemeinen Lage im Nordirak, seine gesundheitliche Situa-
tion sowie sein fehlendes soziales Netz im Heimatland wiederholt, aber
keine asylrechtlich relevanten Vorbringen begründet,
dass der Beschwerdeführer zudem darauf hinzuweisen ist, dass seine Aus-
führungen zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Abhängigkeit von
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sozialer Unterstützung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, Teil-
verdienst des monatlichen Lebensunterhaltes, fehlende Verwarnung vor
Widerruf der Niederlassungsbewilligung) für das gegenständliche Verfah-
ren irrelevant sind, da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht
Verfahrensgegenstand ist,
dass im kantonalen ausländerrechtlichen Verfahren bereits rechtskräftig
über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entschieden wurde,
dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die sich auf den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung beziehenden Argumente mit frist-
gerechter Eingabe vor dem Verwaltungsgericht (…) vorzubringen, und er
diese Vorbringen mangels Verfahrensgegenständlichkeit nicht im Folge-
asylgesuch durch das SEM prüfen lassen kann,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das SEM zu Recht nicht
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111c
Abs. 1 AsylG eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer aus B._______ und somit aus einer der vier
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Erbil, Sulaymanyia und Halabja, der sogenannten KRG (Kur-
distan Regional Government, autonome Region Kurdistan), stammt,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer, auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten wurde,
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass der Beschwerdeführer sodann auch keine Anhaltspunkte für eine im
Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) aufgezeigt hat, da die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat beziehungsweise im Nordirak den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt gemäss der jüngsten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 6.3 f., publiziert als Referenzurteil, mit Hinweis auf das Urteil
des BVGer E-847/2014 vom 13. April 2015, E. 8.2.2, in welchem das Bun-
desverwaltungsgericht festgestellt hatte, dass der Vollzug der Wegweisung
eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig ist),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch an das SEM vom 1. Juni
2016 bemängelt, die EMF hätten vor der Anordnung der Wegweisung ei-
nen Entscheid des SEM hinsichtlich der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzuges einholen müssen,
dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen des
ausländerrechtlichen Verfahrens auch die kantonale Behörde die Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges prüft (vgl.
Art. 83 Abs. 2-4 AuG) und gemäss Art. 83 Abs. 1 und 6 AuG beim SEM die
vorläufige Aufnahme beantragen kann, wenn Vollzugshindernisse vorlie-
gen,
dass die (übergeordnete Ausländerbehörde) nämlich in ihrem Entscheid
vom 29. April 2016 (unter Punkt II, 3. f) unter Bezugnahme auf das vom
Bundesverwaltungsgericht als Referenzurteil publizierte Urteil
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 das Vorliegen von Vollzugshinder-
nissen prüfte und angesichts des Fehlens von Vollzugshindernissen keinen
Antrag beim SEM stellte,
dass im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 die in BVGE 2008/5 publizierte Lagebeurteilung be-
treffend den Nordirak aktualisiert und die damit einhergehende langjährige
Praxis für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt wurde,
dass danach in den vier Provinzen der KRG-Region heute nach wie vor
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
auszugehen ist und auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen,
dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde,
dass die diesbezüglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dargeleg-
ten Vorbringen sich angesichts der klaren Gerichtspraxis als unbegründet
erweisen,
dass der Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS (Islamischer Staat)
zwar zu grossen Flüchtlingsbewegungen geführt haben, wobei ein Gross-
teil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flücht-
linge aus Syrien in der KRG Zuflucht gefunden haben, was eine zusätzliche
Belastung für die lokale Wirtschaft und Infrastruktur darstellt und die Grund-
versorgung zusätzlich erschwert,
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dass die Lage aber nicht dergestalt ist, als dass der Wegweisungsvollzug
als grundsätzlich unzumutbar zu erachten wäre, der Prüfung begünstigen-
der individueller Faktoren jedoch ein besonderes Gewicht beizumessen ist,
dass sich das SEM in seiner Verfügung – unter Verweis auf die entspre-
chenden Erwägungen – die Argumente der (übergeordneten Ausländerbe-
hörde) im Entscheid vom 29. April 2016 zu eigen gemacht hat, was in kei-
ner Weise zu beanstanden ist, da in diesem erst kürzlich ergangenen kan-
tonalen Entscheid bereits ausführlich das Vorliegen von Vollzugshindernis-
sen unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Situation des Be-
schwerdeführers geprüft worden war,
dass in dem erst rund einen Monate nach dem Entscheid vom 29. April
2016 eingereichten Folgeasylgesuch an das SEM vom 1. Juni 2016 zudem
keine neuen Argumente vorgebracht werden, die das SEM zu berücksich-
tigen gehabt hätte, und keine Veränderung der persönlichen Verhältnisse
seit dem Entscheid vom 29. April 2016 behauptet wird,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Be-
urteilung neuer Vorbringen im Zusammenhang mit möglichen Vollzugshin-
dernissen nicht auf den Zeitpunkt des Asylwiderrufs im März 2014 abzu-
stellen ist, da damals wegen des Vorliegens der Niederlassungsbewilligung
keine Prüfung von Wegweisung/Wegweisungsvollzug erfolgte (siehe
oben), sondern das Verfahren im Zusammenhang mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung, in welchem eine Wegweisung und deren Voll-
zug angeordnet wurde, und die dabei erfolgte letzte materielle Prüfung
möglicher Vollzugshindernisse durch die (übergeordnete Ausländerbe-
hörde) aus dem Entscheid vom 29. April 2016 massgebend ist,
dass sich das SEM – unter Verweis auf die Argumente der (übergeordne-
ten Ausländerbehörde) im Entscheid vom 29. April 2016 – in der angefoch-
tenen Verfügung mit der Lage im Irak auseinandergesetzt hat und aufgrund
der heute dort herrschenden Lage und angesichts der individuellen Situa-
tion des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt ist, der Wegweisungs-
vollzug könne als zumutbar erachtet werden,
dass die begünstigenden individuellen Faktoren zur Bejahung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend vorhanden sind, reiste der
Beschwerdeführer doch erst im Alter von (…) Jahren in die Schweiz ein
und verbrachte seine prägendsten Kindheits- und Jugendjahre im Heimat-
land (vgl. act. A1, S. 5),
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dass der Beschwerdeführer zudem im Jahr 2012 freiwillig in den Irak reiste,
um seinen Sohn zu besuchen (siehe oben) und er in ständigem Kontakt zu
seinen im Heimatland lebenden Familienmitgliedern ist (vgl. act. A27, S. 2),
weshalb noch von einer starken Bindung zum Heimatland auszugehen ist,
dass zudem seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und seine Kinder in
der KRG-Region leben und er über weitere Familienmitglieder im Heimat-
land verfügt (vgl. act. A27, S. 2), weshalb vom Bestehen eines tragfähigen
sozialen Beziehungsnetzes ausgegangen werden kann und weitere Abklä-
rungen, wie von ihm gefordert, nicht notwendig erscheinen,
dass er zudem im Heimatland in der Lage war, sich trotz seiner nicht in
Abrede zu stellenden körperlichen Beeinträchtigungen infolge von Kriegs-
verletzungen seinen Lebensunterhalt als Taxichauffeur in B._______ be-
ziehungsweise als Händler für Auto-Ersatzteile in C._______ zu verdienen
(vgl. act. A1, S. 2), weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies auch
wieder nach erfolgreicher Reintegration gelingen wird,
dass er zudem zusätzlich im Nordirak als Inhaber eines Invalidenauswei-
ses von einem kurdischen Verein finanziell unterstützt wurde (vgl. act. A27,
S. 4),
dass die im Folgeasylgesuch und in der Beschwerde pauschal geltend ge-
machten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wobei keine Arztzeugnisse
zum Beleg eingereicht werden, eine soziale Reintegration nicht ausschlies-
sen dürften und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entge-
genstehen,
dass er zudem gemäss eigenen Angaben (siehe Gesuch vom 1. Juni 2016,
S. 3) im März 2016 eine Teilzeit-Arbeitsstelle in der Schweiz fand, weshalb
davon auszugehen ist, dass er auch im Heimatland wieder einer Erwerbs-
tätigkeit nachgehen und für sein Einkommen aufkommen kann,
dass – wie erwähnt – die allgemeine Lage im Heimatland nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht und gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation darstellen
(BVGE 2010/41 E. 8.3.6),
dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und die Vorinstanz mithin den
Vollzug der Wegweisung vorliegend zu Recht als zumutbar gewürdigt hat,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das SEM vorliegend rechtsprechungskonform zusammen mit dem
nach Art. 111c Abs. 1 AsylG erfolgten Entscheid über das Folgeasylgesuch
(Nichteintreten) die Wegweisung nach Art. 44 AsylG verfügt und anschlies-
send die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges selbständig geprüft hat, statt dies der kantonalen Behörde zu über-
lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 8),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos er-
weist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Versand: