Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4295/2011
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kosovo und Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 gestützt auf Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 25. August 2008 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Mai 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D3199/2009 vom 19. Juni
2009 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AsylG auf die Beschwerde nicht
eintrat, weil innert Frist weder eine Beschwerdeverbesserung eingereicht
noch ein Kostenvorschuss bezahlt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Juni
2009 eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 22. Juli 2009
ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden mit als "Fristwiederherstellungsgesuch;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009, D3199/2009"
bezeichneter Eingabe vom 11. Juli 2009 (Poststempel: 12. Juli 2009)
unter anderem die Wiederherstellung "der Beschwerdefrist" nach
unverschuldetem Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. August 2009 das
Fristwiederherstellungsgesuch guthiess, das Urteil D3199/2009 vom
19. Juni 2009 (Nichteintreten auf Beschwerde) aufhob, auf die
Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2009 eintrat und das
Beschwerdeverfahren weiterführte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D4473/2009 vom 13. Mai
2011 die Beschwerde vom 18. Mai 2009 in Bestätigung der
vorinstanzlichen Ausführungen abwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2011 – eröffnet am 4. Juli 2011
– das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Juni
2011 kostenpflichtig abwies und die Rechtskraft sowie die
Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 21. April 2009
feststellte,
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dass es weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei nicht
einsichtig, warum die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) die
Vergewaltigung nicht zu einem früheren Zeitpunkt im Asylverfahren
geltend gemacht habe,
dass sie weder bei der Anhörung zur Person noch anlässlich derjenigen
zu den Asylgründen noch auf Beschwerdeebene jemals einen
geschlechtsspezifischen Übergriff geltend gemacht oder zumindest
angedeutet habe,
dass im Wiedererwägungsgesuch festgehalten werde, die
Beschwerdeführerin hätte aus Schamgefühl erst jetzt darüber berichten
können,
dass auch Gesuchstellerinnen mit frauenspezifischen Fluchtgründen
grundsätzlich der Wahrheits und Mitwirkungspflicht unterstellt seien,
weshalb Fragen in diesem Zusammenhang auch von Asylsuchenden mit
spezifischen Asylgründen wahrheitsgemäss beantwortet werden sollten,
was vor allem auch im eigenen Interesse (optimale Weiterführung des
Asylverfahrens) liege,
dass es nicht angehe, dass das Vorbringen der Vergewaltigung auf jeder
Ebene des Asylverfahrens den Vorwurf des Nachschiebens ausser Kraft
setzen könne,
dass die stereotype Argumentation der Beschwerdeführerin vorliegend
nicht gehört werden könne, zumal es ihr zumutbar gewesen wäre, bereits
zu einem früheren Zeitpunkt ihre diesbezüglichen Asylgründe schriftlich
festzuhalten und dies nicht erst als Reaktion auf das ablehnende Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts,
dass die medikamentöse ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin
nicht belegt sei, weshalb auch der Grund für die Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe nicht ersichtlich sei,
dass in keiner Weise nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer
(Ehemann/Vater) anlässlich des ordentlichen Verfahrens die Bedrohung
durch Albaner und die Furcht vor Blutrache nicht geltend gemacht habe,
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zumal es sich hierbei gemäss Wiedererwägungsgesuch um den
eigentlichen Ausreisegrund gehandelt haben soll,
dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit diesem im
Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Mai 2011
geltend gemachten Vorbringen lediglich versuche, einer drohenden
Wegweisung zu entgehen,
dass die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft und nachgeschoben
zu qualifizieren seien,
dass der Hinweis auf die Integration der Kinder eine Gutheissung des
Wiedererwägungsgesuchs ebenfalls nicht zu begründen vermöge,
dass hinsichtlich einer Wegweisung nach Serbien auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 zu verweisen sei, worin
begründet werde, warum sich die Beschwerdeführenden nach Serbien
begeben und dort eine neue Existenz aufbauen könnten,
dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass keine Gründe vorliegen
würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. April 2009
beseitigen könnten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. August 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung, die
sinngemässe Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung des
unterzeichnenden Vertreters als als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beantragen liessen,
dass mit Verfügung vom 5. August 2011 (Vorsorgliche Massnahme:
Vollzugsstopp) gestützt auf Art. 112 AsylG der Vollzug der Wegweisung
per sofort ausgesetzt wurde,
dass in der Zwischenverfügung vom 10. August 2011 festgehalten wurde,
dass über die formelle Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie
über die übrigen Anträge (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) nach Eingang eines allfälligen
medizinischen Behandlungsberichts zu entscheiden ist,
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dass mit Eingabe vom 25. August 2011 der Arztbericht von med. pract.
P.D. vom 19. August 2011 nachgereicht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 der Vollzug der
Wegweisung nicht ausgesetzt, die Verfügung vom 5. August 2011
(Vorsorgliche Massnahme: Vollzugsstopp) aufgehoben, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.– bis zum
15. September 2011 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde,
dass in der Beschwerde (Ziff. 3 S. 7) unter anderem ausgeführt werde,
die Beschwerdeführenden hätten sich nach Abweisung ihrer Asylgesuche
durch das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 und der daraus
resultierenden Angst, wieder in den Kosovo zurückgehen zu müssen,
dazu durchgerungen, die wahren Ausreisegründe aus dem Kosovo zu
nennen,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2008 von zwei Männern
misshandelt und geschlagen worden sei, wobei einer von ihnen sie
vergewaltigt habe,
dass sie aus Angst vor nachteiligen Konsequenzen, welche ihr und der
Familie von den Tätern angedroht worden seien, geschwiegen habe und
erst als ihr Ehemann bedroht worden sei, diesem davon erzählt habe,
dass die Kinder davon erst in der Schweiz im Rahmen des
Asylverfahrens erfahren hätten,
dass der Beschwerdeführer am 5. August 2008 von Albanern bedroht
worden sei, weil er Schuld am Tod des im Jahre 1999 umgekommenen
Bruders dieser Männer gewesen sein soll,
dass dieses Ereignis ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sei,
dass vorab festzuhalten sei, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht
falle, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen
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Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass die späteren Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 7 S. 10),
wonach die Beschwerdeführerin aus Scham nichts von diesem Vorfall
erzählt habe und es ihr nicht zumutbar gewesen sei, sich hierzu zu einem
früheren Zeitpunkt zu äussern, demnach im Widerspruch zum
Vorgenannten stehen und nicht geeignet sein dürften, die in diesem
Zusammenhang insgesamt nicht zu beanstanden Erwägungen der
Vorinstanz zu entkräften beziehungsweise zu beseitigen,
dass daran auch das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 19. August 2011
nichts ändern dürfte, zumal dieses insbesondere nicht zu erklären
vermöge, aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage gewesen sein soll, die angeblich vor vier Jahren erlittene
Vergewaltigung nicht schon im ordentlichen (Beschwerde) Verfahren
einzubringen,
dass dieses unter anderem lediglich festhalte, die Beschwerdeführerin
leide vor dem Hintergrund eines anstehenden, möglicherweise negativen
Asylentscheids sowie der stattgehabten Ereignisse im Heimatland an
einer depressiven Entwicklung, Angst und Schlafstörungen,
dass die psychischen Befindlichkeitsstörungen eine entsprechende
medikamentöse Therapie bedingen würden,
dass das ärztliche Attest vom 19. August 2011 ferner keine
aufschlussreichen, massgebenden oder entscheidenden Zusatzauskünfte
hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
enthalte, worum mit Zwischenverfügung vom 10. August 2011 explizit
ersucht worden sei,
dass eine Behandlung des diagnostizierten Krankheitsbilds der
Beschwerdeführerin auch in Serbien gewährleistet sei, mithin eine
Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen, medikamentösen Therapie
allenfalls dort fortgeführt werden könne,
dass auch nicht ersichtlich sein dürfte, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine angeblich
wahren Ausreisegründe bereits im ordentlichen (Beschwerde) Verfahren
geltend zu machen,
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dass nach dem Gesagten nicht zuletzt auch die Argumentation im
Zusammenhang mit der Zumutbarkeit eines allfälligen Vollzugs der
Wegweisung der Beschwerdeführenden keine Änderung der
angefochtenen Verfügung herbeizuführen vermöge, da dieser Aspekt im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 eine eingehende
Würdigung erfahren habe (vgl. D4473/2009 E. 6.4 S. 912),
dass dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine
Wegweisungshindernisse entgegen stehen dürften,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von
vornherein aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss am 8. September 2011 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 1. Juli 2011, mit welchem das von
den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 6. Juni 2011 um
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 21. April
2009 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls
darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 1. Juli 2011 legitimiert sind,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu
der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts
vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die
Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und
mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sach oder Rechtslage anzupassen ist
(vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42
E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein
Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit
eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die
Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der
ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
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dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 31. August
2011 ausführlich und teils unter Angabe der jeweiligen Fundstellen und
der Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der
Beschwerde da aussichtslos weder beachtliche Gründe in
asylrechtlicher Hinsicht noch Hindernisgründe im Zusammenhang mit der
Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung darzustellen
vermöchten,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der
Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen
darzulegen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
6. Juni 2011 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 8. September 2011 in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 8. September 2011 in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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