B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4295/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2017 / N_______.
D-4295/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Bezirk C._______, Nord-
provinz stammender ethnischer Tamile, verliess seine Heimat eigenen An-
gaben zufolge am (...) und gelangte am 27. Oktober 2015 in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Oktober 2015 fand
die Befragung zur Person (BzP) und am 27. März 2017 die Anhörung statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er in der BzP an, er sei
im Jahr (...) einer Studentenvereinigung beigetreten. Im Jahre (...) habe er
für die Rechte der Tamilen demonstriert und in der Folge auch an Kundge-
bungen für vermisste Personen teilgenommen. Deswegen hätten die sri-
lankischen Behörden begonnen, ab dem (...) nach ihm zu suchen. Ein
Freund, der mit ihm zusammen demonstriert habe, sei am (...) verschleppt
worden. In der gleichen Nacht seien die Entführer auch zu ihm nach Hause
gekommen, weshalb er sich an verschiedenen Orten versteckt habe. Fer-
ner sei er vom Nachrichtendienst der Armee in den Jahren (...), (...) und
(...) vorgeladen und befragt worden. Er sei nie in Haft oder vor Gericht ge-
wesen.
A.c Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen
zu Protokoll, er sei im (...) während den Semesterferien zuhause von An-
gehörigen des Criminal Investigation Departement (CID) von D._______
festgenommen und während (...) Tagen festgehalten worden. Dies wegen
des Vorwurfs, sich an einer Kundgebung – welche wegen der Festnahme
einer Mitstudentin stattgefunden habe und in deren Verlauf es zu einer
Schlägerei zwischen singhalesischen und tamilischen Studenten gekom-
men sei – beteiligt und den Heldentag der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gefeiert zu haben. Er habe am (...) sein Studium an der Universität
in E._______ abgeschlossen und in der Folge wieder im Bezirk C._______
gewohnt. Er habe als (Nennung Tätigkeit) und ausserdem bis im (...) sei-
nem (Nennung Verwandter) in dessen (Nennung Tätigkeit) geholfen. Von
(...) bis (...) habe er die F._______ auf verschiedene Weise, so beispiels-
weise durch die Teilnahme an Demonstrationen, unterstützt. Ziel dieser De-
monstrationen sei unter anderem gewesen, verschwundene Personen
ausfindig zu machen, wie beispielsweise einen seiner Schulfreunde, der
seit dem Jahre (...) unbekannten Aufenthaltes sei. Anlässlich dieser Kund-
gebungen seien die Teilnehmer von unbekannten Personen fotografiert
worden. Im (...) hätten ihn unbekannte Personen entführt und insgesamt
während (Nennung Dauer) festgehalten. Man habe ihm fälschlicherweise
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unterstellt, einem LTTE-Mitglied über das Internet Unterkunft angeboten
und zur Flucht nach G._______ verholfen zu haben. Ausserdem hätten die
Entführer Informationen über ein ehemaliges Mitglied der LTTE gewollt,
den er angeblich dabei unterstützt habe, die Organisation wieder zu bele-
ben. Am (...) sei er freigelassen worden und habe danach erfahren, dass
seine Mutter einer möglicherweise der H._______ angehörenden Person
– nicht jedoch einem seiner Entführer – ein Lösegeld bezahlt habe. (...)
Tage später habe er sich zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) ins
Vanni-Gebiet begeben. Am (...) habe ihn seine Mutter telefonisch aufgefor-
dert, nach Hause zurückzukehren, um an einem Tempelfest teilzunehmen.
Im Anschluss an dieses Fest sei er am (...) frühmorgens nach Hause zu-
rückgekehrt. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass im Nachbardorf eine Per-
son entführt worden sei. Aus Angst habe er sich eine Stunde später erneut
in die Region Vanni begeben, wo er am Abend des gleichen Tages von
seinem Vater darüber informiert worden sei, dass er von sechs Personen
in einem weissen Van, die sich als seine Studienkollegen ausgegeben und
um Unterkunft gebeten hätten, gesucht worden sei. Sein Vater habe den
Unbekannten gesagt, dass er sich für (Nennung Dauer) in I._______ auf-
halte. Da er von seinen Schulkameraden sicherlich vorgängig über einen
Besuch informiert worden wäre, gehe er davon aus, dass nicht diese son-
dern unbekannte Leute ihn gesucht hätten. Da er bereits einmal entführt
worden sei, habe er Angst bekommen und sich zunächst (Nennung Dauer)
bei der (Nennung Person) in J._______ und danach bei verschiedenen Ka-
meraden der Universität versteckt. Anschliessend sei er nach I._______
gereist und habe von dort aus seine Heimat mit einem gefälschten Pass
verlassen. Ferner habe er in der Schweiz am (...) an einer Demonstration
in K._______ teilgenommen.
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Voll-
zug aus der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
28. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm
unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Aus-
wahl zu bestätigen, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten
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des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A2/1, A3/1, A5/1, A9/2, A10/1
und A12/1, zu gewähren und ihm anschliessend eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 23. Juni 2017 wegen Verletzung des Anspruchs auf
gleiche und gerechte Behandlung als nichtig respektive ungültig zu erklä-
ren, eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des recht-
lichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzu-
heben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzu-
heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 teilte der vormals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruch-
körper mit. Weiter wurde der Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen
Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die betref-
fenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwal-
tungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gutgeheissen, jedoch wurden sowohl
der Antrag betreffend die Akteneinsicht in die Akten A2/1, A3/1, A5/1, A9/2,
A10/1 und A12/1 als auch der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Weiter
wurden dem Beschwerdeführer Kopien der im Verfügungstext erwähnten
Beweismittel Nrn. 4 und 9 zugestellt, mit der Aufforderung, die ihm geeignet
erscheinenden Beweismittel (inkl. Übersetzungen) innert 30 Tagen ab Er-
halt der Zwischenverfügung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das
Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Sodann wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. August 2017 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘500.- einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 28. August 2017 bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 18. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer
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Seite 5
die Befragung von L._______ als Zeuge. Gleichzeitig reichte er weitere
Unterlagen in Kopie (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2018 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus orga-
nisatorischen Gründen am 27. September 2018 zur Behandlung auf Rich-
terin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen worden sei und es sich bei
der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel „Zgm“ um M._______ handle.
