Abtei lung IV
D-4300/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4300/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger schiitischen
Glaubens - suchte am 28. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Befragung im Transitzentrum B._______ am
7. August 2003 machte er im Wesentlichen geltend, er sei
homosexuell und dies werde im Iran mit der Todesstrafe bedroht. Sein
damaliger Partner - sein Fluchtgefährte C._______.
(Verfahrensnummer) - und er hätten sich im (Monat, Jahr) das ge-
genseitige Versprechen der Treue gegeben. Von seiner Homosexualität
wisse nur D._______, ein Freund seines damaligen Partners.
Bereits an der Universität habe er mit den Sicherheitsdiensten Proble-
me gehabt, da er für die Demokratie eingestanden sei, Reden gehal-
ten habe und im Untergrund tätig gewesen sei. Abgesehen von der
Tätigkeit als Wahlhelfer bei der Wahl der Abgeordneten der demo-
kratischen Partei der Stadt E._______, habe er sich nicht politisch be-
tätigt. Seine Familie sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass sein Vater
ein (Beruf) in den Zeiten des Schahs gewesen sei, immer unter
Beobachtung gestanden. Bei Beförderungen sei der Vater jeweils zu
spät oder gar nicht berücksichtigt worden. Persönlich habe er deswe-
gen keine Probleme gehabt. Circa im Jahr 1999, ein Jahr später und
zuletzt im Juli 2003 habe er sich an politischen Demonstrationen betei-
ligt. Im Jahr 2003 habe er zusammen mit seinem Lebenspartner
C._______ verletzte Demonstrationsteilnehmer gepflegt, welche
D._______ zu ihnen in die Wohnung gebracht habe. Nachdem dieser
festgenommen worden sei und sie verraten habe, sei es am 2. oder
3. Juli 2003 in seiner arbeitsbedingten Abwesenheit zu einer
Durchsuchung der Wohnung gekommen, wobei diverse Gegenstände -
welche, wisse er nicht - beschlagnahmt worden seien. Er vermute,
dass die Durchsuchung durch Ordnungshüter der Regierung erfolgt
sei. Nach iranischem Gesetz sei es verboten, Menschen zu helfen,
welche gegen die Regierung seien. Aufgrund der Hausdurchsuchung
hätten sie - der Beschwerdeführer und sein Lebenspartner - sich
bedroht gefühlt und beschlossen, die Heimat anfangs Juli 2003 zu
verlassen.
A.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung beim Amt für Migration
des Kantons F._______, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer
Seite 2
D-4300/2006
des Asylverfahrens zugewiesen wurde, führte er am 23. September
2003 im Wesentlichen aus, er sei aus politischen Überlegungen bereit
gewesen, Verletzte zu behandeln. D._______, der die Verletzten zu
ihm in die Wohnung gebracht habe, sei auch als Einziger über seine
Homosexualität informiert gewesen. D._______ sei dann
festgenommen worden und habe Informationen über sie - den
Beschwerdeführer und seinen Partner - weitergegeben, woraufhin ihr
Haus am 2. oder 3. Juli 2003 wahrscheinlich durch die Sicherheitsor-
gane durchsucht worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt an seinem Ar-
beitsplatz im (...) gewesen, wo er als (Beruf) gearbeitet habe. Die
Hausdurchsuchung sei der Anlass für die Flucht gewesen.
Circa 1998 sei er einmal – wie viele andere Jugendliche auch – ohne
Grund für kurze Zeit festgehalten worden. Man habe seine Personalien
aufgenommen und ihn dann wieder laufen lassen. Während der Abitu-
rientenzeit habe er an Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe er
sich während der Studienzeit für die demokratische Studentenbewe-
gung interessiert und an Diskussionen teilgenommen. Mitglied einer
politischen Partei sei er nie gewesen.
Seine Homosexualität habe er vor den Eltern verheimlicht. Lediglich
D._______ habe davon gewusst. Er glaube, dass dessen Festnahme
am 1. Juli 2003 stattgefunden habe. Zuletzt habe er mit besagtem
Freund am 30. Juni 2003 Kontakt gehabt. Er habe gehört, dass die
Behörden D._______ bei der Hausdurchsuchung bei sich gehabt
hätten. Die (Verwandte) seines Lebenspartners habe dies C._______
telefonisch mitgeteilt. Dieser habe ihm dann circa am 3. Juli 2007 - an
den Wochentag erinnere er sich nicht mehr - telefonisch davon
berichtet. Am 29. oder 30. Juni 2003 habe er den ersten Verletzten mit
einer Schussverletzung an der rechten Wade zu Hause behandelt. Am
Tag darauf habe er nochmals zwei Verletzte behandelt. Der dritte sei
schwer verletzt gewesen und habe einer Operation bedurft, was ihm
nicht möglich gewesen sei. Alle drei Patienten seien durch D._______,
welcher sie hergebracht habe, auch wieder weggebracht worden. Er
vermute, dass zumindest der dritte Patient in ein Krankenhaus
gebracht worden sei und auf diesem Weg D._______ verraten und
daraufhin festgenommen worden sei.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
Seite 3
D-4300/2006
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 - eröffnet am 3. Mai 2005 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten.
So müssten die angebliche medizinische Hilfeleistung sowie die damit
verbundene Hausdurchsuchung und versuchte Festnahme durch die
iranischen Behörden bezweifelt werden. Angesichts des hohen Risi-
kos, bei Nachbarn aufzufallen und das Interesse der Behörden zu
wecken, erscheine es zumindest erstaunlich, dass der Beschwerde-
führer Verletzte in der eigenen Wohnung versorgt haben wolle, umso
mehr als er dort mit seinem Lebenspartner zusammengelebt habe und
sie somit ein starkes Interesse daran gehabt haben dürften, sich mög-
lichst diskret zu verhalten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass
sie einen anderen Ort für die Behandlung verletzter Demonstranten
ausgewählt hätten, zumal sie sich in der Wohnung aufgrund fehlender
Einrichtungen oder Medikamente auf eine einfache Art erster Hilfe
hätten beschränken müssen. Weiter könne nicht nachvollzogen wer-
den, dass die Behörden die Wohnung gerade in einem Zeitpunkt
durchsucht hätten, als der Beschwerdeführer sich an seinem Arbeits-
platz aufgehalten habe, wo er für die Behörden greifbar gewesen wäre.
So hätten sie ihn unnötigerweise vor einer drohenden Inhaftierung ge-
warnt und ihm die Möglichkeit zur Flucht gegeben. Aus demselben
Grund sei auch wenig nachvollziehbar, dass die Behörden die Durch-
suchung im Beisein des Freundes des Lebenspartners des Beschwer-
deführers vorgenommen haben sollten. Vielmehr sei davon auszu-
gehen, dass die iranischen Behörden das Nötige vorgekehrt hätten,
um unnötige Aufmerksamkeit und damit die Warnung des Beschwer-
deführers zu vermeiden.
Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers stereotyp und
Seite 4
D-4300/2006
vermittelten nicht die Überzeugung, er habe das Geschilderte tatsäch-
lich erlebt. Der Beschwerdeführer bleibe in seinen Ausführungen zu
den Asylgründen sehr vage und vermöge keine detaillierten Angaben
zu machen. So könne er beispielsweise das Datum der angeblichen
Hausdurchsuchung nicht nennen. Ebensowenig könne er den Wochen-
tag angeben, an welchem er den Verletzten geholfen habe. Auch den
Tag, an dem er über die angebliche Festnahme des Freundes des
Lebenspartners informiert worden sei, könne er nicht nennen. Der
Erklärungsversuch, er habe viel erlebt und Angst gehabt, scheine eine
Schutzbehauptung zu sein. Auch vermöge der Beschwerdeführer nicht
überzeugend darzulegen, wie die iranischen Behörden von der
angeblichen Hilfeleistung sowie von seiner Homosexualität erfahren
haben sollten. Das Vorbringen, er und sein Lebenspartner seien durch
den Freund, der die Verletzten zu ihnen gebracht habe, verraten
worden, sei eine reine Hypothese, zumal der Beschwerdeführer diese
Annahme in einem Brief vom 17. Juni 2004 relativiert und ausgeführt
habe, er gehe bloss davon aus, dass die iranischen Behörden darüber
Bescheid wüssten.
Insgesamt könne dem Beschwerdeführer weder geglaubt werden,
dass er auf Grund seiner Homosexualität im Iran Verfolgungshand-
lungen erlitten habe, noch dass diese den iranischen Behörden über-
haupt zur Kenntnis gelangt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass
die iranischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerde-
führers nicht von dessen Homosexualität gewusst und jedenfalls
deswegen kein Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität lägen nicht
vor. Gemäss Scharia könnten Homosexuelle im Iran zwar mit dem Tod
bestraft werden, de facto sei dies jedoch mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, da Gesetz und Praxis
diesbezüglich auseinanderklafften. Homosexualität sei im Iran weit
verbreitet und niemand müsse bloss aus diesem Grund Verfolgung
befürchten. Allein die Tatsache, als Homosexueller bekannt zu sein
oder verdächtigt zu werden, ziehe per se keine Strafe nach sich. Dem
Beschwerdeführer gelinge es weder die Umstände glaubhaft
darzulegen, unter denen seine Homosexualität den Behörden zur
Kenntnis gelangt sein solle, noch glaubhaft zu machen, weshalb diese
gerade an seiner Person ein Interesse haben sollten.
