Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4299/2008
Urteil vom 22. Februar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Dezember 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er
am 20. Dezember 2006 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und
am 25. Juni 2007 vom Amt für Polizeiwesen des Kantons D._______
angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein
ethnischer Belen und stamme aus E._______ (Eritrea), wo er elf Jahre lang die Schule besucht habe,
bevor er von Dezember 1995 bis Mai 1997 in F._______ seine militärische Grundausbildung absolviert
habe. Anschliessend sei er nach E._______ zurückgekehrt, wo er eine Ausbildung als (…) gemacht habe.
Im April 1998 sei er erneut zum Militärdienst eingezogen worden, den er mehrheitlich in G._______
geleistet habe. Während dieser Zeit habe er zusammen mit neun anderen Soldaten immer wieder bei
seinen Vorgesetzten darum ersucht, in F._______ das zwölfte Schuljahr absolvieren zu können, was ihnen
jedoch nie bewilligt worden sei. Nachdem sechs von ihnen aus dem Militärdienst desertiert seien, habe
man ihm und den drei übrigen Soldaten vorgeworfen, den sechs desertierten Soldaten zur Flucht verholfen
zu haben, weshalb man sie inhaftiert habe. Nachdem sie zirka zwei Jahre in einem Gefängnis in
G._______ verbracht hätten, habe man sie nach H._______ verlegt, wo sie Feldarbeit hätten verrichten
müssen. Anfang 2004 hätten sie beschlossen zu fliehen. Unter dem Vorwand, urinieren zu müssen, sei
ihnen schliesslich die Flucht gelungen. Zu Fuss habe er sich anschliessend nach I._______ (Sudan)
begeben, von wo er nach einem zirka einmonatigen Aufenthalt nach J._______ weitergereist sei, wo er
sich eine Zeit lang aufgehalten habe. Ende 2005 habe er sich nach Libyen begeben, wo er sich ungefähr
ein Jahr in K._______ aufgehalten habe. Anfang Dezember 2006 sei er mit einem Boot nach Italien
gefahren, von wo er am 7. Dezember 2006 mit einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt sei. Nach seiner Flucht hätten seine Eltern ein Schreiben von der Verwaltung erhalten,
worin sie aufgefordert worden seien, wegen seiner Flucht 50'000 Nakfa zu bezahlen. Nachdem seine
Eltern zu seiner militärischen Einheit gegangen seien und diese schriftlich bestätigt habe, dass er aus dem
Militär geflohen sei, habe die Verwaltung auf die Bezahlung der 50'000 Nakfa verzichtet. Für die übrigen
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ein Diplom
betreffend den geleisteten obligatorischen Militärdienst (ohne Foto, inklusive einer Kopie mit Foto), einen
Taufschein sowie einen eritreischen Militärausweis ein.
B.
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Militärausweis wurde vom
Urkundenlabor der Kantonspolizei L._______ am 26. September 2007 im
Auftrag des BFM einer Echtheitsprüfung unterzogen. Das Urkundenlabor
stellte fest, dass es sich bei diesem Ausweis um ein gefälschtes
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Dokument handle. Insbesondere hielt das Labor fest, dass beim
Militärausweis eine Bildauswechslung stattgefunden habe.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer zum Resultat der Echtheitsprüfung des
Militärausweises das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 16.
Oktober 2007 bestritt der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
frühere Rechtsvertreterin –, dass beim Militärausweis eine
Bildauswechslung stattgefunden habe und es sich dabei um eine
Fälschung handle.
D.
Mit Eingabe vom 15. November 2007 liess der Beschwerdeführer ein
Farbfoto zu den Akten reichen.
E.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2008 – eröffnet am 27.
Mai 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den
Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob. Den eingereichten Militärausweis zog es ein.
F.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2008 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu
mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) vorlägen und ihm sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
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Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei: Zwei angeblich den Eltern des Beschwerdeführers
gehörende eritreische Identitätskarten in Kopie, ein Farbfoto sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni
2008.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 wurde unter anderem
verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. Juli 2008 eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2008 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 12. August 2008 machte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – von der ihm gewährten
Möglichkeit zur Replik Gebrauch.
J.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
erkundigte sich der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige
Beurteilung seiner Beschwerde.
K.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 informierte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 20. Mai 2008
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen, da seine Angaben von Unstimmigkeiten und Widersprüchen
geprägt seien. Eine Analyse des eingereichten eritreischen
Militärausweises habe ergeben, dass es sich dabei um ein gefälschtes
Dokument handle. Dem Beschwerdeführer gelinge es auch mit den
übrigen eingereichten Dokumenten nicht, seine Identität, an der Zweifel
bestünden, zu belegen. Zudem falle auf, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zur Desertion ebenso wie jene zur Flucht aus Eritrea
wenig genau und unsubstanziiert geblieben seien. Auch seine
Schilderungen bezüglich der Militärdienstzeit seien allgemein ausgefallen.
Überdies würden sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers
markante Widersprüche ergeben. Ausserdem widerspreche es der
allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass der
Beschwerdeführer, wie er geltend gemacht habe, in keinem der Länder,
durch die er auf der Herreise in die Schweiz gereist sei, kontrolliert
worden sei. Damit hielten seine Angaben zur Militärdienstzeit, zur
Desertion und zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea sowie der
Weiterreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Eine
gesamtheitliche Würdigung der Eingaben des Beschwerdeführers führe
zum Schluss, dass dieser sich auf einen konstruierten Sachverhalt
abstütze.
Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das
Analyseergebnis vom Urkundenlabor der Kantonspolizei L._______ sei
unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe den Militärausweis anlässlich
seiner zweiten Einberufung in den Militärdienst ausgehändigt bekommen.
Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea, die Flucht in die
Schweiz und seine beharrliche Weigerung zurückzukehren, stellten in
den Augen der eritreischen Behörden eine Flucht vor beziehungsweise
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einen Widerstand gegen den Wehrdienst dar, was in Eritrea sowohl
gesetzlich unter Strafe gestellt sei, als auch tatsächlich geahndet werde,
wobei das angedrohte Strafmass beliebig überschritten und überdies
gefoltert werde. Wer sich durch Flucht der Wehrpflicht entziehe, müsse
bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit schwersten
Menschenrechtsverletzungen rechnen. Dem Beschwerdeführer drohe
auch aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylverfahren
durchlaufen habe, in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe,
Folter und Verschleppung. Für das eritreische Regime gelte die Flucht ins
Ausland und die Stellung eines Asylantrags als eindeutiger Beleg einer
staatsfeindlichen Handlung.
Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur
Militärdienstzeit, zur Desertion, zu den Umständen seiner Ausreise aus
Eritrea sowie zu seiner Weiterreise die Glaubhaftigkeit abgesprochen.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
beurteilt hat.
5.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK
Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers
in der Replik vom 12. August 2008, wonach die meisten von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche
darauf zurückzuführen seien, dass die beiden Befragungen auf Tigrinya
und nicht auf Belen, seiner Muttersprache, durchgeführt worden seien,
das Gericht nicht zu überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer
den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat
und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen
muss, dies umso mehr, als er die Übersetzer bei beiden Befragungen
(gut) verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/11, S. 9, A 13/27, S. 2)
und er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gab, fliessend Tigrinya
zu sprechen (Akten BFM A 1/11, S. 2).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum
zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort
zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare
Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen
in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei er Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist – nach Prüfung der Akten
durch das Gericht – festzustellen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen
sind. So machte er bei der Kurzbefragung geltend, er sei im Februar 2004
aus dem Gefängnis ausgebrochen (Akten BFM A 1/11, S. 7), während er
anlässlich der Anhörung vorbrachte, er sei zirka Mitte März oder April
2004 aus dem Militärdienst geflüchtet (Akten BFM A 13/27, S. 5). Zudem
gab der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei
Anfang 2002 vor ein militärisches Gericht gestellt worden, das ihn zu
zweieinhalb Jahren Zwangsarbeit verurteilt habe (Akten BFM A 1/11, S.
5), wohingegen er anlässlich der Anhörung aussagte, er sei nicht vor ein
Gericht gestellt worden und es habe kein Urteil gegeben (Akten BFM A
13/27, S. 16). Überdies machte der Beschwerdeführer bei der
Kurzbefragung geltend, von den drei Leuten, die mit ihm geflohen seien,
habe man zwei wieder erwischt (Akten BFM A 1/11, S. 6), während er
anlässlich der Anhörung ausführte, von den drei Personen, die mit ihm
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geflohen seien, wisse er nicht, wer habe fliehen können und wer nicht, da
sie alle in verschiedene Richtungen gelaufen seien und sie einander nie
mehr gesehen hätten (Akten BFM A 13/27, S. 18). Im Weiteren gab der
Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst zu Protokoll, er sei seit April
1997 in G._______ stationiert gewesen (Akten BFM A 13/27, S. 4 f.),
demgegenüber brachte er wenig später in der Anhörung vor, von
Dezember 1995 bis Mai 1997 seinen obligatorischen Militärdienst in
F._______ absolviert zu haben und anschliessend nach E._______
zurückgekehrt zu sein (Akten BFM A 13/27, S. 9).
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner Militärdienstzeit unsubstanziiert ausgefallen sind. So vermochte er beispielsweise auf die
Frage, was er als Sanitäter genau habe tun müssen, nur sehr allgemeine und wenig detaillierte Angaben
zu machen (Akten BFM A 13/27, S. 9 f.). Das Gleiche gilt für seine Schilderungen bezüglich des
angeblichen Gefängnisaufenthalts in G._______. Insbesondere ist seine Beschreibung des Gefängnisses
sehr kurz und detailarm ausgefallen (Akten BFM A 13/27, S. 15 ff.), was nicht nachvollziehbar ist, will der
Beschwerdeführer doch zirka zwei Jahre in diesem Gefängnis verbracht haben, weshalb von ihm hätte
erwartet werden können beziehungsweise müssen, dass er das Gefängnis detaillierter mit
Realkennzeichen ausgestattet hätte schildern können, zumal es sich bei einem mehrjährigen
Gefängnisaufenthalt um ein einschneidendes Erlebnis handelt.
Als realitätsfremd erscheint überdies die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll
gegeben Schilderung seiner Flucht. So ist insbesondere nicht glaubhaft, dass es ihm und drei weiteren
Soldaten bei Feldarbeiten gelungen sein soll, unter dem Vorwand, urinieren zu müssen, sich von den
Wächtern zu entfernen und sich im Wald zu verstecken, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, bei
der Arbeit von Wächtern umzingelt gewesen zu sein (Akten BFM A 13/27, S. 13).
Unglaubhaft ist ausserdem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Verwaltung eine wegen
seiner Flucht seinen Eltern auferlegte Geldstrafe von 50'000 Nakfa fallen gelassen habe, nachdem diese
von seiner ehemaligen militärischen Einheit eine Bestätigung für seine Desertion beigebracht hätten (Akten
BFM A 13/27, S. 21), zumal ein solches Verhalten der Verwaltung unlogisch und realitätsfern erscheint.
Schliesslich ist bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten eritreischen Militärausweises das
Abklärungsergebnis des BFM, wonach es sich um eine Fälschung handle, zu bestätigen. Die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sowie den übrigen Eingaben
sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Der Einzug des eritreischen Militärausweises
durch die Vorinstanz ist daher zu Recht erfolgt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur
Militärdienstzeit, zur Desertion sowie zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea zu Recht die
Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm eingereichten
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Fotos nichts zu ändern, zumal weder erwiesen ist, dass darauf tatsächlich der Beschwerdeführer zu sehen
ist, noch aus den Bildern hervorgeht, in welchem Zusammenhang und wann sie aufgenommen wurden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen und Einwände in der
Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern können.
6.
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise
aus dem Heimatstaat oder sein seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr
nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten
müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden.
6.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 und Urteil
D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1).
6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal
verlassen und ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weshalb er bei
einer allfälligen Rückkehr dorthin mit einer unverhältnismässig hohen
Strafe rechnen müsse.
6.4. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und
über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen
Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und
unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen
innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch
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ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S.
Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010;
UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13.
Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility
guidelines for assessing the international protection needs of asylum-
seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche Angaben eines
unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27.
April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte
jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug
auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden
staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No.
24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein
legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und
einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die
erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000
Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa
gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr
restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im
Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen
ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen
überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei
Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne
behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich
angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss
übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit
gezielten Schüssen zu verhindern. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend
dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht
mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und
der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere
Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden
Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich
verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu werden.
6.5. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise 27-jährig war, ist trotz
seiner unglaubhaften Asylvorbringen davon auszugehen, dass er seinen
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Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum,
verlassen und angesichts der in E. 6.4 genannten Umstände begründete
Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfüllt demnach die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende
Verfolgung allerdings auf dessen illegale Ausreise aus Eritrea
zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu
gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die
Dispositiv-Ziffer 2 betreffend – zu bestätigen ist. Da der rechtserhebliche
Sachverhalt in der Kurzbefragung vom 20. Dezember 2006 und in der
Anhörung vom 25. Juni 2007 vollständig und richtig erhoben wurde und
vorliegend die Frage der Asylgewährung sowie der Flüchtlingseigenschaft
vom Bundesverwaltungsgericht abschliessend beurteilt werden kann,
besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
7.
7.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). Da er mit Verfügung des BFM
vom 20. Mai 2008 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann
weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen,
die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 teilweise – die Dispositiv-Ziffer
1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die
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Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht
aussichtslos erscheinen.
9.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR
142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2011
erwerbstätig ist, weshalb er - trotz der eingereichten Fürsorgebestätigung
vom 9. Juni 2008 - nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen
der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
(bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Grad
des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen
Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende
Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
D-4299/2008
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D-4299/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 wird teilweise – soweit
Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine (um die Hälfte reduzierte)
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: