B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4297/2011
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2011 / N.
D-4297/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2005 ein erstes Asylge-
such ein, welches das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 ablehnte.
Mit Urteil vom 24. August 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht
auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ein.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer
ein zweites Asylgesuch zu den Akten, das er folgendermassen begründe-
te: Er habe in der Schweiz eine Freundin, mit der er zwei Kinder habe.
Darüber hinaus sei er in der Schweiz bestens integriert. Er sei im Jahre
2010 der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) beigetreten und habe
sich zu Gunsten dieser Partei betätigt, indem er Demonstrationen organi-
siert, Bücher verkauft und den Versuch unternommen habe, neue Partei-
mitglieder zu rekrutieren.
B.b. Am 1. Juli 2011 fand die Direktanhörung des Beschwerdeführers
durch das BFM statt.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die blosse Mitgliedschaft in der
EPPF bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde.
Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die
äthiopischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis ge-
nommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nach-
teil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Es sei zudem festzuhalten,
dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Partei nicht von ei-
nem besonders starken politischen Engagement zeugten. Nicht einmal zu
seiner persönlichen aktuellen Tätigkeit für die Partei habe er etwas Ge-
naueres zu sagen vermocht, als dass er einige Bücher der Partei verkau-
fe und Demonstrationen organisiere. Seine Hauptfunktion sei die Rekru-
tierung von Mitgliedern. Bisher zähle die Partei gerade einmal zwölf Mit-
glieder in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, die
Aktivitäten der EPPF in der Schweiz bedrohten das äthiopische Regime
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in irgendeiner Form. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es der Par-
tei hauptsächlich um die Unterstützung von Exil-Äthiopiern gehe, welche
sich bei Äthiopiern in laufendem Asylverfahren hauptsächlich durch Mit-
gliedsbestätigungen und ähnliche Schreiben äussere. Da die Kapazitäten
der EPPF in Äthiopien heute sehr gering seien, gefährde die Partei die
innere Sicherheit und Stabilität Äthiopiens in keiner Hinsicht. Deshalb sei
es nicht im Interesse der äthiopischen Behörden, diese Partei und deren
Mitglieder zu überwachen, geschweige denn zu infiltrieren. Demnach sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine ohnehin
nicht besonders exponierten Aktivitäten innerhalb der Partei keineswegs
ins Visier der äthiopischen Behörden gerate. Es sei somit zusammenfas-
send davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derarti-
ges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr nach Äthiopien
einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe hielten demnach den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich sei zulässig und
zumutbar. Auch der Aufenthalt der Mutter der beiden Kinder des Be-
schwerdeführers in der Schweiz vermöge daran nichts zu ändern, zumal
deren Asylgesuch ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet worden sei. Zu guter Letzt sei der Vollzug der Weg-
weisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 3. August 2011 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen.
Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil-
ligen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
ein Referenzschreiben vom 2. August 2011 eines Pfarrers zu den Akten
reichen. Mit Eingabe vom 15. August 2011 wurde auch eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 21. Juli 2011 des zuständigen Asylkoordinators
nachgereicht.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2011 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. September 2011
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
1. September 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl
ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ent-
standen sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingsei-
genschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission {ARK} [EMARK]
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.).
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Seite 6
5.
5.1. In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die engmaschige Überwachung der äthiopischen
Exilopposition, insbesondere auch der EPPF in der Schweiz, sei ge-
richtsnotorisch, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 dokumentiere. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer für seine andauernden exilpolitischen Aktivitäten stichhal-
tige Beweismittel beigebracht. Er habe an verschiedenen Kundgebungen
und Demonstrationen der äthiopischen Exilopposition teilgenommen und
sich dabei jeweils in den vordersten Reihen profiliert. Es erweise sich als
überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte von
den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genom-
men und ihn inzwischen namentlich hätten identifizieren können. Dass
der Beschwerdeführer bis heute von den heimatlichen Behörden nicht
tangiert worden sei, hänge bloss mit seinem Verbleib in der Schweiz zu-
sammen, zumal entsprechende Verfolgungsmassnahmen in der Regel
frühestens bei der Wiedereinreise nach Äthiopien zu erwarten seien. Die
Gesamtwürdigung aller massgeblichen Fakten ergebe, dass die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers als ausgewiesen erscheine.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit einer in Äthiopien geborenen
eritreischen Staatsangehörigen eine Partnerschaft und ein gemeinsames
Kind. Demnach sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers und
derjenige des gemeinsamen Kindes nach Eritrea nicht ernsthaft in Be-
tracht zu ziehen. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers und
seiner Familie sei deshalb insgesamt nicht zumutbar.
5.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 17. August 2011 festgestellt, kommt nun das Bun-
desverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der vorliegen-
den Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu-
treffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet
sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im ersten Asyl-
verfahren politisch motivierte Verfolgungsgründe angeführt, doch haben
sich diese als asylrechtlich unerheblich erwiesen, weil die vorgebrachte,
etwa zweimonatige Haft wegen lange zurückliegenden politischen Aktivi-
täten schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zeitlich
bereits zu weit zurücklag und ihm aus diesem Vorkommnis im Heimat-
staat jahrelang keine weiteren Nachteile erwuchsen. Dementsprechend
gibt es keinen Anlass zur Annahme, die äthiopischen Behörden hätten
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Seite 7
den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Blickfeld gehabt. Wie auf-
grund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel anzuneh-
men ist, begann er erst in der Schweiz damit, sich zu Gunsten der EPPF
exilpolitisch zu betätigen. Sein in der Schweiz einsetzender Aktivismus
kann jedenfalls nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland beste-
henden politischen Engagements betrachtet werden. Abgesehen davon
ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass diese Betätigungen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Ver-
folgung nach sich ziehen. Zwar ist gemäss Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicher-
heitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem
gewissen Ausmass überwachen. Indessen ist in casu ein exponierter
exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des
Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, auf-
grund der vorliegenden Akten zu verneinen. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten Demonstra-
tionen organisiert, Bücher verkauft und den Versuch unternommen habe,
neue Parteimitglieder anzuwerben, bedeutet keineswegs, dass er eine
bedeutende politische Rolle spielt, selbst wenn er bei Versammlungen
jeweils in den vordersten Reihen steht, was sich angesichts des kleinen
Umfangs dieser Oppositionsbewegung beinahe nicht vermeiden lässt
(B11/8 F31 S. 5). Der Beschwerdeführer gehört nicht zur Zielgruppe des
„harten Kerns“ von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die
sich die äthiopischen Behörden interessieren. In diesem Sinne geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die äthiopischen Sicherheits-
behörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht ernsthaft für diesen interessieren würden (siehe in
diesem Zusammenhang die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-7794/2009 vom 6. August 2010 und D-637/2011 vom 24. August 2011).
Dementsprechend erscheint es ausgeschlossen, derlei Aktivitäten könn-
ten als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrge-
nommen werden. Es fehlen im vorliegenden Fall zudem jegliche akten-
kundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund
der genannten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere be-
hördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zu-
sammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwir-
kungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögli-
che Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklä-
ren zu müssen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
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Seite 8
die Erwägungen der Vorinstanz und der Zwischenverfügung vom 17. Au-
gust 2011 verwiesen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesag-
ten als unbegründet.
5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die üb-
rigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel einge-
reichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts än-
dern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die Aner-
kennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG
nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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Seite 9
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
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Seite 10
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
7.2.2. An dieser Stelle ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer allenfalls gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz für sich ableiten kann. Art. 44 Abs. 1 AsylG hält fest, dass beim
Vollzug einer angeordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der
Familie" zu berücksichtigen sei. Unter dem Begriff "Einheit der Familie" ist
zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt wer-
den, sondern faktisch zusammenleben können, und dass der Familie
nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl. da-
zu PETER ZIMMERMANN, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 94;
SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asyl-
recht, Bern u.a. 1987, S. 141, 377, EMARK 1995 Nr. 24). In personeller
Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die
minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemein-
schaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. Art. 1a der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Der Grundsatz der Einheit der Familie führt dazu, dass die
vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur
vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt.
In seinem zweiten Asylgesuch (siehe B1/1) macht der Beschwerdeführer
geltend, seine Freundin und seine beiden vier und sechzehn Monate al-
ten Kinder lebten in M._______, und er wolle so viel Zeit mit ihnen
verbringen wie möglich. Wie sich aus den Akten ergibt, ist lediglich deren
Sohn ein gemeinsames Kind der Freundin mit dem Beschwerdeführer,
während deren Tochter ein Stiefkind des Beschwerdeführers ist.
Bei der Freundin des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Asyl-
bewerberin, deren Asylgesuch mit Urteil vom 19. April 2010 des Bundes-
verwaltungsgerichts abgewiesen und deren Wegweisung angeordnet
wurde. In besagtem Urteil wird rechtskräftig festgestellt, sie sei nicht eine
eritreische, sondern eine äthiopische Staatsangehörige, und der Wegwei-
sungsvollzug nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Dem-
nach kann der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Freundin und
den beiden Kindern nach Äthiopien zurückkehren und dort zusammenle-
ben, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt ist. Er
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Seite 11
kann somit auch aus den ausländerrechtlichen Bestimmungen sowie aus
Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Regelung seiner Anwesenheit bezie-
hungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herleiten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bspw.
D-4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen
den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederauffla-
ckern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite Situation
allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Entsprechend
muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aus-
gegangen werden.
7.3.2. Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernis-
se des Beschwerdeführers zu prüfen.
Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die individuellen Wegweisungs-
hindernisse bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt; in
diesem Zusammenhang wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bejaht. Seither war weder generell noch individuell eine Verände-
rung zu verzeichnen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs weiterhin bejaht werden kann. Da im vorliegenden Beschwerdever-
fahren die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich mit
dem bzw. den Kindsverhältnissen und der Freundschaft mit einer eritrei-
schen Asylbewerberin begründet wird, ist an dieser Stelle auf die voran-
gehenden Erwägungen unter 7.2.2 zu verweisen. Es ist dem Beschwer-
deführer ohne Weiteres zuzumuten, das Familienleben mit seiner Partne-
rin und den Kindern im gemeinsamen Heimatstaat zu pflegen.
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Seite 12
7.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. September 2011 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 1. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: