Abtei lung IV
D-4292/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Christian Zuberbühler, Fürsprecher,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. November 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4292/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, eigenen Angaben zufolge ein Angehöriger der Glaubensge-
meinschaft der Chaldäer respektive ein Mitglied der chaldäisch-katho-
lischen Kirche, welcher seit seiner Kindheit mit seiner Familie in Dohuk
wohnhaft war – reichte am 14. Juli 2003 in der Schweiz ein Asylge-
such ein.
Am 16. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
des BFF in _______ (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des
BFM) kurz zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt.
Nach der Kurzbefragung wurde er für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am 28. August 2003
fand in _______ die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen
durch die damals zuständige kantonale Behörde statt. Bei der Anhö-
rung war – neben einem Hilfswerkvertreter – auch eine dem Be-
schwerdeführer beigeordnete rechtskundige Person zugegen, da der
Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch minderjährig war.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, er habe – nachdem er durch eine ungewollte
Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht getroffen und schwer
verletzt habe – seine Heimat aus Furcht vor der Rache der muslimi-
schen Familie des Verletzten und aus Furcht vor einer Bestrafung
durch die nordirakischen Behörden verlassen. In diesem Zusammen-
hang führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Er sei seit Ende
des Jahres 2002 für die chaldäische Kirche _______ in Dohuk als
Wächter tätig gewesen und er habe am 20. Juni 2003, in der Abend-
dämmerung, so zirka nach oder gegen 17:00 Uhr, vor den Türen der
Kirche zum Zeitvertreib sein Kalaschnikow-Gewehr gereinigt. Er habe
die Waffe mit einem kleinen Stück Stoff geputzt und dabei das Maga-
zin nicht entfernt. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass seine
Waffe durchgeladen und entsichert gewesen sei. Er habe versehent-
lich den Abzug berührt und es habe sich ein Schuss gelöst, welcher
einem der vor der Kirche versammelten Arbeitskollegen, X._______,
mit dem er auch befreundet gewesen sei, einen Teil der Nase wegge-
rissen habe. Nach dem Vorfall habe sein Bruder B._______ sich mit
der muslimischen Familie des Verletzten zu einigen versucht, seine
Bereitschaft erklärt, alles zu tun, um eine weitere Eskalation zu verhin-
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dern, und sogar die gesamten respektive einen Teil der Behandlungs-
kosten übernommen. Die Familie des Verletzten sei jedoch wütend und
nicht bereit gewesen, über das Ereignis zu sprechen respektive
zwecks Versöhnung eine Zahlung entgegen zu nehmen. Die Moslems
seien immer wütend auf die Christen, besonders wenn so etwas pas-
siere. Nach einem ähnlichen Vorfall sei ein Christ, welcher einen Mos-
lem getötet habe, zum Verschwinden gebracht worden. Seinem Bruder
B._______ sei klar geworden, dass die Familie des Verletzten Rache
üben wolle. Die Familie habe die Angelegenheit so schwer genommen,
als wäre ihr Sohn getötet worden. Da die Familie des Verletzten ihre
Haltung nicht habe ändern wollen und es möglich gewesen wäre, dass
sie ihn töten würden, habe sein Bruder B._______ entschieden, ihn ins
Ausland zu schicken. Zudem hätte er wegen des Vorfalls auch von den
Behörden verurteilt werden können. Am 21. Juni 2003, am Tag nach
dem Unfall, sei er von der KDP verhaftet worden, welche ihn in der
Folge zum Vorfall befragt habe. Er sei einige Tage in Haft behalten,
während dieser Zeit jedoch anständig behandelt worden, da man ge-
wusst habe, dass es ein Unfall gewesen sei. Am 24. Juni 2003 sei er
von der KDP wieder entlassen worden; dies im Hinblick auf einen spä-
teren Gerichtstermin. Das Verfahren habe zwar noch nicht stattgefun-
den, er habe aber gewusst, dass er verurteilt würde, weshalb er be-
schlossen habe, das Land zu verlassen. Wie lange seine Strafe ausge-
fallen wäre, wisse er nicht, aber nach seiner Freilassung hätten ihm
immer noch die Nachstellungen von Seiten der muslimischen Familie
gedroht. Am 26. Juni 2003 habe er den Irak auf dem Landweg in Rich-
tung der Türkei verlassen. Von der Türkei sei er – versteckt in einem
LKW und via ihm unbekannte Länder – in die Schweiz gereist, da sich
hier sein Bruder Samir seit einigen Jahren aufhalte. Die Reisekosten
von US-Dollar 7000.-- habe sein Bruder B._______ aufgebracht; einen
Teil habe sich B._______ ausgeliehen und den Rest selber bezahlt.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2004 teilte das BFM den Beschwer-
deführer neu dem Kanton Bern zu, da dort bereits seit einigen Jahren
der ältere Bruder des Beschwerdeführers wohnhaft war.
C.
Mit Verfügung vom 2. November 2005 – eröffnet am 4. November 2005
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte dessen Weg-
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weisung aus der Schweiz. Hingegen nahm das BFM den Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches führte das BFM zur
Hauptsache aus, die Gesuchsvorbringen seien unglaubhaft, da sie
teils tatsachenwidrig und zudem in wesentlichen Punkten unlogisch
seien und da sie ferner Widersprüche aufweisen würden. Die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme begründete das BFM mit der zum da-
maligen Zeitpunkt im Irak herrschenden allgemeinen Sicherheitslage.
D.
Gegen die Verfügung des BFM reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsanwalt – am 5. Dezember 2005 bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde ein. In seiner Eingabe beantragte er die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, und in prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Beiordnung seines Anwaltes als amtlicher Rechtsbei-
stand.
In seiner Beschwerdebegründung machte er eine unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch
das BFM geltend und bekräftigte die vorgebrachten Gesuchsgründe. In
seinen weiteren Ausführungen legte er dar, dass seine Vorbringen ge-
eignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft darzutun. Über seine bereits
bekannten Gesuchsgründe hinaus machte er im Weiteren geltend, er
sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Assyrischen Chaldäer, also
ein irakischer Christ, und diese Volksgruppe werde im Irak seit Jahren
verfolgt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser sehr kleinen reli-
giösen Minderheit habe er zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht
vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen. In diesem Zusammenhang reichte
er als Beweismittel eine Bestätigung der Vereinigung der Assyro-
Chaldäer in Frankreich vom 15. November 2005 sowie verschiedene
Presseberichte aus den Jahren 2003 und 2004 zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer di-
verse Beweismittel betreffend seine finanziellen Verhältnisse nach.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Dezember 2005 wurde – der
damaligen Praxis entsprechend – das Gesuch um Erlass der Verfah-
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renskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) abgewiesen, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheits-
konto (gemäss aArt. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) mit genügender Deckung verfügte und der Beschwerde-
führer daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht als nicht bedürftig zu
bezeichnen war. Ebenfalls mit Blick auf die hinreichende Deckung des
Sicherheitskontos wurde gleichzeitig auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Dem Gesuch um unentgeltliche rechtliche Verbeiständung (gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde demgegenüber entsprochen, da die auf
dem Sicherheitskonto hinterlegten Gelder dem Beschwerdeführer
nicht zur freien Verfügung standen, er aufgrund der Akten nicht in der
Lage war, die Kosten seiner Rechtsvertretung ohne Beeinträchtigung
seines notwendigen Lebensunterhaltes zu decken, und die Beschwer-
desache von der ARK in Bezug auf den Sachverhalt und in rechtlicher
Hinsicht als relativ komplex erachtet wurde, weshalb der Beschwerde-
führer auf die Hilfe einer Rechtsvertretung angewiesen sei. Antragsge-
mäss wurde der Anwalt des Beschwerdeführers als dessen amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2005 hielt das BFM am
angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei erkannte es seine bisherigen Erwägungen betreffend
die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen als nicht widerlegt. Im
Weiteren wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Verfolgung aufgrund seiner
Konfession geltend gemacht habe. Abschliessend hielt es fest, dass
Christen aller Glaubensrichtungen im Irak nicht per se einer staatli-
chen Verfolgung ausgesetzt seien.
H.
In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2006 hielt der Beschwerde-
führer an der Glaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen fest. Ausser-
dem entgegnete er dem BFM, dass die religiöse Zugehörigkeit im
irakischen Umfeld durchaus von Bedeutung sei, er selbst der Gemein-
schaft der sogenannten Assyro-Chaldäer angehöre und von daher be-
gründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen habe.
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Als zusätzliche Beweismittel reichte er zwei Berichte der Gesellschaft
für bedrohte Völker (GfbV) nach.
I.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
per 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, wurde dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2007 die für die Behand-
lung seiner Beschwerde zuständige Abteilung bekannt gegeben.
J.
Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer seit dem 6. August
2008 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B), welche
ihm – auf Antrag des Kantons Bern und nach Zustimmung des BFM –
zufolge Zeitablaufs und fortgeschrittener Integration erteilt worden ist
(vgl. dazu Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 5 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
K.
Nach entsprechender Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. August 2008 reichte der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte
Anwalt am 29. August 2008 seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht
zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
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stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 2. Novem-
ber 2005 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Nunmehr verfügt er
seit dem 6. August 2008 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung (B). Vor diesem Hintergrund bilden lediglich die Ziffn. 1 und 2
der angefochtenen Verfügung Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens. Zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interes-
siert in erster Linie die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Per-
son bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird je-
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doch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides
abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsu-
chenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 2. November 2005 erkannte das BFM die
Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten, angeblich
ausreiserelevanten Ereignis vom 20. Juni 2003 – die Verletzung eines
muslimischen Arbeitskollegen durch eine ungewollte Schussabgabe –
als unglaubhaft. Dabei erklärte es vorab die zeitlichen Angaben zum
behaupteten Vorfall als tatsachenwidrig; laut dem Beschwerdeführer
habe sich der Unfall gegen 17:00 Uhr ereignet, als die Abenddämme-
rung eingetroffen sei, indes gehe die Sonne im Irak im Juni unmöglich
schon gegen 17:00 Uhr unter. Da vom Beschwerdeführer erwartet wer-
den dürfe, dass er angeben könne, wann ein solch einschneidendes
Ereignis stattgefunden habe, kämen erste Zweifel an seinen Vorbrin-
gen auf. Als unlogisch und daher unglaubhaft bezeichnete das BFM in
der Folge das Vorbringen, beim verletzten Arbeitskollegen habe es
sich um einen Muslim gehandelt; weder würde sich ein Muslime um
eine Stelle als Kirchenwächter bewerben, noch würde einem Muslim
im irakischen Kontext der Schutz einer christlichen Kirche anvertraut.
Die Äusserungen des Beschwerdeführers seien damit logisch nicht
nachvollziehbar und daher unglaubhaft. Abschliessend hielt das BFM
fest, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Ausführungen auch in
konkrete Widersprüche verstrickt; anlässlich der Kurzbefragung habe
er ausgeführt, sein Bruder habe die gesamten Behandlungskosten des
Verletzten übernommen, wogegen er beim Kanton angegeben habe,
sein Bruder habe (nur) einen Teil der Kosten übernommen, und zudem
habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob gegen ihn bereits
ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei oder nicht. Das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er sei in einen Unfall verwickelt gewesen
und habe daher das Land verlassen müssen, könne daher nicht ge-
glaubt werden.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe bekräftigte der Beschwerdeführer
die geltend gemachten Gesuchsgründe und er schloss, seine Vorbrin-
gen seien geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft darzutun. Dabei hielt
er den Feststellungen der Vorinstanz vorab entgegen, dass seine Zeit-
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angabe zum Vorfall bloss eine ungefähre gewesen sei und lediglich auf
einer Schätzung beruht habe. Nur ganz wenige Iraker würden über-
haupt eine Uhr tragen und es sei weiter zu berücksichtigen, dass sein
Zeitgefühl aufgrund der Lebensverhältnisse im Irak und seines stereo-
typen Tagesablaufs als Wächter weit weniger ausgeprägt sei, als jenes
eines Schweizers. Vor diesem Hintergrund lasse sich aus der allenfalls
nicht ganz zutreffenden Zeitangabe nicht auf eine tatsachenwidrige
Aussage schliessen. Sie sei deshalb nicht geeignet, Zweifel am Wahr-
heitsgehalt seiner Schilderungen aufkommen zu lassen. Dem Vorhalt
des BFM, kein Muslime würde als Kirchenwächter eingestellt, hielt der
Beschwerdeführer entgegen, hier sei der Sachverhalt vom BFM un-
richtig festgestellt worden. Der von ihm angeschossene X._______,
ein Muslim, sei nicht ein im christlichen Solde stehender Kirchenwäch-
ter gewesen. Er sei vielmehr – mutmasslich in staatlichem Auftrag –
als sogenannter Beobachter in allgemeiner Form für die öffentliche
Ruhe und Ordnung in der Gegend zuständig gewesen. X._______
habe sich auf einem seiner Rundgänge eher zufällig vor der Kirche
aufgehalten, als es zum Unfall gekommen sei. Vor diesem Hintergrund
sei die auf den ersten Blick nicht plausible Antwort über dessen Eigen-
schaft als Kirchenwärter verständlich. Seine Aussagen widersprächen
damit nicht der allgemeinen Erfahrung und Logik, sondern seien
glaubhaft. Den Feststellungen des BFM betreffend Widersprüchen in
den Angaben zur Frage, in welcher Höhe sein Bruder Behandlungs-
kosten übernommen habe, und zur Frage, ob gegen ihn ein Verfahren
laufe, stimmte der Beschwerdeführer insoweit zu, als er das Vorliegen
gewisser Ungereimtheiten bestätigte. Diese Ungereimtheiten würden
sich jedoch nicht auf wesentliche Punkte beziehen und seien zudem
durchaus erklärbar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Schul-
bildung und sei daher verständlicherweise mit dem Justizsystem sei-
nes Landes und dessen Abläufen nicht vertraut. Im Übrigen habe er
sehr wohl plausible und stimmige Aussagen zu den Ereignissen ge-
macht. Die unterschiedlichen Angaben zu den Behandlungskosten hät-
ten sich ergeben, da er sich anlässlich der Anhörung in einer Stresssi-
tuation befunden habe und zudem der Übersetzer bei der Anhörung
vom 28. August 2003 ein Kurde, also ein Nicht-Christ gewesen sei,
was den Beschwerdeführer eingeschüchtert habe.
