B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4299/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde syrischer Herkunft aus
Qamishli (Provinz Hasaka) – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im
Mai 2015 und gelangte am 4. November 2015 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches machte
er anlässlich der Kurzbefragung vom 18. November 2015, der einlässlichen
Anhörung vom 25. Juli 2017 sowie der ergänzenden Anhörung vom
15. Juni 2018 im Wesentlichen geltend, er sei als Kurde in Qamishli von
anderen Bevölkerungsgruppen schikaniert und benachteiligt worden. Weil
er in Syrien wegen Demonstrationsteilnahmen gesucht worden sei, habe
er sich im November 2012 in den B._______ begeben. Aufgrund einer po-
litischen Amnestie sei er 2014 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Als ihm
in der Folge berichtet worden sei, dass die syrischen Behörden Männer mit
den Jahrgängen 1990 und 1991 in den Militärdienst einberiefen, habe er
beschlossen, Syrien zu verlassen. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei er
militärisch aufgeboten und per Haftbefehl gesucht worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sei-
nen Pass und seine Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein, ein Aufgebot
für den Militärdienst, datiert vom 15. Mai 2015 sowie einen Haftbefehl der
Militärpolizei, datiert vom 20. Juni 2015 zu den Akten.
B.
Mit am 28. Juni 2018 zugestellter Verfügung vom 26. Juni 2018 verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2018 focht
der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig
aufzunehmen. Ferner wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
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D.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei
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kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungs-
massnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Ein-
schätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Be-
fragungen zu den im Heimatland erlittenen Nachteilen den reduzierten Be-
weisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöge. So
wiesen das eingereichte militärische Aufgebot und der Haftbefehl keine fäl-
schungssicheren Merkmale auf und seien leicht käuflich zu erwerben, wes-
halb diesen nur eine geringe Beweiskraft zukomme. Die syrische Regie-
rung habe sich zudem 2012 aus den kurdischen Gebieten im Nordirak zu-
rückgezogen, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass sich in
C._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro der syrischen Armee be-
finde. Nach dem Erlass des Haftbefehls sei zudem nie nach dem Be-
schwerdeführer gesucht worden. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Schikanen beträfen alle Kurden in der Stadt Qamishli und seine
somit nicht asylrelevant. Aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs
zur Ausreise, seien auch die geltend gemachten Demonstrationsteilnah-
men asylrechtlich unbeachtlich.
5.
Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederholung
seiner Vorbringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe nicht aufge-
zeigt, weshalb es sich bei den von ihm eingereichten Dokumenten um Fäl-
schungen handle. Die syrische Armee rekrutiere entgegen der vorinstanz-
lichen Einschätzung bis heute Männer in kurdischen Gebieten. Die syri-
schen Behörden hätten ihm einen Haftbefehl zugestellt, um Druck auf ihn
auszuüben. Auch wegen seiner Demonstrationsteilnahmen sei er in Syrien
einer Verfolgung ausgesetzt. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete
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es sodann, ihn zumindest als Flüchtling anzuerkennen, nachdem eine ille-
gale Ausreise aus Syrien im dienstpflichtigen Alter mehrfach zu vorinstanz-
lichen Entscheiden geführt habe, in welchen den Gesuchstellern die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
6.
Das SEM äusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der militärischen Einbe-
rufung des Beschwerdeführers und der Echtheit der eingereichten Beweis-
mittel, da in C._______ seit dem Rückzug der syrischen Regierung Mitte
2012 aus diesem Gebiet kein Rekrutierungsbüro existiere. Diese Auffas-
sung des SEM stimmt – auch mit Blick auf die mit der Beschwerde einge-
reichte SFH-Länderanalyse – mit der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts überein (vgl. D-2926/2017 vom 30. April 2018 E. 6.1.3; E-
5017/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5.1 und D-3672/2018 vom 23. Juli
2018) und die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers überzeugt
nicht. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers – er sei
als diensttauglich befunden und in die syrische Armee einberufen worden –
und die Authentizität der eingereichten Beweismittel können indessen oh-
nehin offengelassen werden, da gemäss Rechtsprechung eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3
E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016
E. 5.3). Dies kann aufgrund der Aktenlage hinlänglich ausgeschlossen wer-
den. Der Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen durch die
syrischen Behörden und durch die arabische Bevölkerung in Qamishli nicht
um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handle, kann unter den
gegebenen Umständen ebenfalls zugestimmt werden. Sodann lagen im
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien die geltend ge-
machten Demonstrationsteilnahmen mehrere Jahre zurück und der Be-
schwerdeführer ist nach seiner Rückkehr aus B._______ im Juli 2014 bis
zu seiner Ausreise aus Syrien unbehelligt geblieben. Die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht
in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusam-
menhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4347/2016 vom 6. März 2017
E. 7.3). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbe-
züglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund asyl-
rechtlich nicht relevant, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Rechts-
gleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nicht feststeht, dass
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die Vorinstanz in gefestigter Praxis generell Syrer im wehrdienstfähigen Al-
ter als Flüchtlinge vorläufig aufnehmen würde.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).Da der Beschwerdeführer über keine Auf-
enthaltsbewilligung und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen
verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet.
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2018
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord-
net. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung ist mit vorliegendem Urteil gegenstands-
los geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: