B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4299/2012
law/joc
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. August 2012 / N (…).
D-4299/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2012 – eröffnet am
10. August 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 7. Juni 2012 nicht eintrat, die Wegweisung in die
Tschechische Republik verfügte, den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, fest-
stellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung, und anordnete, dem Be-
schwerdeführender seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis auszuhändigen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
17. August 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, auf das Asylgesuch sei ein-
zutreten und dieses sei gutzuheissen, eventualiter sei die vorinstanzliche
Verfügung dahingehend abzuändern, als dass auf das Asylgesuch einge-
treten werde und er nicht weggewiesen und stattdessen vorläufig aufge-
nommen werde,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge – beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung beizugeben und es sei dem Rechtsvertreter Gelegenheit zu ge-
ben, nach Eingang der Akten die Beschwerde in materieller Hinsicht er-
gänzend zu begründen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
D-4299/2012
Seite 3
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegens-
tand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem Begehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, konkludent
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt werden, mit diesen Anträgen jedoch der Streitgegenstand in
unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten
Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63;
BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist,
D-4299/2012
Seite 4
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist [Dublin II-Verordnung] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1],
SR 142.311) zu prüfen sind,
dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass daher auch auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1-4 AuG) anzuordnen, nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
D-4299/2012
Seite 5
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beantragen lässt, es sei
ihm Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren,
dass die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch auf Aktenein-
sicht hat (Art. 26 VwVG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, gemäss seinen Angaben
seien die Akten dem Beschwerdeführer bisher noch gar nicht zugestellt
worden,
dass gemäss der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
auszuhändigen waren und in den Beilagen sowohl die Asylakten als auch
das Aktenverzeichnis vermerkt wurden,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeu-
ten, dass der Beschwerdeführer respektive sein damaliger Rechtsvertre-
ter die vorinstanzlichen Aktenstücke nicht erhalten hat, zumal sich in den
Akten des BFM keine entsprechende Korrespondenz – etwa in Form ei-
ner schriftlichen Reaktion des Beschwerdeführers oder seines früheren
Rechtsanwalts – gegenüber dem BFM findet,
dass auf Beschwerdeebene keine Beweismittel zur Stützung der Behaup-
tung, die vorinstanzlichen Akten seien nicht zugestellt worden, eingereicht
werden,
dass daher davon auszugehen ist, dem früheren Rechtsvertreter respek-
tive dem Beschwerdeführer seien die vorinstanzlichen Verfahrensakten,
wie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt, ediert worden,
dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass das
BFM dem vom rubrizierten Rechtsvertreter am 15. August 2012 einge-
reichten Gesuch um Akteneinsicht mit Verfügung vom 20. August 2012
nicht stattgegeben und ihn darauf hingewiesen hat, dem Gesuch liege
keine Vollmacht bei (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG) und der Beschwerdeführer
verfüge im Übrigen bereits über einen Rechtsvertreter (vgl. act. A28/1),
dass eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts mithin nicht festgestellt
werden kann,
D-4299/2012
Seite 6
dass unter diesen Umständen auch kein Anlass besteht, dem Beschwer-
deführer die Akten, verbunden mit der Möglichkeit, die Beschwerde er-
gänzend zu begründen, erneut zukommen zu lassen, und das diesbezüg-
liche Gesuch deshalb abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän-
digkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Krite-
rien der Dublin II-Verordnung zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin II-Verordnung),
D-4299/2012
Seite 7
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III Dublin II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbeson-
dere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c,
d und e Dublin II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den
in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftli-
cher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem
D-4299/2012
Seite 8
Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages
zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin II-Verordnung),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung
genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel
oder Visa zur Anwendung gelangt,
dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung
ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die we-
niger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder der über ein oder meh-
rere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind,
aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen
konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin II-Verordnung anwendbar
sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
nicht verlassen hat,
dass gemäss dem Eintrag im türkischen Reisepass (Nr. […]) des Be-
schwerdeführers feststeht, dass dieser über ein Schengenvisum gültig
vom 30. November 2011 bis am 6. Juli 2012 verfügte, welches ihm durch
die Tschechische Botschaft in Ankara ausgestellt wurde,
dass er gemäss dem Vermerk im Reisepass am 5. Dezember 2011 nach
Wien reiste,
dass er sich gemäss seinen Angaben nach seiner Ankunft in Österreich
zu seinen Verwandten nach Deutschland begeben und sich dort bei Ver-
wandten aufgehalten hat und danach zwecks Heirat seiner Verlobten
C._______ am 2. Januar 2012 in die Schweiz gereist ist (vgl. act. A14/12.