Schliesslich seien die Vorbringen betreffend die Probleme während der
Studienzeit und der Beobachtung der Familie asylrechtlich unbeacht-
Seite 5
D-4300/2006
lich. Dem Beschwerdeführer sei es offensichtlich trotzdem möglich ge-
wesen, das Studium zu beenden und eine Arbeitsstelle zu finden. Ein
enger Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Problemen
und der Ausreise aus dem Iran sei zu verneinen.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 2. Juni 2005 beantragte der Beschwerdefüh-
rer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. Mai
2005, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Verfü-
gung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Gleichzeitig
beantragte er die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen seines
damaligen Lebenspartners (Verfahrensnummer). Zudem stellte er je
ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe seit
Dezember 2002 mit seinem damaligen Lebenspartner zusammenge-
lebt. Sie hätten sich die gegenseitige Treue geschworen. Nach Studen-
tendemonstrantionen im Juni 2003 habe D._______, ein enger Freund
seines Lebenspartners, Verletzte in ihre Wohnung gebracht. Am
29. oder 30. Juni 2003 seien ein Student mit einer Schusswunde und
tags darauf zwei weitere Studenten mit Knochenbrüchen und Stich-
wunden zu ihnen gebracht worden. Er habe aufgrund (Kenntnisse)
erste Hilfe leisten können. Nach der Behandlung hätten die Patienten
die Wohnung verlassen. Circa am 3. Juli 2003 habe er von seinem
Lebenspartner erfahren, dass die iranischen Sicherheitsbehörden - in
Begleitung von D._______ - die Wohnung durchsucht hätten. Sein
Lebenspartner habe dies von (Verwandter) erfahren. Sie hätten
angenommen, dass die Behörden über einen der verletzten Studenten
im Laufe der Hospitalisierung auf die Spur von D._______ gekommen
seien und dass dieser sie unter Druck verraten habe. Sie hätten
grosse Angst gehabt, aufgrund ihrer politischen Tätigkeit - der Beher-
bergung und Pflege verletzter Demonstranten - und ihrer Homo-
sexualität belangt zu werden. Aus diesem Grund hätten sie die Heimat
Seite 6
D-4300/2006
verlassen.
Er habe glaubhaft von seinem politischen Engagement im Iran be-
richtet und dieses im Übrigen auch in der Schweiz weitergeführt, wo er
sich öffentlich zu den Themen der Homosexualität und des Islam
geäussert habe. Auch könne nicht von mangelnder Substanziierung
gesprochen werden. Er habe exakt geschildert, welche medizinische
Hilfe er den verletzten Demonstranten geleistet habe.
Es treffe zu, dass er ein Risiko eingegangen sei, indem er verletzte
Demonstranten bei sich zu Hause gepflegt habe. Es sei auch
risikoreich, im Iran homosexuell zu sein. Dass er das Risiko
eingegangen sei, lasse sich damit erklären, dass er aufgrund seiner
politischen Haltung die Herrschaft des sich an der Macht befindenden
Regimes ablehne. Er habe mit seinem Engagement die in seiner
Macht stehenden Mittel zum Protest gegen das Regime ausschöpfen
wollen.
Der Einwand der Vorinstanz, die iranischen Behörden hätten die
Wohnung sicher nicht während seiner Abwesenheit durchsucht,
leuchte nicht ein. Es könne durchaus sein, dass D._______ verhaftet
und verhört worden sei und dabei Informationen zu der medizinischen
Hilfe in der Wohnung geliefert habe und die Behörden diese eventuell
im Beisein des Informanten hätten überprüfen wollen. Aufgrund der
Anwesenheit von D._______ sei jedenfalls anzunehmen, dass ein
Zusammenhang zur medizinischen Hilfeleistung bestehe. Weshalb
genau die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, wisse er nicht. Aber
auf der Skala der Aufmerksamkeitserregung mache es wohl nur einen
geringen Unterschied, ob eine Hausdurchsuchung im Beisein oder
ohne den Informanten stattfinde.
Der Vorwurf, er habe seine Asylgründe nur vage geschildert, treffe
nicht zu. Er habe den zeitlichen Ablauf widerspruchsfrei geschildert.
Seine Aussagen stimmten auch mit denjenigen des Lebenspartners
überein. Dass er sich an den Wochentag der Hausdurchsuchung nicht
habe erinnern können, sei seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich,
habe er doch das ungefähre Datum nennen können.
Es treffe zu, dass es nicht sicher sei, ob den iranischen Behörden
seine sexuelle Orientierung zur Kenntnis gelangt sei. Aufgrund der
Hausdurchsuchung sowie der Festnahme von D._______, der über
Seite 7
D-4300/2006
seine Homosexualität informiert gewesen sei, habe er aber gute
Gründe für die Annahme gehabt, die iranischen Behörden hätten
davon Kenntnis erlangt. Es handle sich dabei um eine Vermutung und
er habe dies auch bei der Vorinstanz so dargestellt. Im Übrigen handle
es sich um Mutmassungen, wenn das BFM zur iranischen Polizeiarbeit
Stellung nehme. Die Polizeiarbeit schweizerischer Behörden könne
nicht mit derjenigen iranischer Behörden verglichen werden. Das
dortige Regime halte sich nicht an rechtsstaatliche Regeln.
Einschüchterungen und Willkür seien häufig feststellbar.
Insgesamt habe er glaubhaft von seinen Ausreisegründen berichtet.
Die Verfolgung gehe vom Staatsapparat aus. Er werde persönlich
aufgrund seiner politischen Anschauung und Zugehörigkeit zu einer
sozialen Gruppe verfolgt. Er befürchte, von den iranischen Behörden
aufgrund seiner Aktivität im Zusammenhang mit der von ihm
geleisteten Pflege verletzter Demonstranten verfolgt zu werden.
Darüber hinaus habe er selbst schon verschiedentlich an
Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen. Dies
könnte seitens der Behörden nach iranischem Strafgesetz unter die
Tatbestände des Kapitels "Kampf gegen Gott und Verderbtheit auf
Erden“ subsumiert werden, welche mit Todesstrafe, Kreuzamputation
oder Verbannung geahndet würden. Andererseits bestehe die
Möglichkeit, dass er gestützt auf das Gesetz über die islamischen
Strafen von 1983 und die dortigen Bestimmungen über die Straftaten
gegen die innere Sicherheit des Landes mit einer Gefängnisstrafe von
einem bis zehn Jahren oder sogar mit der Todesstrafe bestraft würde.
Die Anwendung dieser Normen wäre illegitim, da sie Verhaltensweisen
bestraften, die als Ausdruck des Rechts auf Glaubens- und
Gewissens-, Meinungsäusserungs-, Versammlungs- oder
Pressefreiheit gälten. Die Pflege Verletzter dürfe nicht strafbar sein.
Die Strafbarkeit solcher Hilfeleistungen müsste als politische
Verfolgung betrachtet werden. Des Weiteren werde er aufgrund seiner
sexuellen Orientierung, d.h. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer
sozialen Gruppe, verfolgt. Der Beischlaf zwischen Homosexuellen
werde nach iranischem Recht mit dem Tod bestraft. Andere sexuelle
Handlungen würden mit Körperstrafen geahndet, nach dreimaliger
Ahndung sei zwingend die Todesstrafe auszusprechen.
Eine Rückkehr würde zudem einen unerträglichen psychischen Druck
auf ihn bewirken. Ihm sei es verunmöglicht gewesen, die Beziehung zu
seinem Lebenspartner frei zu leben. Aufgrund der Ereignisse, die zur
Seite 8
D-4300/2006
Flucht geführt hätten, bestehe die Gefahr, dass seine sexuelle
Orientierung den iranischen Behörden bekannt geworden sei. Diese
Gefahr sei aufgrund seiner Aktivität in der Schweiz für eine tolerante
Haltung gegenüber Homosexuellen und der damit
zusammenhängenden Kritik am iranischen Regime noch erheblich
verstärkt worden. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht die begründete
Furcht vor Verfolgung. Die diesbezüglichen iranischen
Strafbestimmungen seien nicht nur theoretischer Natur. Das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe
in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2002 festgehalten, dass der
letzte bekannte Fall einer Person, die aufgrund von Homosexualität
verurteilt worden sei, aus dem Jahr 1995 datiere. Es könne jedoch
nicht bestätigt werden, ob die Person allein aufgrund homosexueller
Handlungen verurteilt und hingerichtet, oder ob zusätzliche Anklagen
erhoben worden seien. Aus Sicht des UNHCR und von Amnesty
International sei es unangebracht, das Bestehen der Todesstrafe nur
als theoretische Gefährdung anzusehen. Auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe betrachte die Gefahr der Verfolgung von Personen
aufgrund ihrer Homosexualität nach wie vor als gegeben. Ein Bericht
des „Safra Projects“ aus dem Jahr 2004 statuiere, dass es für
homosexuelle Personen im Iran nur möglich sei, sich im Geheimen zu
treffen. Für das Jahr 2004 seien 159 Hinrichtungen im Iran bekannt,
wobei Amnesty International von einer weit höheren Zahl ausgehe.
Wie viele Todesurteile vollstreckt und aus welchen Gründen diese
vollstreckt worden seien, sei nicht mit gebührender Sicherheit
festzustellen. Gemäss einer Pressemeldung vom 28. Dezember 2004
sei ein Iraner wegen mehrfachen Analverkehrs zum Tod verurteilt und
exekutiert worden. Aus einer Meldung vom 24. März 2005 lasse sich
entnehmen, dass das Internationale Komitee gegen die Todesstrafe
zur Rettung von zwei zum Tode verurteilten homosexuellen Sportlern
aktiv geworden sei. Laut einer Pressemeldung vom 30. Aril 2005 sei
ein Homosexueller wegen Erpressung zum Tod verurteilt worden. Am
(Datum) habe das (Gericht) in einem Urteil festgestellt, dass ein
homosexueller Mann im Iran vor Verfolgung nicht hinreichend sicher
sei, wenn den iranischen Behörden seine sexuelle Orientierung zur
Kenntnis gelangt sei. Wie zu entscheiden wäre, wenn die iranischen
Behörden noch keine Kenntnis davon hätten, habe es offen gelassen.
Aufgrund der genannten Straftatbestände des iranischen
Strafgesetzbuches habe er - der Beschwerdeführer - somit begründete
Furcht vor einer Verfolgung. Die Frage, ob seine Homosexualität den
Seite 9
D-4300/2006
iranischen Behörden bekannt geworden sei, lasse sich zum jetzigen
Zeitpunkt nicht eindeutig beantworten. Aufgrund der Umstände der
Flucht sowie seines Engagements in der Schweiz müsse jedoch damit
gerechnet werden, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis
bekommen hätten. Gesamthaft betrachtet habe er deshalb begründete
Furcht, asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Eine inländische
Fluchtalternative stehe ihm nicht zu, da er von einer zentralen
iranischen Sicherheitsbehörde in Anwendung des iranischen
Strafrechts im ganzen Land verfolgt werde.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asyl nicht
gewährt werden, wäre der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu
betrachten, da er vorrangig aufgrund der Tatsache, dass er sich in der
Schweiz öffentlich zu seiner Homosexualität geäussert und das
iranische Regime wegen der Diskriminierung Homosexueller kritisiert
habe, im Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko
ausgesetzt wäre, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden.
Zudem wäre der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Er wäre aufgrund
der Tabuisierung der Homosexualität im Iran gezwungen, eine
Scheinidentität zu führen, was entwürdigend sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten:
- Abdruck seiner Rede zum Thema Homosexualität und Islam, (Datum);
- (...), Im Iran kann Homosexualität zur Todesstrafe führen, (Datum);
- Fotodisk;
- Safra Project, Country Information Report Iran, 2004;
- UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller im Iran, 2002;
- Internet-Nachricht, (Datum);
- Internet-Nachricht, (Datum);
- Fürsorgebestätigung, (Datum).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2005 wies der Instruktionsrichter
der ARK den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit
demjenigen des Lebenspartners des Beschwerdeführers ab. Gleichzei-
tig verfügte er, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdeentscheid
in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde antragsgemäss verzichtet. Die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in den
Seite 10
D-4300/2006
Endentscheid verwiesen. Schliesslich wurde das BFM zur Vernehm-
lassung eingeladen.
E.
E.a Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das BFM seine Verfügung
vom 2. Mai 2005 teilweise in Wiedererwägung. Mit Verfügung vom
22. Juli 2005 hob es die Dispositivziffern der angefochtenen Verfü-
gung, welche sich auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung beziehen, auf. Das BFM stellte fest,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nun aufgrund
des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle, und ordnete infol-
ge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
an. An der Verweigerung des Asyls hielt es hingegen fest.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das Verhal-
ten des Beschwerdeführers in der Schweiz, insbesondere sein Outing
als Homosexueller sowie sein öffentliches Auftreten für die Interessen
der Homosexuellen und die in diesem Zusammenhang geäusserte
öffentliche Kritik am iranischen Regime, sei geeignet, die Aufmerksam-
keit der iranischen Sicherheitsbehörden aus einem der in Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Grün-
de auf sich zu ziehen. Damit habe er begründete Furcht, bei einer
Rückkehr ernsthalten Nachteilen ausgesetzt zu werden, womit er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die flüchtlingsrelevanten Elemente
seien jedoch erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden
und demnach als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren, für die
kein Asyl gewährt werde (Art. 54 AsylG). Das Asylgesuch bleibe des-
halb abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sei anzuordnen.
Da der Vollzug der Wegweisung jedoch aufgrund der festgestellten
Flüchtlingseigenschaft unzulässig sei, sei der Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen.
F.
Auf entsprechende Anfrage der ARK vom 25. Juli 2005 teilte der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2005 mit, dass er an sei-
ner Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt festhalte. Zudem reichte
er Dokumente betreffend sein Engagement im Rahmen einer Ver-
anstaltung des (...) vom (Datum) (Bilder der [...], Informationsblatt mit
einem Teilabdruck der Rede des Beschwerdeführers, Flyer), Bilder der
(Veranstaltung) sowie den Pilger-Reisepass seiner Familie, welcher zu
Pilgerreisen in die angeführten Orte berechtige, zu den Akten.
Seite 11
D-4300/2006
G.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht
die Übernahme des bei der ARK anhängig gemachten Verfahrens per
1. Januar 2007 an.
H.
Am (Datum) wurde die Partnerschaft des Beschwerdeführers mit
seinem neuen Lebenspartner, einem Schweizerbürger, ins Zivil-
standsregister eingetragen.
I.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Rechsvertreter des
Beschwerdeführers am 28. August 2008 seine Kostennote ein.
J.
Mit Eingang vom 18. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer -
auf entsprechende Aufforderung hin - eine Kopie seines Ausländeraus-
weises zu den Akten, welcher ihm durch die zuständige Behörde des
Kantons F._______ am (Datum) ausgestellt worden war und gemäss
welchem er über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 12
D-4300/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 hat das BFM aufgrund des Bejahens
subjektiver Nachfluchtgründe die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
durch den Beschwerdeführer festgestellt und demzufolge wegen unzu-
lässigen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs ist
das vorliegende Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos gewor-
den. An der Verweigerung des Asyls - und der damit verbundenen An-
ordnung der Wegweisung - hielt das BFM in seiner Verfügung vom
22. Juli 2005 hingegen fest. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits an
der Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt fest. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung der Frage,
ob es dem Beschwerdeführer gelingt, eine im Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende und für eine
Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, mithin der Frage,
ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen von
Art. 3 AsylG genügen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
Seite 13
D-4300/2006
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK
1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerde nicht zum
Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer erwähn-
ten Beobachtung der Familie wegen der früheren Tätigkeit des Vaters
als (Beruf) zu den Zeiten des Schahs sowie seiner Probleme während
der Studienzeit - er sei einmal etwa im Jahr 1998 grundlos
festgenommen, aber wieder freigelassen worden, und habe auch nicht
mehr im Studentenheim wohnen dürfen (vgl. A1, S. 6) - und der im Juli
2003 erfolgten Ausreise äussert. Der Beschwerdeführer führte diesbe-
züglich selbst aus, ihm persönlich seien wegen der Stellung des Vaters
keine Nachteile erwachsen und er habe auch sonst keine weiteren
Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A1, S. 6). Eine Prüfung der
Akten ergibt denn auch, dass in diesem Zusammenhang der in sach-
licher und zeitlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang zu
verneinen ist und die diesbezüglichen Vorbringen - in Überein-
Seite 14
D-4300/2006
stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - als asylrechtlich nicht
relevant zu qualifizieren sind. Mithin erübrigen sich weitere Aus-
führungen zu diesem Punkt.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass davon ausgegangen wer-
den kann und von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt wird, dass
der Beschwerdeführer homosexuell ist und im Iran mit seinem dama-
ligen Partner zusammengelebt hat. Inwiefern dies asylrelevant ist, wird
nachfolgend zu prüfen sein.
5.2.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaub-
haft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Ak-
ten ergibt, dass die Schilderungen der angeblichen behördlichen Ver-
folgung in sich nicht stimmig sind. Die Vorinstanz hat aus zutreffenden
Gründen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert,
und auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die
von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten
zu entkräften und die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer
vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen.
So erscheint vorab die Schilderung der angeblichen Pflege verletzter
Demonstranten sowie der daraus resultierenden Hausdurchsuchung
und drohenden Festnahme des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nur vage und teils
widersprüchlich äusserte. So vermochte er zum Beispiel weder das
Datum der angeblichen Hausdurchsuchung noch den Tag der Flucht
aus G._______ genau zu nennen (vgl. A1, S. 5 und 7; A8, S. 5 und 7).
Die Erklärung, er könne sich nicht erinnern, weil er so viel erlebt habe
(vgl. A8, S. 19 f.), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere der Tag,
an dem das fluchtauslösende Ereignis stattgefunden haben soll, hätte
als einschneidend und bleibend zu gelten, zumal zwischen dem Ereig-
nis anfangs Juli 2003 und der ersten Befragung hierzu am 7. August
2003 nur eine kurze Zeitspanne liegt. Weiter stehen die mündlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Behörden auf ihn
Seite 15
D-4300/2006
aufmerksam geworden seien, da D._______ ihn verraten habe (vgl.
A1, S. 5; A8, S. 14), im Widerspruch zu seiner Schilderung in einem
Brief an die Vorinstanz vom 17. Juni 2004, wonach er lediglich davon
ausgehe, dass die iranischen Behörden über seine Hilfeleistungen und
seine Homosexualität informiert seien (vgl. A13, S. 1). Diese unter-
schiedlichen Aussagen lassen sich nicht in Übereinstimmung bringen
und lassen die diesbezüglichen Schilderungen unglaubhaft erschei-
nen, zumal der Beschwerdeführer die Verhaftung des Freundes
D._______ im Rahmen der Anhörungen nicht als reine Vermutung
dargestellt hatte. Auch die Vorbringen zur angeblichen Haus-
durchsuchung sind widersprüchlich und nicht überzeugend. So machte
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend, es seien
diverse Gegenstände beschlagnahmt worden (vgl. A1, S. 4). Auf
entsprechende Rückfrage hin konnte er jedoch nicht sagen, um
welche Gegenstände es sich dabei gehandelt haben soll (vgl. A1,
S. 5 f.) Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer von den
Beschlagnahmungen erfahren haben sollte, wenn er - wie vorgebracht
- zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung gar nicht anwesend gewesen
sei. Sollte er hingegen nach dem Ereignis noch einmal in die Wohnung
zurückgekehrt sein, ist es andererseits nicht verständlich, dass er zu
den angeblich beschlagnahmten Gegenständen keinerlei Angaben
machen konnte. Weiter äusserte die Vorinstanz zu Recht Zweifel an
der Schilderung, wonach die Sicherheitsbehörden die Wohnung
während der arbeitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers
aufgesucht hätten, wenn das Ziel doch seine Verhaftung gewesen sein
soll. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem
(...), mithin an einem öffentlich zugänglichen Ort, arbeitete, wäre es für
die Behörden ein Leichtes gewesen, zunächst dessen gegenwärtigen
Aufenthaltsort abzuklären und ihn dort festzunehmen, wenn sie dies
tatsächlich beabsichtigt hätten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten
Ausreisegründe insgesamt kein in sich stimmiges Bild vermitteln.
Selbst wenn der Beschwerdeführer verletzten Demonstranten geholfen
haben sollte, kann nicht geglaubt werden, dass die Behörden davon
Kenntnis erlangt und die Absicht gehabt hätten, ihn deshalb zu
verhaften. Ebensowenig kann geglaubt werden, dass die Behörden
über die Homosexualität des Beschwerdeführers informiert gewesen
sein sollten und deshalb die Absicht gehabt hätten, ihn strafrechtlich
zu verfolgen. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen den
Seite 16
D-4300/2006
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten.
5.2.3 Hingegen hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass
er homosexuell ist und im Iran mit seinem damaligen Partner zusam-
mengelebt hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. 5.2.1). Die
Asylrelevanz der Homosexualität ist jedoch zu verneinen. Der diesbe-
züglichen Argumentation der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie vor-
stehend ausgeführt, kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise Verfolgungshandlungen wegen seiner
Homosexualität erlitten hat. Gemäss eigenen Aussagen wurde er denn
auch bisher - d.h. vor der behaupteten Hausdurchsuchung, welche er
nicht glaubhaft darzulegen vermochte - wegen seiner Homosexualität
weder verfolgt noch belästigt (vgl. A1, S. 5). Ihm gelang es nicht,
glaubhaft darzulegen, dass die Behörden überhaupt Kenntnis von
seiner Homosexualität erlangt und ein diesbezügliches Verfolgungsin-
teresse gehabt hätten. Gemäss eigenen Angaben habe nur ein ein-
ziger Freund, D._______, gewusst, dass er homosexuell sei (vgl. A1,
S. 5; A8, S. 10). Dass dieser die Behörden darüber informiert hätte,
vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen. Im Ge-
genteil, er räumte in der Beschwerdeschrift selber ein, dass er nicht
sagen könne, ob die Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsäch-
lich Kenntnis von seiner Homosexualität gehabt hätten. Er äusserte je-
doch die Befürchtung künftiger Verfolgung.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Begründe-
te Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich -
auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
Seite 17
D-4300/2006
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell
sein.
Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran
waren diese Anforderungen nicht gegeben. Aufgrund vorstehender
Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Homosexualität des Be-
schwerdeführers den heimatlichen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise nicht bekannt war. Zudem sind keine Hinweise ersichtlich, wo-
nach die iranischen Behörden ein diesbezügliches Verfolgungs-
interesse gehabt hätten. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts ist Homosexualität im Iran zwar illegal und die Scharia
sieht formell die Todesstrafe vor, wobei die Beweisanforderungen hoch
sind (mehrfaches Geständnis oder vier belastende Aussagen durch
Augenzeugen). Homosexualität ist in der iranischen Gesellschaft je-
doch nicht ungewöhnlich und eine systematische Diskriminierung ist
nicht feststellbar. In der Praxis wird Homosexualität von den Behörden
grundsätzlich geduldet, wenn sie nicht in einer möglicherweise An-
stoss erregenden Art öffentlich zur Schau gestellt wird. Solange
Homosexualität in den eigenen vier Wänden praktiziert wird, wird dies
grundsätzlich toleriert und die Betroffenen bleiben in der Regel unbe-
helligt. Aktuell ist denn auch kein Fall bekannt, wo jemand allein
wegen seiner Homosexualität verurteilt worden wäre (vgl. hierzu UK
Home Office, Country of Origin Information Report Iran, 15. August
2008, S. 135 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information
Bulletin Iran: Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender Persons, 21. Ap-
ril 2008; Danish Immigration Service, On certain crimes and punish-
ments in Iran, April 2005, S. 10). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass es trotz der restriktiven Gesetzgebung offenbar in
der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen kommt. Es ist daher nicht
von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Iran im Sinne
des Asylgesetzes auszugehen. Bei dieser Sachlage und dem Um-
stand, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den
heimatlichen Behörden nicht als Homosexueller bekannt war, kann
nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im
Zeitpunkt der Ausreise im Juli 2003 geschlossen werden.
5.2.4 Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, er wäre im Iran
einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, da es ihm verun-
möglicht wäre, die Beziehung zu seinem Lebenspartner frei zu leben.
Seite 18
D-4300/2006
Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks in Art. 3 Abs. 2
AsylG sollte nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch
weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit oder nicht-
staatliche oder dem Staat zuzurechnende Bedrohungen asylrechtlich
anzuerkennen. Vielmehr sollte diese Formulierung erlauben, auch
staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen
die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere
Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die Anfor-
derungen an die Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. EMARK 1996 Nr. 28
E. 3c.dd S. 272 f.; 2000 Nr. 17 E. 11b, S. 158; 2005 Nr. 21 E. 10.3.1.
S. 200 f.).
Dass der Beschwerdeführer vorliegend einem unerträglichen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wor-
den sei, welcher ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht
oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche
psychische Belastung dargestellt hätte, dass er sich ihr nur durch
Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nicht bejaht werden.
Wie vorstehend ausgeführt, ist einerseits nicht davon auszugehen,
dass Homosexuelle im Iran systematisch verfolgt werden, und an-
dererseits nicht anzunehmen, dass den heimatlichen Behörden die
Homosexualität des Beschwerdeführers bekannt war und sie ein dies-
bezügliches Verfolgungsinteresse hatten. Mithin kann im Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2003 nicht auf das Vorliegen
von Massnahmen respektive auf begründete Furcht vor künftigen
Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirkten, geschlossen werden.
5.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine dies-
bezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist
zu verneinen. Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abge-
wiesen. Damit erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfol-
gung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie
die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel - welche sich
mehrheitlich auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh-
rers beziehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter
Seite 19
D-4300/2006
Ziff. 6.1 und 6.2) - im Einzelnen einzugehen, zumal sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK
2005 Nr. 18). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer ein
exilpolitisches Engagement geltend, womit sich die Frage stellte, ob er
aufgrund dessen eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Be-
hörden zu befürchten hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Das BFM hat mit Verfügung vom 22. Juli 2005 wiedererwägungs-
weise bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
Verhaltens in der Schweiz - dem Outing als Homosexueller und der in
diesem Zusammenhang geäusserten Kritik am iranischen Regime -
einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Be-
hörden gesetzt hat und damit nunmehr die Flüchtlingseigenschaft we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Damit ist das Beschwerdever-
fahren bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft infolge Wegfalls
des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. Da die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe eine Asylgewährung ausschliesst (Art. 54 AsylG), hat das
Bundesamt zu Recht an der Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers festgehalten.
7.
Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweige-
rung, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt wird
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asyl-
suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist.
Seite 20
D-4300/2006
Aufgrund der am (Datum) eingetragenen Partnerschaft mit einem
Schweizerbürger kann der Beschwerdeführer - abgesehen vom Status
eines vorläufig Aufgenommenen - einen Aufenthaltstitel für die
Schweiz beanspruchen (vgl. hierzu Bundesgesetz über die eingetrage-
ne Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004
[SR 211.231]; Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Gemäss dem von der zuständigen kantonalen Behörde am
(Datum) ausgestellten Ausländerausweis verfügt der Be-
schwerdeführer zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung B.
Dadurch ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich der
Frage der Wegweisung infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts ge-
genstandslos geworden.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Be-
schwerdeführer bezüglich der Frage der Gewährung von Asyl nicht ge-
lungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvoll-
ständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht durch die erteilte
Aufenthaltsbewilligung hinsichtlich der Wegweisung sowie durch die
wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
der damit verbundenen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme - welche durch die zwischenzeitlich
erteilte Aufenthaltsbewilligung obsolet geworden ist - gegenstandslos
geworden und entsprechend abzuschreiben ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein
Verfahren gegenstandlos, so werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wären infolge Abweisung der
Beschwerde im Asylpunkt und aufgrund der Bewirkung der Gegen-
Seite 21
D-4300/2006
standslosigkeit in den übrigen Punkten grundsätzlich vollumfänglich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die subjektiven Nachfluchtgrün-
de, welche zur wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anordnung
der vorläufigen Aufnahme - welche durch die zwischenzeitlich erteilte
Aufenthaltsbewilligung obsolet geworden ist, wobei die Erteilung auf
einem nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens
liegenden fremdenpolizeilichen Sachverhalt beruhte - und somit zur
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in diesen Punkten geführt
haben, wurden erst im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 2. Juni
2005 geltend gemacht. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
datiert vom 2. Mai 2005. Gemäss den mit der Beschwerdeschrift ein-
gereichten Dokumenten erfolgte das „Outing“ im Rahmen einer öffent-
lichen Rede des Beschwerdeführers am (Datum), mithin nach Erlass
der angefochtenen Verfügung des BFM (vgl. E. 6.2). Danach nahm der
Beschwerdeführer überdies im (Monat, Jahr) an (Veranstaltung) und
an (Veranstaltung) teil. Im vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung erschienenen Artikel über den Beschwerdeführer im
(Magazin) - welchen das BFM bereits in der Verfügung vom 2. Mai
2005 zutreffend als untaugliches Beweismittel qualifiziert hatte, da er
den geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht zu stützen
vermöge - wurden lediglich der Vorname und die Staatsangehörigkeit
genannt (ohne Abbildung einer Fotografie), weshalb diesbezüglich
nicht von einem öffentlichen „Outing“ gesprochen werden kann und
dieser somit vorliegend nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer hat
damit die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in den erwähnten
Punkten durch sein Verhalten nach Erlass der angefochtenen
Verfügung bewirkt, weshalb ihm die diesbezüglichen Verfahrenskosten
aufzuerlegen wären (Art. 5 VGKE). Er ersuchte jedoch in der
Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2005 um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, wonach
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden kann, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Instruktionsrichter hat
den Entscheid darüber mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2005 in
den Endentscheid verwiesen. Nachdem sich die Beschwerde nicht als
aussichtslos erwiesen hat und es sich rechtfertigt, aktuell nach wie vor
von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen, da er erst vor Kurzem eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Seite 22
D-4300/2006
Rechtspflege gutzuheissen und entsprechend auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Wird ein Verfahren - ganz oder teilweise - gegenstandslos, so prüft
das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für
die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt
(Art. 15 VGKE). Demnach kommt die Zusprechung einer Parteient-
schädigung grundsätzlich nur in Frage, wenn das Verfahren ohne Zu-
tun der betreffenden Partei gegenstandslos geworden ist. Einer Partei,
welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, ist hinge-
gen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Beschwerdefüh-
rer vorliegend die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde -
wie vorstehend ausgeführt - bewirkt hat, ist in casu keine Parteient-
schädigung auszurichten (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
D-4300/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: (...) – über eine Rückgabe der beim BFM eingereichten
Unterlagen entscheidet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 24