Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4296/2011
U r t e i l v om 3 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter JeanPierre Monnet;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...], und
B._______ B._______, geboren [...],
sowie deren Kinder C._______, geboren [...],
und D._______, geboren [...],
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf
des Asyls; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N [...]
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt
für Migration [BFM]) die Beschwerdeführenden mit jeweiligen
Verfügungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und vom
21. Januar 1998 als Flüchtlinge anerkannte und ihnen in der Schweiz
Asyl gewährte,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19.
Oktober 2010 die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihnen
gewährte Asyl widerrief,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 19. Oktober 2010 mit
Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom
11. Februar 2011 (D8050/2010) wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Verletzung der Begründungspflicht) insofern guthiess,
als die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom
19. Oktober 2010 beantragt hatten, und die Sache zur erneuten
Beurteilung an das BFM zurückwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht das genannte Urteil im Wesentlichen
damit begründete, das Bundesamt habe sich darauf beschränkt,
auszuführen, inwiefern sich die Lage im Kosovo in den letzten zwölf
Jahren und namentlich seit der staatlichen Unabhängigkeitserklärung
vom 17. Februar 2008 verändert habe, während keinerlei Angaben dazu
gemacht worden seien, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden
aus der damaligen Republik Jugoslawien geflohen und in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden seien beziehungsweise weshalb ihnen Asyl
gewährt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (Datum der Eröffnung:
4. Juli 2011) erneut mit neuer Begründung den Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihnen gewährte Asyl
widerrief,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 3. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
anfochten,
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dass sie dabei beantragten, die Verfügung vom 30. Juni 2011 sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach
wie vor erfüllten, und es sei auf den Widerruf des Asyls zu verzichten,
dass sie mit der Beschwerdeeingabe als Beweismittel in Bezug auf die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Ehemannes) ein vom
7. Dezember 2010 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med.
E._______ F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
G._______, und ein vom 14. Juli 2011 datierendes ärztliches Zeugnis von
Dr. med. H._______ I._______, Arzt für allgemeine Medizin, J._______,
einreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die form und fristgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb
darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG das Bundesamt das Asyl aus
Gründen nach Art. 1 C Ziff. 16 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerruft oder die
Flüchtlingseigenschaft aberkennt,
dass nach Art. 1 C Ziff. 5 FK eine Person nicht mehr unter den
Geltungsbereich das Flüchtlingsabkommens fällt, wenn sie nach Wegfall
der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es
nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch
zu nehmen,
dass das BFM die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls in der vorliegend angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen damit begründete, seit der Anerkennung der
Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Gewährung des Asyls mit
jeweiligen Verfügungen vom 2. Juni 1992, vom 30. November 1993 und
vom 21. Januar 1998 habe sich die politische Situation im Kosovo
grundlegend verändert und entspreche nicht mehr jener, die seinerzeit
fluchtverursachend gewesen sei und zur Gewährung des Asyls in der
Schweiz geführt habe,
dass das Bundesamt weiter ausführte, der Beschwerdeführer (Ehemann)
habe seinen Heimatstaat verlassen, nachdem er wegen seiner diversen
politischen Aktivitäten für die Sache der KosovoAlbaner, insbesondere
der Organisation von Studentenkundgebungen gegen das serbische
Regime und seiner Mitgliedschaft bei der (damals) illegalen Partei LPRK
(Lëvizja Popullore për Republikën e Kosovës; Volksbewegung für die
Republik Kosovo), durch die serbischen Justiz und Polizeibehörden
verfolgt worden sei,
dass die Vorinstanz weiter darlegte, der Beschwerdeführer habe seine im
September 1989 erfolgte Ausreise aus dem Kosovo ausschliesslich mit
der Verfolgung durch die Organe der damals auf dem Gebiet des Kosovo
herrschenden serbischen Staatsmacht begründet,
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dass die Vorinstanz ferner festhielt, angesichts der seither erfolgten
Veränderungen der politischen Situation im Kosovo und der
Unabhängigkeit der Republik Kosovo die übrigens durch den
schweizerischen Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 als
verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet worden sei habe der Beschwerdeführer seitens der
serbischen Behörden nichts mehr zu befürchten,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in der
Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbringen, im angefochtenen
Entscheid werde festgehalten, dass gemäss geltender Rechtsprechung
triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorhanden sein
müssten, damit auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
verzichtet werden könne,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, solche Gründe würden
in ihrem Fall vorliegen, indem insbesondere beim Beschwerdeführer eine
psychische Blockade gegeben sei, welche die Aberkennung des
Asylstaturs verunmögliche,
dass sich die Beschwerdeführenden weiter auf den Standpunkt stellen,
gemäss dem eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._______
I._______ vom 14. Juli 2011 stehe fest, dass belastende Momente in der
Vergangenheit des Beschwerdeführers im Kosovo zu dessen Asylstatus
geführt hätten, wobei wegen der Erlebnisse im Heimatstaat heute eine
psychosoziale Belastungssituation vorliege, die zu einer
Arbeitsunfähigkeit führe,
dass die Beschwerdeführenden weiter vorbringen, eine Aberkennung des
Asylstatus werde zu einer Verschlechterung dieser Belastungssituation
führen,
dass die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, aus dem
ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._______ F._______ vom 7. Dezember
2010 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an intermittierend
auftretenden unwillkürlichen Erinnerungen an die Foltererlebnisse
während seines Gefängnisaufenthalts und damit zusammenhängend an
einer emotionalen Labilität leide, was zu panischen Ängsten und
reduziertem Selbstwertgefühl führe,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter des Weiteren
ausführen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kosovo als sicheres
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Land eingestuft worden sei, nachdem nach wie vor Grenzkonflikte
auftreten würden und rund dreissig Prozent des Territoriums durch
serbische Einheiten besetzt seien,
dass gemäss ständiger Praxis zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK eine einmal
erlittene Verfolgung auch nach Wegfall einer entsprechenden aktuellen
Gefährdung weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, wenn
eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese
Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (vgl.
insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16, 1996 Nrn. 10 und 42, 1997
Nr. 14, 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2 und 2001 Nr. 3),
dass zwingende Gründe in diesem Sinn namentlich traumatisierende
Erlebnisse bilden, die es der betroffenen Person angesichts erlebter
schwerwiegender Verfolgungsmassnahmen, insbesondere Folterungen,
aufgrund einer Langzeittraumatisierung psychisch verunmöglichen, ins
Heimatland zurückzukehren,
dass aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E._______ F._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2010 im
Wesentlichen hervorgeht, der Beschwerdeführer leide nebst Problemen
mit dem Rücken und mit Gelenken an psychischen Beschwerden, die
seit ungefähr zwei Jahren zunehmen würden,
dass diese psychischen Beschwerden im genannten ärztlichen Zeugnis
als agitiert depressives Zustandsbild, aktuell mittelschwere bis schwere
depressive Episode mit Suizidgedanken, mit psychotischen Symptomen
und Symptomen einer chronifizierten posttraumatischen
Belastungsstörung sowie mit Verdacht auf Entwicklung einer
Persönlichkeitsänderung bei Hinweisen auf eine soziale Phobie
diagnostiziert wurden,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem genannten ärztlichen Zeugnis
von intermittierend auftretenden willkürlichen Erinnerungen an
Foltererlebnisse während seines Gefängnisaufenthalts in den Jahren
1984 und 1985, Angstträumen sowie körperlichen Reaktionen wie
Schwitzen und innerer Unruhe bei Erinnerung an dieses Erlebnis
berichtete,
dass aus dem genannten ärztlichen Zeugnis weiter hervorgeht, dass
beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf Verfolgungs und
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Beeinträchtigungsideen bestehe, wobei der Beschwerdeführer von
Suizidgedanken mit der konkreten Vorstellung, sich in der Öffentlichkeit
zu verbrennen, berichtet habe, dies als Protest gegen eine schlechte
Behandlung beziehungsweise Kränkung durch Versicherungen und
Behörden, und zudem unter anderem Angst vor BurkaTrägerinnen habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem von psychischen Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit seiner ehelichen Situation sowie mit seiner
teilweisen Arbeitsunfähigkeit berichtet habe,
dass im genannten ärztlichen Zeugnis ausserdem auf psychische und
weitere gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin (Ehefrau)
hingewiesen wurde, die vollständig arbeitsunfähig sei,
dass aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._______ I._______,
Arzt für allgemeine Medizin, vom 14. Juli 2011 im Wesentlichen
hervorgeht, der Beschwerdeführer befinde sich wie sich aus dem
Bericht von Dr. med. E._______ F._______ vom 7. Dezember 2010
ergebe in einer starken psychosozialen Belastungssituation wegen der
Erlebnisse in der ehemaligen Heimat,
dass im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._______ I._______
ausserdem davon die Rede ist, aufgrund der Erlebnisse im Kosovo würde
eine starke psychische Belastung für den Fall resultieren, dass der
Beschwerdeführer dorthin zurückkehren müsste,
dass zunächst bezüglich der möglicherweise bestehenden Befürchtungen
der Beschwerdeführenden, sie müssten aufgrund der angefochtenen
Verfügung in den Kosovo zurückkehren, festzustellen ist, dass diese
Annahme unbegründet ist, wird doch ihre Berechtigung zum Aufenthalt in
der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls nicht berührt,
dass es am Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden liegt, seinen
Mandanten die tatsächliche Rechtslage und die konkreten Auswirkungen
der Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 zu erläutern, so dass keine
unbegründeten Befürchtungen aufkommen,
dass vorliegend einzig auf die Frage einzugehen ist, ob das BFM mit der
angefochtenen Verfügung zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 den Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihnen gewährte Asyl widerrief
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und ob wie beschwerdeweise geltend gemacht wird zwingende
Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK bestehen,
dass bezüglich der soeben genannten Fragen zunächst festzustellen ist,
dass sich die Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, der
heutigen Republik Kosovo, seit den Ereignissen, die zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls führten,
offensichtlich in einer Art und Weise verändert hat, dass für den
Beschwerdeführer der in der damaligen Autonomen Serbischen Provinz
Kosovo der damaligen Republik Jugoslawien durch die damals serbisch
dominierten Behörden verfolgt worden war zum heutigen Zeitpunkt
keine Verfolgungsgefahr mehr ersichtlich ist,
dass diesbezüglich im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführenden zwingende
Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK geltend zu machen
vermögen, aus den vorinstanzlichen Akten (Protokoll der Anhörung durch
die zuständige kantonale Behörde vom 16. Januar 1990; Protokoll der
Anhörung durch das BFF vom 27. August 1991; damals eingereichte
Gerichtsakten) unter anderem soweit vorliegend relevant hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements im
Kosovo am 8. Mai 1984 verhaftet und zu einer Haftstrafe von einem Jahr
verurteilt wurde, die er anschliessend vollumfänglich absass,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen damaligen Aussagen am Tag
seiner Inhaftierung mit Gummiknüppeln und Fäusten geschlagen, mit
Füssen getreten sowie mit flachen Händen auf die Ohren geschlagen
worden sei (Protokoll der kantonalen Anhörung, S. 5a),
dass er gemäss seinen damaligen Aussagen während seiner einjährigen
Haft einmal mit Einzelhaft von 20 Tagen bestraft worden sei, man ihn
jedoch nicht geschlagen habe, da er während der Zeit im Gefängnis sehr
vorsichtig gewesen sei (Protokoll der Anhörung durch das BFF, S. 3),
dass er damals im Übrigen auf die Frage hin, ob er während seines
Gefängnisaufenthalts irgendwelche besonderen Benachteiligungen erlebt
habe, abgesehen vom soeben Erwähnten keine weiteren Angaben
machte,
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dass sich aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zwar ergibt, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der heute 26 Jahre zurückliegenden
Erlebnisse im Kosovo, die zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und zur Gewährung des Asyls führten, mit gewissen psychischen
Problemen konfrontiert ist,
dass jedoch die ärztlich festgestellten Probleme, die mit den soeben
aufgeführten Erlebnissen im Kosovo erkennbar zusammenhängen
(intermittierend d.h. zeitweilig auftretende Erinnerungen, Angstträume,
Schwitzen und innere Unruhe), offensichtlich nicht die Intensität und den
Schweregrad aufweisen, die gemäss der geltenden Praxis zu Art. 1 C
Ziff. 5 Abs. 2 FK als zwingende Gründe im Sinne einer schweren, und
zwar durch die Erlebnisse im Heimatland verursachten Traumatisierung
aufzufassen wären,
dass sich aus den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen vielmehr der
Eindruck ergibt, dass die (tatsächlich erheblichen) psychischen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf anderweitige Probleme
körperlichgesundheitlicher, sozialer und familiärer Natur zurückzuführen
sind, während die Erinnerungen an die weit zurückliegenden Erlebnisse
im Kosovo begleitende Umstände bilden,
dass somit keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2
FK und der entsprechenden Rechtsprechung zu erkennen sind,
dass das BFM daher im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung
gelangt ist, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5
FK könne den Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das einmal gewährte Asyl
widerrufen werden,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten
auferlegt werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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