Abtei lung IV
D-4294/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Stöckli, Richter Scherrer
Gerichtsschreiberin Leisinger
X._______, geboren_______, Irak,
wohnhaft_______,
vertreten durch Tarig Hassan,_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. September 2005 i.S. Flüchtlingseigenschaft und Asyl /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, sunnitischer Religionszugehörigkeit aus _______, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2003 und gelangte über
die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 21. Juli 2003 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 25. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer
in der Empfangsstelle _______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum _______)
zu seinen Ausreisegründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Be-
hörde hörte den Beschwerdeführer am 20. August 2003 zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, seinen Heimatstaat nach dem Einmarsch der amerikanischen Trup-
pen und dem Sturz des Saddam-Regimes aus Furcht vor Racheakten ihm gegen-
über verlassen zu haben. Sowohl sein Vater als auch seine Brüder hätten vor dem
Einmarsch der amerikanischen Truppen in den Irak in der Baath-Partei wichtige
Ämter eingenommen. So sei sein Vater ein bekannter Parteiführer gewesen. Sein
älterer Bruder sei seit 1996 Sicherheitsoffizier in der genannten Partei im Quartier
Maemun gewesen. Der andere Bruder sei seit zirka 1992 Mitglied einer Studenten-
organisation namens Al Itihad Al Aam Lithalabat Wa Chabab al Irak (Generalunion
der Studenten und der irakischen Jugend) und dort ebenfalls als Sicherheitsoffizier
tätig gewesen. Er - der Beschwerdeführer - selbst sei während seines Studiums
zwar aktives Mitglied der Baath-Partei gewesen jedoch nach seinem Studienab-
bruch aus krankheitsbedingten Gründen aus der Partei ausgetreten.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, nach dem Sturz des Saddam-
Regimes hätten ehemals vom Saddam-Regime Verfolgte Rache an ehemaligen
Baathisten genommen. Einem solchen Racheakt seien am Abend des 15. Mai
2003 auch seine beiden Brüder sowie der Vater zum Opfer gefallen. An besagtem
Tag sei sein Vater um 17. 00 Uhr auf den Bazar gegangen. Aus Furcht vor Rache-
akten habe sich der Vater von beiden Brüdern, die als Leibwächter fungiert hätten,
auf den Bazar begleiten lassen. Er - der Beschwerdeführer - habe unterdessen im
Haus geschlafen. Erwacht sei er, nachdem er im Haus Schüsse gehört habe. So-
fort sei er aufgestanden und habe von der oberen Etage aus gesehen, dass die
zwischenzeitlich vom Markt zurückgekehrten Familienmitglieder im Salon des Hau-
ses von vier Unbekannten erschossen worden seien. Die Täter habe er nicht iden-
tifizieren können, da sie Masken getragen und das Haus blitzartig wieder verlas-
sen hätten. Nach der Tat hätten sich im und vor dem Haus die Nachbarn versam-
melt, darunter der Onkel des Beschwerdeführers, der ihm dringend zur sofortigen
Flucht geraten habe. Mit dem im Haus vorhandenen Bargeld habe er sich deshalb
zirka eine halbe bis dreiviertel Stunde nach der Tat auf die Flucht begeben. Zu-
nächst sei er mit einem Taxi nach _______ zu seiner Tante gereist. Diese habe
ihm jedoch nicht für längere Zeit Unterschlupf bieten wollen, aus Angst, aufgrund
der Anwesenheit des Beschwerdeführers selbst Opfer von Racheakten zu werden.
3Seine Tante habe ihm deshalb einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe er am
16. Mai 2003 aus dem Heimatstaat ausgereist sei und sich in die Türkei begeben
habe, von wo er weiter in die Schweiz gereist sei.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 28. September 2005 - eröffnet am 30. September 2005 - wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges angeordnet.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
am 31. Oktober 2005 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D. Mit Verfügung vom 4. November 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund eines bestehenden Sicher-
heitskontos verzichtet.
E. In der Vernehmlassung vom 9. November 2005 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. De-
zember 2005 zur Kenntnis gebracht.
G. Am 30. März 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Schweizer
Bürgerin, hielt aber im Hinblick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asyl-
gewährung an der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
4tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - sofern zuständig - per 1. Januar 2007 die bei
der am 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
als Adressat der angefochtenen Verfügung legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.2 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat im Besitz einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung ist, bilden nur noch die Dispositivziffern 1 und 2 der ange-
fochtenen Verfügung, mithin die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls,
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Her-
kunftsstaats zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids ak-
tuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entspre-
chend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich -
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
5entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom
Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als
wahrscheinlich und - dementsprechend - die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die zutreffende und weiterhin zu
beachtende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER K LINÄ , Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht genügen. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben
über den Ablauf des Geschehens im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters
und seiner Brüder gemacht. Beispielsweise habe er anlässlich der kantonalen An-
hörung zu Protokoll gegeben, dass er nach den Schüssen aus seinem Zimmer in
der ersten Etage kommend seine Familie tot auf dem Boden gesehen habe und
diese von vier maskierten Personen umgebracht worden seien, er, nachdem er
seine Pistole aus dem Zimmer geholt habe, jedoch niemanden mehr gesehen
habe. Kurz darauf habe er jedoch vorgetragen, beim Eintreffen in das Erdgeschoss
vier Personen mit Gesichtsmasken gesehen zu haben, die gerade dabei gewesen
seien, das Haus zu verlassen. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung in der Empfangsstelle erklärt, mit eigenen Augen gesehen zu haben,
wie seine Familie getötet worden sei, kurz darauf jedoch ausgeführt, diese sei be-
reits tot gewesen, als er in das Erdgeschoss gekommen sei. Letztere Aussage
habe er auch anlässlich der kantonalen Anhörung wiederholt. Zudem habe der Be-
schwerdeführer vorgetragen, dass er in seinem Zimmer gewesen sei, als die Täter
an die Tür geklopft hätten. Im Rahmen der kantonalen Befragung habe er hinge-
gen erklärt, erst die Schüsse hätten ihn geweckt. In der Empfangsstelle habe der
Beschwerdeführer ausserdem erklärt, er habe seine Identitätskarte unterwegs in
der Türkei verloren. Nachträglich habe sich aber herausgestellt, dass diese Be-
hauptung nicht der Wahrheit entsprochen habe, er sich dieses Dokument per Post
aus den Vereinigten Arabischen Emiraten habe zustellen lassen, was ganz offen-
sichtlich im Zusammenhang mit der bevorstehenden Eheschliessung stehen wür-
de. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, erübrige sich eine Auseinan-
dersetzung mit der Frage der Asylrelevanz der Vorbringen.
4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, die Aussa-
ge, der Beschwerdeführer hätte niemanden mehr gesehen, als er aus seinem Zim-
mer gekommen sei, habe dieser zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung selbst
dahingehend präzisiert, als er ausgesagt habe, die Täter zwar nicht im Haus
selbst, jedoch beim Verlassen des Hofes gesehen zu haben. Zudem sei aufgrund
der Begrifflichkeiten Haus und Hof im Arabischen nicht mehr nachvollziehbar,
welchen Begriff der Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt verwendet habe.
6Was die in der Empfangsstelle gemachte Aussage anbelange, er habe mit eigenen
Augen gesehen, wie seine Familie getötet worden sei, sei als strikte
Zusammenfassung des Sachverhaltes anlässlich dieser lediglich summarischen
Befragung in dem Sinne zu verstehen gewesen, als er Zeuge des Geschehens
gewesen sei. Auch im Hinblick auf die Aussage, der Beschwerdeführer sei in
seinem Zimmer gewesen, als die Täter an die Tür geklopft hätten,g sei wieder von
einer resümierten Erzählweise auszugehen. Im Weiteren wurde vorgetragen, zwar
habe sich die Vorinstanz nicht zur Frage der Asylrelevanz geäussert, jedoch
sollten in Anbetracht der Tatsache, dass die Identität des Beschwerdeführers
feststünde, Abklärungen betreffend den Vorfall sowie die aktuelle Bedrohung der
Familie getroffen werden. Ehemalige Baath-Führungsmitglieder und ihre
Familienangehörigen seien heute in besonderem Masse Racheakten im
Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgesetzt.
Für die weiteren Ausführungen wird auf die Akten verwiesen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss,
dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen sind, als
zutreffend zu erachten und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
5.2 Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der zahlreichen zur Verfügung
stehenden Quellen zur Lagesituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers be-
kannt, dass nach dem Einmarsch amerikanischer Truppen im März 2003 verübte
Gewalttaten innerhalb der Zivilbevölkerung sich in grossem Masse auch im Sinne
von Racheakten gegen ehemalige Funktionäre und Unterstützer der Baath-Partei
und des Regimes Saddam Husseins richteten. Zutreffend verweist die Vorinstanz
jedoch auf die Widersprüche des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten
seines Vorbringens, die die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht aus-
lösenden Umstände als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen lassen.
5.2.1 In der Tat hat der Beschwerdeführer die Ereignisse am Abend des 15. Mai 2003,
welche letztlich fluchtauslösend für ihn gewesen sein sollen, in wesentlichen As-
pekten widersprüchlich geschildert. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammen-
hang ausgemachten Widersprüche, insbesondere im Hinblick auf die Schilderung
des genauen Ablaufes der Ermordung der Familienmitglieder, vermochte der Be-
schwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht plausibel aufzulösen. So hat der
Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der kantonalen Anhörung in seiner
einleitenden Asylbegründung in dezidierter Weise das Tötungsereignis geschildert.
Dabei hat er ausgeführt, nachdem er vom oberen Stock aus seinen Vater und die
Brüder tot im Salon habe liegen sehen, sei er in sein Zimmer gelaufen, um seine
Pistole zu holen. Nachdem er aus seinem Zimmer zurückgekehrt sei, habe er
jedoch niemanden mehr gesehen (vgl. A 8, S. 8). Demgegenüber hat der
7Beschwerdeführer auf die Aufforderung in einem späteren Zeitpunkt der
Befragung, die Ereignisse nochmals genau zu beschreiben ausgeführt, nachdem
er seine Pistole aus dem Zimmer geholt habe, sei er die Treppe nach unten gelau-
fen und habe vier Personen gesehen, die gerade dabei gewesen seien das Haus
zu verlassen (vgl. A 8, S. 9). Eine Präzisierung, wie dieser Widerspruch in der Be-
schwerdeschrift gerechtfertigt wird, kann dies nach Auffassung des Gerichts nicht
darstellen. Ebenso untauglich erscheinen die Erklärungsversuche in der kantona-
len Befragung, auf diesen Widerspruch angesprochen (vgl. A 8, S. 17). Der Be-
schwerdeführer trug im Weiteren auf die Frage, woher er gewusst habe, dass
seine Familienmitglieder tot gewesen seien, vor, es sei viel Blut auf dem Boden
gewesen (vgl. A 8, S. 10). Auf den Vorhalt am Ende der Anhörung hin, als ange-
hender Krankenpfleger müsse er sich bewusst darüber gewesen sein, dass die
Blutmenge auf dem Boden auch täuschen könne und sich konkret vom Tod seiner
Familienmitglieder überzeugt haben, führte der Beschwerdeführer aus, er habe
mehr als 100-120 Schüsse gehört, die Gesichter seines Vaters und der Brüder
seien von vielen Kugeln getroffen worden und verschandelt gewesen (vgl. A 8, S.
17). Diesen wesentlichen Umstand hatte der Beschwerdeführer bis dahin mit
keinem Wort erwähnt, weshalb diese Aussage nach Ansicht des Gerichts als eine
die Widersprüche und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht rechtfertigende
Schutzbehauptung zu erachten ist, zumal sie in Anbetracht der Dauer einer über
hundertfachen Schussabgabe in zeitlichem Widerspruch mit der Aussage, er sei
durch die Schüsse geweckt worden und habe sofort das Zimmer verlassen, sei die
Treppe herunter gegangen und habe schon vom Anfang der Treppe aus die drei
Leichen gesehen, steht.
5.2.2 Schliesslich sind einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers auch als in wesent-
lichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widerspre-
chend und aus diesem Grund als unglaubhaft zu würdigen.
So ist zum einen nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Beschwerdeführers,
der Racheakte seitens Dritter in solchem Masse befürchtet haben soll, dass er
zwei seiner Söhne als Leibwächter mit auf den Markt genommen haben soll, mas-
kierten und bewaffneten unbekannten Männern die Tür ohne weiteres geöffnet und
diese eingelassen hat. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei die Ein-
gangstür nicht aufgebrochen und der Beschwerdeführer offenbar auch nicht durch
eine allfällige Auseinandersetzung, sondern erst durch die Schüsse geweckt wor-
den. Auch die gesamten Fluchtumstände des Beschwerdeführers nach der Tat
vermögen nicht einzuleuchten. So ist beispielsweise vor dem Hintergrund der
strengen gesellschaftlichen und religiösen Sitten nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat die Flucht aus dem elterlichen Haus
nach _______ angetreten haben will, ohne sich in irgendeiner Weise um die
Bestattung seiner engsten Familienangehörigen zu kümmern. Der
Beschwerdeführer gab im Weiteren an, sich bereits eine halbe Stunde nach der
Ermordung seiner Familienmitglieder am Abend des 15. Mai 2003 mit einem Taxi
nach _______ zu einer Tante begeben zu haben. Diese habe ihm am
darauffolgenden Tag einen Schlepper vermittelt, mit welchem er am selben Tag
aus dem Irak ausgereist sei. Vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt
8herrschende Kriegsumstände erscheint es bereits als unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer wie von ihm behauptet, problemlos und ohne jedes Passieren
von Strassensperren oder Kontrollpunkten mit dem Taxi aus _______ nach
_______ gereist ist (vgl. A 8, S. 15). Ebenso unwahrscheinlich ist auch, dass es
dem Beschwerdeführer, der _______ erst am späten Abend des 15. Mai 2003
verlassen haben will, problemlos gelungen sein soll, mit Hilfe eines von der in
_______ lebenden Tante angeheuerten Schleppers, über den Nordirak bereits am
16. Mai 2003 auszureisen. Nicht einzuleuchten vermag ausserdem, dass der
Beschwerdeführer aus dem elterlichen Haus zwar für seine Flucht 7'500 $ und
50'0000 irakische Dinar Tabeh mit sich genommen haben will, hingegen seine
Identitätspapiere im Haus verblieben sein sollen. Seine Begründung, er habe
aufgrund des Schocks nicht daran gedacht, Papiere mit sich zu nehmen und auch
nicht gewusst, dass er später den Irak verlassen werde (vgl. A 8, S. 11), überzeugt
insbesondere nicht, als der Beschwerdeführer offensichtlich gewillt war, sein
elterliches Wohnhaus endgültig zu verlassen.
Lediglich ergänzend sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen
Tag keine Beweise für die angeblichen politischen Aktivitäten oder den Tod seines
Vaters und seiner beiden Brüder zu den Akten gereicht hat, obwohl er offensicht-
lich mit Familienangehörigen in Kontakt gestanden haben muss, welche ihm die
per Post gesendeten und durch die Grenzbehörden sichergestellten Identitätspa-
piere zukommen liessen.
5.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Insbesondere
enthalten die Ausführungen keine neuen Erkenntnisse, welche die ernsthaften
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und die
beträchtlichen Ungereimtheiten hinsichtlich wesentlicher Punkte zu beseitigen
vermögen. Der Antrag in der Beschwerdeschrift auf weitere Abklärungen des Bun-
desverwaltungsgerichts im Heimatland zur Gefährdungssituation der Familie des
Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen abzuwei-
sen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7
AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
7. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art.
32 Bst. a AsylV 1 wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die
9Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizer-
bürgerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Damit ist das Beschwerdever-
fahren im Wegweisungspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts
gegenstandslos geworden.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der
Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unange-
messen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht die Frage
der angeordneten Wegweisung als solcher betreffend als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben ist.
9. Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüg-
lich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung
entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu ver-
legen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]. Nachdem dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund
seiner Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin erteilt wurde und mithin auf ei-
nem im Beschwerdeverfahren nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylver-
fahrens liegenden fremdenpolizeilichen Sachverhalt beruht, sind dem Beschwerde-
führer die umfassenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen und
ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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