Abtei lung IV
D-4297/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nepal,
c/o
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4297/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2005 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ; damals Empfangszentrum) B._______ um
Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2006 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl -
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gerichtete Beschwerde mit Urteil vom
19. November 2008 abwies,
dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2009 im EVZ
B._______ erneut ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 18. Dezember 2009 im C._______ summarisch zu seiner
Person und den Asylgründen befragt und ihm das rechtliche Gehör
gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) sowie zur allfälligen Durchführung eines Dublin-Verfahrens
gewährt wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge nach einem 15-tägigen Aufenthalt in
D._______ im Juli/August 2009 erneut in die Schweiz eingereist sei
und sich in der Folge illegal hier aufgehalten habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab,
er mache grundsätzlich dieselben Asylgründe wie beim ersten
Asylgesuch geltend, neu hinzugekommen sei einzig, dass sein (...) in
Nepal entführt worden sei, weil er (der Beschwerdeführer) selber sich
nicht in seinem Heimatland aufgehalten habe,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls
entführt zu werden,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2010 – eröffnet am 3. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
7. Dezember 2005 eingeleitete Asylverfahren des Beschwerdeführers
sei seit dem 19. November 2008 rechtskräftig abgeschlossen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des
ersten Asylverfahrens vom BFM wie auch vom Bundesverwaltungs-
gericht als unglaubhaft beurteilt worden seien, woraus folge, dass
auch die darauf basierende (behauptete) Entführung des (...) nicht
geglaubt werden könne,
dass der erst im zweiten Asylverfahren offengelegte frühere Aufenthalt
des Beschwerdeführers in E._______ die fehlende Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers unterstreiche,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen zu seiner Identität zu
den Akten gegeben und unterschiedliche Angaben zu seinem Geburts-
und Wohnort in Nepal gemacht habe, was den Schluss nahelege, dass
er keinerlei Interesse an der Offenlegung seiner Identität gegenüber
den Schweizer Behörden habe,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise dafür ergäben, nach
dem Abschluss des ersten Asylverfahrens seien Ereignisse
eingetreten, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären,
dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen
Beurteilung zurückzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einräumung einer
angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb der viel zu
kurzen Beschwerdefrist sei es ihm nicht möglich gewesen, die
angefochtene Verfügung übersetzen zu lassen und eine Rechts-
beratung zu erhalten, weshalb er um Gewährung einer Nachfrist zur
Beschwerdeeinreichung ersuche,
dass hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist und deren Recht -
mässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
vom 25. Mai 2004 (publiziert in: Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25) zu
verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich
anschliesst,
dass der Beschwerdeführer mittlere Deutschkenntnisse hat (act. B1/11
S. 2) und gebrochen Deutsch spricht (act. B17/6 S. 2), weshalb ohne
weiteres anzunehmen ist, dass er die angefochtene Verfügung sogar
ohne fremde Hilfe verstanden hat,
dass der Beschwerdeführer zudem angesichts eines bereits durch-
laufenen ersten Asylverfahrens mit den schweizerischen Verhältnissen
vertraut ist, und weder ersichtlich ist noch dargetan wird, aus welchen
konkreten Gründen dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme
einer Rechtsberatung nicht möglich gewesen sein sollte, zumal dies
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht
den Tatsachen entspricht, wurde doch die Beschwerdeschrift in
deutscher Sprache und unter Verwendung juristischer Terminologie
verfasst,
dass angesichts der eingereichten Beschwerdeschrift kein Anlass für
die Annahme besteht, mangels genügender Sprachkenntnisse
verstehe der Beschwerdeführer den Inhalt der angefochtenen
Verfügung nicht,
dass folglich das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung einer
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, da die
Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG
genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen
Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG
aufweist,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen
bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl.
auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998
Nr. 1 E. 5),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass sich aus der Beschwerde nichts zugunsten des Beschwerde-
führers ableiten lässt, wiederholt sie doch lediglich, dass er bei einer
Rückkehr in seine Heimat gefährdet wäre,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die ihm in Nepal droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. November 2008 (E. 4) festgehalten – weder die allgemeine Lage in
Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der Vorinstanz darin beizupflichten ist, aus
medizinischer Sicht bestünden keine Hindernisse, welche gegen die
Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
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lichen Rechtspflege und der amtlichen Verbeiständung nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Daniela Brüschweiler
Versand:
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