Abtei lung IV
D-4296/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. September 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, alias
B._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Herrn Hansjörg Trüb, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. April 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2003 in die
Schweiz, wo er am 23. Juli 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 25. Juli 2003 fand in
der Empfangsstelle _______ (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ] _______) die summarische Befragung des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Am 2. September 2003 erfolgte
die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde.
B. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Januar 2004, am 18. November 2004 sowie
am 14. Dezember 2004 folgende Beweismittel ins Recht: ein Schreiben der KDP
(Kurdistan Democratic Party) und ein Schreiben, in welchem er auf die schwierige
Lage seiner im Iran verbliebenen Ehefrau und der drei Kinder sowie auf die
Probleme seines Bruders im Irak durch seine Verfolger.
C. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 22. März 2005 ergänzend zu
seinen Asylgründen an.
D. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches geltend, er habe im Jahre 1999 die Tochter eines Imams geheiratet.
Da er die islamischen Pflichten wie Beten, Fasten und kein Alkohol trinken nicht
einhalte, habe deren Familie die Einwilligung zur Heirat nur widerwillig gegeben.
Nach der Eheschliessung hätten vier Männer, die der islamischen Organisation
"Komalai Islami" angehört hätten, den Beschwerdeführer immer wieder zu Hause
aufgesucht, ihn bedroht und zur Rückkehr zum Islam aufgefordert. Er aber sei
standhaft geblieben. Als er die KDP (Kurdistan Democratic Party) um Hilfe ersucht
habe, sei er abgewiesen worden. Infolgedessen habe er sich am 9. oder 11.
Februar 2003 mit Hilfe eines Nachbarn nach C._______ zum Leiter des
Sicherheitsdienstes, D._______, begeben. Im Anschluss daran seien zwei der
Männer, die ihn immer wieder bedroht hätten, verhaftet worden. Den beiden
anderen sei die Flucht gelungen. Am 18. und 21. Februar 2003 hätten Angehörige
der verhafteten Männer den Beschwerdeführer zu Hause bedroht. Am 25. Februar
2003 sei auf sein Haus ein Anschlag mit einer Handgranate verübt worden. Im
Anschluss daran habe zwar die Polizei Verwandte der vier Widersacher
festgenommen, diese aber drei Tage später mangels Beweisen wieder
freigelassen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Ehefrau und den drei Kindern zu seinem Bruder nach E._______ begeben. Am 2.
März 2003 sei auch auf dessen Wohnhaus ein Anschlag mit einer Handgranate
verübt worden, weshalb der Beschwerdeführer aus Angst nach F._______ zu
seinem Onkel gezogen sei, währendem seine Ehefrau und die Kinder zu einem
Onkel des Beschwerdeführers nach E.______ geflüchtet seien. Am 15. März 2003
sei der Beschwerdeführer in den Iran ausgereist, um sich von da aus nach
England zu begeben. Mit dem Ausbruch des Irakkrieges seien jedoch seine
diesbezüglichen Pläne gescheitert und er sei am 5. April 2003 in den Irak nach
G._______ zurückgekehrt, wo er jedoch auch bedroht worden sei. Am 21. April
2001 habe er sich erneut in den Iran begeben, von wo aus er nach einem
einwöchigen Aufenthalt nach Aserbeidschan ausgereist und weiter über ihm
3unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers sei nach dessen Ausreise an ihrem Aufenthaltsort in
E._______ von ihrem Vater bedroht worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer
dafür gesorgt, dass sie am 9. Juni 2003 in den Iran zu seinem Onkel habe
ausreisen können. Mittlerweile befinde sich seine Familie im Iran in einer
schwierigen Lage.
E. Mit Eingabe vom 17. November 2004 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
handschriftliches fremdsprachiges Dokument ein. Mit Schreiben des BFM vom 3.
Dezember 2004 wurde er unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am
13. Dezember 2004 den Brief in eine der drei Amtssprachen zu übersetzen oder
übersetzen zu lassen.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 (Poststempel) kam der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung fristgerecht nach.
F. Mit Verfügung vom 18. April 2005 – eröffnet am 19. April 2005 – lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen.
G. Mit Beschwerde an die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 14. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie andernfalls die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme beantragen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der
Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
H. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. Mai 2005 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im
Endentscheid befunden.
I. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 hob das Bundesamt in teilweiser
Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 18. April 2005 auf und
nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz auf.
J. Am 1. November 2005 setzte die ARK dem Beschwerdeführer Frist zur
Stellungnahme, ob er die Beschwerde zurückziehen wolle, andernfalls davon
ausgegangen werde, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte.
Mit Eingabe vom 4. November 2005 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er
an der Beschwerde festhalte.
K. Mit Eingabe vom 28. November 2005 legte der Beschwerdeführer den Mitschnitt
einer Fernsehsendung zur Untermauerung seiner Aussagen ins Recht.
L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 wurde
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, bis am 18. Mai 2007 eine detaillierte Kostennote zu den Akten zu
4reichen.
Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2007
fristgerecht nach.
M. Der Beschwerdeführer stellte im Verlauf seines Asylverfahrens mehrere Anträge,
um Abgabe eines Reisepapiers bzw. um die Ausstellung eines Rückreisevisums,
weil er seinen kranken Sohn im Iran besuchen wollte. Die nahezu identischen
Gesuche vom 27. März 2006, vom 9. Mai 2006 sowie vom 14. Februar 2007
wurden mit den jeweiligen Verfügung des BFM vom 10. April 2006, vom 9. Juni
2006 sowie vom 30. April 2007 abgewiesen. Die letzte vorinstanzliche Verfügung
focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Mai 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Die Beschwerde wurde jedoch mit Urteil vom 23.
Juli 2007 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos
geworden abgeschrieben (vgl. C-3715/2007).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
53.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten. Der Beschwerdeführer habe nicht nur widersprüchliche, sondern
auch der Logik des Handelns sowie der allgemeinen Erfahrung widersprechende
Aussagen zu Protokoll gegeben. So habe der Beschwerdeführer als Ausgangslage
für seine erlittene Verfolgungssituation geltend gemacht, dass die Familie seiner
Ehefrau nur widerwillig in deren Heirat mit dem Beschwerdeführer eingewilligt
habe, weil er die islamischen Pflichten nicht eingehalten und wie ein Ungläubiger
gelebt habe. Sein Schwiegervater und ein Schwager hätten der islamistischen
"Komalai Islami" angehört. Sein Schwiegervater habe darüber hinaus das Amt
eines Imams innegehabt. Vor diesem Hintergrund könne jedoch ausgeschlossen
werden, dass der Schwiegervater die Einwilligung zur Heirat seiner Tochter mit
einem von ihm als Ungläubigen erachteten Mann gegeben hätte. Auch schlage der
diesbezüglich Erklärungsversuch ins Leere, wonach die Familie seiner Ehefrau
befürchtet habe, er werde deren Tochter nach einer dreijährigen Beziehung
entführen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine derart islamistische Familie
einer vorehelichen Beziehung ihrer Tochter zu einem noch dazu ungläubigen
Mann nicht tatenlos zugeschaut hätte. Bezüglich des am 9. Januar 2004 als
Beweismittel eingereichten Schreibens des Leiters der Spezialeinheit in
C._______, hielt das Bundesamt fest, dass es sich dabei offensichtlich um ein
Gefälligkeitsschreiben handle. Das Schreiben richte sich direkt an die
Schweizerischen Asylbehörden und beginne mit der Einleitung, das Gesuch des
Beschwerdeführers werde unterstützt. Dieser habe am 11. Februar 2003 um Hilfe
gegen die vier Islamisten gebeten, und aufgrund dessen Betreiben seien
H._______. und I._______. verhaftet worden. Gemäss den gesicherten
6Erkenntnissen des Bundesamtes seien derartige Schreiben aufgrund der im
Nordirak verbreiteten Korruption leicht erhältlich, ohne dass der darin attestierte
Inhalt den Tatsachen zu entsprechen brauche. Das eingereichte Beweismittel sei
deshalb nicht tauglich, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen.
4.2 Was die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse vor der Ausreise aus dem Irak
betrifft, so lässt es der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben im
Wesentlichen bei einer Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen bewenden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die diesbezügliche
Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Auch nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen in wesentlichen Punkten als
ungereimt und deshalb unglaubhaft.
4.3 An dieser Einschätzung vermag auch der mit Eingabe vom 28. November 2005 ins
Recht gelegte Mitschnitt einer Fernsehsendung nichts zu ändern. Gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem im Film gezeigten
Akteur um den von ihm erwähnten Asad Mir. Der Film vermag die festgestellten
Ungereimtheiten jedoch nicht auszuräumen.
4.4 Gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers will er zuerst alle
seine Geschwister mit nach F._______ genommen haben. Seine Ehefrau habe er
anfangs aus Platzmangel nicht mitgenommen (vgl. u.a. A20/S. 16). Mittlerweile
lebe seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern im Iran. Auf die entsprechende
Nachfrage, warum er seine Familie im Stich bzw. einem ungewissen Schicksal im
Iran überlassen habe, erklärte er lapidar, er habe keine andere Wahl gehabt (vgl.
A9/S. 7). Der Beschwerdeführer erklärte des weiteren, er wisse nicht, wo seine
Ehefrau im Iran lebe. Sie stünden nur deshalb miteinander im Kontakt, weil er sich
in der Schweiz ein Mobiltelefon gekauft habe, und ein Freund die Nummer seines
Mobiltelefons seiner Ehefrau gegeben habe, und diese ihn daraufhin angerufen
habe (vgl. A9/S. 6 und 7). Diese konstruiert wirkende Aussage steht denn auch im
Widerspruch zu seinen wiederholten und aktenkundigen Bemühungen, in den
Besitz von Reisepapieren zu gelangen, um seinen kranken Sohn im Iran besuchen
zu können.
4.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht
das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
7Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 14a Abs. 1 – 4bis ANAG). Vorliegend
hat jedoch das Bundesamt im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in
teilweiser Wiedererwägung seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die
Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt.
6. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder
der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchs-
einreichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber
befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich
jedoch eine solche Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren,
weil es am zusätzlichen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage seit dem 24. März 2004 erwerbstätig.
Damit kann festgehalten werden, dass seitens des Beschwerdeführers eine
prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgewiesen ist. Unter diesen
Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch die
vorinstanzliche wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten
Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 300.-- zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VWG).
8. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren
teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall
praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Mit der eingereichten
Kostennote vom 20. Mai 2005 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Tarifpauschale von Fr. 200.-- geltend. Somit stehen dem Beschwerdeführer
für das Entgelt der Bemühungen seines Vertreters Fr. 100.-- als
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Den Betrag von Fr. 100.-- hat
das Bundesamt dem Beschwerdeführer auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Das Bundesamt wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 100.-- auszurichten
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______),
- (zuständige kantonale Behörde) (Beilagen: _______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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