In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer im Weite-
ren geltend, er sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Assyro-Chal-
däer, er sei also ein irakischer Christ und wie allgemein bekannt sei,
werde diese Volksgruppe im Irak seit Jahren verfolgt. Die Repressio-
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nen hätten aufgrund der jüngsten Kriegs- und Nachkriegsereignisse
massiv zugenommen, womit offensichtlich werde, dass er aufgrund
seiner Zugehörigkeit zu einer sehr kleinen religiösen Minderheit be-
gründete Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen habe. In diesem
Zusammenhang reichte er als Beweismittel eine Bestätigung der Verei-
nigung der Assyro-Chaldäer in Frankreich vom 15. November 2005 zu
den Akten, worin ausgeführt wird, die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Verfolgungen und Unterdrückungen würden bestätigt. Ferner
reichte er Presseberichte aus den Jahren 2003 und 2004 zu den Ak-
ten, worin über die Lage der Christen im Irak berichtet wurde.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2005 hielt das BFM
fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die im angefochte-
nen Entscheid aufgeführten Punkte betreffend seine Unglaubhaftigkeit
überzeugend zu widerlegen. Im Weiteren führte es aus, die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der für alle
Iraker – ob nun sunnitisch, schiitisch oder nicht-muslimisch – in glei-
chem Masse prekären Sicherheitslage erfolgt. Zur Frage der Asylge-
währung hielt es im Anschluss daran fest, dass der Beschwerdeführer
im Verlauf der Anhörungen keinerlei Verfolgung aufgrund seiner Kon-
fession geltend gemacht habe und seine diesbezüglichen Beschwer-
devorbringen demnach neu seien. Zudem seien diese Vorbringen sehr
allgemein formuliert und beträfen die Assyrer-Chaldäer, indes seien
die Assyrer und die Chaldäer nicht dasselbe. Es sei jedoch davon aus-
zugehen, dass Christen aller Glaubensrichtungen im Irak nicht per se
einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien.
4.4 In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2006 hielt der Be-
schwerdeführer an seiner Beschwerde fest, wobei er nochmals bekräf-
tigte, dass seine Gesuchsvorbringen glaubhaft seien. Die angeblichen
Widersprüche in seinem Aussageverhalten liessen sich problemlos
auflösen und seine Aussagen seien in sich stimmig. Die vereinzelten
Unstimmigkeiten bezögen sich im Übrigen auf nicht wesentliche Punk-
te. Im Weiteren führte er an, dass – entgegen der Ansicht des BFM –
die religiöse Zugehörigkeit im irakischen Umfeld durchaus von Bedeu-
tung sei, wobei er auf einen Bericht der GfbV vom 18. Januar 2005
sowie einen Aufruf der GfbV von Ende 2004 in Sachen Verfolgung der
assyro-chaldäischen Christen im Irak verwies. Dem BFM hielt er vor-
sorglich entgegen, dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund
seiner religiösen Zugehörigkeit nicht etwa als ein unzulässiges neues
Vorbringen zu erkennen sei. Zudem hielt er fest, ihm sei der Unter-
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schied zwischen Assyrern und Chaldäern bewusst, jedoch gehöre er
der Gemeinschaft der sogenannten Assyro-Chaldäer an. Vor dem Hin-
tergrund der eingereichten Beweismittel sei damit seine Flüchtlings-
eigenschaft erstellt. Dem vorinstanzlichen Vorhalt, seine diesbezüg-
lichen Ausführungen seien eher allgemein gehalten, hielt er entgegen,
dass dies in der Natur der Sache liege, da in solchen Verfahren regel-
mässig nur der Nachweis erbracht werden könne, dass die Bevölke-
rungsgruppe, zu welcher der Beschwerdeführer gehöre, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Der Anforderung
der Glaubhaftmachung vermöge der Beschwerdeführer jedenfalls zu
genügen.
5.
5.1 Aufgrund der Akten ist vorab festzustellen, dass der Beschwerde-
führer – entgegen seinen anders lautenden Beschwerdevorbringen –
nicht zu in sich stimmigen und insgesamt schlüssigen Schilderungen
der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in der Lage war. Das
zentrale Vorbringen – die behauptete Verwicklung in einen Schiess-
unfall, bei welchem ein muslimischer Arbeitskollege verletzt worden sei
– ist als unglaubhaft zu erkennen, womit der behaupteten Furcht vor
Rache die Grundlage entzogen ist:
5.1.1 Nachvollziehbare Detailschilderungen lassen sich den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers praktisch nur entnehmen, soweit er
sein Verhalten unmittelbar vor der geltend gemachten Schussabgabe
beschreibt; er habe zum Zeitvertreib seine Waffe mit einem kleinen
Lappen gereinigt, ohne das Magazin zu entfernen, und dabei nicht
realisiert, dass seine Waffe durchgeladen und entsichert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen diesbezüglichen Ausführun-
gen durchaus nachvollziehbar einen einmalig unkonzentrierten Um-
gang mit seiner Waffe zu beschreiben, welcher nicht ohne Folge ge-
blieben sei (ungewollte Schussabgabe). Indes wäre zu erwarten, dass
diesen Ausführungen spontan einlässliche Beschreibungen zum wei-
tern Verlauf des Unfalls, insbesondere zur Reaktion der Anwesenden
und zum Zustand des angeblich verletzten Arbeitskollegen, aber auch
zu seiner persönlichen Gefühlslage folgen liesse. Immerhin handelt es
sich beim geltend gemachten Vorfall – der Beschwerdeführer will ei-
nem Arbeitskollegen und guten Freund aus kurzer Distanz ins Gesicht
geschossen haben – um ein überaus einschneidendes persönliches
Erlebnis, welches dem Betroffenen noch sehr lange lebhaft vor Augen
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verhaften dürfte. Nachvollziehbare Schilderungen zum weiteren Verlauf
der Dinge (zur Reaktion der anwesenden Personen, zum Zustand des
angeblich Verletzten oder zur eigenen Gefühlslage) bringt der Be-
schwerdeführer jedoch nicht vor. Seine Ausführungen verbleiben viel-
mehr in einem groben Raster verhaftet, woraus sich nicht auf ein tat-
sächliches Erleben des behaupteten Ereignisses schliessen lässt.
Nachvollziehbare Detailschilderungen lassen sich den Ausführungen
des Beschwerdeführer ansonsten nur entnehmen, soweit er über die
geltend gemachte kurze Haft bei der KDP berichtet; an den ersten
zwei Tagen habe man ihm zum Vorfall befragt, wobei er gut behandelt
worden sei, da jedem klar gewesen sei, dass es sich um einen Unfall
gehandelt habe, und dann sei er wieder entlassen worden. Diese
Ausführungen liessen sich am ehesten mit dem Gang der Dinge in
Einklang bringen, wie er nach einer ungewollten Schussabgabe in der
Öffentlichkeit ohne Verletzungsfolge erwartet werden dürfte (Unter-
suchung des Vorfalls durch die KDP, welche im Jahre 2003 in Dohuk
faktisch die Polizeigewalt ausübte). Für die Verwicklung in ein ernsthaf-
tes Ereignis wie die Verletzung eines Menschen durch eine, wenn
auch ungewollte Schussabgabe auf seinen Kopf, sprechen sie nicht.
5.1.2 Das BFM geht in seinen Erwägungen zu Recht davon aus, dass
sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben und Schilderungen in
Ungereimtheiten und Widersprüche verstrickt, welche sich – anders
als in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht – nicht leichthin auflö-
sen lassen. Die widersprüchliche zeitliche Einordnung des angeblichen
Unfalls (zirka um 17:00 Uhr oder in der Abenddämmerung) erscheint
dabei noch als eher geringe Unstimmigkeit. Als massgeblich zu erken-
nen ist, dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt
– den angeblich verletzten Muslim X._______ im Verlauf der Anhörun-
gen zweifelsfrei als seinen Arbeitskollegen und guten Freund bezeich-
net hat. In seiner Beschwerdeeingabe geht auch der Beschwerdefüh-
rer davon aus, dass ein Muslime kaum als Wächter der chaldäisch-ka-
tholischen Kirche eingestellt worden sein dürfte, und er versucht, den
angeblich verletzten Muslim einer anderen (Sicherheits-) Organisation
zuzuordnen. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind indes als An-
passung des Sachverhalts an die Vorhalte der Vorinstanz zu erkennen.
Das Vorbringen, bei X._______ habe es nicht um einen Arbeitskolle-
gen gehandelt, sondern um einen sogenannten Beobachter, welcher
mutmasslich in staatlichem Auftrag in allgemeiner Form für die Sicher-
heit und Ordnung zuständig gewesen sei, kann nicht überzeugen. Es
Seite 12
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darf davon ausgegangen werden, dass neben den Sicherheitsdiensten
der in Dohuk vertretenen Gruppierungen, welche ihre jeweiligen Ei-
geninteressen schützen, im Jahre 2003 einzig die KDP (Kurdish De-
mocratic Party) um die allgemeine Sicherheit und Ordnung besorgt
war und keine anderen „staatlichen Beobachter“ vorhanden waren.
X._______ hätte von daher einzig der KDP angehören können, wenn
er sich in dem auf Beschwerdeebene behaupteten Auftrag in Dohuk
bewegt hätte. Die Verletzung eines KDP-Angehörigen hätte hingegen
mit Sicherheit einen Niederschlag in den Ausführungen des Beschwer-
deführers gefunden. Unter Berücksichtigung der weiteren – vom BFM
ebenfalls zu Recht festgestellten Widersprüche – ist von der Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten, angeblich ausreiserelevanten Ereig-
nisse auszugehen.
5.1.3 Die als Beweismittel vorgelegte Bestätigung der Vereinigung der
Assyro-Chaldäer in Frankreich vom 15. November 2005, in welcher
ausgeführt wird, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgun-
gen und Unterdrückungen würden bestätigt, ist nicht geeignet, die auf-
gezeigten Ungereimtheiten in den Gesuchsvorbringen zu entkräften.
Die Bestätigung weist keinen inhaltlichen Bezug zu den vom Be-
schwerdeführer konkret vorgebrachten Gesuchsgründen auf, sondern
beschränkt sich auf eine pauschale Feststellung. Der Bestätigung
kann von daher weder nennenswerten Beweiswert, noch massgebliche
Beweiskraft entfalten.
Schliesslich besteht – entgegen dem anders lautenden Beschwerde-
vorbringen – aufgrund der Akten auch kein Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung vom 28. August
2003 durch die Anwesenheit eines nicht-christlichen Übersetzers unter
Druck setzen und einschüchtern lassen. Das diesbezügliche Be-
schwerdevorbringen vermag die mangelnde Substanz der Gesuchs-
vorbringen und die vorhandenen Widersprüche weder zu erklären
noch aufzuwiegen.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, für den Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Irak eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist – wie oben er-
wähnt – nicht alleine der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
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rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164, sowie BVGE
2008/4 E 5.4 S. 38).
Der Beschwerdeführer machte in diesen Hinsicht geltend, als Mitglied
der chaldäisch-katholischen Kirche, respektive als Angehöriger der
Gemeinschaft der Assyro-Chaldäer, drohe ihm in seiner Heimat flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung. Diese Argumentation kann indes
im Falle des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung der
schwierigen Lage der christlichen Minderheiten im Irak und der dies-
bezüglich eingereichten Beweismittel – nicht überzeugen.
5.3.1 Es trifft zu, dass sich die Lage der Christen im Irak seit dem
Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 landesweit
erheblich verschlechtert hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch fest-
zuhalten, dass sich die Übergriffe auf Angehörige der christlichen Min-
derheiten vorab auf den Süd- und den Zentralirak konzentrieren, wozu
in dieser Frage auch die Region von Mosul zu rechnen ist. Die Lage im
Nordirak – woher der Beschwerdeführer stammt – stellt sich demgen-
über anders dar (vgl. dazu nachfolgend). Die Lage in Kirkuk – der zwi-
schen Kurden, Arabern und Turkmenen umstrittenen Stadt an der
Grenze zum Nordirak – würde einer gesonderten Prüfung bedürfen; da
der Beschwerdeführer aus der Stadt Dohuk stammt, kann indes auf
diesbezügliche Erwägungen verzichten werden.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuelle Situation in den
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil einer um-
fassenden Beurteilung unterzogen und geht davon aus, dass die Si-
cherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordpro-
vinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwoh-
nern – und zwar auch den Angehörigen der im Nordirak ansässigen
traditionellen christlichen Gemeinschaften – Schutz vor Verfolgung zu
gewähren (vgl. BVGE 2008/4, insb. E 6.5 und E 6.6.6).
Im erwähnten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich
festgestellt, dass sich die Sicherheitslage im kurdischen Nordirak um
einiges stabiler und ruhiger darstellt, als im Rest des Landes. Zwar ist
auch die Situation im Norden von gewissen Spannungen geprägt. Die
Sicherheitskräfte in den drei Provinzen – welche um die 100'000 Ange-
hörige zählen, die als gut ausgebildet und ausgerüstet sowie als sehr
wachsam gelten – haben jedoch strenge Sicherheitsvorkehrungen ge-
troffen, um einem Überschwappen der Gewalt aus dem Zentralirak zu
entgegnen. Trotz aller Sicherheitsmassnahmen ist es zu Anschlägen in
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den Städten Erbil, Dohuk und Suleimaniya gekommen, indes in weit-
aus geringerer Anzahl und mit weniger zerstörerischem Ausmass als
im Rest des Landes (vgl. dazu E 6.2 und E 6.4)
Das im Januar 2005 gewählte kurdische Parlament wird durch die bei-
den grossen kurdischen Parteien KDP und PUK (Patriotic Union of
Kurdistan) dominiert, die als Democratic Patriotic Alliance of Kurdistan
mit mehreren kleinen Gruppierungen – neben kurdisch-moderaten Is-
lamisten und Kommunisten namentlich auch mit Chaldäern und Assy-
rern – eine Listenverbindung eingingen. In der kurdischen Regionalre-
gierung (Kurdistan Regional Government [KRG]) mit Sitz in Erbil stel-
len zwar vorab die KDP und die PUK Minister, jedoch werden fünf Mi-
nisterien von gemässigten Islamisten, Turkmenen und Chaldo-Assy-
rern geleitet. Angesichts der schwierigen Situation im Rest des Landes
ergibt sich für den Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise
gut funktionierenden staatlichen Institutionen (vgl. a.a.O., E 6.1 S. 40
f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat schliesslich betreffend die Frage
der christlichen Minderheiten festgestellt, dass die traditionellen christ-
lichen Gemeinschaften in irakisch-Kurdistan – wie namentlich die
Assyrer und Chaldäer – im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimi-
schen Mehrheit setzen können und in der Ausübung ihrer Religion
nicht behindert werden (vgl. a.a.O., E 6.6.6 S. 70). Auf Ablehnung stos-
sen demnach einzig christlich-evangelische Kirchen nach westlichem
Vorbild, die seit dem Sturz des Saddam-Regimes in den Nordirak
drängen und dort missionarisch tätig werden wollen. Aufgrund ihrer
Bekehrungstätigkeit stossen diese christlichen Gruppen jedoch nicht
nur bei den Muslimen auf Ablehnung, sondern auch bei alteingeses-
senen Christen, welche Missionierungen stets abgelehnt haben.
5.3.3 Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgung der Christen im
Nordirak – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht –
besteht auch aufgrund der jüngsten Länderberichte nicht (vgl. dazu
insb. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Situation von religiö-
sen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulai-
maniya, Erbil und Dohuk, Themenpapier vom 10. Januar 2008). Dieser
Schluss wird im Übrigen auch mit den vom Beschwerdeführer als Be-
weismittel vorgelegten Berichten nicht widerlegt, sondern vielmehr be-
stätigt. In den vorgelegten Berichten werden zwar diverse Anschläge
gegen Assyrer und Chaldäer aufgelistet, diese Übergriffe fanden
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jedoch gemäss den Berichten vorab im Zentralirak sowie teilweise in
der Region von Mosul statt. Aus dem als Beweismittel vorgelegten
Bericht der GfbV vom 18. Januar 2005 geht schliesslich explizit hervor,
dass die in den autonomen kurdischen Nordirak geflüchteten assyro-
chaldäischen Christen – damals angeblich bereits 11'000 – dort aus-
drücklich willkommen geheissen und von der örtlichen Verwaltung
direkt unterstützt würden.
