Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4298/2011
U r t e i l v om 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Eritrea eigenen Angaben zufolge im
Jahre 2009 beziehungsweise am 1. Mai 2010 verliessen und am 5.
Oktober 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten,
dass das BFM auf die ersten Asylgesuche mit Verfügung vom 9.
November 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Beschwerdeführenden
aus der Schweiz nach Italien wegwies und diese verpflichtete, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 16. November 2010 mit Urteil D8018/2010
vom 24. November 2010 abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 9. März 2011 nach Italien
ausgeschafft wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 6. April 2011 von Italien aus in die
Schweiz zurückkehrten und gleichentags zum zweiten Mal um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum Vallorbe vom 11. April 2011 geltend machte, man
habe ihr bei ihrer Rückkehr nach Italien geraten, nach Sizilien zu gehen
und dort ein Asylgesuch zu stellen,
dass sie den italienischen Behörden gesagt habe, sie wolle dies nicht,
dass sie nicht wolle, dass ihr Sohn in Italien aufwachse, und sie zudem
an Diabetes leide,
dass sie zuerst in einem Camp gewesen sei, dieses aber verlassen und
danach auf der Strasse gelebt habe,
dass sie nicht nach Italien zurückkehren wolle, da die Migranten in Italien
viel leiden müssten und man ihren Sohn habe stehlen wollen,
dass sie in Italien keinen Zugang zu den von ihr benötigten
Medikamenten habe,
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dass das BFM die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2011 aufforderte, bis
zum 23. Juni 2011 einen ärztlichen Bericht einzureichen,
dass dem BFM am 9. Juni 2011 ein vom gleichen Tag datierender
Arztbericht übermittelt wurde (act. B14/5),
dass das BFM am 28. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [DublinII
Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (act. B15/5),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2011 – eröffnet am 28. Juli
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die zweiten
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 6. April 2011 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass das BFM festhielt, die Beschwerdeführenden hätten gemäss
Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac am 17.
September 2010 in Italien um Asyl nachgesucht,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689) und Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit
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für das Asyl und Wegweisungsverfahren am 13. Juli 2011 an Italien
übergegangen sei,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen
vermöchten,
dass die Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin einen Sohn habe und
unter Diabetes leide, schon während ihres ersten Asylverfahrens bekannt
gewesen sei,
dass dem zweiten Asylgesuch keine neuen Fakten zu entnehmen seien,
dass die Beschwerdeführerin dem Rat der italienischen Behörden, ein
Asylgesuch einzureichen, nicht gefolgt sei, weshalb der Umstand, dass
sie keinen Zugang zu Medikamenten gehabt habe, nicht dem
italienischen Staat angelastet werden könne,
dass jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass sich Italien seinen
Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin entziehen würde,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens
am 13. Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
3. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen
Wegweisung zu stoppen, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen (recte: zu erteilen), das Asylgesuch sei zur materiellen
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug unzumutbar sei und das BFM anzuweisen, ihren
weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln, und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vom
August 2010 bis zum 5. Oktober 2010 und vom 9. März 2011 bis zum 6.
April 2011 in Italien aufhielten (act. A1/8 S. 5 f. und B5/8 S. 4 ff.),
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der
Beschwerdeführenden vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 28. Juni 2011 sei zugestimmt worden
(Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass diese Zuständigkeit im Rahmen des ersten Asylverfahrens der
Beschwerdeführenden sowohl vom BFM als auch vom
Bundesverwaltungsgericht bejaht wurden und diese keine veränderte
Sachlage geltend machten, die es rechtfertigen würde, eine von der
bisherigen Würdigung abweichende Beurteilung vorzunehmen,
dass in der Beschwerde umfangreich auf mannigfache Probleme für
Asylsuchende, die sich in Italien aufhalten, hingewiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin allerdings der Empfehlung der italienischen
Behörden, in Italien ein Asylgesuch einzureichen (und sich registrieren zu
lassen), nicht gefolgt ist und somit den Umstand, dass ihr keine staatliche
Hilfe zuteilwurde, selbst zu verantworten hat,
dass sie offenbar auch der Verfügung des BFM vom 9. November 2010
und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010,
in denen ihr unmissverständlich die Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens mitgeteilt wurde,
keine Beachtung schenkte, und nur einen Monat nach ihrer Ausschaffung
aus der Schweiz wieder hierher zurückkehrte,
dass den italienischen Behörden im vorliegenden Fall jedenfalls nicht
vorgeworfen werden kann, sie hätten ihre Verpflichtungen gegenüber den
Beschwerdeführenden nicht Rechnung getragen,
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dass die in der Beschwerde geäusserten Einwände an der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch
keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass demzufolge – entgegen anderslautender Befürchtung der
Beschwerdeführenden – nicht davon auszugehen ist, die italienischen
Behörden würden sie direkt in ihr Heimatland überstellen und sie damit
allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen
Behandlung aussetzen, ohne zuvor ihr Asylgesuch zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin sich vielmehr an die italienischen Behörden
zu wenden hat, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie und ihren
Sohn gebührend zu kümmern und das Asylverfahren durchzuführen,
dass sie hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme die Möglichkeit hat,
sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen
Organisationen zu wenden,
dass auch die in der Beschwerde vertretene Auffassung, eine
Überstellung nach Italien verstosse gegen das Kindeswohl, nicht zu
überzeugen vermag, da Italien vorliegend keine konkreten Verfehlungen
gegenüber den Beschwerdeführenden angelastet werden können und der
bald fünfjährige Sohn der Beschwerdeführerin wohl ausschliesslich an
sie gebunden ist und somit vor allem ihrer Betreuung bedarf,
dass es somit an der Beschwerdeführerin liegt, ihre Verantwortung
gegenüber ihrem Sohn wahrzunehmen und mit den italienischen
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Behörden zu kooperieren, damit für beide eine möglichst gute Betreuung
organisiert werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung einer
superprovisorischen Massnahme, Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: