Abtei lung IV
D-4292/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4292/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Igbo aus B._______,
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Oktober 2008
verliess und am 8. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2008 ins Transitzentrum
D._______ transferiert wurde,
dass das BFM dort am 19. November 2008 die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer am 21. November 2008 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, seine Eltern seien am 14. Februar 2006 bei einem Autounfall
ums Leben gekommen,
dass nach deren Tod sein Onkel F._______ den ganzen Besitz seines
vermögenden Vaters an sich genommen habe,
dass er danach mit seinem zwei Jahre älteren Bruder zusammen ge-
lebt habe,
dass sie im Januar 2008 beschlossen hätten, den ihnen zustehenden
Teil des Vermögens bei ihrem Onkel zurückzufordern,
dass sie ihrem Onkel begegnet seien und dieser ihnen gesagt habe,
sie würden sterben,
dass er im Februar 2008 von zwei Männern mit Flaschen und Glas-
scherben attackiert worden sei,
dass sein Bruder am 9. Oktober 2008 von seinem Onkel mit Messer
und Glasscherben getötet worden sei,
dass sein Onkel zur Polizei gegangen sei und ihn (den Beschwerde-
führer) des Mordes an seinem Bruder bezichtigt habe,
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dass er nun sowohl von seinem Onkel als auch von der Polizei gesucht
werde,
dass er aus diesen Gründen sein Land verlassen habe und in die
Schweiz geflohen sei,
dass der Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 13. Mai 2009
für eine Anhörung zu seinen Asylgründen am 25. Mai 2009 vorgeladen
wurde,
dass die Anhörung vom 25. Mai 2009 gemäss BFM-Aktennotiz nicht
stattfand, weil der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, er
könne nicht kommen, weil er Bauchschmerzen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2009 das rechtliche Gehör
hinsichtlich der Fällung eines Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG gewährt wurde,
dass das BFM in diesem Schreiben an den Beschwerdeführer fest-
hielt, er habe sich von der Anhörung vom 25. Mai 2009 telefonisch we-
gen Krankheit abgemeldet und er erhalte nun die Gelegenheit, bis am
8. Juni 2009 ein Arztzeugnis einzureichen und sich zu seinem Nichter-
scheinen zu äussern,
dass bei ungenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung
auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2008 eine Stellungnahme ein-
reichte und erklärte, er habe an diesem Tag starken Durchfall gehabt
und sehr häufig die Toilette aufsuchen müssen, er habe sich gar nicht
gut gefühlt,
dass er deswegen beim BFM angerufen habe, um mitzuteilen, er kön-
ne nicht an der Anhörung erscheinen,
dass er dabei gefragt worden sei, ob er den Arzt aufgesucht habe, was
er verneint habe,
dass er kein Geld für einen Arztbesuch gehabt habe und deshalb eine
natürliche Therapie durch Trinken von Salzwasser gemacht habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober
Weise verletzt, indem er der Anhörung vom 25. Mai 2009 ferngeblie-
ben sei,
dass er dadurch klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung
des Asylverfahrens nicht interessiert zu sein, weshalb ihm auch das
erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei nicht zum Arzt ge-
gangen, weil er kein Geld dafür gehabt habe, nicht gehört werden kön-
ne, da er auch ohne finanzielle Mittel ärztliche Hilfe erhalten hätte,
dass er dies nicht wisse, sei dadurch belegt, dass er sich nach der
Möglichkeit eines Arztbesuches gar nicht erkundigt habe,
dass aufgrund dieses Verhaltens daran gezweifelt werden müsse, dass
er am erwähnten Tag tatsächlich an Bauchschmerzen gelitten habe
und angenommen werde, er sei aus anderen Gründen der Anhörung
fern geblieben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim BFM eine in englischer Sprache
verfasste Beschwerde einreichte,
dass das BFM die Beschwerdeeingabe am 2. Juli 2009 an das Bun-
desverwaltungsgericht überwies,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juli 2009
verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und ihn aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt
der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung in einer Amtssprache
einzureichen,
dass er ihn zudem aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten bis am 14. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- einzuzahlen,
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dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 (Poststempel) wiederum
beim BFM eine Beschwerdeverbesserung in deutscher Sprache ein-
reichte und beantragte, sein Asylgesuch sei nochmals zu prüfen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen noch einmal erklärte,
er habe am Tag der Anhörung eine Magen-Darminfektion gehabt, wes-
halb er den ganzen Tag auf der Toilette verbracht habe,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 15. Juli 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses guthiess und die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zu-
stellte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 erklärte,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten,
dass es anfügte, die Beschwerde basiere im Wesentlichen auf der Ar-
gumentation der Stellungnahme vom 8. Juni 2009 (recte: 5. Juni 2009),
dass das BFM noch einmal darauf hinwies, Asylbewerber seien kran-
kenversichert, weshalb der Beschwerdeführer einen Arzt hätte aufsu-
chen können,
dass dies auch dann gelte, wenn ein Asylbewerber so beeinträchtigt
sei, dass er einen behördlichen Termin wie die Anhörung nicht wahr-
nehmen könne,
dass der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM am 28. Juli
2009 schriftlich Stellung nahm,
dass er daran festhielt, die Mitwirkungspflicht nicht verletzt zu haben,
da er beim BFM angerufen und den Grund für sein Fernbleiben erklärt
habe,
dass er dabei auch um einen neuen Anhörungstermin gebeten habe,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge-
nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Wei-
se verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen der Asylvorbringen erheblich
erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet,
dass Asylsuchende an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
haben, indem sie an der Anhörung zu den Asylgründen teilnehmen
und ihre Vorbringen darlegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchen-
der ordnungsgemäss eingeladen worden ist, in ständiger Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die das Bundesverwal-
tungsgericht fortsetzt, als Verhinderung einer konkret vorgesehenden
Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe Verletzung der Mitwir-
kungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl.
EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.;
zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK
2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136, in
jüngster Rechtsprechung statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts i.S. 2773/2009 vom 8. Mai 2009),
dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK
2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der
Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ih-
rer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerwei-
se zugemutet werden kann,
dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit
dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine
Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht wor-
den ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung
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zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am
Verfahren nachzukommen,
dass der Beschwerdeführer das Fernbleiben von der Anhörung nicht
bestreitet,
dass er für dieses Fernbleiben jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt –
einen Entschuldigungsgrund vorbringen kann,
dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers deshalb zu Un-
recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wer-
tete,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2009 da-
mit begründet, aufgrund des Nichteinreichens eines Arztzeugnis werde
angenommen, er sei der Anhörung aus anderen Gründen als den von
ihm angegebenen Bauchschmerzen ferngeblieben,
dass er deshalb seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise
verletzt und damit klar zu erkennen gegeben habe, er sei an einer
Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert,
dass diese Begründung die Ausfällung des vorliegenden Nichteintre-
tensentscheides nicht zu rechtfertigen vermag,
dass der Beschwerdeführer am Tag der Anhörung beim BFM anrief
und sich infolge Krankheit für seine Teilnahme an der Befragung ent-
schuldigte,
dass er, nachdem er vom BFM dazu schriftlich aufgefordert wurde, im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Gründen, weshalb er der An-
hörung ferngeblieben sei, fristgerecht Stellung nahm,
dass er dabei wiederholte, weshalb er nicht zur Anhörung erscheinen
konnte,
dass der Beschwerdeführer sowohl bei seinem Anruf beim BFM am
Tag der Anhörung als auch anlässlich der Wahrnehmung des rechtli-
chen Gehörs geltend machte, er habe an besagtem Tag Durchfall ge-
habt und deswegen infolge Krankheit nicht an der Anhörung teilneh-
men können,
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dass er sich hinsichtlich der von ihm angegebenen Gründe für seine
Abmeldung von der Anhörung insbesondere nicht widersprach und
auch sonst keine Anzeichen vorliegen, aufgrund derer an den Aussa-
gen des Beschwerdeführers gezweifelt werden dürfte,
dass das BFM seine Entschuldigung deshalb zu Unrecht nicht ge-
glaubt hat,
dass es darüber hinaus nachvollziehbar erscheint, dass jemand, der
an starkem Durchfall leidet, im Moment der akuten Erkrankung nicht
zum Arzt gehen kann,
dass es deshalb vom BFM unverhältnismässig war, vom Beschwerde-
führer zum Beleg seiner bloss wenige Stunden dauernde Krankheit ein
ärztliches Zeugnis zu verlangen,
dass dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen
ist, welches eine Mitwirkungspflichtverletzung zur Folge gehabt hätte,
dass er seiner Mitwirkungspflicht vielmehr in genügender Weise nach-
gekommen ist, indem er dem BFM vorgängig telefonisch mitgeteilt hat,
dass er krank sei und nicht zu der Anhörung erscheinen könne,
dass es der Vorinstanz zumutbar gewesen wäre, kurzfristig einen
neuen Anhörungstermin anzusetzen,
dass die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sein
Desinteresse an der Fortsetzung des Asylverfahrens bekundet, ange-
sichts der konkreten Umstände nicht geteilt werden kann,
dass der Beschwerdeführer dem BFM vor der Anhörung mitteilte, wes-
halb er dazu nicht erscheinen könne und damit zu erkennen gab, dass
er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen wollte,
dass er zudem auch durch seine fristgerecht eingereichte Stellungnah-
me zu den Gründen seines Fernbleibens sein Interesse an der Weiter-
führung des Asylverfahrens sowie seine Kooperationsbereitschaft auf-
zeigte,
dass somit nicht nachvollzieh bar ist, inwiefern das BFM vorliegend
zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe sein Desinteresse
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an der Fortsetzung des Asylverfahrens bekundet, weshalb ihm das
Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass das Fernbleiben des Beschwerdeführers an der Anhörung vom
25. Mai 2009 nicht als schuldhafte grobe Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht anzusehen ist, zumal er einen rechtsgenüglichen Entschuldi-
gungsgrund vorbringen konnte,
dass das BFM deshalb zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 23. Juni 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dem bislang
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien bei der Be-
schwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten er-
wachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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