B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-429/2017
pjn
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (…).
D-429/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
30. September 2009 und gelangte auf dem Luftweg am 2. Oktober 2009 in
die Schweiz, wo er am 5. Oktober 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 7. Ok-
tober 2009 wurde er summarisch befragt und am 27. Oktober 2009 ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, es habe in seinem Dorf immer wieder Hausdurchsuchun-
gen durch die sri-lankische Armee gegeben. Das Haus seiner Eltern sei
zwischen (…) und (…) 2007 zweimal kontrolliert worden. Bei der Kontrolle
vom (…) 2007 sei er von den Soldaten geschlagen worden. Im (…) 2007
sei vor seiner Schule eine Bombe explodiert, worauf die sri-lankische Ar-
mee eine Razzia durchgeführt und dabei ihn (zusammen mit anderen Ju-
gendlichen) während mehrerer Stunden vor Ort festgehalten, fotografiert
und geschlagen haben. Im (…) 2008 sei er bei einer Strassenkontrolle fest-
genommen und zu einem nahegelegenen Armee-Camp gebracht worden.
Dort sei er geschlagen und tags darauf – nach Intervention eines Anwaltes
– wieder frei gelassen worden. Zudem sei 1999 ein Onkel von ihm festge-
nommen worden.
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. Februar 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine konkrete Ge-
fährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Vorbringen
zur Verhaftung im (…) 2008 und zur Bombenexplosion in der Schule seien
ausserdem nicht glaubhaft.
C.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. März 2013
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1170/2013 vom 17. Ap-
ril 2013 abgewiesen.
D.
Am 4. September 2013 beschloss das SEM in allen Verfahren, welche
Staatsangehörige Sri Lankas betrafen, den Wegweisungsvollzug proviso-
risch auszusetzen. Mit Verfügung vom 30. September 2013 wurde darauf-
hin die Ausreisefrist des Beschwerdeführers aufgehoben.
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Seite 3
E.
Nachdem das oben erwähnte Moratorium am 26. Mai 2014 wieder beho-
ben worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni
2014 Gelegenheit gegeben, neue Elemente einer persönlichen Gefähr-
dung aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka, welche gegen die
Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprächen, geltend zu machen.
F.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er werde
seit seiner Ausreise in seinem Heimatland regelmässig von den sri-lanki-
schen Behörden und von unbekannten Banden gesucht und seine Familie
werde deshalb bedroht. Ihm werde die Unterstützung der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) vorgeworfen. Seine Schwester sei kürzlich von den
Behörden bedroht und mit dem Messer verletzt worden, damit sie seinen
Aufenthaltsort bekannt gebe. Daraufhin habe sie Anzeige erstattet. Ver-
schiedene seiner Bekannten seien verschwunden. Er sei in der Schweiz
politisch aktiv und habe an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er
befürchte, dass er dabei fotografiert oder gefilmt worden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Bestätigung
eines Parlamentsmitgliedes vom 28. Juni 2014, wonach er in Sri Lanka we-
gen Verbindungen zu den LTTE gesucht werde, Fotografien der Verletzun-
gen seiner Schwester und Fotografien von einer Demonstrationsteilnahme
in der Schweiz zu den Akten.
G.
Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers am 31. Juli 2014 als
zweites Asylgesuch entgegen und hörte ihn am 18. März 2015 erneut an.
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er nehme jedes Jahr im März an
einer Demonstration der Tamilen und im November an den Feierlichkeiten
zum Heldentag teil. Dabei seien Fotografien von ihm mit einem LTTE-(…)
auf einer Seite im Internet veröffentlicht worden, die von der Regierung
überwacht werde. Im Jahr 2010 hätten die sri-lankischen Behörden bei all-
gemeinen Hausdurchsuchungen in seiner Heimatregion auch das Haus
seiner Eltern durchsucht. Im (…) 2014 seien die sri-lankischen Behörden
im Rahmen einer Volkszählung zu seiner Familie nach Hause gekommen.
Aufgrund seines Fehlens hätten sie Fragen gestellt. Weil seine Schwester
keine Auskunft über ihn gegeben habe, sei sie verletzt worden. Seine El-
tern seien daraufhin zu seinem Onkel und seine Schwester zu ihrem Mann
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gezogen. Gleichzeitig habe sie bei einem Parlamentsmitglied eine Be-
schwerde eingereicht. Weiter gab der Beschwerdeführer an, anlässlich der
Verhaftung seines Onkels, der bei den LTTE aktiv gewesen sei, sei im Jahr
1999 das Haus seiner Familie durchsucht worden. Im Jahr 2000 bis 2005
habe er (der Beschwerdeführer) mit Schulkameraden an Versammlungen
der LTTE teilgenommen. In der Schule seien sie von LTTE-Mitgliedern trai-
niert worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Fotografien zu
den Akten, welche ihn an einer Demonstration in der Schweiz zeigten.
H.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 – eröffnet am 20. Dezember 2016
– lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs be-
ziehungsweise der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung
des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Darlegung, welche Gerichtsperso-
nen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei
das Gericht gleichzeitig mit geeigneten Mitteln zu belegen habe, dass diese
Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Als Be-
weismittel reichte der Beschwerdeführer die Belege 1-28 zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 10. Februar 2017 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzubezahlen. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer das Spruchgremium bekannt gegeben. Für die weiterge-
henden Fragen respektive Auskunftsersuchen betreffend die Geschäftszu-
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teilung und Spruchkörperbestimmung wurde auf die einschlägigen Bestim-
mungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesver-
waltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen.
K.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 10. Februar 2017 fristgerecht
bezahlt.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 14. März 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Replik vom 3. April 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung des SEM Stellung. Als Beweismittel reichte er die Belege 39-57 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 6
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfü-
gung führen könnten.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleich-
heitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Unglei-
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ches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechts-
gleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Un-
terscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1).
3.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen und
dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einge-
gangen wird.
3.4 Der Beschwerdeführer monierte zunächst, das SEM habe gegen das
Gebot der Rechtsgleichheit verstossen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung
des SEM bezüglich Sri Lanka im Sommer 2014 bestätigt und klar definiert,
welche Risikofaktoren zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung führten. Der vorliegende Fall basiere aber auf einer veralteten
Rechtspraxis. Diese Erwägungen seien im Sinne der Rechtsgleichheit
zwingend in Revision zu ziehen und die Sache in ihrer Gesamtheit neu zu
beurteilen. Obwohl dem SEM vorliegend klar gewesen sei, dass die in
Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. Februar 2013 Mängel enthielt
(andernfalls wäre er nicht ausdrücklich aufgefordert worden, neue bisher
nur ungenügend berücksichtigte Elemente seiner Fluchtgeschichte vorzu-
bringen), habe es sich in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2016 trotz-
dem in wesentlichen Teilen auf die besagte Verfügung gestützt. So habe
es auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet und seine Vor-
bringen mit Verweis auf das erste Asylverfahren pauschal als unglaubhaft
erachtet.
Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers hat das SEM seine Vor-
bringen in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2016 in ihrer Gesamtheit
betrachtet. In Bezug auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Ereignisse in den Jahren 2007 und 2008, durfte es auf die Verfügung vom
5. Februar 2013 verweisen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich
nichts Neues vorbrachte. Entgegen der Aussagen in der Beschwerde ver-
wies das SEM dabei nicht auf die in der Verfügung vom 5. Februar 2013
festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
sondern vielmehr auf deren fehlende Asylrelevanz, weshalb auch eine ein-
gehende Glaubhaftigkeitsprüfung nicht geboten war. Somit ist es zwar in
knapper Weise aber dennoch inhaltlich auf die Vorbringen zu den Jahren
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2007 und 2008 eingegangen und hat die Vorbringen in ihrer Gesamtheit
betrachtet. Die rechtliche Würdigung dieser Vorbringen durch das SEM ist
nicht an dieser Stelle zu prüfen.
3.5 Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt. Der Asylentscheid
sei über eineinhalb Jahre nach der letzten Anhörung ergangen. Eine zeitli-
che Nähe zwischen Anhörung und Entscheid sei aber zwingend erforder-
lich, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass nicht mehr die aktuellste Ent-
wicklung der Verfolgung berücksichtigt werde. Dadurch dass das SEM vor
der Entscheidfällung nicht eine erneute Anhörung durchgeführt habe, habe
es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei er trotz sei-
nem ungewöhnlichen Aussageverhalten nicht gemäss seinem soziokultu-
rellen Hintergrund befragt worden. Das SEM habe seine Aussage für ober-
flächlich und unsubstantiiert gehalten. Sein Aussageverhalten und seine
extrem knappen Antworten seien aber soziokulturell aufgrund der Zugehö-
rigkeit zu einer der niedrigsten Kaste begründet. Sein Aussageverhalten,
der Beruf seines Vaters und seine Herkunft aus Jaffna seien ein Hinweis
auf seine Kastenzugehörigkeit. Das SEM hätte deshalb weitere Abklärun-
gen tätigen und ihn auf besondere Weise befragen müssen. Der Leitfaden
des SEM halte denn auch fest, die soziokulturelle Herkunft habe einen di-
rekten Einfluss auf die Kommunikationsfähigkeit und es sei deshalb wich-
tig, den soziokulturellen Hintergrund der gesuchstellenden Person zu ken-
nen. Das SEM hätte auf seine einseitigen Antworten Nachfragen stellen
müssen.
Das SEM erinnerte den Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung in
diesem Zusammenhang an seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG.
Dabei müsse er insbesondere seine Motive an der Anhörung darlegen und
die geeigneten Beweismittel einreichen.
Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Replik, mit dem Hinweis
auf die Mitwirkungspflicht ignoriere das SEM sein eigenes Handbuch. Ge-
rade wegen seines soziokulturellen Hintergrundes, sei er nicht in der Lage,
sich detailliert zu äussern. Der Verweis auf die Mitwirkungspflicht sei des-
halb unzulässig. Er habe ja nicht gänzlich geschwiegen oder Sachverhalte
absichtlich verschwiegen. Vielmehr habe er nur kurz geantwortet und man
hätte mit entsprechenden Fragmethoden durchaus den rechtserheblichen
Sachverhalt erstellen können.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass der soziokulturelle Hintergrund einer Per-
son bei der Befragung zwar durchaus eine Rolle spielt. Vorliegend geht aus
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den Befragungsprotokollen aber nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
unangemessen befragt worden wäre. Vielmehr wurden Rückfragen gestellt
und er wurde aufgefordert, seine Vorbringen detailliert darzulegen. Es ist
nicht Aufgabe des SEM hier weitergehend Einfluss zu nehmen und auf de-
tailliertere Aussagen hinzuwirken. Das SEM erinnerte den Beschwerdefüh-
rer hier in seiner Vernehmlassung darum richtigerweise an seine Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Zum Zeitverstreich zwischen der Anhö-
rung und dem Asylentscheid gilt es festzuhalten, dass der vorliegende Zeit-
raum von eineinhalb Jahren nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu führen vermag. Aktuelle Ergänzungen zum Sachverhalt im Nachgang
zur Anhörung hätte der Beschwerdeführer wiederum im Sinne seiner Mit-
wirkungspflicht von sich aus einbringen müssen. Dem ist er nicht nachge-
kommen, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand, eine er-
gänzende Anhörung durchzuführen.
3.6 Weiter habe das SEM auch den Sachverhalt nicht richtig festgestellt,
indem es seine Verbindungen zu den LTTE nicht richtig festgehalten habe.
So habe es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass er von
2000 bis 2005 an verschiedenen Treffen in der Schule über Ziele und Mittel
des Separatismus und an Gedenkfeiern teilgenommen und in der Schule
von den LTTE physisches Training erhalten habe. Auch sei sein Onkel Mit-
glied der LTTE gewesen und 1999 inhaftiert worden und gelte seither als
verschwunden. Schliesslich habe das SEM seine Narben an den Füssen
und Beinen in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt. Weil das
SEM die Verfügung nicht zeitnah zur Anhörung erlassen habe, habe es ein
massgebliches Sachverhaltselement zu seinem exilpolitischen Engage-
ment, nämlich seine Tätigkeit für die (…) weder abgeklärt noch berücksich-
tigt. Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt,
indem es die neusten Länderinformationen nicht beachtet habe. Die mehr-
fachen Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und die un-
vollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts stellten überdies
auch eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
Zu den Narben hielt das SEM in seiner Vernehmlassung fest, diese seien
nicht durch einen medizinischen Bericht belegt.
Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Replik, auf seine Narben
habe er schon beim SEM mehrfach hingewiesen. Somit sei es Sache des
SEM, diese notwendigen medizinischen Abklärungen anzuordnen. Das
SEM anerkenne mit seiner Aussage, dass es keine ärztlichen Berichte zu
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den Narben gebe, immerhin dass die notwendigen Sachverhaltsabklärun-
gen nicht getätigt worden seien.
Zwar hat das SEM tatsächlich nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer
2000 bis 2005 in der Schule an verschiedenen Treffen über Ziele und Mittel
des Separatismus sowie an Gedenkfeiern teilgenommen und von den
LTTE physisches Training erhalten hat. Dies ist jedoch offenbar im Rahmen
des regulären Schulbesuchs erfolgt und trägt nicht massgeblich zum Beleg
einer LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers bei. Die Nichterwähnung
dieses Details in der Verfügung führt deshalb nicht dazu, dass der Sach-
verhalt nicht richtig festgestellt worden wäre. Das Gleiche gilt für die Nar-
ben an den Füssen des Beschwerdeführers, zumal unklar bleibt, ob diese
sichtbar sind und wie diese genau entstanden sind. Der Beschwerdeführer
macht diesbezüglich weder in der Beschwerde noch in der Replik genau-
ere Ausführungen. Wenn er in der Replik ausführt, das SEM hätte die not-
wendigen medizinischen Abklärungen anordnen müssen, verkennt er ein-
mal mehr, dass ihn im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und es
keineswegs die Aufgabe des SEM sein kann, die nötigen Beweismittel zu
beschaffen. Dass der Onkel des Beschwerdeführers 1999 verschwunden
ist, wurde in der Verfügung erwähnt und berücksichtigt. In Bezug auf die im
Nachgang zur Anhörung vom 18. März 2015 aufgenommene und in der
angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigten Tätigkeit des Beschwer-
deführers für die (…), ist dieser wiederum auf seine Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG aufmerksam zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM
den Sachverhalt in Bezug auf die LTTE-Verbindung nicht unvollständig
festgestellt. Die rechtliche Würdigung dieser Vorbringen durch das SEM
ist wiederum nicht an dieser Stelle zu prüfen. Alleine der Umstand, dass
das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen
Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvor-
bringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt dies eine Verletzung der
Begründungspflicht dar.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sach-
verhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, er sei erneut durch eine Fachperson anzuhören, welche über ausrei-
chendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka sowie über nachweisliche Kom-
petenzen für die Befragung einer Person mit dem entsprechenden sozio-
kulturellen Hintergrund verfüge, ist deshalb abzuweisen.
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Seite 11
3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht. Das Gleiche gilt
für den Antrag in der Replik, diese dem SEM noch einmal zur Vernehmlas-
sung zuzustellen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung erinnerte das SEM zunächst daran,
dass es in seiner Verfügung vom 5. Februar 2013 festgehalten habe, die
Vorfälle im 2007 und 2008 würden keine konkrete Gefährdungssituation im
Sinne des Asylgesetzes darstellen. Weiter mache der Beschwerdeführer in
der schriftlichen Eingabe vom 10. Juli 2014 geltend, er werde immer noch
von den sri-lankischen Behörden gesucht und seine Schwester sei von die-
sen verletzt worden. Seine diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung
würden aber erheblich von diesen schriftlichen Angaben abweichen. So
habe er dort angegeben, seine Schwester sei im (…) 2014 von den Behör-
den anlässlich einer Einwohnerkontrolle verletzt worden, weil er gefehlt
habe. Seither sei nichts mehr geschehen. Sodann habe er an der Anhörung
richtig gestellt, dass seine Schwester keine Anzeige gemacht habe, son-
dern sich lediglich bei einem Parlamentsmitglied beschwert habe. Die von
den Angehörigen in Sri Lanka erlittenen Nachteile stünden somit klar im
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Seite 12
Zusammenhang mit allgemeinen Einwohnerkontrollen. Sie seien weder
gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen noch hätten sie eine der-
artige Intensität aufgewiesen, wie in der schriftlichen Eingabe vom 10. Juli
2014 beschrieben. Überdies sei es unlogisch, dass die Behörden ihn im
(…) 2014 einmal gesucht hätten, während er das Land im September 2009
verlassen habe. Weiter erwähne der Beschwerdeführer verschiedene ver-
schwundene Kollegen, die verdächtig worden seien, für die LTTE aktiv zu
sein. Dazu sei festzuhalten, dass dies bereits im Jahr 2007 passiert sei und
somit heute keine Bedeutung mehr habe. Die eingereichten Fotografien
der Narben der Schwester würden die geltend gemachten Ereignisse nicht
belegen. Die Bestätigung des Parlamentariers vom 28. Juni 2014 gebe le-
diglich dessen persönliche Ansicht wieder und sei als Gefälligkeitsschrei-
ben basierend auf den Aussagen der Verwandten des Beschwerdeführers
zu werten. Nach dem Gesagten sei die aktive Suche der Behörden nach
dem Beschwerdeführer, weil sie ihn verdächtigen würden mit den LTTE in
Verbindung zu stehen, nicht glaubhaft.
In Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten mache der Beschwerdefüh-
rer geltend, an zirka fünf Demonstrationen und am jährlichen Heldentag
teilgenommen zu haben. Dabei sei eine Fotografie von ihm mit einem
LTTE-(…) im Internet veröffentlicht worden. Hierzu gelte es festzuhalten,
dass er an den Demonstrationen lediglich teilgenommen und keine aktive
Rolle gespielt habe. Er habe keine spezielle politische oder öffentliche
Funktion. Somit sei sein Engagement nicht intensiv genug, dass die sri-
lankischen Behörden ihn als Gefahr wahrnehmen würden. Die Demonstra-
tionsteilnahmen seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung zu begründen.
Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten nicht aus,
um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Wie
aus dem Gesagten hervorgehe, hegten die sri-lankischen Behörden keinen
Verdacht gegen ihn. Aufgrund der simplen Tatsache, dass sein Onkel – ein
LTTE-Mitglied – 1999 verhaftet worden und seither verschwunden sei, sei
nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Be-
schwerdeführer eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden.
Seine Verwandten in Sri Lanka hätten deshalb keine Schwierigkeiten. Sein
Alter, sein Verlassen des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs im
Jahre 2009 und sein politisches Engagement in der Schweiz seien eben-
falls nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei
einer Wiedereinreise zu erhöhen.
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Seite 13
5.2 In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die man-
gelnde Substantiiertheit der Aussagen des Beschwerdeführers, auf die völ-
lig unzureichende Befragung zurückzuführen sei (vgl. E. 3.5). Die bisherige
Glaubhaftigkeitsprüfung sei deshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer er-
fülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 defi-
nierten Risikofaktoren. So sei er zwischen 2000 und 2005 von LTTE-Mit-
gliedern instruiert und trainiert worden. Durch seinen Onkel, der ein be-
kanntes Mitglied bei den LTTE gewesen sei und für den Separatismus sein
Leben geopfert habe, seinen Beruf und seine Kastenzugehörigkeit sei er
im Frühjahr 2007 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Bei der
Hausdurchsuchung im Frühjahr 2007 hätten die Behörden gewusst, dass
sein Onkel für die LTTE tätig gewesen sei. Es sei in der Ortschaft bekannt
gewesen, dass dieser ehrenhaft für die LTTE gestorben sei. Anlässlich der
zweiten Hausdurchsuchung im (…) 2007 sei er (der Beschwerdeführer)
mitgenommen worden. Dabei sei er fotografiert worden und die Nummer
seiner Identitätskarte sei notiert worden und er sei einem Kopfnicker zuge-
führt worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, die LTTE zu unterstützen.
Im (…) 2007 sei er überdies Zeuge einer Claymore-Minen-Attacke gewor-
den und habe gesehen, wie das sri-lankische Militär Leute erschossen
habe. Anlässlich dieser Ereignisse sei er erneut registriert und fotografiert
worden. Im (…) 2008 sei er anlässlich einer Strassenkontrolle festgenom-
men und aufgrund der wiederholten Registrierung im Zusammenhang mit
Schmuggel und einem LTTE-Anschlag über mehrere Tage inhaftiert, ver-
hört und körperlich misshandelt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden,
die LTTE zu unterstützen. Beim Dokument, das er habe unterschreiben
müssen, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Auflage gehandelt
habe, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und nicht ohne Meldung
den Heimatort zu verlassen. Gleichzeitig hätten die Behörden eine Todes-
drohung ausgesprochen, wenn er sich weiterhin an seinem Heimatort auf-
halte. Dieses widersprüchliche Verhalten sei ein gut dokumentiertes Phä-
nomen. Hätten doch sri-lankische Behörden während des Bürgerkriegs oft
Verdächtige zuerst mangels Beweisen freilassen müssen, dann aber durch
eine paramilitärische Gruppe erschiessen oder entführen lassen. Indem er
gegen die Auflage verstossen habe, habe er das Verdachtsmoment der
Behörden bestätigt. In der Schweiz habe er sich zudem exilpolitisch betä-
tigt, wobei ein Foto von ihm mit LTTE-(…) und neben einem Prabhakaran-
bild auf einer einschlägigen Internetseite veröffentlicht worden sei. Über-
dies habe er sich der (…) angeschlossen, welche in Sri-Lanka verboten sei
und mit der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus in Verbindung
gebracht werde. Dabei handle es sich um einen tamilischen (…), der durch
das (…) koordiniert werde und auf der schwarzen Liste der sri-lankischen
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Regierung stehe. Die (…) stehe deshalb ebenfalls unter Terrorverdacht.
Die Erwägungen des SEM, wonach sein exilpolitisches Engagement banal
sei, seien als pauschal zu bezeichnen. Anders als etwa bei anderen De-
monstrationsteilnehmern sei sein Engagement den sri-lankischen Behör-
den durch die Publikation seines Fotos auf einer einschlägigen Internet-
seite bekannt. Aufgrund der Fotografie, auf der er mit einem LTTE-(…) und
einem Plakat von Prabhakaran zu sehen sei und der Tätigkeit für die (…),
sei klar, dass er sich für die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus
einsetze.
Nach dem Gesagten verfüge er über seinen Onkel und seine mehrfache
Registrierung im Zusammenhang mit Aktionen gegen die LTTE über spe-
zifische LTTE-Verbindungen, habe sich öffentlich für die Wiederbelebung
des Separatismus eingesetzt und sich einer verbotenen Organisation an-
geschlossen, habe Narben, welche auf eine Teilnahme am Bürgerkrieg hin-
deuteten, habe sich über längere Zeit im Ausland aufgehalten und verfüge
über keinen gültigen Reisepass. Zwei dieser Faktoren seien als stark risi-
kobegründend einzustufen und zwei seien eher genereller Natur. Es sei
davon auszugehen, dass er infolge seiner Flucht auf der „Stop-List“ aufge-
führt sei und deshalb bei einer Einreise sofort inhaftiert würde.
Der neuste vom SEM am 16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug
von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen anschliessend in den sri-
lankischen Medien veröffentlicht worden seien, habe erneut dazu geführt,
dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung stelle
somit an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Dies sei vorliegend
als neuer Asylgrund zu berücksichtigen.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem einen Lagebericht zur aktuellen Situation in Sri Lanka sowie diverse
diesbezügliche Beweismittel, eine Fotografie des verstorbenen Onkels und
eine Fotografie von ihm selber an einer Demonstrationsteilnahme mit
LTTE-(…) und einem Schild von Prabhakaran zu den Akten.
5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, zahlreiche Beweismit-
tel und Textpassagen würden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
systematisch kopiert und wiederverwendet, ohne dass sie etwas mit dem
konkreten Fall zu tun hätten, weshalb es sich nicht dazu äussern werde.
Im Zusammenhang mit den Narben hielt es fest, diese seien nicht durch
einen medizinischen Bericht belegt und der Beschwerdeführer spreche
einmal von Narben und einmal von einfachen Verletzungen. Ohne eine
D-429/2017
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glaubhafte Verbindung zu den LTTE seien diese wieder aussagekräftig
noch genügend. In den Augen der sri-lankischen Behörden ergebe sich
daraus kein Verfolgungsinteresse. Der Rückschaffungsflug vom 16. No-
vember 2016 sei nicht problematisch gewesen. Es sei niemand verhaftet
worden, weder bei der Ankunft noch zu einem späteren Zeitpunkt. Alle Be-
troffenen hätten den Flughafen ungehindert verlassen können.
5.4 Der Beschwerdeführer gab in seiner Replik ergänzend an, die Familie
einer Tante sei aufgrund der Unterstützungsleistungen eines weiteren On-
kels sowie einer Cousine für die LTTE noch im Jahre 2009 belangt worden.
Der Onkel sei im (…) 2006 von Unbekannten ermordet worden.
Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der
Todesurkunde des Onkels, welcher im Juni 2006 von Unbekannten ermor-
det worden sei, einen Auszug aus dem Tagebuch des Dorfvorstehers, wo
die diesbezüglichen Ereignisse und die darauffolgenden Ermittlungen fest-
gehalten würden, diesbezügliche Zeitungsartikel, eine diesbezügliche An-
zeige der Tante bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC), ein
Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 2. Januar 2015, in
welchem die Probleme der Tante und ihrer Töchter beschrieben würden
und darauf hingewiesen werde, dass eine Tochter 2002 den LTTE als Ka-
der beigetreten sei, sowie ein Bestätigungsschreiben seiner Cousine zur
LTTE-Tätigkeit ihrer Schwester zu den Akten.
6.
Das SEM hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Verhaftung im Jahre 2008 und die Ereignisse rund um die Explosion in der
Schule in seiner Verfügung vom 5. Februar 2013 für nicht glaubhaft.
Gleichzeitig stellte es fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
insgesamt keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgeset-
zes darstellen. Letzteres wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-1170/2013 vom 17. April 2013 bestätigt, während die Frage der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen explizit offen gelassen wurde. In der Verfügung
vom 19. Dezember 2016 verwies das SEM insofern auf seine Erwägungen
vom 5. Februar 2013, als es feststellte, die Vorfälle im 2007 und 2008 wür-
den keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes dar-
stellen. Zur Frage der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse wurde nichts ge-
sagt, weshalb auf diese Frage auch vorliegend nicht weiter einzugehen ist.
D-429/2017
Seite 16
7.
Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht er-
wogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
7.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesen-
heit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen
auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers
am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identi-
D-429/2017
Seite 17
tätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Am fehlen-
den Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag auch nichts zu ändern,
dass er 2000 bis 2005 in der Schule an verschiedenen Treffen über Ziele
und Mittel des Separatismus sowie an Gedenkfeiern teilgenommen und
von den LTTE physisches Training erhalten hat. Aufgrund dieser nieder-
schwelligen Tätigkeiten im Rahmen des regulären Schulbesuchs ist nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte deswegen in den Fokus
der srilankischen Behörden geraten. Sie sind nicht als Verbindungen zur
LTTE in diesem Sinne zu qualifizieren. Entgegen der Darstellung in der
Beschwerde vermögen auch die geltend gemachten Probleme des Be-
schwerdeführers mit den Sicherheitskräften im Jahre 2007 und 2008 sein
Profil nicht massgeblich zu verschärfen. So wurde der Beschwerdeführer
zwar Opfer von Kontrollen, diese haben sich jedoch nicht konkret gegen
ihn wegen eines bestehenden Verdachts auf LTTE-Tätigkeit gerichtet. Viel-
mehr wurde er stets im Zusammenhang mit allgemeinen Überprüfungen
kontrolliert und er wurde stets nach relativ kurzer Zeit wieder entlassen,
ohne dass dies zu Konsequenzen geführt hätte. Der Beschwerdeführer
machte denn in der ersten Anhörung auch gar nicht geltend, diese hätten
im Zusammenhang mit einem konkret gegen ihn gerichteten Verdacht auf
ein LTTE-Engagement gestanden, sondern gab explizit an, ihm sei nichts
konkretes vorgeworfen worden (vgl. A15 F111). Dass damals gegen ihn ein
ernsthafter Verdacht entstanden ist, vermag deshalb nicht zu überzeugen,
zumal der Beschwerdeführer nach der letzten Kontrolle noch über ein Jahr
im Heimatland verblieb, ohne weitere Probleme gehabt zu haben. Un-
glaubhaft und nachgeschoben erscheint in diesem Zusammenhang, dass
die Papiere, die er nach der Verhaftung im Jahre 2008 habe unterschreiben
müssen mit der Auflage verbunden gewesen seien, sich zur Verfügung zu
halten (vgl. A15 F73 f.). Dies wird erst in der Beschwerde vom Rechtsver-
treter so gemutmasst und steht im klaren Widerspruch zur Aussage des
Beschwerdeführers, wonach die Behörden ihm gedroht hätten, ihn zu er-
schiessen, wenn er sich weiterhin am gleichen Ort aufhalte. Die vermeint-
liche Erklärung in der Beschwerde, wonach die sri-lankische Behörden
während des Bürgerkriegs oft Verdächtige zuerst mangels Beweisen hät-
ten freilassen müssen, dann aber durch eine paramilitärische Gruppe er-
schiessen oder entführen lassen hätten, vermag diesen Widerspruch nicht
aufzulösen. Diese vor der Ausreise geltend gemachten Ereignisse vermö-
gen auch in Kombination mit der im zweiten Asylgesuch geltend gemach-
ten angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 und den
diesbezüglichen Behelligungen seiner Familie keine Gefährdung plausibel
D-429/2017
Seite 18
zu machen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Er-
wägungen des SEM verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts
entgegengehalten wird.
7.3 Aufgrund des Verschwindens eines Onkels im Jahre 1999, der Ermor-
dung eines weiteren Onkels im Jahre 2006 und dem Verschwinden einer
Cousine, welche sich im Jahre 2002 als Kader den LTTE angeschlossen
habe, sowie der diesbezüglich eingereichten Beweismittel kann ebenso
wenig darauf geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden dem
Beschwerdeführer enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden.
Der Beschwerdeführer war im Jahre 1999 noch ein Kind und macht auch
nicht geltend, mit diesen Verwandten in engem Kontakt gestanden zu ha-
ben. Auch allfällige Narben an den Füssen genügen im vorliegenden Kon-
text nicht, um die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden auf den Be-
schwerdeführer zu lenken, zumal sie kaum besonders auffällig sein kön-
nen. Es bleibt anzumerken, dass deren Sichtbarkeit auch nicht belegt ist
und der Beschwerdeführer zuweilen von Verletzungen an den Beinen
spricht.
7.4 In Bezug auf das exilpolitische Engagement in der Schweiz gilt es fest-
zuhalten, dass sich dieses im Zeitraum von acht Jahren auf die Teilnahme
an fünf Demonstrationen und am jährlichen Heldentag beschränkt hat und
somit bloss im extrem niederschwelligen Bereich anzusiedeln ist. Der Be-
schwerdeführer würde allenfalls als blosser Mitläufer von den sri-lanki-
schen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen. Daran vermag auch das
einmalige Erscheinen einer Fotografie des Beschwerdeführers auf einer
angeblich einschlägigen Internetseite nichts zu ändern. Ebenso wenig ver-
mag dies das in der Beschwerde nachgeschobene Engagement des Be-
schwerdeführers für die (…), zumal dieses weder in der Beschwerde noch
in der Replik in irgendeiner Weise konkretisiert oder belegt wird.
7.5 Schliesslich sind auch die weiteren eingereichten Beweismittel in Form
von Gefälligkeitsschreiben eines Parlamentariers und von allgemeinen Be-
richten, welche lediglich die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht die
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers betreffen, nicht geeignet, die
soeben gezogenen Schlüsse umzustossen. Auch aus den in der Be-
schwerde geltend gemachten Ereignissen rund um den Ausschaffungsflug
vom 16. November 2016 kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation
des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
D-429/2017
Seite 19
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
das Asylgesuch ablehnte.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Ri-
sikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 21
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumut-
barkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E.
13.2 – 13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest,
es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug
in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar
ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbe-
sondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3).
9.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna / Nordprovinz,
wo er seit seiner Geburt und bis zur Ausreise gelebt hat. Seine Eltern sowie
eine Schwester leben seinen Angaben zufolge nach wie vor am Herkunfts-
ort. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkommens- und Wohnsi-
tuation des jungen Beschwerdeführers, der über eine gute Schulbildung
und eine Ausbildung als (…) verfügt und sich in der Schweiz Berufserfah-
rung in der (…) aneignen konnte, an seinem Herkunftsort sichergestellt ist.
Aufgrund dieser breit gefächerten Erfahrungen vermag auch der Hinweis
in der Beschwerde, wonach sich das Kastenwesen in Sri Lanka seit dem
Ende des Bürgerkrieges verhärtet habe und der Beschwerdeführer nicht
mehr seinem früheren Beruf als (…) nachgehen könne, nichts an dieser
Feststellung zu ändern. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird
aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine ID und es obliegt ihm, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Auf-
wandes aufgrund der zahlreichen und umfangreichen eingereichten Be-
weismittel auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 600.– zur Nachzahlung
verbleibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 600.– zur Nach-
zahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: