B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4300/2017
mel
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Tunesien – am
10. Oktober 2010 unter dem Namen B._______ erstmals um die Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er im Rahmen seines damaligen Gesuches zur Hauptsache vor-
brachte, nachdem seine Eltern 1995 bei einem Autounfall ums Leben ge-
kommen seien, habe er seine Heimat bereits im Jahre 2000 und als damals
noch Jugendlicher verlassen, worauf er während der nächsten zehn Jahre
in Libyen, dann in Italien, dann kurz in Frankreich und schliesslich wieder
in Italien gelebt habe, von wo er nunmehr in die Schweiz eingereist sei,
dass er auf Nachfrage hin bestätigte, er habe seine Heimat einzig aus fa-
miliären Gründen verlassen und gegen eine Rückkehr nach Tunesien spre-
che an sich nichts, ausser dass er dort keine Bezugspersonen mehr habe,
da er praktisch in Europa aufgewachsen sei,
dass er gleichzeitig geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, weil
er in Italien Probleme mit Leuten habe, welche ihn mit dem Tod bedroht
hätten, weil er nicht mit ihnen habe beten wollen,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
wegen verschiedenster Delikte verhaftet, angezeigt und auch verurteilt
wurde, darunter mehrfach wegen Diebstahls und einmal wegen Erwerbs
und Konsums von Betäubungsmitteln (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Juni 2011 ab-
lehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz
und des Wegweisungsvollzuges nach Tunesien, und dieser Entscheid un-
angefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 unter dem Namen
B._______ ein zweites Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz
nachsuchte, während er in der Schweiz in verschiedene Strafverfahren ver-
wickelt war, darunter wegen illegalen Aufenthalts und erneut wegen Dieb-
stahls (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das erneute Asylgesuch vom BFM mit Verfügung vom 5. März 2013
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem der Be-
schwerdeführer noch vor der summarischen Befragung abgetaucht war,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 19. Oktober 2016 an-
lässlich eines Raubes von der Kantonspolizei C._______ verhaftet wurde,
dass die schweizerischen Behörden nach diesem Vorfall die Behörden von
Tunesien um eine Überprüfung der Identitätsangaben des Beschwerdefüh-
rers ersuchten, worauf aus Tunesien die Mitteilung einging, der Beschwer-
deführer sei dort unter der Identität A._______ bekannt (vgl. dazu im Ein-
zelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2016 (Poststempel) – mit-
tels Eingabe aus der Strafanstalt D._______ und nach wie vor unter dem
Namen B._______ – ein drittes Mal ans SEM gelangte und um die Gewäh-
rung von Asyl nachsuchte, worauf er am 21. Februar 2017 vom Staatssek-
retariat in Bern-Wabern zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit unter anderem vorbrachte, seine Eltern
seien tatsächlich nach wie vor am Leben und zusammen mit seinen (…)
Geschwistern weiterhin in der Heimat wohnhaft, er habe seine Heimat im
Jahre 2004 verlassen, um seine Familie zu unterstützen, und er habe spä-
ter, als er sich bereits im Ausland befunden habe, Probleme mit einem
Mann namens S. in der Heimat bekommen, und darüber hinaus auch noch
Probleme mit einem Angehörigen des vormaligen Regimes respektive ei-
nem Mitglied der Familie Trabelsi (wegen eines Streits in F._______ 2011),
welche bis heute ungelöst seien und vor deren Hintergrund er sich in seiner
Heimat vor Nachstellungen zu fürchten habe (vgl. dazu im Einzelnen die
Akten),
dass er ausserdem über seine Aufenthalte von 2012 und bis 2016 über-
wiegend in Deutschland berichtete, während derer er mehrfach mit ver-
schiedenen Leuten in Konflikt geraten sei, welche unter anderem versucht
hätten, ihn zu töten (vgl. auch dazu im Einzelnen die Akten),
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2017 das mittlerweile dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, verbunden mit der Anord-
nung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges
nach Tunesien, und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage mit Urteil des Strafgerichts
des Kantons C._______ vom 10. Mai 2017 wegen verschiedener Delikte
zu einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 150 Tagen und
einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 (Poststempel) – mittels einer
als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe aus der Strafanstalt F._______
und immer noch unter dem Namen B._______ – ein viertes Mal ans SEM
gelangte,
dass er in dieser Eingabe zur Hauptsache geltend machte, er habe anläss-
lich der Anhörung vom 21. Februar 2017 nicht vollständig über seine tat-
sächlichen Gesuchsgründe berichten können, weil er damals starkem
Druck vonseiten seines Anwalts und vonseiten von Leuten der Kirche aus-
gesetzt gewesen sei,
dass er gleichzeitig geltend machte, er könne nicht nach Tunesien zurück-
kehren, da er Morddrohungen ausgesetzt sei, viele Leute ihm Geld schul-
den würden und da im Fernsehen über ihn berichtet worden sei,
dass diese Eingabe vom SEM aufgrund der Aktenlage als Wiedererwä-
gungsgesuch betreffend den negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid
vom 13. April 2017 entgegen genommen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2017 auf das Wiederwägungs-
gesuch nicht eintrat, seine Verfügung vom 13. April 2017 als rechtkräftig
und vollstreckbar erklärte, dem Beschwerdeführer eine Gebühr auferlegte
und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Staatssekretariat in seinem Entscheid im Wesentlichen zum
Schluss gelangte, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten,
da sich diesem keine qualifizierten Gesuchsgründe entnehmen liessen,
nachdem die Vorbringen über angeblich von Dritten auf den Beschwerde-
führer ausgeübten Druck, welche ihn im Sachverhaltsvortrag beeinträchtigt
hätten, sowie die weiteren Vorbringen als realitätsfremd und völlig unsub-
stanziiert zu erkennen seien,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. Juli 2017
(Poststempel) – nunmehr handelnd unter dem Namen A._______– Be-
schwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung sowohl der Verfügung des SEM
vom 21. Juli 2017 als auch der Verfügung des SEM vom 13. April 2017
beantragt und um eine erneute Überprüfung seines Asylgesuches ersucht,
dass er zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen vorbringt, er habe
berechtigte und gewichtige Gesuchsgründe, welche er im Rahmen eines
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ordentlichen Beschwerdeverfahrens mit der Unterstützung eines Rechts-
vertreters einbringen wolle,
dass er dabei in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und insbesondere die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ersucht, weil er über keine juristischen Kenntnisse ver-
füge und er aufgrund seines Hintergrundes auch in seiner sprachlichen
Ausdrucksweise deutlich eingeschränkt sei,
dass für die Beschwerdebegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende],
Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zustän-
digkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aus-
ser Frage steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe aufgrund der Aktenlage als frist- und formgerecht zu erkennen ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde
unter Vorbehalt der nachfolgenden Feststellung einzutreten ist,
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dass die Beschwerdefrist in Bezug auf die Verfügung vom 13. April 2017
(Abweisung des dritten Asylgesuches) längst abgelaufen ist und diesbe-
züglich nichts vorgebracht wird, das als Fristwiederherstellungsgesuch im
Sinne von Art. 24 VwVG interpretiert werden könnte, weshalb auf den An-
trag bezüglich Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. April 2017 nicht
einzutreten ist,
dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Verfü-
gung des SEM vom 21. Juli 2017 bilden kann, also der vorinstanzliche Ent-
scheid betreffend das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 13. Juli 2017,
dass sich die Beschwerde sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung – wie vorliegend –
unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qua-
lifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab-
stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen
können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22),
dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b
AsylG gerade auch dahingehend eine gesetzliche Regelung erfahren hat,
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als das Nichteintreten auf ein solches Gesuch als Rechtsfolge in Art. 111b
Abs. 2 Satz 1 AsylG ausdrücklich vorgesehen ist,
dass demgemäss kein genereller Anspruch auf eine materielle Behandlung
von Wiedererwägungsgesuchen besteht,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das SEM nur im
Falle einer gehörigen Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte
Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7
E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5-7, zumal zwischen Art. 111b und
Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [a.a.O. E. 5.5]),
dass in der Gesuchseingabe vom 13. Juli 2017 keine solchen Gründe er-
sichtlich gemacht wurden, da sich die Vorbringen in dieser Eingabe – wie
vom SEM zu Recht erkannt – im Wesentlichen in unsubstanziierten und
kaum nachvollziehbaren Behauptungen erschöpfen,
dass auch auf Beschwerdeebene nichts ersichtlich gemacht wird, was ei-
nen anderen Schluss rechtfertigen könnte,
dass bei objektiver Betrachtung der Aktenlage davon ausgegangen werden
muss, die Eingabe des Beschwerdeführers ziele einzig darauf ab, mittels
nochmals revidierter Gesuchsvorbringen ein weiteres Verfahren zu errei-
chen, was jedoch die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens nicht
rechtfertigen kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesu-
ches vage geltend macht, auch in seinem nunmehr dritten Asylgesuch
nicht alle Asylgründe vorgebracht zu haben, weshalb er erneut anzuhören
sei,
dass er jedoch weder für sein pflichtwidriges Unterlassen nachvollziehbare
Gründe zu nennen vermag, noch auf die angeblich neuen Asylgründe nä-
her eingeht,
dass zwar auch verspätete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe rele-
vant sein könnten, wenn offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden
Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und da-
mit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl.
D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E.9),
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dass solche Hinweise vorliegend jedoch in keiner Weise erkennbar ge-
macht werden konnten,
dass es das SEM zu Recht auch unterlassen hat, eine schriftliche Verbes-
serung oder Ergänzung des Wiedererwägungsgesuches beziehungsweise
nähere Ausführungen zu den Wiedererwägungsgründen einzufordern, zu-
mal der Beschwerdeführer bereits drei ordentliche Asylverfahren durchlau-
fen hat und unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist (vgl. BVGE
2014/39, E. 6),
dass nach dem Gesagten das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom
13. Juli 2017 zu Recht nicht eingetreten ist, wobei diesbezüglich vollum-
fänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist,
dass es in Zusammenhang mit diesem Schluss keiner weiteren Erwägun-
gen zu den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen bedarf,
zumal der Beschwerdeführer sich erneut darauf beschränkt, vage Andeu-
tungen auf mögliche Wiedererwägungsgründe zu machen und diese auf-
grund der vorliegenden Aktenlage nicht überzeugen können,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid die Frage nach einem allfälligen Aus-
setzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) nicht
mehr stellt,
dass das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen
Rechtsbeiständin (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen
ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach und beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem Be-
schwerdeführer Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos
erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisge-
mäss auf Fr. 1'500.– anzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbei-
ständin wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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