Abtei lung IV
D-4297/2006
sch/bah/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. No-
vember 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4297/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in
Bagdad, verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 5. Juni 2003
und gelangte am 21. Juli 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) B._______ vom 25. Juli 2003, der kantonalen
Befragung vom 3. September 2003 und der Anhörung durch das BFM
vom 11. Oktober 2005 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe sich in eine Christin, die in der von ihm betriebenen
(...) gearbeitet habe, verliebt. Aufgrund der unterschiedlichen Glau-
benszugehörigkeit habe er sie indessen nicht heiraten können. Die El-
tern seiner Geliebten hätten diese gezwungen, ihre Arbeitsstelle zu
verlassen. Er habe immer grössere Mühe mit den Regeln der islami-
schen Gesellschaft gehabt und sich zum Christentum hingezogen ge-
fühlt. Eine Konversion sei im Irak aber nicht vorstellbar. Er habe in sei-
nem Heimatstaat für sich keine Zukunft mehr gesehen und diesen des-
halb verlassen. Nach in der Schweiz erfolgter Konversion fürchte er im
Falle einer Rückkehr in den Irak um Leib und Leben. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.b Da der Beschwerdeführer sich in der Schweiz über einen mögli-
chen Glaubenswechsel informieren wollte und dies bekannt wurde, er-
hielt er am 14. August und 16. November 2003 in arabischer Sprache
verfasste Drohbriefe (bei den Akten), in denen ihm für den Fall eines
Glaubenswechsels ernsthafte Konsequenzen angedroht wurden. Eine
in diesem Zusammenhang erstattete Anzeige vom 20. August 2003
zog er am 6. November 2003 zurück.
A.c Am 17. Juni 2004 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er
habe am 8. Februar 2004 bei der C._______ in D._______ sein Tauf-
gelübde abgelegt. Als Beilage wurden eine Kopie desselben mit Über-
setzung eingereicht.
A.d Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerde-
führer zudem einen irakischen Führerschein, drei Referenzschreiben,
ein Berufszertifikat, eine Bestätigung des Schweizerischen Roten
Kreuzes und eine Videokassette zu den Akten.
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D-4297/2006
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde seine Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
indessen seine vorläufige Aufnahme verfügt.
C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
23. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter
die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom
24. November 2005 beantragen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen mehrere
Beweismittel bei (vgl. S. 8 der Eingabe).
D.
Der Instruktionsrichter der ARK teilte dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 10. Januar 2006 mit, dass über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) im Urteilszeitpunkt befunden werde. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 23. Februar
2007 an seinen Anträgen festhalten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten mit den re-
ligiösen und gesellschaftlichen Konventionen im Irak keine Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG entnommen werden könnten. Aufgrund der
Aktenlage bestehe kein Grund zur Annahme, er könnte wegen seiner
Konversion nach einer Rückkehr in den Irak tatsächlich gefährdet sein.
Er habe zu Protokoll gegeben, dass niemand in der Heimat von der in
der Schweiz vollzogenen Konversion wisse und es für ihn bei einer
Rückkehr keine Probleme gebe, würde er niemandem darüber berich-
ten. Allfällige Nachstellungen könnten nicht dem irakischen Staat zu-
geschrieben werden, und es sei ihm unbenommen, sich solchen durch
geeignete Wohnsitzwahl zu entziehen. Die zu den Akten gegebenen
Dokumente könnten an dieser Einschätzung nichts ändern.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die von
der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung der Lage der Christen im
Irak könne unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel (Gutach-
ten von amnesty international vom 29. Juni 2005, Gutachten für das
Verwaltungsgericht Greifswald vom 26. Juni 2003) nicht geteilt werden.
Die Abkehr vom Islam werde gemäss islamischem Recht mit dem Tode
bestraft. Diese Bestimmung werde insbesondere von radikalen Grup-
pen sehr ernst genommen und auch umgesetzt. So komme es im gan-
zen Land zu Anschlägen auf bekannte Konvertiten, die von Seiten der
Behörden keinen Schutz erwarten könnten. Für einen Konvertiten sei
eine Rückkehr in den Irak keineswegs sicher. Die Behauptung der Vor-
instanz, im Irak wisse niemand von der Konversion des Beschwerde-
führers, sei nicht haltbar. Es bestehe – vor dem Hintergrund der Droh-
briefe, die er erhalten habe – eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass
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jemand in den Irak zurückgekehrt sei, oder mit Leuten im Irak in Kon-
takt stehe. Er sei im Rahmen seiner Berufsausübung ständig mit Frau-
en in Kontakt gestanden. Berufstätige, die häufig mit Frauen in Kontakt
träten, würden im Irak vermehrt Opfer von Gewalt. Die Angriffe seien
meist religiös motiviert. Er sei auch in dieser Hinsicht konkret gefähr-
det. Die Vorinstanz habe festgehalten, er könne von der öffentlichen
Ausübung seines Glaubens absehen. Dazu müsste er sich äusserlich
wieder dem Islam unterwerfen und nach den Regeln der Religion
leben, die ihn zur Flucht aus dem Heimatland veranlasst habe. Dies
wäre für ihn psychisch nicht zu ertragen; zudem bestünde immer die
Gefahr, dass diese Maskerade auffliegen würde.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2007
aus, die Scharia sehe für Apostasie zwar die Todesstrafe vor, es könne
jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Konvertiten im Irak au-
tomatisch verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er
sei erst in der Schweiz konvertiert und im Heimatland wisse niemand
davon. Damit setze er sich bei einer Rückkehr keiner potenziellen und
ernstzunehmenden Gefahr aus. Er habe sich im Irak nicht politisch en-
gagiert, weshalb für ihn bei einer Rückkehr kein zusätzliches Risiko
bestehe. Zudem sei den irakischen Behörden bekannt, dass die Kon-
version als eigentliches Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilli-
gung im Ausland instrumentalisiert werde. Es sei festzustellen, dass
keine Hinweise vorlägen, wonach er sich in besonderer Weise expo-
niert habe oder in irgend einer Weise leitend tätig gewesen sei.
4.4 In der Stellungnahme vom 23. Februar 2007 wird vollumfänglich
auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen verwiesen.
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
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5.2 Der Beschwerdeführer hat bei den Befragungen nicht geltend ge-
macht, im Irak Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Weder mit den
Behörden seines Heimatlandes noch mit Privaten hatte er ernsthafte
Probleme im Sinne des Asylgesetzes. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise
musste er sich auch nicht vor unmittelbar drohender Verfolgung fürch-
ten, da ein Glaubenswechsel nicht unmittelbar bevorstand und er eige-
nen Angaben gemäss von niemandem konkret bedroht wurde. Der von
ihm verspürte, auf die gesellschaftlichen Regeln im Irak zurückzufüh-
rende allgemeine Druck war in seiner Intensität zu wenig schwerwie-
gend, als dass er als ernsthafter Nachteil – Art. 3 AsylG nennt nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Erzeugen eines
unerträglichen psychischen Drucks – bezeichnet werden könnten.
Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit
dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht
ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger in-
tensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerken-
nen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Mass-
nahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter
Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft,
Bbl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch und
vorliegend nicht erfüllt. Es kann objektiv gesehen nicht als erstellt er-
achtet werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland kein
menschenwürdiges Leben hätte führen können.
5.3
5.3.1 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde in der
Zwischenzeit (seit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfü-
gung) im schweizerischen Asylrecht in Abwendung von der Zurechen-
barkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Seither kann
die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlings-
rechtlich relevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlings-
eigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asyl-
rechtlich relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung be-
droht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann durch den Heimat-
staat, unter Umständen auch durch einen im Sinne der Rechtspre-
chung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Der
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Ni-
veau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-)Familie
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oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausrei-
chend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
5.3.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad
von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann ge-
mäss erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige
Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische
Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz
des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner-
staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zu-
mutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer
(oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über
diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfall-
prüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen
Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivi-
tät des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4
5.4.1 Nach seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2003 nahm der Be-
schwerdeführer Kontakt mit Vertretern christlicher Kirchen auf. Am
8. Februar 2004 legte er bei der C._______ sein Taufgelübde ab. Bei
der Bundesanhörung vom 11. Oktober 2005 sagte er, er habe den Got-
tesdienst bis vor etwa einem Jahr ein- bis zweimal wöchentlich be-
sucht, in letzter Zeit sei er weniger hingegangen.
5.4.2 Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sind nicht-
muslimische Religionsangehörige wie beispielsweise Christen, Sabä-
er/Mandäer, Yeziden, Baha'i und Juden in zunehmendem Masse Opfer
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religiös motivierter Gewalt geworden. Angehörige dieser Religionsge-
meinschaften sind nicht nur Diskriminierungen, Drohungen und Gewalt
ausgesetzt, sie erleiden auch Einschränkungen in der Religionsaus-
übung und in ihrer Bewegungsfreiheit (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.3
S. 158 f.).
5.4.3 Den Akten ist somit nicht zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer in der Schweiz besonders für seine Glaubensgemein-
schaft engagiert oder öffentlich exponiert hätte. Er erhielt im August
und November 2003 Drohbriefe unbekannter Herkunft, wurde danach
aber offenbar nicht mehr belästigt. Auch nachdem er das Taufgelübde
abgelegt hatte, erfolgten keine weiteren Drohungen oder gar Übergrif-
fe. Die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, die Tatsache des
Glaubenswechsels dürfte im Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
bekannt geworden sein, findet in den Akten somit keine Stütze. Die
Lage für Christen hat sich indessen nach der Ausreise des Beschwer-
deführers aus dem Irak – wie vorstehend erwähnt – verschärft. Würde
er nach langjährigem Auslandaufenthalt nach Bagdad zurückkehren
und seinen christlichen Glauben praktizieren wollen, würde er mit ho-
her Wahrscheinlichkeit das Augenmerk von Christen feindlich gesinn-
ten Personen auf sich ziehen. Dies umso mehr, als seinem früheren
Umfeld bewusst wäre, dass er vom islamischen zum christlichen Glau-
ben gewechselt hat. Es kann angesichts der tatsächlichen Verhältnisse
im Zentralirak kaum davon ausgegangen werden, dass das gesamte
persönliche Umfeld des Beschwerdeführers seine Konversion gutheis-
sen oder zumindest Stillschweigen bewahren würde. Zudem wäre der
Beschwerdeführer, würde er seinen Beruf als (...) wieder aufnehmen
und nicht nur Männer bedienen, seitens religiöser Eiferer einem weite-
ren Risiko, Übergriffe zu erleiden, ausgesetzt. Das Bundesverwal-
tungsgericht schätzt im vorliegenden Fall das Risiko, dass der Be-
schwerdeführer Opfer von privater Verfolgung werden könnte, als er-
höht ein.
5.5
5.5.1 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuer-
kennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit
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gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
gezielter Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78).
5.5.2 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Irak und in Abwä-
gung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente
kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Bagdad begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen ist. Eine Ku-
mulation der vorstehend erwähnten Gefährdungspotenziale (Religions-
zugehörigkeit, Glaubenswechsel Beruf) führt zum Schluss, dass eine
Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht von der Hand zu
weisen ist. Weder die irakischen Behörden noch die im Irak anwesen-
den internationalen Truppen wären in der Lage, ihm hinreichenden
Schutz vor der ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden privaten
Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168 f. u. E. 7.2.4
S. 172). Aus diesem Grund ist die dem Beschwerdeführer drohende
Verfolgung als asylrechtlich relevant zu werten, da im heutigen Zeit-
punkt im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols
und einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur ausge-
gangen werden muss. Demzufolge ist im vorliegenden Einzelfall von
einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen in
Bagdad auszugehen.
5.5.3 Dem Beschwerdeführer steht in anderen Teilen des Zentraliraks
keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Lageanalyse
des Bundesverwaltungsgerichts deutet darauf hin, dass Christen im
gesamten Zentralirak unter Übergriffen von islamistischen Fundamen-
talisten zu leiden haben. Der Beschwerdeführer unterliegt indessen
aufgrund seines Persönlichkeitsprofils (vgl. vorstehende E. 5.5.2) auch
ausserhalb Bagdads einer erhöhten Gefährdung. Die Behörden sind
jedoch gemäss den vorausgehenden Erwägungen im gesamten Zen-
tralirak nicht in der Lage, adäquaten Schutz zu gewähren.
5.6
5.6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit
hätte, im kurdisch verwalteten Nordirak Schutz zu finden. Im
Grundsatzurteil BVGE 2008/4 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdi-
schen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den
Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren
(E. 6). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Norden –
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trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral- und Südirak – jeder-
mann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen,
die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ihnen nahestehenden
Gruppierungen haben oder über ein familiäres oder gesellschaftliches
Netzwerk in den kurdischen Provinzen verfügen. Aus Furcht vor terro-
ristischen Aktivitäten wird der Zugang von Nicht-Kurden in die Nord-
provinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung streng kontrolliert.
Für die drei Provinzen bestehen dabei je unterschiedliche Regelungen:
Während die Einreise in die Provinz Suleimaniya ohne Restriktionen
möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre
Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im
Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstän-
de. Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person
sein, sollte ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert sein
und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird
nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebe-
nen Sinne verlangt (vgl. UNHCR, Guidelines, 2007, S. 165 f.). In allen
drei Provinzen – in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern
– braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls grundsätzlich
eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrie-
rung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Per-
son ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen ohne Ge-
währsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbe-
sondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von
dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf
eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die
intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem
Herkunftsort gefährdet war (vgl. UNHCR, Guidelines, 2007, S. 167). In
diesem Zusammenhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass
eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere ge-
genüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern
besteht. Auch gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv
unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich
zu machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu be-
zweifeln. Schliesslich ist auch zu prüfen, ob die intern vertriebene Per-
son einer möglicherweise diskriminierten Bevölkerungsgruppe ange-
hört (vgl. BVGE 2008/4).
5.6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, in der Schweiz
erfolgte Konversion zum Christentum lässt hinsichtlich des Nordiraks
kaum auf ein relevantes Gefährdungspotenzial schliessen. Übergriffe
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auf Angehörige der christlichen Minderheiten ereignen sich vorab im
Süd- und im Zentralirak, wozu in dieser Frage auch die Regionen von
Mosul und Kirkuk zu rechnen sind. Das Bundesverwaltungsgericht
geht nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in den drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil – dem eigent-
lichen "Nordirak" – davon aus, dass die Sicherheits- und Justizbehör-
den der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der
Lage und auch Willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu
gewähren, und zwar auch den dort ansässigen Christen (vgl. BVGE
2008/4, insb. E 6.5 und E 6.6.6). Vorab die Angehörigen der traditionel-
len christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan – namentlich die
Assyrer und Chaldäer – können im Allgemeinen durchaus auf die Tole-
ranz der muslimischen Mehrheit setzen und werden in der Ausübung
ihrer Religion nicht behindert (vgl. a.a.O., E 6.6.6 S. 70). Christlich-
evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild stossen auf eine gewis-
se Ablehnung, da diese seit dem Sturz des Saddam-Regimes in den
Nordirak drängen und dort missionarisch tätig werden wollen, was je-
doch nicht nur bei den Muslimen, sondern auch bei den alteingesesse-
nen Christen für eine gewisse Irritation sorgt, da von Seite der altein-
gesessenen christlichen Gemeinschaften offensive Bekehrungstätig-
keiten stets abgelehnt wurden. Auch Konvertiten stossen auf eine ge-
wisse Ablehnung, es kommt aber im Nordirak dennoch zu zahlreichen
Konversionen und es kann nicht von einer kollektiven Verfolgung oder
einem "real risk" im Falle dieser Personengruppe gesprochen werden
(vgl. MICHELLE ZUMOFEN, Irak: Situation von religiösen Minderheiten in
den von der KRG verwalteten Provinzen Suleimaniyah, Erbil und Do-
huk, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 10. Januar 2008, S. 14).
Somit besteht durch die Zugehörigkeit zu einer evangelikalen Gruppie-
rung keine nennenswerte Gefährdungslage, da der Gesuchsteller sei-
nen Glauben im Nordirak ausüben könnte. Aufgrund der Aktenlage
entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer verspüre das Be-
dürfnis, für den christlichen Glauben zu missionieren, so dass ihm eine
gewisse Zurückhaltung in dieser Hinsicht durchaus nicht schwer fallen
dürfte.
5.6.3 Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise aus dem Irak
keinerlei politische Aktivitäten und kann in keiner Weise mit begange-
nen Menschenrechtsverletzungen oder terroristischen Aktivitäten in
Zusammenhang gebracht werden. Auch im Übrigen zeigt er kein Profil,
das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen politi-
schen Gegner erscheinen lassen könnte. Es kann deshalb offen gelas-
Seite 12
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sen werden, ob er im Norden über eine Gewährsperson verfügt bezie-
hungsweise zu einer solchen kommen könnte. Nachdem er in seiner
Heimatregion religiös motivierter Verfolgung ausgesetzt sein könnte
und wie erwähnt keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes
Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Einreise in
den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund sei-
nes Profils ist auch nicht von der Gefahr einer schwerwiegenden Dis-
kriminierung aus anderem Grund auszugehen. Der Beschwerdeführer
könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven
Schutz vor Verfolgung erlangen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer hin-
sichtlich seiner Herkunftsregion begründete Furcht vor Verfolgung zu-
gestanden werden kann, er aber im kurdisch kontrollierten Teil des
Iraks um effektiven Schutz nachsuchen kann. Er erfüllt die Flüchtlings-
eigenschaft demzufolge nicht, weshalb das BFM sein Asylgesuch im
Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Frage der Zumutbarkeit des
Verbleibs am Zufluchtort, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit,
sich dort eine Existenzgrundlage aufzubauen, ist gemäss geltender
Praxis nicht im Rahmen des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft,
sondern unter dem Aspekt des Vorliegens von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1; kritisch dazu:
UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 4 "Interne Flucht-
und Neuansiedlungsalternative", 23. Juli 2003, S. 7 ff.; anders auch
EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen als Flüchtlinge in Art. 8 Abs. 1: "...und von dem Antragsteller
vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Lan-
desteil aufhält"). An dieser Stelle ist aber der Vollständigkeit halber zu
bemerken, dass gemäss herrschender Praxis der Wegweisungsvollzug
in die Nordprovinzen grundsätzlich als unzumutbar angesehen wird,
wenn die betreffende Person nicht ursprünglich aus dieser Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz verfügt (vgl. BVGE 2008/5).
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen
zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung, denn die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 1997 Nr. 27
S. 205 ff.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen,
da er seit August 2006 einer Arbeitstätigkeit nachgeht und im Hinblick
auf die verhältnismässig geringen Verfahrenskosten nicht mehr von
seiner Bedürftigkeit auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-
zuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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