B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4293/2014
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
alias A._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 10. März 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ge-
langte via Nepal und auf dem Luftweg zu einer unbekannten Destination in
Europa. Von dort aus sei sie per Auto und Eisenbahn weitergereist. Am
29. Mai 2013 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und reichte am
selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein
Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 7. Juni 2013 zur Person
(BzP) sowie der einlässlichen Anhörung vom 26. Juni 2014 durch das BFM
machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China, eth-
nische Tibeterin und stamme aus dem Dorf N._______ bzw. O._______
bzw. P._______ (Gemeinde Q._______ bzw. R._______, Bezirk
S._______, Präfektur T._______), wo sie die Schule bis zur sechsten
Klasse absolviert habe.
A.b Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte
im Jahre 2012 in ihrer Schule mit dem Chinesischunterricht beginnen sol-
len. Doch sei sie wie auch ihre Schulkollegen nicht damit einverstanden
gewesen. Vermutlich am 3. März 2013 sei sie von den Lehrern bzw. Poli-
zisten in einem bzw. in drei verschiedenen Schulzimmern eingesperrt und
geschlagen worden. Zusammen mit circa 100 Mitschülern und drei Tibe-
tischlehrern sei sie während drei Tagen eingeschlossen gewesen. Am vier-
ten Tag sei sie wieder frei gekommen, und es habe geheissen, sie dürfe
fortan die Schule nicht mehr besuchen. Am 7. März 2013 habe sie mit ihren
Eltern und anderen Familien vor dem Schulhaus in P._______ demons-
triert. Einige Personen seien geschlagen und festgenommen worden. Am
Abend seien die chinesischen Polizisten ins Dorf gekommen und zu den
Häusern der Schüler gegangen. Ihr Vater habe gehört, dass die Tochter
ihres Nachbarn verhaftet worden sei. Daraufhin habe er sie weggeschickt.
A.c Anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2014 schilderte die Beschwer-
deführerin ihre Asylgründe wie folgt: Am 1. März 2013 hätten die Chinesen
verlangt, dass an ihrer Schule der Unterricht auf Chinesisch erteilt werde.
Am 3. März 2013 seien einige chinesische Beamte zur Schule gekommen.
Die Lehrer seien weiterhin nicht damit einverstanden gewesen, den Unter-
richt auf Chinesisch abzuhalten. Die Beschwerdeführerin und die andern
Anwesenden hätten die Gelegenheit benutzt, sich lautstark gegen die Chi-
nesen zu äussern, woraufhin sie selbst nebst 100 weiteren Schülern und
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sechs Lehrern im Gebetsraum der Schule bzw. einem Schulzimmer einge-
sperrt worden sei. Dabei seien viele Kinder geschlagen, einige befragt, an-
dere abgeführt worden. Während der drei Tage, die sie eingesperrt gewe-
sen sei, habe ihre Familie unverdrossen vor der Schule demonstriert. Da
sie krank geworden sei, hätten die Behörden sie freigelassen und nach
Hause geschickt. Vom folgenden Tag an habe sie mit den Familien der
noch eingesperrten Kinder während zwei Tagen vor ihrer Schule für die
Freilassung der restlichen Schulkinder demonstriert. Schliesslich seien alle
Kinder frei gekommen, doch seien einige festgenommen und abgeführt
worden. Nachdem die Nachbarstochter verhaftet worden sei, habe ihre Fa-
milie dasselbe Schicksal für sie befürchtet. Daraufhin habe sie die folgende
Nacht im Hause eines Nachbarn verbracht und anschliessend ihren Hei-
matstaat verlassen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 – eröffnet am 2. Juli 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch vom 29. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung
in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen.
B.b Zur Begründung dieser Verfügung machte die Vorinstanz im Wesentli-
chen geltend, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft
werde bezweifelt, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte
Angaben über ihre Herkunftsregion zu machen. Zwar habe sie gewusst,
dass der Bezirk S._______ in der Präfektur T._______ liege, jedoch kaum
eine Ahnung gehabt, welche weiteren Bezirke es in T._______ gebe. Auf
die Frage, welche weiteren Gemeinden sich im Bezirk S._______ befinden
würden, habe sie gemeint, sie kenne lediglich die Gemeinde O._______.
Ihre Angaben zur Gültigkeit ihrer Identitätskarte seien unzutreffend. Des
Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, die Autokennzeichen in Tibet
genau zu beschreiben. Obwohl sie angegeben habe, sie habe während
sechs Jahren die Dorfschule besucht, habe sie kaum etwas über das
Schulsystem in Tibet berichten können. Überdies könne sie kein Chine-
sisch, was für eine chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie, in einem
Land, in dem Schulpflicht herrsche, höchst ungewöhnlich sei. Des Weite-
ren habe sie keinerlei Angaben zu den gängigen Fernseh- und Radiosen-
dern in ihrer Herkunftsregion machen können, obwohl andere Bewohner
ihres Dorfes ein Fernsehgerät gehabt hätten und ihr Vater ein eigenes Ra-
dio besessen habe. In Anbetracht ihrer angeblichen Herkunft aus einer Ge-
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gend, die eine starke Präsenz der chinesischen Siedler und eine entspre-
chende Sinisierung aufweise, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie kaum
substanziierte Informationen zur Gegend habe liefern können, in der sie
das ganze Leben verbracht und als Teil der Gemeinschaft gelebt haben
wolle, obwohl ihr deren chinesisch gefärbtes Grundvokabular fremd sei.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie mit an höchster
Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit nicht in Tibet sozialisiert worden
sei. Vielmehr müsse diese ausserhalb Tibets stattgefunden haben. Durch
diese Feststellung werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- bzw.
Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch
durch ihre diesbezüglich realitätsfremden, substanzlosen und widersprüch-
lichen Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt. Ferner sei auf ihre
durchwegs unglaubhaften Aussagen bezüglich ihres Reisewegs hinzuwei-
sen. Die Schilderung ihrer Reise von zu Hause bis nach Nepal zeichne sich
durch fehlende Realkennzeichen aus und entbehre jeglicher Anzeichen
persönlicher Erfahrung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie unter
Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt
sei. Die von ihr geltend gemachten Asyl- bzw. Ausreisegründe erwiesen
sich damit als unglaubhaft.
Mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis tibetischer Ge-
gebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, die Be-
schwerdeführerin habe in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibetisches be-
ziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt und sei somit – weder illegal
noch legal – auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behör-
den als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Somit lägen keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe vor. Des Weiteren seien die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit
glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und
wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinrei-
chenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei.
Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil
beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus In-
dien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragten und diese
auch erhielten, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum
tibetischen Kulturkreis gehörten und in denen es eine einheimische tibeti-
sche Bevölkerung gebe. Nach dem Gesagten sei die tatsächliche Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführerin unbekannt.
Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben
ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden.
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Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Ge-
suchstellenden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Diesbezüglich sei auch auf
den publizierten Leitentscheid BVGE 2014/12 zu verweisen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Ausserdem sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, tibetische Kinder
hätten vergleichsweise geringere Kenntnisse bezüglich ihrer Umgebung
als schweizerische Jugendliche. Seit der Publikation eines Entscheids der
Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/1) sei
bekannt, dass die Asylbehörden bei illegal aus China ausgereisten Tibe-
tern, welche – ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu
haben – in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, zumindest vom Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG (SR 142.31) aus-
zugehen hätten. Weil sie selber im Hinblick auf ihre politischen Aktivitäten
illegal aus Tibet ausgereist sei, müsse sie bei ihrer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit einer drakonischen Strafe rechnen, dies umso mehr, als 5'000
Exiltibeter in der Schweiz von den chinesischen Behörden streng beobach-
tet würden.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das sinngemässe Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwer-
deführerin auf, bis zum 20. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr.
600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
C.c Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 11. August 2014.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich die Beschwerdeführerin
bereits hinsichtlich des Reisewegs widersprüchlich und wirklichkeitsfremd
geäussert hat (vgl. Akten BFM A6/12 Ziff. 5.02 und 5.03 S. 6/7, A15/21
F140 ff. S. 14). So ist beispielsweise nicht davon auszugehen, die Be-
schwerdeführerin wisse nicht Bescheid über die von ihr benutzten Flugrou-
ten und –destinationen und habe die Hilfe eines Schleppers in Anspruch
genommen, um nach Europa zu fliegen. Bezeichnenderweise war sie denn
auch nicht in der Lage, den schweizerischen Asylbehörden das "dunkel-
grüne Heft auf den Namen B._______" (A6/12 Ziff. 5.03 S. 7), das sie für
die Reise nach Europa benutzt habe, zu übergeben. Angesichts ihrer Vor-
bringen hätte sie indessen dazu in der Lage sein müssen. Dementspre-
chend hinterlassen ihre Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfrem-
den Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaub-
hafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rück-
schlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssitu-
ation zu (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im
vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der
Schluss auf, die Beschwerdeführerin habe sich lediglich bezüglich des Rei-
sewegs unglaubhaft geäussert.
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Seite 8
5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher
Begründung festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand und es lägen auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe vor; zur Vermeidung von Wiederholun-
gen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen insbeson-
dere aufgrund der fehlenden Vertrautheit der Beschwerdeführerin mit der
tibetischen Umgebung, in welcher sie gelebt haben will, sowie der zahlrei-
chen widersprüchlichen Schilderungen zu wesentlichen Begleitumständen
der angeblichen Verfolgungssituation. Angesichts der zahlreichen Unstim-
migkeiten drängt sich der Schluss auf, die Beschwerdeführerin habe eine
Verfolgungssituation erfunden, die sich in einer ihr unbekannten Umge-
bung, noch dazu in einem Drittstaat (Volksrepublik China), ereignet haben
soll. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin eine andere als die wahre Identität offengelegt hat. Bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchen-
der tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne-
hat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sin-
ne von Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können auch
die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das
BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Her-
kunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft
verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsan-
gehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hin-
weisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vo-
rinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-
Verfügung vom 1. Juli 2014, Dispositivziffer 5).
7.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die tibetischer Ethnie
ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch ihre behauptete chinesi-
sche Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ihre
angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor
ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat,
wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich
ihrer Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staatsangehörig-
keit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der
Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl.
EMARK, a.a.O. E. 3.2.1).
7.4
D-4293/2014
Seite 10
7.4.1 Im obenerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2014/12) hat selbiges in Erwägung 5 ausgeführt, dass seine Rechtspre-
chung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden
Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisie-
ren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
7.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, welche tibetischer
Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint ihre be-
hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund ihres Alltagswissens –
wie den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist – nicht glaubhaft.
Sodann sind ihre Ausführungen bezüglich ihrer Reise in die Schweiz wi-
dersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen und somit ebenfalls un-
glaubhaft. Es ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe nur un-
ter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz
gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden,
welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, weil sie die ihr obliegende Mitwir-
kungspflicht verletzt, deren Folgen sie insofern zu tragen hat, als seitens
der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine kon-
kreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rück-
kehr dorthin sprechen würden.
7.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
7.6 Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführerin in der Schweiz ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
D-4293/2014
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.─ fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4293/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: