B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4291/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – am 25. Juli 2017 eröffnet
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, von ihrem Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er ins prozessualer Hinsicht darum ersuchte, die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde sei „wiederherzustellen“, die unentgeltliche Prozess-
führung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten,
und erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM – in der Regel und auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass über die Gültigkeit der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Be-
schwerdeverzichtserklärung angesichts der Abweisung der Beschwerde
nicht abschliessend entschieden werden muss,
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb
sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Rich-
terin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen (Art. 111a Abs. 1 Asyl) und
mit nur summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von Malta ein vom 30. Dezember
2016 bis am 12. Februar 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass die Vorinstanz die maltesischen Behörden am 11. Mai 2017 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die maltesischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zu-
ständigkeit Maltas implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
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dass an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens entgegen der Beschwerde die Be-
hauptungen, dass der Beschwerdeführer das erteilte Visum angeblich nicht
benutzt hat, die Schlepperorganisation den Originalpass des Beschwerde-
führers mit dem Visum nach Darstellung auf Beschwerdeebene an eine
andere Person weitergegeben hat und der Beschwerdeführer angeblich
nicht über Malta in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist
ist, nichts ändern,
dass nach dem Gesagten die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig erstellt, indem sie festgestellt habe, dass er
über Malta in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei,
bereits deshalb unbehelflich ist, weil die Vorinstanz eine solche Feststel-
lung nicht getroffen hat,
dass in der angefochtenen Verfügung einzig ausgeführt wurde, es müsse
davon ausgegangen werden, die Einreise des Beschwerdeführers in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten sei auf legalem Weg und unter Verwen-
dung des maltesischen Visums erfolgt, womit offen gelassen wurde, in wel-
chen der Dublin-Staaten die Einreise erfolgt ist,
dass die Vorinstanz weiter zu Recht festgestellt hat, dass in der Schweiz
wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers nicht als Familienangehö-
rige im Sinne von Art. 2 bst. g Dublin-III-VO gelte,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,
dass keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Malta weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass hinsichtlich der allgemeinen Situation Asylsuchender in Malta auf die
diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ver-
weisen ist (vgl. BVGE 2012/27 sowie statt vieler Urteil E-850/2017 vom
14. Februar 2017),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine in der Schweiz wohn-
hafte Schwester die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbin-
dung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass er aber kein derartig gestaltetes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt
hat, welches die Nichtanwendung des Selbsteintrittsrechts durch die Vo-
rinstanz als rechtswidrigen Missbrauch des Ermessens erscheinen lassen
würde,
dass Malta im Übrigen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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