G.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 ersuchte der Rechtsvertreter das Ge-
richt um Überprüfung der Personalien derjenigen Person, welche in den
beiden ihm zuletzt zugestellten Verfügungen als Beschwerdeführer aufge-
führt sei, da er diese in seiner Geschäftskontrolle nicht gespeichert habe.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 nebst er-
gänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung vollumfänglich fest.
I.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. November 2018 wurde dem
Beschwerdeführer das Replikrecht eingeräumt und es wurde sein am
22. Oktober 2018 gestelltes Ersuchen um Überprüfung der Personalien
des Beschwerdeführers beantwortet.
J.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. November 2018 weitere
Beweismittel zu den Akten (Nennung Beweismittel).
K.
Die Replik ging am 22. November 2018 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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Seite 6
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 10. August 2017 den voraussichtlich befassten
Spruchkörper mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung be-
stätigt. Aufgrund seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen ist zu den ent-
sprechenden Anträgen in der Beschwerdeschrift Folgendes festzuhalten:
2.2 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe
der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den An-
trag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Ur-
teil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
D-4295/2017
Seite 7
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer ersucht weiter (erneut) um Einsicht in sämtli-
che Akten und die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung. Bereits mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurden sowohl
der Antrag betreffend die Akteneinsicht in die Akten A2/1, A3/1, A5/1, A9/2,
A10/1 und A12/1 als auch das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen und dem
Beschwerdeführer Kopien der im Verfügungstext erwähnten Beweismittel
Nrn. 4 und 9 nochmals zugestellt.
2.3.2 In Bezug auf die Frage der korrekten Aktenführung hinsichtlich der
eingereichten Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen der Anhörung diverse Unterlagen einreichte, die das
SEM nicht in einem Beweismittelcouvert, sondern in einer Klarsichthülle –
mit entsprechendem Inhaltsverzeichnis – als separates „Beilagenverzeich-
nis zur Anhörung“ sammelte. Die Aufnahme dieser Beweismittel in die Ak-
ten am 27. März 2017 geht denn auch aus den Akten hervor (vgl. act.
A14/41 S. 1). Die in der Klarsichthülle enthaltenen Unterlagen sind jedoch
nicht paginiert und erscheinen als solche auch nicht im Aktenverzeichnis.
Der einzige Hinweis, dass sich diese Beilagen als Anhang des Anhörungs-
protokolls darstellen, ist das den Beilagen beigefügte Inhaltsverzeichnis
und die auf dem Protokoll vermerkte Seitenzahl „41“, zumal sich das Pro-
tokoll als solches auf 21 Seiten beschränkt. Aus der Rechtsmitteleingabe
wird indes unzweifelhaft ersichtlich, dass das erwähnte Beilagenverzeich-
nis in der Folge Gegenstand der Akteneinsichtsgewährung an den Be-
schwerdeführer bildete. Sodann deponierte das SEM die Identitätskarte in
der Sichttasche hinten im N-Dossier. Diese Praxis des SEM, wonach na-
mentlich Identitätspapiere hinten im N-Dossier abgelegt werden, entspricht
zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber als sol-
che auch nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, falls – wie im vorliegen-
den Fall – die Abgabe des fraglichen Dokuments sowie auch seine Be-
zeichnung an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (für den vorliegen-
den Fall vgl. dazu act. A4/11 S. 5). Eine relevante Verletzung der Aktenfüh-
rungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen, das SEM jedoch
auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemach-
ten Erwägungen und Empfehlungen hinzuweisen.
2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Erklärung des SEM fordert, wes-
halb nachträglich respektive nach Erlass des angefochtenen Entscheids
Korrekturen und Abänderungen am Aktenverzeichnis vorgenommen wor-
den seien, hat sich das SEM in seiner Vernehmlassung dazu einlässlich
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Seite 8
geäussert. Dabei hielt es fest, dass es bei den beanstandeten Aktenstü-
cken im entsprechenden Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zu ei-
nem Fehler und/oder einem Versehen bei der Paginierung gekommen sei,
der erst im Rahmen der Akteneinsicht bemerkt und entsprechend den in-
ternen Vorgaben des SEM korrigiert worden sei. Diese Änderung der Edi-
tierungsbuchstaben habe jedoch zu keinem Nachteil für den Beschwerde-
führer geführt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Ein-
schätzung an. Nachdem das SEM den eingeräumten Fehler bei der Pagi-
nierung gestützt auf seine internen Vorgaben korrigierte und keine Anhalts-
punkte vorliegen, dass es deswegen zu einem Rechtsnachteil für den Be-
schwerdeführer gekommen wäre, entbehrt die Rüge einer mutmasslichen
Urkundenfälschung oder einer Verschleierungstaktik des SEM jeglicher
Grundlage.
2.3.4 Der auf Beschwerdeebene erneut gestellte Antrag um Gewährung
der korrekten und vollständigen Akteneinsicht ist – angesichts der unver-
änderten Sach- und Rechtslage – unter Verweis auf obige Ausführungen
abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der
Rechtsgleichheit, die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Ent-
scheid beteiligten Personen verletzt sei. Weder aus dem Kürzel „Zgm“
noch aus den generischen Funktionsbezeichnungen „Fachspezialistin“ so-
wie „Chef Asylverfahren EVZ Altstätten“ noch aus den nicht lesbaren Un-
terschriften gehe hervor, welche Personen an der Verfügung mitgewirkt
hätten.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf-
tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
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nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.).
Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen
die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften
Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-
HERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979).