Nachdem der Beschwerdeführer auch keine individuellen Probleme
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur chaldäisch-katholischen Kirche
geltend gemacht hat, besteht in seinem Fall kein Anlass zur Annahme
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage. Der Vollständig-
keit halber ist im Übrigen anzumerken, dass der Vater des Beschwer-
deführers zu seinen Lebzeiten für die KDP tätig war. Vor dem Hinter-
grund dieser persönlichen Bindung zur KDP darf angenommen wer-
den, dass die Familie des Beschwerdeführer in Dohuk durchaus mit
einer gesonderten Schutzgewährung seitens der KDP rechnen dürfte.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anlass zur Annahme
besteht, der Beschwerdeführer hätte an seiner Heimatstadt Dohuk
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur chaldäisch-katholischen Kirche
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen zu gewärtigen. Es ist
ihm daher auch mit dem Verweis auf seine christliche Konfession nicht
gelungen, das Vorliegen einer im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten
Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Dezember 2005 wurde das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen, da der Beschwerdeführer
zum damaligen Zeitpunkt über ein hinreichend gedecktes Sicherheits-
konto (gemäss Art. 86 aAsylG) verfügte. Im Urteilszeitpunkt ist davon
auszugehen, dass das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers mit
der per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Revision der Bestimmung
von aArt. 86 AsylG aufgelöst und die dort gehäufneten Gelder, soweit
nicht Fr. 15'000.-- übersteigend, vom Bund vereinnahmt wurden (vgl.
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dazu die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August
1999 am Ende [AsylV 2, SR 142.312], namentlich Abs. 8 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007).
Indes besteht im Urteilszeitpunkt aufgrund der vorliegenden Aktenlage
kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer unterliege nach der
Auflösung seines Sicherheitskontos der prozessualen Armut. Dem Be-
schwerdeführer wurde am 6. August 2006 – mit Zustimmung des BFM
– von der zuständigen Behörde des Kantons Bern eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt, woraus zu schliessen ist,
der alleinstehende Beschwerdeführer habe sich im Kanton Bern eine
wirtschaftlich tragfähige Existenz aufgebaut. Vor diesem Hintergrund
besteht keine Veranlassung, auf die Abweisung des Gesuches um Er-
lass der Verfahrenskosten zurückzukommen.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind demnach die Kosten
des Verfahrens – welche auf Fr. 600.-- festzusetzen sind – dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2005 wurde der Anwalt des
Beschwerdeführers als dessen amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang
des Verfahrens festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht zu
entrichten.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Kostenno-
te vom 29. August 2008 einen Aufwand von 14¾ Stunden zu Fr. 250.--
sowie Auslagen für Porti, Fotokopien und Telefon von Fr. 38.50 aus,
zuzüglich Mehrwertsteuer, ausmachend einen Gesamtbetrag von
Fr. 4'005.40. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt von der Kostennote
Kenntnis, folgt dieser bei der Bemessung des Honorars für die amt-
liche Vertretung jedoch nicht in vollem Umfang (vgl. dazu Art. 14 Abs. 2
und Art. 12 i.V.m. Art. 10 VGKE).
Der geforderte Stundenansatz und die geltend gemachten Auslagen
entsprechen den massgeblichen Bemessungsfaktoren und sind in vol-
lem Umfang zu berücksichtigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 9 – 11 VGKE).
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist demgegenüber angesichts
des beschränkten Aktenumfangs sowie der tatsächlich bloss mässigen
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Belastung des amtlichen Vertreters – nach der Beschwerdeeingabe
von acht Seiten war einmalig eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung (zwei Seiten) einzureichen – deutlich zu kürzen. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet im Vergleich zu ähnlich gelagerten
Fallkonstellationen im vorliegend Verfahren einen zeitlichen Vertre-
tungsaufwand von 8 Stunden als angemessen, womit das Honorar des
amtlichen Rechtsbeistandes auf insgesamt Fr. 2'193.45 festzusetzen
ist (Aufwand von Fr. 2'000.-- und Auslagen von Fr. 38.50, zuzüglich
Mehrwertsteuer).
In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer verpflichtet ist, diesen Betrag zurückzuerstat-
ten, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (vgl. Art. 65 Abs.4
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzten Anwalt ein Honorar von Fr. 2'193.45. Dieser
Betrag ist zurückzuerstatten, sobald der Beschwerdeführer zu hinrei-
chenden Mitteln gelangt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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