S. 7),
dass der Beschwerdeführer somit über ein von der Tschechischen Repu-
blik ausgestelltes Visum für den Schengenraum verfügte, das weniger als
sechs Monate abgelaufen ist und mit dem er nach Österreich, einem Mit-
gliedstaat, einreisen konnte,
dass daher das BFM am 26. Juni 2012 zu Recht in Anwendung von Art. 9
Abs. 4 Dublin II-Verordnung die tschechischen Behörden um Aufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A20/6 S. 1 ff.) und diese An-
frage fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung),
dass sich die tschechischen Behörden am 2. August 2012 – und damit
innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin II-Verordnung vorgesehenen Frist –
D-4299/2012
Seite 9
vernehmen liessen und einer Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung zustimmten (vgl. act. A22/1),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die
Tschechische Republik als für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Einwände, wonach der Schlepper
das Visum besorgt habe, er in der Schweiz bleiben wolle und hier mit ei-
ner Tschechin verlobt sei, hingegen in der Tschechischen Republik nie-
manden kenne (vgl. act. A14/12 S. 6 und 9 f.), an der Zuständigkeit die-
ses Staates nichts zu ändern vermögen,
dass auch der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
rer erstmals in der Schweiz und nicht in der Tschechischen Republik um
Asyl ersucht habe, die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu begründen vermag,
dass ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Tsche-
chischen Republik kein Asylgesuch eingereicht hat – wie zuvor aufgezeigt
– aufgrund des durch die Tschechische Republik ausgestellten und weni-
ger als sechs Monate abgelaufenen Visums dieser Staat zur materiellen
Prüfung seines in der Schweiz gestellten Asylgesuches zuständig ist,
dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, dem Be-
schwerdeführer drohe in der Tschechischen Republik kein faires Asylver-
fahren, da die Behörden überlastet seien, er zur Sache kaum gehört und
in die Heimat abgeschoben werde, wo ihm Gefahr an Leib und Leben
drohe,
dass diese nicht weiter substanziierten Einwände in Bezug auf die Frage
der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zu keiner von
derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen,
dass die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat der FK und
der EMRK ist, die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, die Tschechische Republik würde sich nicht an die daraus re-
sultierenden Verpflichtungen halten,
dass bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prä-
misse ausgegangen werden kann, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
D-4299/2012
Seite 10
den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtli-
nie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hin-
deuten, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung in die
Tschechische Republik kein faires Asylverfahren durchlaufen respektive
ohne Anhörung seiner Asylgründe in die Türkei abgeschoben oder aber
etwa in eine existenzielle Notlage geraten,
dass in der Beschwerde unter Anrufung von Art. 8 EMRK zudem argu-
mentiert wird, der Beschwerdeführer wolle seine in der Schweiz wohnhaf-
te Verlobte, D._______, welche über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfüge, heiraten und eine Heirat in der Türkei wäre seiner Verlobten nicht
zumutbar, da diese ihre Heimat nicht kenne,
dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin II-Ver-
ordnung die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit
den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages
zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass nach Art. 2 Bst. i (i) der Dublin II-Verordnung grundsätzlich auch
nicht verheiratete Partner als Familienangehörige verstanden werden,
dass der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK auch Be-
ziehungen zwischen unverheirateten Personen umfasst, die eine "de fac-
to-Familie" bilden, die zusammenleben und bei denen eine enge persön-
liche Beziehung besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; CARONI
MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Famili-
enleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 21 ff. mit
Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech-
te, Strassburg),
dass diese Bestimmungen indes vorliegend nicht zur Anwendung gelan-
gen können, da nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer und
D._______ bildeten eine "de facto-Familie" im umschriebenen Sinne, da
D-4299/2012
Seite 11
keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er eine konstante Bezie-
hung zu D._______ unterhält und mit dieser zusammenlebt,
dass die von ihm erwähnte Verlobung und die geplante Heirat mit
D._______ mit keinerlei Beweismitteln gestützt wird,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als Verlobte
und zukünftige Braut nicht D._______, sondern die in der Schweiz auf-
enthaltsberechtigte tschechische Staatsangehörige C._______ nannte
(vgl. act. A14/12 S. 6), mit der er seit Februar 2012 liiert gewesen sei und
nicht zusammengelebt habe (vgl. act. A14/12 S. 7)
dass demzufolge – nebst einem fehlenden Familienleben mit D._______
– erhebliche Zweifel an den Heiratsabsichten des Beschwerdeführers be-
stehen, mithin der Verdacht für eine beabsichtigte Scheinehe zwecks Er-
wirkung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz aufkommt,
dass ungeachtet dessen mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung er-
gänzend festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfah-
ren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in
der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass demnach auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdefüh-
rers durch die Tschechische Republik nichts entgegensteht und in diesem
Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass letztlich auch die der Beschwerde beigelegte Arbeitszusicherung in
Form einer Anstellung als Service/Officebursche durch den in der
Schweiz wohnhaften Cousin und Inhaber eines Restaurants an der Zu-
ständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asylver-
fahrens und Wegweisungsverfahrens nichts ändert,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des
Beschwerdeführers entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
D-4299/2012
Seite 12
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf gel-
tend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen – wie bereits erwähnt – allfällige Vollzugs-
hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind,
da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutre-
ten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung infolge des direkten Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4299/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: