B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4294/2018
brl
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Übriges);
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des
SEM vom 10. November 2015 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8072/2015 vom
20. Dezember 2016 ab.
B.
Mit Urteil D-507/2017 vom 7. März 2017 wurde ein Revisionsgesuch gegen
das Urteil D-8072/2015 abgewiesen.
C.
Ein zweites Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 10. Januar
2018 ab. Mit Urteil D-1042/2018 vom 23. April 2018 wurde eine gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einge-
treten wurde.
Auf Beschwerdeebene wurde unter anderem geltend gemacht, das SEM
habe durch die Übermittlung von Daten im Rahmen der Papierbeschaffung
an die sri-lankischen Behörden Art. 6 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verletzt, weshalb die Widerrecht-
lichkeit der Datenübermittlung festzustellen sei. Dieses Begehren wurde
vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/6 abge-
wiesen (vgl. Urteil des BVGer 1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.1).
D.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM
und beantragte die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenübermitt-
lung. Gleichzeitig wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs er-
sucht.
E.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass die Datenüber-
mittlung rechtskonform gewesen sei.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 25. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung
der Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung.
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Er ersuchte um sofortige Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Be-
kanntgabe, ob dieses zufällig ausgewählt respektive nach welchen Krite-
rien der Spruchkörper gebildet worden sei. Im Sinne einer vorläufigen
Massnahme sei ferner der Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel, so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
3.
Da die Datenweitergabe vorliegend in Anwendung des Asylgesetzes erfolgt
ist, wird die Beschwerde durch die Abteilung IV des Bundesverwaltungs-
gerichts behandelt.
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4.
Der Antrag, den Vollzug vorsorglich auszusetzen, wird durch Erlass dieses
Urteils gegenstandlos. Ergänzend ist zu bemerken, dass über den Weg-
weisungsvollzug bereits rechtskräftig befunden worden ist, weshalb im
Rahmen der vorliegenden Streitigkeit betreffend die Datenweitergabe oh-
nehin kein Raum für eine Vollzugsaussetzung bestanden hätte.
5.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
6.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
7.
7.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Asylgesetz die
Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in
Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regle und daher Art. 6 DSG vorgehe. Glei-
ches gelte für Art. 106 AuG (SR 142.20). Im Rahmen der Papierbeschaf-
fung übermittle das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat die Persona-
lien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lanki-
schen Ersatzreisepapiers. Dabei handle es sich um ein standardisiertes
und langjährig bewährtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016
zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri
Lanka geregelt sei. Dafür würden dem Generalkonsulat ausschliesslich
Personendaten bekanntgegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbe-
schaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97
AsylG und Art. 106 AuG vollumfänglich eingehalten. Insbesondere sei da-
rauf hinzuweisen, dass es sich weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in
Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens um eine abschliessende Aufzäh-
lung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisa-
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tion der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Folg-
lich habe keine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten an das
Generalkonsulat stattgefunden.
7.2 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewen-
det, dass in Sri Lanka kein angemessenes datenschutzrechtliches Schutz-
niveau im Sinne von Art. 6 DSG existiere. Das SEM bestreite diese Fest-
stellung nicht, mache aber geltend, Art. 97 AsylG gehe Art. 6 DSG als lex
specialis vor. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der Ge-
setzgeber zwar einzelne Bestimmungen des DSG spezialgesetzlich re-
geln. Diese würden aber nur dann dem DSG vorgehen respektive die Best-
immungen des DSG ihrer eigenständigen materiellen Bedeutung enthe-
ben, wenn die spezialgesetzliche Normierung auch den im Datenschutz-
gesetz vorgesehenen Prinzipien, Grundsätzen und Ansprüchen Rechnung
trage (vgl. BGE 126 II 126 E. 5a/bb). Art. 97 Abs. 2 und 3 AsylG übernehme,
konkretisiere oder modifiziere die in Art. 6 DSG vorgesehenen Schutzme-
chanismen nicht ausreichend, als dass für die eigenständige Anwendung
von Art. 6 DSG kein Raum mehr bliebe. Art. 97 Abs. 2 AsylG enthalte keine
Bestimmung darüber, dass die Vertraulichkeit der Personendaten auch
durch die heimatliche Behörde sichergestellt werden müsse und sicherge-
stellt werden müsse, dass diese Daten nicht anderweitig benutzt oder wei-
tergegeben würden. Auch werde zu wenig spezifisch definiert, an welche
Behörde die Personendaten übergeben würden. Der Umfang der zu über-
mittelnden Daten sei in Art. 97 Abs. 3 AsylG nicht abschliessend und damit
zu wenig spezifisch geregelt. Art. 6 DSG komme somit weiterhin eine ei-
genständige Bedeutung zu. Die übermittelten Daten würden von den sri-
lankischen Behörden zweckentfremdet, indem sie auch zur Überprüfung
einer allfälligen Vergangenheit bezüglich der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) verwendet würden. Die Datenübermittlung sei somit rechts-
widrig gewesen.
8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Asylgesetz regelt die
Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in
Art. 97 AsylG spezialgesetzlich und geht dem Art. 6 DSG damit vor (vgl.
Urteile des BVGer E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2; D-5100/2017
vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Hinweis auf BGE 126 II 126 E. 5a/bb ändert
an dieser Feststellung nichts. So hat der Gesetzgeber bei der Schaffung
von Art. 97 AsylG den datenschutzrechtlichen Grundsätzen hinreichend
Rechnung getragen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, zur
Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur
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Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung vom 4. September 2002, BBl 2002 6845, 6900 sowie bereits Bot-
schaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundes-
gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezem-
ber 1995, BBl 1996 II 1, 100; vgl. auch BRUNO BAERISWYL, Datenschutz,
in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 13.63, wonach zum Vollzug einer
Wegweisung vom Prinzip des gleichwertigen Datenschutzes abgewichen
wird). Art. 97 AsylG regelt die Datenweitergabe im vorliegend interessie-
renden Kontext demnach als lex specialis abschliessend. Die Datenweiter-
gabe erweist sich somit – wie im Übrigen bereits im Urteil D-1042/2018
vom 23. April 2018 E. 7.2.1 festgestellt – als rechtmässig.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 VGKE).
10.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass
vom Gericht bereits mehrfach festgestellt wurde, dass das standardisierte
Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung rechtmässig ist. Bei erneuter Stellung eines entsprechenden, im We-
sentlichen stets gleich begründeten Rechtsbegehrens, über welches be-
reits mehrfach befunden worden ist, können diese unnötig verursachten
Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Gleiches gilt für den Antrag, auf Bestätigung der
Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der
Spruchkörperbildung.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Linus Sonderegger
Versand: