Abtei lung IV
D-4299/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4299/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger (...)
Glaubens - suchte am 28. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Anlässlich der ersten Befragung, welche in der Empfangsstelle in
B._______ am 6. August 2003 durchgeführt wurde, machte er im
Wesentlichen geltend, er habe den Iran einerseits aufgrund der
dortigen allgemeinen Situation und andererseits aufgrund des
Umstandes, dass seine Wohnung durchsucht worden sei, nachdem er
verletzten Demonstranten geholfen habe, verlassen. Im vergangenen
Jahr sei er zudem einmal während Studentendemonstrationen
verhaftet worden. Weil er den Behörden keine Angaben über die
Studentenführer habe liefern können, sei er nach einer Woche
freigelassen worden, um entsprechende Informationen zu sammeln. Er
habe aber diesbezüglich nichts unternommen. Seither habe er - bis
kurz vor seiner Ausreise - keine Probleme mehr gehabt, aber vielleicht
sei er unter Beobachtung gestanden. Einige Tage vor seiner Ausreise
aus dem Iran habe er in seiner Wohnung verletzten Demonstranten
geholfen. Ein Patient habe sich danach in Spitalpflege begeben. Dort
sei dieser gefragt worden, wo er medizinisch versorgt worden sei. Der
Student habe das Haus des Beschwerdeführers genannt, woraufhin
die Behörden etwa am 9. Juli 2003 die Wohnung durchsucht und nach
ihm und seinem Freund - seinem Reisepartner C._______
(Verfahrensnummer) - gesucht hätten. Da er arbeitshalber - er sei
(Beruf) - abwesend gewesen sei, sei D._______ festgenommen
worden. E._______ habe ihn darüber telefonisch informiert und ihn vor
einer drohenden Festnahme gewarnt. Daraufhin habe er den besagten
Freund informiert. In der Folge hätten sie den Iran gemeinsam ver-
lassen und seien via (Land) am 27. Juli 2003 in die Schweiz gelangt.
A.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung beim Amt für Migration
des Kantons F._______, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer
des Asylverfahrens zugewiesen wurde, führte er am 22. September
2003 im Wesentlichen aus, er habe vor zwei Jahren an Demonstratio-
nen teilgenommen und sei ein paar Tage danach - wieviele Tage oder
an welchem Wochentag und zu welcher genauen Tageszeit wisse er
nicht - von Sicherheitsleuten festgenommen und eine Woche lang fest-
gehalten worden. Er sei während dieser Zeit zwei Mal verhört worden.
Er habe so getan, als ob er mit den Behörden zusammenarbeiten wer-
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de. Er hätte sich unter die Studenten mischen und Informationen sam-
meln sollen. Er habe dies nach der Freilassung jedoch nicht getan. Er
habe aber bemerkt, dass er beobachtet und sein Telefon abgehört
werde. Diese Inhaftierung sei jedoch nicht der Anlass gewesen, wes-
halb er seine Heimat verlassen habe. Erst als er drei Studenten, die
gegen die Regierung demonstriert hätten und dabei verletzt worden
seien (Schussverletzungen, Messerstiche, gebrochene Glieder), ge-
holfen habe, hätten seine Probleme begonnen. Ein Freund namens
G._______ habe die besagten Verletzten, deren Namen er nicht
kenne, zu ihm gebracht. In seiner Wohnung habe er diese zusammen
mit seinem Lebenspartner C._______ - einem (Beruf), mit dem er seit
circa einem Jahr verheiratet sei und zusammenlebe - behandelt.
G._______ sei der Einzige, der gewusst habe, dass er homosexuell
sei. Das Leisten erster Hilfe sei zwar grundsätzlich nicht verboten.
Aber da es sich bei den Patienten um Demonstranten gehandelt habe,
hätten diese nicht ins Spital gehen können, weil sie sonst
festgenommen worden wären. So gesehen sei seine Hilfe verboten
gewesen. Als sich die Verletzten zur weiteren Behandlung ins Spital
begeben hätten, seien sie gefragt worden, wer sie zuvor behandelt
habe. Sie hätten G._______ genannt, woraufhin dieser verhört worden
sei und ihn und seinen Freund - wie er annehme - unter Druck
verraten habe. E._______ habe ihn in seinem Laden angerufen und
gesagt, dass Beamte in sein Haus eingedrungen seien. Er habe
seinen Lebenspartner informiert und sie seien daraufhin circa am
7. Juli 2003 geflohen. Er habe das Land verlassen müssen, weil er
einerseits mit einem Mann verheiratet sei, was im Iran verboten sei
und mit dem Tod bestraft werde, und er andererseits verletzten Stu-
denten, die gegen die Regierung demonstriert hätten, geholfen habe.
Zudem sei er persönlich gegen die Regierung eingestellt, da diese
Terroristen unterstütze.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 - eröffnet am 3. Mai 2005 - stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten.
So seien die Vorbringen bezüglich der behaupteten Inhaftierung wider-
sprüchlich. Zunächst habe der Beschwerdeführer diesbezüglich ange-
geben, die Festnahme sei im Tir des vergangenen Jahres erfolgt. Da-
nach habe er jedoch geltend gemacht, die Demonstrationen hätten am
18. Tir vor zwei Jahren stattgefunden. Auch die Ausführungen, wonach
die Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien,
weil er verletzten Demonstranten geholfen habe, seien widersprüch-
lich. Zunächst habe er angegeben, ein Student habe im Spital den
Namen seines Hauses genannt. Danach habe er jedoch ausgeführt,
die Patienten hätten im Spital den Namen von G._______ genannt,
woraufhin dieser verhört worden sei und ihn wahrscheinlich verraten
habe. Angesichts des hohen Risikos, bei Nachbarn aufzufallen und
das Interesse der Behörden zu wecken, erscheine es zudem
erstaunlich, dass der Beschwerdeführer die verletzten Demonstranten
in seiner Wohnung behandelt haben wolle, wo er mit seinem
Lebenspartner zusammengelebt habe. Es sei zudem angesichts der
als effizient bekannten Vorgehensweise der iranischen Behörden nicht
nachvollziehbar, dass diese die Wohnung gerade zu einem Zeitpunkt
durchsucht haben sollten, als der Beschwerdeführer nicht anwesend
gewesen sei. Damit hätten sie ihn unnötigerweise vor einer drohenden
Inhaftierung gewarnt.
Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers stereotyp und
vage und vermittelten nicht die Überzeugung, er habe das Geschilder-
te tatsächlich erlebt. So vermöge er etwa keine detaillierten Informa-
tionen zur angeblichen Verhaftung zu machen. Hingegen gebe er die
Haftdauer und die Dauer der Verhöre sehr genau an, obwohl er gel-
tend mache, den Tag seiner Freilassung nicht zu kennen und in der
Haft kein Zeitgefühl gehabt zu haben. Auch bezüglich der angeblichen
Beobachtung, unter welcher er nach der Freilassung gestanden haben
wolle, vermöge er keine überzeugenden Angaben zu machen.
Das Vorbringen, er habe den Iran auf Grund seiner Homosexualität
verlassen müssen, müsse als nachgeschoben betrachtet werden und
sei folglich unglaubhaft. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung
habe er zu einer angeblichen Verfolgung respektive Furcht vor Verfol-
gung wegen Homosexualität keinerlei Angaben gemacht. Den Akten
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sei kein Grund zu entnehmen, aus welchem er seine Homosexualität,
welche er in der kantonalen Anhörung als für die Ausreise zentral
dargestellt habe, nicht bereits an der Empfangsstelle vorgebracht
habe. Seinen Lebenspartner habe er damals lediglich als
"Reisekollegen" betitelt. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer
weder geglaubt werden, dass er auf Grund seiner Homosexualität im
Iran Verfolgungshandlungen erlitten habe, noch dass diese den
iranischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt sei. Es sei
vielmehr davon auszugehen, dass den Behörden zum Zeitpunkt der
Ausreise die Homosexualität des Beschwerdeführers gar nicht bekannt
gewesen sei und sie jedenfalls deswegen kein Verfolgungsinteresse
gehabt hätten.
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung aufgrund seiner
Homosexualität lägen nicht vor. Zwar könnten Homosexuelle im Iran
gemäss Scharia mit dem Tod bestraft werden. Dies sei jedoch
aufgrund der heutigen Verhältnisse de facto mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Homosexualität sei stark
verbreitet und niemand habe Verfolgung bloss aus diesem Grund zu
befürchten. Abgesehen von den ohnehin strengen
Beweisanforderungen, seien die Richter ausgesprochen unwillig,
solche Fälle überhaupt zu behandeln. So sei aktuell auch kein Fall
bekannt, wo jemand allein wegen Homosexualität verurteilt worden
wäre. Dem Beschwerdeführer gelinge es weder die Umstände
glaubhaft darzulegen, unter denen seine Homosexualität den
Behörden zur Kenntnis gelangt sein solle, noch glaubhaft zu machen,
weshalb jene gerade an seiner Person ein Interesse haben sollten. Die
Homosexualität stelle somit keinen Gefährdungstatbestand bei einer
Rückkehr im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) dar. Eine daraus abgeleitete Furcht vor drohender
Verfolgung sei asylrechtlich unbegründet.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 2. Juni 2005 beantragte der Beschwerdefüh-
rer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. Mai
2005, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Verfü-
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gung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig beantragte er die Vereini-
gung des Verfahrens mit demjenigen seines Lebenspartners
(Verfahrensnummer). Zudem stellte er je ein Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er lebe seit
(Monat, Jahr) mit seinem Lebenspartner zusammen. Sie hätten sich
die gegenseitige Treue geschworen. Nach Studentendemonstrationen
im Juni 2003 habe ein enger Freund namens G._______ Verletzte in
ihre Wohnung gebracht. Am 29. oder 30. Juni 2003 seien ein Student
mit einer Schusswunde und tags darauf zwei weitere Studenten mit
Knochenbrüchen und Stichwunden zu ihnen gebracht worden. Sein
Lebenspartner habe (...) erste Hilfe leisten können. Nach der
Behandlung hätten die Patienten die Wohnung verlassen. Circa am
3. Juli 2003 habe er von E._______ erfahren, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden - in Begleitung von G._______ - seine Wohnung
durchsucht hätten. Sie hätten angenommen, dass die Behörden über
einen der verletzten Studenten im Laufe der Hospitalisierung auf die
Spur von G_______ gekommen seien und dass dieser sie unter Druck
verraten habe. Sie hätten grosse Angst gehabt, aufgrund ihrer
politischen Tätigkeit – der Beherbergung und Pflege verletzter
Demonstranten – und ihrer Homosexualität belangt zu werden. Aus
diesem Grund hätten sie die Heimat verlassen. In der Schweiz habe
sich sein Lebenspartner öffentlich zu den Themen der Homosexualität
und des Islam geäussert und er - der Beschwerdeführer - habe ihn zu
einer Vortragsveranstaltung begleitet.
Er könne sich den Widerspruch bezüglich des genannten Datums
seiner Verhaftung nicht erklären. Es habe sich aber eindeutig um den
18. Tir des Jahres 2001 gehandelt, an welchem die Demonstration
stattgefunden habe. Da dies jedoch nicht einen zentralen Punkt seiner
Vorbringen betreffe, erachte er den Widerspruch nicht als wesentlich.
Auch der von der Vorinstanz geäusserte Widerspruch, wie die Sicher-
heitsbeamten auf ihn aufmerksam geworden seien, beeinträchtige
seine Glaubwürdigkeit nicht. Er habe diesbezüglich lediglich Vermu-
tungen geäussert, da er dies gar nicht genau habe wissen können.
Das Einzige, was er gewusst habe, da ihn E._______ darüber infor-
miert habe, sei, dass die Sicherheitsbehörden eine Hausdurchsuchung
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im Beisein von G._______ durchgeführt hätten.
Es treffe zu, dass er ein Risiko eingegangen sei, indem er verletzte
Demonstranten bei sich zu Hause gepflegt habe. Es sei auch
risikoreich, im Iran homosexuell zu sein und sich überhaupt politisch
zu betätigen. Dennoch habe er sein politisches Engagement durch die
Teilnahme an Demonstrationen ausgedrückt und sich durch die
Hilfeleistung an Verletzte engagiert. Dass er dieses Risiko
eingegangen sei, lasse sich dadurch erklären, dass er das Regime
aufgrund seiner politischen Haltung ablehne. Er wolle mit seinem
Engagement die in seiner Macht stehenden Mittel zum Protest gegen
das Regime ausschöpfen. Zudem könne er seine Homosexualität
aufgrund der iranischen Normen nicht in der Öffentlichkeit leben. Auch
aus diesem Grund sei das politische Engagement, das er in der
Schweiz tatkräftig fortsetze, als glaubhaft zu beurteilen.
Zum Einwand des BFM, die iranischen Behörden hätten seine
Wohnung sicher nicht in seiner Abwesenheit durchsucht und ihn
dadurch gewarnt, führte er aus, dass es durchaus sein könne, dass
G._______ verhaftet und verhört worden sei und dabei Informationen
preisgegeben habe, welche die Behörden eventuell im Beisein des
Informanten hätten überprüfen wollen. Aufgrund der Anwesenheit von
G._______ sei jedenfalls anzunehmen, dass ein Zusammenhang zur
medizinischen Hilfeleistung bestehe. Weshalb genau die
Hausdurchsuchung stattgefunden habe, wisse er nicht. Es handle sich
um Mutmassungen, wenn das BFM zur iranischen Polizeiarbeit
Stellung nehme. Die Polizeiarbeit schweizerischer Behörden könne
nicht mit derjenigen iranischer Behörden verglichen werden. Das
dortige Regime halte sich nicht an rechtsstaatliche Regeln.
Einschüchterungen und Willkür seien häufig feststellbar.
Zum Vorwurf, er habe seine Asylgründe zu vage und nicht detailliert
geschildert, entgegnete er, die Übersetzerin bei der ersten Anhörung
sei die (...) einer (...) im Iran. Aus diesem Grund sei er gehemmt
gewesen und habe nicht über das eigentliche Problem sprechen
können. Die anlässlich der Empfangsstellenanhörung gemachten
Aussagen könnten deshalb nur begrenzt beigezogen werden. Umso
wichtiger erscheine ein Beizug des Dossiers seines Lebenspartners.
Überdies habe er in allen Befragungen den zeitlichen Ablauf betreffend
die Verfolgungssituation widerspruchsfrei geschildert. Es gebe auch
keine Widersprüche zu den Aussagen seines Lebenspartners. Die vom
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BFM aufgeführten Widersprüche seien nicht von derart zentraler
Stellung, dass sie seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf die von ihm
dargelegten Fluchtgründe beeinträchtigen könnten. Er habe die
Homosexualität bei der ersten Befragung aus Scham verschwiegen.
Die dort geäusserte Bitte, zusammen mit seinem Fluchtkollegen im
Zentrum sein zu können, sei aber doch ein Indiz für ihre sehr enge
Beziehung. Zudem habe sein Lebenspartner bereits in der
Empfangsstellenbefragung von der gemeinsamen Beziehung
gesprochen.
Insgesamt habe er glaubhaft von seinem politischen Engagement im
Iran - der medizinischen Pflege verletzter, regimekritischer
Demonstranten - berichtet. Eine staatliche, gegen ihn gerichtete
Vorverfolgung sei gegeben. Die Verfolgungsmotive seien einerseits die
politische Anschauung und andererseits seine Zugehörigkeit zur
sozialen Gruppe der Homosexuellen. Die medizinische Pflege
verletzter Demonstranten und die Teilnahme an Kundgebungen
könnten nach iranischem Strafgesetz unter die Tatbestände des
Kapitels „Kampf gegen Gott und Verderbtheit auf Erden“ subsumiert
werden, welche mit der Todesstrafe, Kreuzamputation oder
Verbannung geahndet würden. Andererseits bestehe die Möglichkeit,
dass er gestützt auf das Gesetz über die islamischen Strafen von 1983
und die dortigen Bestimmungen über die Straftaten gegen die innere
Sicherheit des Landes mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu
zehn Jahren oder sogar mit der Todesstrafe bestraft würde. Die
Anwendung dieser Normen wäre illegitim, da sie Verhaltensweisen
bestraften, die als Ausdruck der Glaubens-, Gewissens-,
Meinungsäusserungs-, Versammlungs- oder Pressefreiheit gälten. Die
Pflege eines Verletzten dürfe nicht strafbar sein. Eine solche Ahndung
müsste als politische Verfolgung betrachtet werden. Des Weiteren
werde er aufgrund seiner sexuellen Orientierung, d.h. aufgrund der
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, verfolgt. Der Beischlaf
zwischen Homosexuellen werde nach iranischem Recht mit dem Tod
bestraft. Andere sexuelle Handlungen würden mit Körperstrafen
geahndet, nach dreimaliger Ahndung sei zwingend die Todesstrafe
auszusprechen.
Eine Rückkehr würde zudem einen unerträglichen psychischen Druck
auf ihn bewirken. Ihm wäre es verunmöglicht, die Beziehung zu
seinem Lebenspartner frei zu leben. Nur G._______ habe von ihrer
Beziehung gewusst. Aufgrund der Ereignisse, welche zur Flucht
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geführt hätten, bestehe die Gefahr, dass seine sexuelle Orientierung
den iranischen Behörden bekannt geworden sei. Aufgrund der Aktivität
in der Schweiz sei diese Gefahr noch erheblich verstärkt. Die
diesbezüglichen Normen des iranischen Strafgesetzbuches seien nicht
nur toter Buchstabe. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) habe in einer Stellungnahme aus dem
Jahr 2002 festgehalten, dass der letzte bekannte Fall einer Person, die
aufgrund von Homosexualität verurteilt worden sei, aus dem Jahr 1995
datiere. Es könne jedoch nicht bestätigt werden, ob die Person allein
aufgrund homosexueller Handlungen verurteilt und hingerichtet, oder
ob zusätzliche Anklagen erhoben worden seien. Aus Sicht des UNHCR
und von Amnesty International sei es unangebracht, das Bestehen der
Todesstrafe nur als theoretische Gefährdung anzusehen. Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe betrachte die Gefahr der Verfolgung
von Personen aufgrund ihrer Homosexualität nach wie vor als
gegeben. Ein Bericht des „Safra Projects“ aus dem Jahr 2004
statuiere, dass es für homosexuelle Personen im Iran nur möglich sei,
sich im Geheimen zu treffen. Für das Jahr 2004 seien 159
Hinrichtungen im Iran bekannt, wobei Amnesty International von einer
weit höheren Zahl ausgehe. Wie viele Todesurteile vollstreckt und aus
welchen Gründen diese vollstreckt worden seien, sei nicht mit
gebührender Sicherheit festzustellen. Gemäss einer Pressemeldung
vom 28. Dezember 2004 sei ein Iraner wegen mehrfachen
Analverkehrs zum Tod verurteilt und exekutiert worden. Aus einer
Meldung vom 24. März 2005 lasse sich entnehmen, dass das
Internationale Komitee gegen die Todesstrafe zur Rettung von zwei
zum Tode verurteilten homosexuellen Sportlern aktiv geworden sei.
Laut einer Pressemeldung vom 30. April 2005 sei ein Homosexueller
wegen Erpressung zum Tod verurteilt worden. Am (Datum) habe das
Oberverwaltungsgericht H._______ in einem Urteil festgestellt, dass
ein homosexueller Mann im Iran vor Verfolgung nicht hinreichend
sicher sei, wenn den iranischen Behörden seine sexuelle Orientierung
zur Kenntnis gelangt sei. Wie zu entscheiden wäre, wenn die
iranischen Behörden noch keine Kenntnis davon hätten, habe es offen
gelassen .
Aufgrund der genannten Straftatbestände des iranischen
Strafgesetzbuches habe er - der Beschwerdeführer - deshalb
begründete Furcht vor einer Verfolgung. Die Frage, ob seine
Homosexualität den iranischen Behörden bekannt geworden sei, lasse
sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig beantworten. Aufgrund der
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Umstände der Flucht sowie des Engagements seines Lebenspartners
in der Schweiz für eine tolerante Haltung gegenüber Homosexuellen
und der damit verbundenen Kritik am iranischen Regime müsse jedoch
damit gerechnet werden, dass die iranischen Behörden davon
Kenntnis bekommen hätten. Gesamthaft betrachtet habe er deshalb
begründete Furcht, asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Eine
inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht zu, da er von einer
zentralen iranischen Sicherheitsbehörde in Anwendung des iranischen
Strafrechts im ganzen Land verfolgt werde.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asyl nicht
gewährt werden, wäre der Vollzug der Wegweisung aufgrund der mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen
Behandlung oder Bestrafung als unzulässig zu betrachten. Zudem
wäre der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Er wäre aufgrund der
Tabuisierung der Homosexualität im Iran gezwungen, eine
Scheinidentität zu führen, was entwürdigend sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten:
- Abdruck einer Rede des Lebenspartners, (Datum);
- (...), Im Iran kann Homosexualität zur Todesstrafe führen, (Datum);
- Safra Project, Country Information Report Iran, 2004;
- UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller im Iran, 2002;
- Internet-Nachricht, 28.12.2004;
- Internet-Nachricht, 30.4.2005;
- Fürsorgebestätigung, 31.5.2005.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2005 wies der Instruktionsrichter
der ARK den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit
demjenigen des Lebenspartners des Beschwerdeführers ab. Gleichzei-
tig verfügte er, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdeentscheid
in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde antragsgemäss verzichtet. Die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in den
Endentscheid verwiesen. Schliesslich wurde das BFM zur Vernehm-
lassung eingeladen.
Seite 10
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E.
E.a Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das BFM seine Verfügung
vom 2. Mai 2005 teilweise in Wiedererwägung. Mit Verfügung vom
22. Juli 2005 hob es die Dispositivziffern der angefochtenen Verfü-
gung, welche sich auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft so-
wie den Vollzug der Wegweisung beziehen, auf. Das BFM stellte fest,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nun aufgrund
des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle, und ordnete infol-
ge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
an. An der Verweigerung des Asyls hielt es hingegen fest.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das Verhal-
ten des Beschwerdeführers in der Schweiz, insbesondere sein Outing
als Homosexueller sowie sein öffentliches Auftreten für die Interessen
der Homosexuellen und die in diesem Zusammenhang geäusserte
öffentliche Kritik am iranischen Regime, sei geeignet, die Aufmerksam-
keit der iranischen Sicherheitsbehörden aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe auf sich zu ziehen. Damit habe er begründete
Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die flüchtlingsrelevan-
ten Elemente seien jedoch erst nach der Ausreise aus dem Iran ge-
schaffen worden und demnach als subjektive Nachfluchtgründe zu
qualifizieren, für die kein Asyl gewährt werde (Art. 54 AsylG). Das
Asylgesuch bleibe deshalb abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz sei anzuordnen. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch auf-
grund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft unzulässig sei, sei der
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
F.
Auf entsprechende Anfrage der ARK vom 25. Juli 2005 teilte der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2005 mit, dass er an sei-
ner Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt festhalte. Zudem reichte
er Dokumente betreffend sein Engagement im Rahmen einer Ver-
anstaltung des (...) vom (Datum) (Bilder der [...], Informationsblatt mit
[...], Flyer) sowie Bilder der (Veranstaltung) zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht
die Übernahme des bei der ARK anhängig gemachten Verfahrens per
1. Januar 2007 an.
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H.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Rechsvertreter des
Beschwerdeführers am 28. August 2008 seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 hat das BFM aufgrund des Bejahens
subjektiver Nachfluchtgründe die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
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durch den Beschwerdeführer festgestellt und demzufolge wegen unzu-
lässigen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs ist
das vorliegende Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos gewor-
den. An der Verweigerung des Asyls - und der damit verbundenen An-
ordnung der Wegweisung - hielt das BFM in seiner Verfügung vom
22. Juli 2005 hingegen fest. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits an
der Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt fest. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung der Frage,
ob es dem Beschwerdeführer gelingt, eine im Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende und für eine
Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, mithin der Frage,
ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen von
Art. 3 AsylG genügen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
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Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK
1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerde nicht zum Kau-
salzusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Inhaftierung, welche offenbar im Jahre 2001 erfolgt ist - der Vor-
instanz ist beizupflichten, dass die Angaben hinsichtlich des Zeit-
punkts der Festnahme widersprüchlich sind -, und der im Juli 2003 er-
folgten Ausreise äussert. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich
selbst vor, diese Inhaftierung sei nicht der Anlass für seine Ausreise
gewesen, er habe seither - bis kurz vor seiner Ausreise - keine Prob-
leme mehr gehabt (vgl. A1, S. 5). Eine Prüfung der Akten ergibt denn
auch, dass in diesem Zusammenhang der in sachlicher und zeitlicher
Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist und die
diesbezüglichen Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant zu qualifi-
zieren sind. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem
Punkt.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass davon ausgegangen wer-
den kann und von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt wird, dass
der Beschwerdeführer homosexuell ist und im Iran mit seinem Partner
zusammengelebt hat. Inwiefern dies asylrelevant ist, wird nachfolgend
zu prüfen sein.
5.2.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaub-
haft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Ak-
ten ergibt, dass die Schilderungen der angeblichen behördlichen Ver-
folgung in sich nicht stimmig sind. Die Vorinstanz hat aus zutreffenden
Gründen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert,
und auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die
von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten
zu entkräften und die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem
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glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer
vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen.
So erscheint vorab die Schilderung der angeblichen Pflege verletzter
Demonstranten sowie der daraus resultierenden Hausdurchsuchung
und drohenden Verhaftung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die
Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass
sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in mehreren Punkten
widersprüchlich äusserte. So widerspricht die Aussage anlässlich der
kantonalen Befragung, die verletzten Demonstranten hätten sich nicht
zur Behandlung ins Spital begeben können, da ihnen sonst eine
Festnahme gedroht hätte (vgl. A7, S. 11), den nachfolgenden
Ausführungen in derselben Befragung, die Verletzten hätten sich nach
der ersten medizinischen Versorgung in der Wohnung des
Beschwerdeführers zur weiteren Behandlung ins Spital begeben, wo
sie nach der medizinischen Erstversorgung gefragt worden seien (vgl.
A7, S. 11), diametral. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer bei
der Empfangsstellenbefragung geltend, die Behörden seien auf ihn
aufmerksam geworden, da einer der verletzten Studenten im Spital -
nach dem Ort der Erstbehandlung gefragt - sein Haus genannt habe
(vgl. A1, S. 4). Bei der kantonalen Anhörung führte er hingegen aus,
die Verletzten hätten im Spital den Namen von G._______ genannt,
der daraufhin verhört worden sei und ihn wohl unter Druck verraten
habe (vgl. A7, S. 11). Diese Aussage lässt sich mit derjenigen
anlässlich der Erstbefragung nicht in Übereinstimmung bringen. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der
Beschwerdeführer diesbezüglich nur Vermutungen geäussert habe,
vermögen den festgestellten Widerspruch nicht zu entkräften, zumal
der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorbringen anlässlich der
Anhörungen nicht als blosse Vermutungen bezeichnete.
Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
anlässlich der kantonalen Anhörung die bei der Erstbefragung
vorgebrachte Festnahme des D._______ - die Sicherheitsbeamten
hätten anlässlich der Hausdurchsuchung D._______ festgenommen,
da er selbst nicht anwesend gewesen sei (vgl. A1, S. 4) - mit keinem
Wort mehr erwähnte. Dies spricht gegen deren Glaubhaftigkeit, da die
Verhaftung eines (...) zweifellos ein zentrales und einschneidendes
Ereignis ist. Von der an der kantonalen Befragung teilnehmenden
Hilfswerksvertreterin darauf angesprochen, führte der
Beschwerdeführer aus, er sei nicht nach D._______ - der
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zwischenzeitlich frei gekommen sei und sich bereits in (Land) befinde -
gefragt worden (vgl. A7, S. 22). Diese Erklärung vermag nicht zu
überzeugen, wurde der Beschwerdeführer doch aufgefordert, die
Geschehnisse detailliert zu schildern. Die Inhaftierung eines (...) hätte
zu den wesentlichen Punkten gehört.
Weiter äusserte die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Schilderung,
wonach die Sicherheitsbehörden die Wohnung des Beschwerdeführers
während dessen arbeitsbedingter Abwesenheit aufgesucht hätten,
wenn das Ziel doch seine Verhaftung gewesen sein soll. Angesichts
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als (Beruf) über einen
öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz verfügte, wäre es für die Behörden
ein Leichtes gewesen, zunächst den gegenwärtigen Aufenthaltsort
abzuklären und ihn dort festzunehmen, wenn sie dies tatsächlich
beabsichtigt hätten.
Der Vorinstanz ist insbesondere auch beizupflichten, wonach es nicht
verständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der
Erstbefragung seine Homosexualität mit keinem Wort erwähnte und
seinen Partner lediglich als „Reisepartner“ betitelte (vgl. A1, S. 3),
wenn er demgegenüber in der kantonalen Befragung die
Homosexualität beziehungsweise die angebliche Verfolgung deswegen
plötzlich als zentralen Ausreisegrund nannte (vgl. A7, S. 17). Den
Aussagen in der Empfangsstelle kommt zwar anerkanntermassen nur
ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 3), jedoch sind
die Fluchtgründe zumindest ansatzweise zu nennen und darzulegen.
Um als glaubhaft gelten zu können, sind zentrale Elemente der
Sachverhaltsdarstellung bereits von Anfang an zu erwähnen. Als
zentrale Elemente sind insbesondere solche zu betrachten, welche die
Ausreise respektive die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsland
motiviert haben. Der Beschwerdeführer wurde denn auch anlässlich
der Erstbefragung unmissverständlich aufgefordert, die Gründe für
seine Ausreise aus dem Iran zu schildern. Dennoch hat er die
Homosexualität mit keinem Wort erwähnt. Die diesbezügliche
Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach er aus Scham nicht
darüber gesprochen habe, da es sich bei der Übersetzerin um (...)
gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn die
Behauptung zutreffen sollte, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten
gewesen, dass er die Beziehung zu seinem Lebenspartner zumindest
ansatzweise erwähnt hätte, wenn dies doch der zentrale Fluchtgrund
gewesen sein soll, zumal die Übersetzerin aufgrund ihrer Funktion zur
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Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Aufgrund des Vorliegens diverser Widersprüche und Ungereimtheiten
kann die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es lägen keine
wesentlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen vor, nicht geteilt
werden. Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kein in sich
stimmiges Bild. Selbst wenn der Beschwerdeführer verletzten
Demonstranten geholfen haben sollte, kann nicht geglaubt werden,
dass die Behörden davon Kenntnis erlangt und die Absicht gehabt
hätten, ihn deshalb zu verhaften. Ebensowenig kann geglaubt werden,
dass die Behörden über die Homosexualität des Beschwerdeführers
informiert gewesen sein sollten und deshalb die Absicht gehabt hätten,
ihn zu verhaften. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten.
5.2.3 Hingegen hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass
er homosexuell ist und im Iran mit seinem Partner zusammengelebt
hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. 5.2.1). Die Asylrele-
vanz der Homosexualität ist jedoch zu verneinen. Der diesbezüglichen
Argumentation der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie vorstehend aus-
geführt, kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise Verfolgungshandlungen wegen seiner Homosexualität
erlitten hat. Ihm gelang es nicht, glaubhaft darzulegen, dass die Be-
hörden überhaupt Kenntnis von seiner Homosexualität erlangt und ein
diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Gemäss eigenen
Angaben habe nur G._______ gewusst, dass der Beschwerdeführer
homosexuell sei (vgl. A7, S. 18). Dass dieser die Behörden darüber
informiert hätte, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dar-
zulegen. Im Gegenteil, er räumte in der Beschwerdeschrift selber ein,
dass er nicht sagen könne, ob die Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise tatsächlich Kenntnis von seiner Homosexualität gehabt hätten. Er
äusserte jedoch die Befürchtung künftiger Verfolgung.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Begründe-
te Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus
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der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a
S. 9). Die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein.
Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran
waren diese Anforderungen nicht gegeben. Aufgrund vorstehender
Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Homosexualität des Be-
schwerdeführers den heimatlichen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise nicht bekannt war. Zudem sind keine Hinweise ersichtlich, wo-
nach die iranischen Behörden ein diesbezügliches Verfolgungs-
interesse gehabt hätten. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts ist Homosexualität im Iran zwar illegal und die Scharia
sieht formell die Todesstrafe vor, wobei die Beweisanforderungen hoch
sind (mehrfaches Geständnis oder vier belastende Aussagen durch
Augenzeugen). Homosexualität ist in der iranischen Gesellschaft je-
doch nicht ungewöhnlich und eine systematische Diskriminierung ist
nicht feststellbar. In der Praxis wird Homosexualität von den Behörden
grundsätzlich geduldet, wenn sie nicht in einer möglicherweise An-
stoss erregenden Art öffentlich zur Schau gestellt wird. Solange Ho-
mosexualität in den eigenen vier Wänden praktiziert wird, wird dies
grundsätzlich toleriert und die Betroffenen bleiben in der Regel unbe-
helligt. Aktuell ist denn auch kein Fall bekannt, wo jemand allein we-
gen seiner Homosexualität verurteilt worden wäre (vgl. hierzu UK
Home Office, Country of Origin Information Report Iran, 15. August
2008, S. 135 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information
Bulletin Iran: Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender Persons, 21. Ap-
ril 2008; Danish Immigration Service, On certain crimes and punish-
ments in Iran, April 2005, S. 10). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass es trotz der restriktiven Gesetzgebung offenbar in
der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen kommt. Es ist daher nicht
von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Iran im Sinne
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des Asylgesetzes auszugehen. Bei dieser Sachlage und dem
Umstand, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den
heimatlichen Behörden nicht als Homosexueller bekannt war, kann
nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im
Zeitpunkt der Ausreise im Juli 2003 geschlossen werden.
5.2.4 Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, er wäre im Iran
einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, da es ihm verun-
möglicht wäre, die Beziehung zu seinem Lebenspartner frei zu leben.
Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks in Art. 3 Abs. 2
AsylG sollte nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch
weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit oder nicht-
staatliche oder dem Staat zuzurechnende Bedrohungen asylrechtlich
anzuerkennen. Vielmehr sollte diese Formulierung erlauben, auch
staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen
die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere
Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die Anfor-
derungen an die Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. EMARK 1996 Nr. 28
E. 3c.dd S. 272 f.; 2000 Nr. 17 E. 11b, S. 158).
Dass der Beschwerdeführer vorliegend einem unerträglichen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wor-
den sei, welcher ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht
oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche
psychische Belastung dargestellt hätte, dass er sich ihr nur durch
Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nicht bejaht werden.
Wie vorstehend ausgeführt, ist einerseits nicht davon auszugehen,
dass Homosexuelle im Iran systematisch verfolgt werden, und an-
dererseits nicht anzunehmen, dass den heimatlichen Behörden die
Homosexualität des Beschwerdeführers bekannt war und sie ein dies-
bezügliches Verfolgungsinteresse hatten. Mithin kann im Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2003 nicht auf das Vorliegen
von Massnahmen respektive auf begründete Furcht vor künftigen
Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirkten, geschlossen werden.
5.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine dies-
bezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist
zu verneinen. Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abge-
wiesen. Damit erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfol-
gung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie
die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel - welche sich
mehrheitlich auf das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers beziehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter
Ziff. 6.1 und 6.2) - im Einzelnen einzugehen, zumal sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK
2005 Nr. 18). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer ein
exilpolitisches Engagement geltend, womit sich die Frage stellte, ob er
aufgrund dessen eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Be-
hörden zu befürchten hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Das BFM hat mit Verfügung vom 22. Juli 2005 wiedererwägungs-
weise bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
Verhaltens in der Schweiz - dem Outing als Homosexueller und der in
diesem Zusammenhang geäusserten Kritik am iranischen Regime -
einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Be-
hörden gesetzt hat und damit nunmehr die Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Damit ist das Beschwerde-
verfahren bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft infolge Weg-
falls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. Da die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe eine Asylgewährung ausschliesst (Art. 54 AsylG), hat das
Bundesamt zu Recht an der Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers festgehalten.
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7.
7.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylver-
weigerung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und der Beschwerdeführer –
abgesehen vom Status eines vorläufig Aufgenommenen – keinen Auf-
enthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen könnte, wurde
seine Wegweisung in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. EMARK 2001
Nr. 21).
7.2 Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumut-
bar oder unmöglich (Art. 44 Abs. 2 AsylG), so ist im Sinne einer Er-
satzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu re-
geln.
Vorliegend hat das BFM bereits wiedererwägungsweise mit Verfügung
vom 22. Juli 2005 infolge Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und daraus resul-
tierender Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers verfügt. Damit ist das Beschwerdever-
fahren im Wegweisungsvollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfech-
tungsobjekts gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21
E. 11c S. 178).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Be-
schwerdeführer bezüglich der Frage der Gewährung von Asyl nicht ge-
lungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvoll-
ständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht durch die wiederer-
wägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der damit
verbundenen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anordnung
der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden und
entsprechend abzuschreiben ist.
9.
Seite 21
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9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein
Verfahren gegenstandlos, so werden die Verfahrenskosten grundsätz-
lich jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wären infolge Abweisung der
Beschwerde im Asylpunkt und aufgrund der Bewirkung der Gegen-
standslosigkeit in den übrigen Punkten grundsätzlich vollumfänglich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die subjektiven Nachfluchtgrün-
de, welche zur wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anordnung
der vorläufigen Aufnahme und somit zur Gegenstandslosigkeit der Be-
schwerde in diesen Punkten geführt haben, wurden erst im Rahmen
der Beschwerdeeingabe vom 2. Juni 2005 geltend gemacht. Die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz datiert vom 2. Mai 2005. Gemäss
den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumenten erfolgte das
„Outing“ im Rahmen einer öffentlichen Rede des Lebenspartners im
Beisein des Beschwerdeführers, in der auch der Beschwerdeführer
namentlich genannt wurde, am (Datum), mithin nach Erlass der
angefochtenen Verfügung des BFM. Danach nahm der Beschwerde-
führer überdies im (Monat) 2005 zusammen mit seinem Partner an
einer (Veranstaltung) und an der (Veranstaltung) teil. Der vor dem Er-
lass der angefochtenen Verfügung erschienene Artikel über den Part-
ner des Beschwerdeführers im (Zeitschrift) - welchen das BFM bereits
in der Verfügung vom 2. Mai 2005 zutreffend als untaugliches
Beweismittel qualifiziert hatte, da er den geltend gemachten
asylrelevanten Sachverhalt nicht zu stützen vermöge - nimmt keinen
Bezug zum Beschwerdeführer und ist somit vorliegend nicht relevant.
Der Beschwerdeführer hat damit die Gegenstandslosigkeit der
Beschwerde in den erwähnten Punkten durch sein Verhalten nach
Erlass der angefochtenen Verfügung bewirkt, weshalb ihm die diesbe-
züglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 5 VGKE). Er
ersuchte jedoch in der Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2005 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, wonach eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
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befreit werden kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Der Instruktionsrichter hat den Entscheid darüber mit
Zwischenverfügung vom 10. Juni 2005 in den Endentscheid verwiesen.
Nachdem sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat und
aktuell nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und entsprechend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Wird ein Verfahren - ganz oder teilweise - gegenstandslos, so prüft
das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für
die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt
(Art. 15 VGKE). Demnach kommt die Zusprechung einer Parteient-
schädigung grundsätzlich nur in Frage, wenn das Verfahren ohne Zu-
tun der betreffenden Partei gegenstandslos geworden ist. Einer Partei,
welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, ist hinge-
gen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Beschwerdefüh-
rer vorliegend die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde -
wie vorstehend ausgeführt - bewirkt hat, ist in casu keine Parteient-
schädigung auszurichten (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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