3.2.2 Vorliegend ist die auf der Verfügung als „Chef Asylverfahren EVZ Alt-
stätten“ vermerkte Person sowie deren Stellvertretung aus dem Organi-
gramm des SEM – welches auf dessen allgemein zugänglicher Website
() abgerufen werden kann – ohne Weiteres be-
stimmbar. Hinsichtlich des Kürzels „Zgm“ erschliesst sich der Name nicht
aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine
teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht
es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammenset-
zung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben erwähnte, sich aus
Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusam-
mensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz
verletzt (vgl. dazu Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 8.2).
Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass
dem Beschwerdeführer der Name dieser Mitarbeiterin des SEM vom Ge-
richt mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2018 (vgl. Sachverhalt
Bst. F) mitgeteilt wurde, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge
Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Weiter
hätte er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die
Vorinstanz vom 10. Juli 2017 die Offenlegung der Namen verlangen kön-
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Seite 10
nen, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im vorge-
nannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten for-
mellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde
sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbear-
beiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzu-
passen sei (vgl. D-1549/2017 E. 8.4). Da der Name des „Chef Asylverfah-
ren EVZ Altstätten“ vorliegend mittels einer öffentlichen Quelle bestimmbar
ist und der Name der SEM-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer bereits
mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid
als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3
3.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer zunächst damit, dass nur eine verkürzte BzP durchgeführt
worden sei. Der Beschwerdeführer konnte die zentralen Gründe für sein
Asylgesuch anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen, wel-
che anschliessend durch einige Nachfragen vertieft wurden. Zudem bestä-
tigte er auf Nachfrage, alle Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes
genannt zu haben (vgl. act. A4/11 S. 7 Ziff. 7.01). Sodann hatte er bei der
Anhörung genügend Zeit, seine Gründe ausführlich darzulegen. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. Weiter stellt die
monierte grosse zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung eben-
falls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der
vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst
zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht han-
delt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
3.3.2 Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht sodann bezüglich der
Rüge, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, weil die Anhörung
nicht von der gleichen Person durchgeführt worden sei, welche die ange-
fochtene Verfügung erlassen habe. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Par-
teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Jedoch besagt Art. 30 Abs. 1 VwVG
nur, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, nicht aber,
dass die Anhörung durch dieselbe Person erfolgen muss, welche verfügt
(vgl. D-6560/2016 E. 5.2). Daher besteht – entgegen der in der Be-
schwerde auf Seite 15 formulierten Forderung – auch keine Veranlassung,
allfällige zur Anhörung angelegte interne Akten beizuziehen, die über den
persönlichen Eindruck des Befragers zur Glaubhaftigkeit der Aussagen
Auskunft geben könnten.
D-4295/2017
Seite 11
3.3.3 Ferner ist – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht –
die in der Verfügung verwendete Sprache als angemessen zu erachten und
die auf Seite 7 benutzte Formulierung „Als geradezu abwegig…“ lässt im
dargelegten Kontext weder auf eine zynische noch eine verurteilende
Sprache schliessen. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang darauf hin-
zuweisen, dass es sich bei den vom SEM im zitierten Handbuch dargeleg-
ten Kriterien um Empfehlungen und nicht um justiziable Verfahrenspflich-
ten handelt.
3.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu vernei-
nen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs,
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die
Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die
entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik
an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik
in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Da es dem Beschwerdeführer
offensichtlich ohne Weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung
sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung
der Begründungspflicht unberechtigt.
3.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
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Seite 12
3.5.1 Zur Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird angeführt,
da die Akten zu den Abklärungen betreffend Dublin-Verfahren dem Be-
schwerdeführer nicht vorliegen würden, seien Vertuschungsversuche sei-
tens des SEM denkbar, zumal die Abklärungen allenfalls Sachverhalte er-
geben haben könnten, die mit den Ausführungen im angefochtenen Ent-
scheid nicht übereinstimmten. Nachdem die Vorinstanz die diesbezüglich
in Frage kommenden Aktenstücke zu Recht nicht edieren musste (vgl.
E. 2.3 oben), erweist sich die Rüge als vollkommen haltlos.
3.5.2 Zur Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bringt der
Beschwerdeführers sodann vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hin-
sichtlich seines Engagements für die F._______, seinen Teilnahmen an re-
gimekritischen Demonstrationen, seines exilpolitischen Engagements und
des damit einhergehenden Verdachtes der sri-lankischen Behörden, er sei
an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus interessiert,
weder vollständig noch korrekt abgeklärt.
Bezüglich des Engagements für die F._______ und seinen Teilnahmen an
Demonstrationen führte er seine Verflechtung mit der F._______ und seine
entsprechenden Aktivitäten im Rahmen der Anhörung wiederholt aus (vgl.
act. A14/41 S. 8, 11f., 14 f.) und erläuterte auf diverse Nachfragen zusätz-
liche Einzelheiten. Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG Sache des Beschwerdeführers gewesen, ein allenfalls bestehendes
grösseres Ausmass seiner Tätigkeiten für die F._______ anzuführen, hät-
ten diese effektiv einen asylrelevanten Umfang angenommen, wie dies in
der Rechtsmitteleingabe suggeriert wird. Hinzukommt, dass der Beschwer-
deführer am Ende der Anhörung bestätigte, keine weiteren Gründe zu ha-
ben, die er noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Sri
Lanka sprechen würden (vgl. act. A14/41 S. 18 F147). Es ist nicht Sache
der Behörde, unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes nach mögli-
chen Sachverhaltselementen zu forschen, weshalb der Beweisantrag, es
sei die (Nennung Person), bei welcher er sich versteckt habe, als Zeugin
zu befragen, abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich kein
Bundesrecht verletzt. Sie kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers sodann zum Schluss, diese seien einesteils unglaubhaft
und anderenteils nicht asylrelevant. In einem weiteren Schritt prüfte und
verneinte sie das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren unter Berücksichti-
gung der aktuellen Rechtsprechung. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der
geltend gemachten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als
der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.
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Seite 13
Unbegründet erweist sich auch die Rüge, das SEM habe sein exilpoliti-
sches Engagement in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen) als
glaubhaft erachtet, jedoch seine Beteiligung an der regimekritischen Kund-
gebung am (...) in K._______ völlig falsch eingeschätzt. So sei er nicht ein
Mitläufer gewesen, sondern habe sich an der Spitze der Demonstration
aufgehalten und teilweise ein Plakat oder sogar eine Flagge der LTTE in
der Hand gehalten. Dadurch bezeuge er sein Interesse am tamilischen Se-
paratismus. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwer-
deführer seinem Engagement im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
gar keine solche Bedeutung beimass, sondern lediglich ein Foto, das ihn
an einer Demonstration zeigt, einreichte. Sodann stellt diese Rüge (ent-
sprechend E. 3.4) ebenfalls eine blosse Kritik an der Würdigung des Sach-
verhalts durch das SEM dar, nicht jedoch eine unvollständige Feststellung
des Sachverhalts.
3.5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die ak-
tuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und
stütze sich auf ein teilweise falsches Lagebild. Die Sachverhaltsabklärun-
gen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in
Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz habe
es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom
16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklä-
ren.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat
und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass
die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als
der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche
die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf
D-4295/2017
Seite 14
BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festge-
stellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen
an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es besteht keine Veranlas-
sung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von
anderen Tamilen beizuziehen. Der betreffende Antrag ist abzuweisen. Ein
Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden der Vorinstanz und des
Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.
3.5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass – sollte die Sache nicht an die
Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht
materiell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und richtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei er
erneut anzuhören, es seien die notwendigen Länderinformationen beizu-
ziehen und sowohl die (Nennung Person) als auch sein Freund L._______
über die Schweizer Botschaft in Colombo als Zeugen zu befragen. Ferner
sei eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Dazu ist
festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche
Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklä-
rung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhö-
rung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Be-
schwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und
Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Vorausset-
zungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte
auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklu-
sive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rah-
men des Instruktionsverfahrens – unter anderem nach Einräumung einer
Beweismittelfrist – wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen bezie-
hungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisofferten schriftlich
einzubringen. Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als
auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen
durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden.
Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen. Hinsichtlich des Be-
weisantrags, es seien sowohl die (Nennung Person) als auch L._______
über die Schweizer Vertretung in Colombo als Zeugen einzuvernehmen, ist
ergänzend festzuhalten, dass gemäss Art. 14 VwVG für das Verwaltungs-
beschwerdeverfahren ohnehin der Grundsatz der Subsidiarität des Zeu-
genbeweises gilt. Dies bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben
worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen wer-
den kann (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Laut Art.
D-4295/2017
Seite 15
19 VwVG in Verbindung mit Art. 39 BZP sind im Ausland notwendige Be-
weisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen; kann der
Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dürfte eine Zeugeneinvernahme im
Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der
Schweiz als Möglichkeit indessen regelmässig ausscheiden, weil dafür drei
Voraussetzungen (1. Grundlage in einem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit
mit dem internationalen Recht; 3. Einvernahme durch einen öffentlich-
rechtlich Angestellten beziehungsweise Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1
VwVG zuständigen Behörde) kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. WEISSEN-
BERGER/HIRZEL, a.a.O., N 54 zu Art. 14), und diese Voraussetzungen vor-
liegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch in die-
sem Zusammenhang mit seiner Beweismitteleingabe vom 18. September
2017 Unterlagen und eine handschriftliche Aussage von L._______ einge-
reicht.
3.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Ge-
bot der rechtsgleichen Behandlung sowie das rechtliche Gehör mehrfach
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig
abgeklärt, als unbegründet. Sowohl der Antrag, es sei die angefochtene
Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen als auch die noch nicht
behandelten Beweisanträge sind demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4295/2017
Seite 16
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, die Er-
läuterungen des Beschwerdeführers über die Reiseroute und -umstände
seien in allen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Zudem
habe er zum Besitz eines Reisepasses lediglich stereotype Aussagen ge-
macht. Sodann würden sich seine Darlegungen bezüglich der Flucht-
gründe in allen zentralen Punkten widersprechen. Weder seien seine An-
gaben anlässlich der beiden Befragungen zum Zeitpunkt und Anlass der
geltend gemachten Verfolgungen übereinstimmend gewesen noch hin-
sichtlich der Art der Verfolgungsmassnahmen oder des Verfolgers, weshalb
sie nicht geglaubt werden könnten. Sogar die Aussagen darüber, wo er sich
von (...) bis zu seiner Ausreise im (...) versteckt gehalten habe, würden
keine Übereinstimmungen aufweisen. Beispielsweise habe er in der BzP
explizit die Frage verneint, ob er im Heimatstaat je in Haft oder vor Gericht
gewesen sei, während er in der Anhörung eine (...) Haft im Jahr (...) sowie
eine (Nennung Dauer) Entführung im (...) angeführt habe. Da ihm in der
BzP die Möglichkeit zum freien Bericht geboten und er darauf hingewiesen
worden sei, alle Asylgründe – wenn auch nur kurz und prägnant – zu nen-
nen, er in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, unter Schock zu stehen,
sondern erklärt habe, gesund zu sein, und er die Korrektheit und Wahrheit
seiner Aussagen am Schluss mit seiner Unterschrift bestätigte, müsse er
sich bei diesen behaften lassen. Auf Vorhalt habe er sich bei seinen Erklä-
rungsversuchen in weitere Widersprüche verstrickt. Im Übrigen falle insge-
samt die mangelnde Substanziierung seiner Aussagen auf. Die Ausführun-
gen zu den sicherlich einschneidenden Erlebnissen einer Entführung mit
Verhören und Misshandlungen durch Unbekannte würden sich auf wenige
Sätze beschränken, in denen weder Emotionen noch irgendwelche Real-
kennzeichen zum Ausdruck kommen würden. Die eingereichten Beweis-
mittel seien als nicht beweiskräftig einzustufen. Die darin geschilderten
Sachverhalte würden teilweise im Widerspruch zu seinen Darlegungen ste-
hen oder Sachverhalte anführen, welche er nicht geltend gemacht habe.
D-4295/2017
Seite 17
Die Internetartikel würden sich auf Ereignisse beziehen, die nicht in direk-
tem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden, weshalb sie für
die Asylbegründung nicht relevant seien. Da die Darlegungen als insge-
samt unglaubhaft zu qualifizieren seien, folge zwingend, dass alle daraus
abgeleiteten Verfolgungen und Nachteile ebenfalls nicht geglaubt werden
könnten. Dies betreffe insbesondere die Suche nach dem Beschwerdefüh-
rer bei seinen Eltern durch Unbekannte zu einem Zeitpunkt, als er sich be-
reits in der Schweiz aufgehalten habe. Die Richtigkeit dieser Schlussfolge-
rung bestätige sich dadurch, dass aus dem eingereichten (Nennung Be-
weismittel) nicht hervorgehe, dass die Verletzungen seines (Nennung Ver-
wandter) auf Schläge zurückzuführen seien. Darin werde lediglich (Nen-
nung Diagnose) erwähnt. Das medizinische Attest sei daher ebenfalls nicht
beweistauglich.
Weiter seien den Akten auch keine Risikofaktoren zu entnehmen, welche
zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen wür-
den. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdo-
kumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder
behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfah-
rens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort
zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der
Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunfts-
ort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Be-
schwerdeführer habe vor seiner Ausreise keine asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen glaubhaft machen können. Er sei bis im (...) in Sri
Lanka wohnhaft gewesen, habe mithin nach Kriegsende noch (...) Jahre in
seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise beste-
hende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei
nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte. An dieser Beurteilung vermöge auch der Umstand, dass er am (...)
einmalig als Mitläufer an einer regierungskritischen Demonstration in
K._______ teilgenommen habe, nichts zu ändern. Er erfülle ganz offen-
sichtlich kein Risikoprofil, das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden als Person erscheinen lasse, die bestrebt sei, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Die Frage, ob er nun in den
Jahren (...) bis (...) tatsächlich an Demonstrationen der F._______ teilge-
nommen und die F._______ durch verschiedene Aktivitäten unterstützt
habe, könne bei dieser Sachlage offengelassen werden. Dies gelte umso
D-4295/2017
Seite 18
mehr, als die F._______ seit Kriegsende eine Parlamentspartei sei. Es be-
stehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe zu-
nächst, das SEM habe lediglich sechs der eingereichten Beweismittel und
auch diese nur teilweise korrekt gewürdigt. In diesem Zusammenhang wird
in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 42 f.) eine gemäss dem Beschwerdefüh-
rer zutreffende Würdigung der Beweismittel entsprechend der Nummerie-
rung des Beilagenverzeichnis zur Anhörung vorgenommen. Zum Vorhalt
unglaubhafter Aussagen wird sodann entgegnet, dass die BzP nur summa-
rischen Charakter habe. Es liege in der Natur des Verfahrens, dass erst in
der Anhörung eine Konkretisierung der Asylgründe geschehe. Vorliegend
lägen keine diametral unterschiedlichen Aussagen zwischen BzP und An-
hörung, sondern lediglich Abweichungen in Details vor. So habe er in der
summarischen BzP jeweils die Eckpunkte seiner Asylgründe genannt, wel-
che in der anschliessenden Anhörung mit Details angereichert worden
seien. Weiter sei bezüglich des Vorwurfs unsubstanziierter Angaben einzu-
wenden, dass er zu seinen Erlebnissen während der Entführung nicht wei-
ter befragt worden sei und traumatische Geschehnisse oftmals verdrängt
und aus Selbstschutz nicht mit einer ausgeprägten Emotionalität oder De-
tailliertheit berichtet würden. Insgesamt sei die Begründung des SEM in
Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Ausführungen nicht nach-
vollziehbar und teilweise falsch. Sämtliche von ihm vorgebrachten Sach-
verhaltselemente seien entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt
oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden.
Weiter habe er zwar (...) Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt, dies
aber nicht ohne Behelligungen. Sodann stelle gemäss aktuellen Länderin-
formationen das Ausbleiben von Verfolgungshandlungen vor der Ausreise
sowie die Erlangung eines Reisepasses kein Argument für das Nichtbeste-
hen einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung dar (bspw. infolge Korrup-
tion, noch nicht ausreichend verwertbarer Beweise, Intervention einfluss-
reicher Personen, fehlender Information über das Vorliegen von Gefähr-
dungsmerkmalen). Ferner habe das SEM sein exilpolitisches Engagement
heruntergespielt. Er habe als einer der Träger des Banners an der Spitze
des Demonstrationszuges sowie als Träger eines Plakates anlässlich der
entsprechenden Demonstration eine klar zuzuordnende Funktion ausgeübt
und dabei die Bereitschaft zum Kampf für einen tamilischen Separatismus
impliziert. Zudem seien im Jahr (...) Fotos, auf denen er zu erkennen sei,
D-4295/2017
Seite 19
im Internet publiziert worden. Das Interesse der sri-lankischen Behörden
an seiner Person sei auch daher ersichtlich, dass diese kurz nach Veröf-
fentlichung der Fotos seine in der Heimat weilende Familie bedroht und
über ihn Informationen eingeholt habe. Gerade auch die von der Vorinstanz
nicht beurteilten Aktivitäten der Jahre (...) bis (...) für die F._______ liessen
ihn neben seinem exilpolitischen Engagement und dem Verdacht, einem
LTTE-Mitglied bei der Ausreise geholfen zu haben, in den Augen der sri-
lankischen Behörden als Person erscheinen, welche bestrebt sei, den ta-
milischen Separatismus wieder aufflammen zu lassen. Insgesamt erfülle er
mehrheitlich die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren,
die zur Annahme einer begründeten Furcht bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka und in seinem Fall zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führten.
5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, hinsichtlich der am
18. September 2017 eingereichten Beweismittel Nrn. 43 bis 48 falle zu-
nächst auf, dass der Beschwerdeführer lediglich im Beweismittel Nr. 47 er-
wähnt werde. Laut Beschwerdeschrift bestehe sodann zwischen seinem
Freund L._______, welcher die Unterlagen beschafft habe, und ihm eine
enge Verbindung, da er ansonsten diese Beweismittel nie bekommen
hätte. Diese Behauptung stehe indessen in klarem Widerspruch zu seinen
Angaben anlässlich der Anhörung, wo er explizit erklärt habe, keine Bezie-
hung zu L._______ zu haben. Hinzukomme, dass die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zu den Ereignissen vom (...) aufgrund zahlreicher massiver in-
haltlicher und zeitlicher Widersprüche verneint worden sei. Vor diesem Hin-
tergrund vermöchten die erwähnten Beweismittel die Verfolgung des Be-
schwerdeführers nicht zu belegen.
5.4 In seiner Beweismitteleingabe vom 5. November 2018 legt der Be-
schwerdeführer dar, am (...) hätten sich Unbekannte zum wiederholten Mal
an seinem sri-lankischen Wohnort nach ihm erkundigt. Diese hätten seinen
(Nennung Verwandter) befragt, misshandelt und schwer verletzt, worauf
sich (Nennung Verwandter) (Nennung Dauer) in Spitalpflege habe bege-
ben müssen. Angesichts seiner politischen Vergangenheit und seinem ak-
tuellen Aufenthaltsort sei er offenbar für den sri-lankischen Sicherheitsap-
parat noch immer von Interesse. Bei den Unbekannten handle es sich mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Angehörige der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte. Dies auch aufgrund der mittlerweile geänderten
Situation in Sri Lanka. So habe sich dort seit dem 26. Oktober 2018 eine
politische Krise entwickelt. Hintergrund dieser neuen Situation sei der ver-
fassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala
Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzusetzen und an
D-4295/2017
Seite 20
dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa zu
ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und
zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verant-
wortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei die Gefahr eines
erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen, was sich ins-
besondere auf die tamilische Minderheit auswirke.
5.5 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe in der
Vernehmlassung – anstatt die vier von ihm erwähnten Beweismittel korrekt
zu würdigen – eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vor-
bringen vorgenommen respektive auf die entsprechende Prüfung im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen. Diese Prüfung sei jedoch bereits in der
Beschwerdeschrift vollständig entkräftet worden. Mit diesem Vorgehen ver-
letze das SEM einmal mehr den Vorrang des Beweises vor der Glaubhaft-
machung. Aus den Beweismitteln ergebe sich denn auch abschliessend,
dass L._______ entführt und der Beschwerdeführer danach zu ihm befragt
worden sei, worin sich klar ein behördliches Verfolgungsinteresse manifes-
tiere. Ferner reichte der Beschwerdeführer eine Beweismitteldokumenta-
tion zu dem in der Eingabe vom 5. November 2018 erwähnten Übergriff auf
(Nennung Verwandter) zu den Akten.
6.
6.1
6.1.1 Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen zwischen BzP und Anhö-
rung wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, gemäss dem SEM-
Handbuch dürften solche Widersprüche nur ausnahmsweise herangezo-
gen werden, wenn der betroffenen Person die Gelegenheit eingeräumt
wurde, sich zu den Unstimmigkeiten zu äussern. Diese Ansicht ist unzu-
treffend. Einerseits handelt es sich beim Handbuch des SEM um eine in-
terne Weisung der Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine
Rechte und Pflichten abzuleiten vermag, zumal es sich dabei um eine Ver-
waltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt (vgl. bspw. Urteil des
BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3 m.w.H.). Andererseits
ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstel-
lers, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussa-
gen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl
kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller – namentlich zur allfäl-
ligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche – mit sei-
nen eigenen früheren Aussagen zu konfrontieren und ihm diesbezüglich
D-4295/2017
Seite 21
die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. Urteil des BVGer
D-1065/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.1 mit Verweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994, Nr. 13). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1
VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im
Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen. Ein
weiterer Anspruch zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen
besteht nicht.
6.1.2 Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger
Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – res-
pektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszent-
rum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993
Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der
BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit
zutreffender Begründung angeführt, dass der Beschwerdeführer – im Ge-
gensatz zur späteren Anhörung – zu den Umständen seiner Ausreise und
der Reiseroute, der Art und der Umstände der Verfolgung oder des Verfol-
gers divergierende Aussagen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ge-
macht hat.
6.1.3 Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass Angaben zu den Um-
ständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als we-
sentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie
der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und ins-
besondere der persönlichen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers die-
nen. Sind diese Ausführungen – wie vorliegend – als mit erheblichen Zwei-
feln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt
dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen
Asylgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2559/2017 vom 22. Oktober
2018 E. 5.1.2 mit Verweis auf EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150).
6.1.4 Die erheblichen Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag lassen sich
angesichts der vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigten Proto-
kolle ferner auch nicht mit dem Hinweis auf gleichbleibende Aussagen hin-
sichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen oder der Behauptung, es
D-4295/2017
Seite 22
komme leicht zu einer Verwechslung von Jahreszahlen, zumal er anläss-
lich der BzP unter enormen Stress gestanden sei, plausibel erklären. Wie
die Vorinstanz zu Recht festhielt, gab er anlässlich der BzP nirgends an,
unter Schock zu stehen, sondern führte auf die explizite Nachfrage nach
seinem gesundheitlichen Befinden an, es gehe ihm gut (vgl. act. A4/11
S. 8). Dementsprechend bleiben ebenso die wiederholten Betonungen,
dass sich seine Aussagen in der Anhörung als Präzisierungen des in der
BzP Gesagten darstellten, unbehelflich. Der Einwand, dass es sich beim in
der Anhörung erwähnten CID um den anlässlich der BzP angeführten
Nachrichtendienst der Armee handle, weshalb der Vorwurf einer wider-
sprüchlichen Aussagen nicht zutreffe, verfängt angesichts der unterschied-
lich geschilderten Verfolgungshandlungen und der dabei angeblich betei-
ligten Verfolger nicht. Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer – ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – durchaus auch im Rah-
men der Anhörung in genauer Weise zu den Orten, wo er sich versteckt
gehalten habe. Diese lassen sich jedoch mit denjenigen, welche er in der
BzP nannte, nicht in Übereinstimmung bringen (vgl. act. A4/11 S. 7; A14/41
S. 7). Nachdem die in der BzP gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer
je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, sich als offene Frage darstellt und
insbesondere hinsichtlich der Haft keine Antwortmöglichkeiten definiert,
bleibt für die in der Rechtsmitteleingabe (S. 47 unten) geäusserte Interpre-
tation der diesbezüglichen Aussagen kein Raum.
6.1.5 Hinsichtlich der Vorfälle in den Jahren (...), (...) und (...) entgegnet der
Beschwerdeführer sodann, es handle sich nicht um Widersprüche in sei-
nen Aussagen, sondern um blosse sprachliche Nuancen. Diese seien auf-
grund der unterschiedlichen Sprachen und der nicht immer präzisen Über-
setzungsmöglichkeiten und der gegen Ende der Anhörung nur noch gerin-
gen Konzentration als belanglos zu erachten. Der Beschwerdeführer ver-
mag aus diesen Einwänden angesichts der vom SEM überprüften sprach-
lichen Kompetenz der eingesetzten Übersetzer, des Umstandes, dass er
jeweils bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A4/12 S. 2;
A14/41 S. 2) und fehlender Anzeichen für Müdigkeit oder Konzentrations-
schwächen des Beschwerdeführers gegen Ende der Anhörung im Proto-
kollverlauf (vgl. insbesondere act. A14/41 S. 16 oben) – solche wurden von
ihm denn auch anlässlich der Anhörung keine geltend gemacht – nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
6.1.6 Zum weiteren Einwand, er sei zu seinen Erlebnissen während der
Entführung nicht weiter befragt worden, ist entgegenzuhalten, dass er im
Rahmen der Anhörung zunächst in freier Erzählform über diesen Vorfall
D-4295/2017
Seite 23
berichten konnte. Danach kam er entweder ungefragt oder auf Nachfrage
wiederholt auf dieses Ereignis zurück (vgl. act. A14/41 S. 7, 9, S. 12 f.),
weshalb es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre,
entsprechend ausführliche Darlegungen zu machen. Soweit er in diesem
Zusammenhang einwendet, dass traumatische Geschehnisse oftmals ver-
drängt und aus Selbstschutz nicht mit einer ausgeprägten Emotionalität
oder Detailliertheit berichtet würde, vermag er alleine damit die zahlreichen
Widersprüche nicht zu erklären, zumal sich aus den Akten auch keine Hin-
weise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben.
6.1.7 Sodann ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Würdigung der
(Nennung Beweismittel), worin sie diesen die Beweiskraft für den Nach-
weis der geltend gemachten Verfolgung abspricht, als zutreffend zu erach-
ten. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch selber in seiner Kritik an
dieser Würdigung, dass diese Schreiben nur teilweise mit seinen Angaben
übereinstimmen. Im Weiteren erschöpfen sich seine diesbezüglichen Aus-
führungen (S. 42 Beschwerdeschrift) in einer unsachlichen Missbilligung
der Arbeitsweise der zuständigen Fachspezialistin des SEM. Soweit er aus
dem Klassenfoto, das ihn zusammen mit dem im Jahre (...) verschollenen
Freund zeige, schliesst, dass er wegen dieser Bekanntschaft ein indirekter
Zeuge von Menschenrechtsverbrechen geworden sei, stellt dies einen un-
zulässigen Zirkelschluss dar. Die (Nennung Beweismittel) enthält ferner
keine Hinweise darauf, dass die Verletzung des (Nennung Verwandter) des
Beschwerdeführers – (Nennung Verletzung) (vgl. act. A14/41 Beilage 9) –
auf Schläge zurückzuführen wäre, weshalb der Beschwerdeführer daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
6.1.8 An dieser Einschätzung vermag auch die Beweismitteleingabe vom
21. November 2018, nach welcher der (Nennung Verwandter) des Be-
schwerdeführers am (...) (vgl. dort S. 4) von Unbekannten überfallen wor-
den sei und sich danach für (Nennung Dauer) in Spitalpflege habe begeben
müssen, nichts zu ändern. So sind aus den Ausführungen und den Bestä-
tigungen keine konkreten Hinweise ersichtlich, die auf einen asylrelevanten
Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen
lassen würden. Einerseits divergieren die Aussage des (Nennung Ver-
wandter)s und die Zeitungsberichte hinsichtlich des Umstandes, wer alles
über den Überfall informiert worden sei wie auch des Zeitpunktes des Über-
falls (...). Andererseits sprechen sämtliche Unterlagen von den Angreifern
als „nicht identifizierte Männer“, wobei in der Aussage des (Nennung Ver-
wandter)s diesbezüglich lediglich Mutmassungen über die wahre Täter-
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Seite 24
schaft geäussert werden. Nachdem die Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, erscheint sodann das Schreiben
mit der Aussage des überfallenen (Nennung Verwandter), dass sich die
Unbekannten nach ihm und seinen Aktivitäten erkundigt hätten und es sich
bei diesen um Angehörige des Armee-Nachrichtendienstes handeln
könnte, als blosses Gefälligkeitsschreiben.
6.1.9 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern
die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint
und dadurch den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG
nicht richtig angewendet hat.
6.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er erfülle die Mehrheit der vom
Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren, so das Interesse am
Wiederaufleben des tamilischen Separatismus, die Verbindungen zur
LTTE, der Eintrag seines Namens auf einer Stop-List, das exilpolitische
Engagement, der langjährige Auslandaufenthalt und das Fehlen von gülti-
gen Einreisepapieren.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien
in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück-
sichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).
6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
D-4295/2017
Seite 25
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
6.2.3 Der Beschwerdeführer belegt sein exilpolitisches Engagement mit
mehreren Fotografien, auf denen er bei der Demonstration vom (...) in
K._______ zu sehen ist. Auf einem Foto hält er zusammen mit anderen
Personen ein Banner mit der Aufschrift (...) (act. 14/41 Beilage 10). Er
bringt vor, dieses Foto sei im Internet veröffentlicht worden. Zudem reichte
er Screenshots der tamilischen Webportals T und Lan-
, welche über diese Veranstaltung berichtet hätten, ein (act.
14/41 Beilage 11 und 12). Er sei darauf ebenfalls hinter einem entspre-
chenden Banner zu sehen. Er macht geltend, damit sei den srilankischen
Behörden bekannt geworden, dass er sich in der Schweiz aufhalte und sich
hier aktiv für das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus ein-
setze. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Bilder seinen
Eltern gezeigt worden seien, verbunden mit der Drohung, dass seinen Ge-
schwistern etwas zustossen würde, wenn er nicht nach Sri Lanka zurück-
kehre. Ein solcher Übergriff habe denn auch im (...) auf (Nennung Ver-
wandter) stattgefunden, wie die bereits erwähnte (Nennung Beweismittel)
suggeriere. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren wei-
tere (private) Fotos der besagten Demonstration ein, auf denen er mit dem
bereits erwähnten Banner, einem Bild des (...) beziehungsweise mit einer
Fahne der LTTE in der Hand zu sehen ist (Beschwerdebeilage 19). Zudem
verwies er auf ein Video von N._______, auf welchem er ebenfalls zu se-
hen sei (Beschwerdebeilage 20).
6.2.4 Zu diesen Vorbringen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
auf gewissen der eingereichten privaten Fotografien (Beschwerdebeilage
19) zwar zu erkennen ist, jedoch in den als Beweismittel genannten Inter-
netvideos nur kurz und zudem verschwommen zu sehen ist. Man kann
bloss erahnen, dass er es ist, wenn man vorher das Foto gesehen hat. Aus
Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials zwar
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration
zum (...) teilgenommen hat – wie unzählige andere Demonstrierende, was
vom SEM nicht bestritten wurde und insbesondere auch dem Text im ein-
gereichten Artikel der N._______ (Beschwerdebeilage 20) entspricht, wo
davon die Rede ist, an der Demonstration hätten Hunderte Tamilen aus
ganz Europa teilgenommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hat
(vgl. dazu Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8;
D-4295/2017
Seite 26
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungsgericht
geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas
auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von
Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri
Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exil-
politisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Ein-
zelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände
zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
6.2.5 Der Beschwerdeführer vermutete in diesem Zusammenhang, dass
diese Bilder seinen Eltern gezeigt worden seien, verbunden mit der Dro-
hung, dass seinen Geschwistern etwas zustossen würde, wenn er nicht
nach Sri Lanka zurückkehre. Dieses Vorbringen wird jedoch nicht weiter
substanziiert. Auch findet die Behauptung, ein solcher Übergriff habe im
(...) als Vergeltungsakt auf (Nennung Verwandter) stattgefunden, im
Schreiben des besagten (Nennung Verwandter) (Beweismitteleingabe vom
21. November 2018, Beilage 1) ungeachtet der Ausführungen unter
E. 6.1.8 keine Stütze. Zwar gibt (Nennung Verwandter) an, er sei über die
geheimen Angelegenheiten des Beschwerdeführers betreffend die LTTE
befragt worden, erwähnt dabei aber nicht, er sei zu dessen Demonstrati-
onsteilnahme in der Schweiz befragt worden.
6.2.6 Aus diesem Grund (und auch weil dem Beschwerdeführer ein oppo-
sitionelles Profil fehlt, vgl. oben E. 6.1) ist nicht davon auszugehen, dass
er aufgrund der vorstehend beschriebenen Teilnahme an einer Demonst-
ration seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder
Verbindungen verdächtigt wird. Auch das Bundesverwaltungsgericht
kommt damit zum Ergebnis, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe gel-
tend gemacht werden, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
vermöchten.
6.2.7 Der Beschwerdeführer ist auch nicht wegen einer Straftat angeklagt
oder verurteilt worden und ist mit keinem Strafregistereintrag belastet. Eine
Gefährdung alleine aufgrund der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus
dem Norden, der mehrjährigen Landesabwesenheit oder wegen temporä-
ren Reisepapieren kann ausgeschlossen werden. In die Gesamtwürdigung
ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubezie-
hen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den
LTTE auf. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
D-4295/2017
Seite 27
drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, die sich
im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf die all-
gemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwerdeführer weist so-
mit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten könnte. An der Einschätzung, wonach kein Risikoprofil
im Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das eingereichte Gut-
achten von Professor Kälin nichts zu ändern. Die Kritik am genannten Re-
ferenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen.
6.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen
zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische
Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individu-
elle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen
als glaubhaft erscheinen zu lassen.
6.4 Schliesslich wird mit Eingabe vom 5. November 2018 – unter Beilage
diverser Beweismittel – geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklun-
gen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall
zu berücksichtigen seien. Zu diesen dargelegten Umständen und Entwick-
lungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass
in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf
den Beschwerdeführer auswirken könnten.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerde-
führer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM
hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es
darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4295/2017
Seite 28
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AiG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-4295/2017
Seite 29
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
che Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AiG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AiG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in
Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss
des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von in-
D-4295/2017
Seite 30
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Be-
schwerdeführer stammt aus B._______, Bezirk C._______ (Nordprovinz),
wo er bis im Jahr (...) gelebt hat. In den Jahren (...) bis (...) studierte er in
E._______ in der Zentralprovinz. Anschliessend wohnte er wieder bis im
Jahr (...) im Bezirk C._______. Er verfügt über (Nennung Schulbildung und
Berufserfahrungen) und in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Be-
ziehungsnetz (vgl. act. A4/11 S. 4 f.; A14/41 S. 3). Es ist somit davon aus-
zugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wie-
der integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen
kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall zu unterstützen ver-
mag. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AiG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AiG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am
25. August 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
D-4295/2017
Seite 31
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des
sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personel-
len Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer dies-
bezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da
im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–),
kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4295/2017
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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