Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-430/2008
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren am [...],
Irak,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,
Löwenstrasse 3, Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 20. Dezember 2007 / N [...]
D-430/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger arabischer Ethnie und
schiitischer Religionszugehörigkeit und stammt aus Bagdad. Gemäss
eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 25. September
2006. Am 16. November 2006 reiste er illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
ein Asylgesuch. Dort wurde er am 27. November 2006 summarisch zu
seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton C._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den
Beschwerdeführer am 9. Januar 2007 zu seinen Vorbringen an. Am
29. August 2007 führte das Bundesamt für Migration (BFM) eine
ergänzende Anhörung durch.
B.
B.a Im Rahmen der durchgeführten Befragungen machte der
Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Flucht aus dem Irak im
Wesentlichen die folgenden Angaben: Er sei durch die amerikanischen
Truppen im Irak zunächst zum Leibwächter, dann zum Instruktor von
Leibwächtern ausgebildet worden. Zwischen 2004 und 2006 habe er
beim Zentrum für Personenschutz des irakischen Innenministeriums
gearbeitet, wo er unter anderem für die Ausbildung der Leibwächter des
irakischen Präsidenten Jalal Talabani zuständig gewesen sei. Im Mai
2005 sei er in seiner Funktion als Leibwächter von Rashid Fulayh, des
Kommandanten der "Al-Maghawir", der Eliteeinheit des irakischen
Innenministeriums, bei einem Bombenattentat schwer verletzt worden.
Am 15. Juni 2006 sei ein Freund, D._______, der ebenfalls als
Leibwächter für die Amerikaner gearbeitet habe, durch die Mahdi-Miliz
entführt und zwei Tage später mit schweren Folterspuren erschossen
aufgefunden worden. Am 19. Juni 2006 sei ihm zweimal durch anonyme
Anrufer telephonisch damit gedroht worden, er, der Beschwerdeführer,
werde ebenso enden wie sein Freund. Am 22. Juni 2006 sei er beim
Bodybuilding durch den Besitzer des Trainingszentrums angesprochen
worden; dieser habe ihm gesagt, er, der Beschwerdeführer, stehe auf
einer Liste der Mahdi-Miliz und solle auf sich aufpassen. Man wisse alles
über ihn und seine Tätigkeit; es sei nicht gut, mit den Amerikanern
zusammenzuarbeiten, und er solle seine Arbeitsstelle verlassen. Er habe
indessen nicht auf diese Drohung reagiert. Am 16. Juli 2006 sei er von
einem Bekannten namens E._______ aufgefordert worden, für diesen im
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Innenministerium die Namen neu rekrutierter Leibwächter zu beschaffen,
indem er aus den Computern an seinem Arbeitsplatz entsprechende
Listen auf einen digitalen Datenträger hätte kopieren sollen. Es sei ihm
bewusst gewesen, dass diese Datenbeschaffung dazu dienen sollte, die
aufgelisteten Personen aufzuspüren und umzubringen. E._______ selbst
sei durch F._______, einen von den Amerikanern gesuchten Anführer
einer bewaffneten Gruppe, unter Druck gesetzt worden und wenig später
nach Jordanien geflüchtet. Am 28. Juli 2006 habe man versucht, ihn, den
Beschwerdeführer, umzubringen. Während einer Fahrt mit dem Auto sei
auf ihn geschossen worden; er habe sich jedoch retten können. Nach
diesem Attentat habe er sich zu einem Freund namens G._______
begeben, der als sein Untergebener in der gleichen Einheit wie er selbst
gearbeitet habe. Am folgenden Tag sei dieser Freund entführt worden.
Nach dem Mordversuch vom 28. Juli 2006 habe er seine Arbeit als
Leibwächter aufgegeben. Er sei in einer sehr schlechten psychischen
Verfassung gewesen und habe Angst gehabt, auch seine Familie könnte
getötet werden. Mehrere Personen, die er namentlich kenne, seien
umgebracht worden oder aufgrund von Anschlägen invalid.
B.b Des Weiteren gab er während der durchgeführten Befragungen unter
anderem an, seit seiner Ankunft in der Schweiz sei er krank und in
ärztlicher Behandlung, wobei ein Morbus Bechterew diagnostiziert
worden sei. Ferner befinde er sich bei einem Psychiater in Behandlung.
B.c Anlässlich der Anhörungen und im weiteren Verlauf des Verfahrens
vor dem BFM gab der Beschwerdeführer eine grössere Zahl von
Beweismitteln zu den Akten, darunter unter anderem mehrere
Photographien, Kopien verschiedener Ausbildungs- und
Berufsbestätigungen, eines Empfehlungsschreibens eines
amerikanischen Ausbildners, verschiedener Genehmigungen in Bezug
auf das Tragen von Waffen, eines Zutrittsausweises zu einem
Ausbildungszentrum der NATO im Irak ("Camp Dublin"), einer
Arbeitsbestätigung des irakischen Innenministeriums, einer Namensliste
seiner Einheit beim Innenministerium sowie verschiedener gerichtlicher
Dokumente. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Zugleich erachtete das Bundesamt den Vollzug der
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Wegweisung als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zum einen seien die
eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachte
Verfolgung zu belegen. Zum anderen seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen.
D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das
Bundesamt mit Schreiben vom 31. Januar 2008 gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 focht der Beschwerdeführer - damals
noch ohne Rechtsvertretung - die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der
Ziffern 1-3 der genannten Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung ein.
G.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 übermittelte der Beschwerdeführer als
Beweismittel fünf Photographien sowie, jeweils mit deutscher
Übersetzung, Kopien des Scheidungsurteils betreffend seine Ehefrau
H._______, eines Personalausweises der Genannten, eines
Personalausweises seines Sohnes I._______ sowie von Schreiben der
Mahdi-Miliz an seinen Vater und seine vier Brüder. Auf den Inhalt der
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 zeigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an, ersuchte um
Akteneinsicht in Bezug auf das Beschwerdeverfahren und reichte ein vom
1. April 2008 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 teilte die damals
zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Zugleich wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Des Weiteren wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und für
die Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie weiterer Beweismittel
eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt.
J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2008 reichte der
Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde sowie Kopien der
bereits bei der Vorinstanz sowie im bisherigen Verlauf des
Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegebenen Beweismittel ein.
K.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass das Verfahren von der Abteilung IV des
Bundesverwaltungsgerichts übernommen worden sei.
L.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 teilte das BFM mit, dass in Bezug auf
den Beschwerdeführer im Kanton C._______ im Zusammenhang mit
einem versuchten Tötungsdelikt polizeiliche Ermittlungen eingeleitet
worden seien.
M.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 teilte das Verhöramt des Kantons
C._______ unter anderem mit, gegen den Beschwerdeführer sei eine
Strafuntersuchung hängig.
N.
Mit Schreiben vom 19. August und vom 16. Oktober 2009 übermittelte
das Migrationsamt des Kantons C._______ in Bezug auf den
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Beschwerdeführer Kopien einer vom 22. Juni 2009 datierenden
Strafverfügung wegen mehrfachen Benützens eines öffentlichen
Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis sowie zweier vom 4. August
und vom 23. September 2009 datierender polizeilicher Rapporte im
Zusammenhang mit zwei Strafanträgen wegen Sachbeschädigung im
Sinne von Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).
O.
Mit Schreiben vom 4. April 2011 übermittelte das Migrationsamt des
Kantons C._______ in Bezug auf den Beschwerdeführer die Kopie eines
vom 10./19. November 2010 datierenden Strafurteils des Kantonsgerichts
C._______. Gemäss diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen
mehrfacher einfacher Körperverletzung in Notwehrexzess gestützt auf
Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB und mehrfacher
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren
betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates
vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM stützte die Ablehnung des Asylgesuchs in der
angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung, die betreffenden
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen.
Dabei führte es zum einen aus, die eingereichten Beweismittel seien nicht
geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Zum anderen
stellte es sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen.
4.2. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor
gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa).
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden,
widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei
der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.3. Entgegen der Einschätzung des BFM sind die hauptsächlichen
Asylvorbringen, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren als glaubhaft zu erachten.
4.3.1. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der
Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel vorgelegt hat, die belegen,
dass er in den Jahren 2005 und 2006 durch die internationalen
Koalitionstruppen beziehungsweise die NATO im Irak als Leibwächter
und Instruktor ausgebildet wurde und in solchen Funktionen für das
irakische Innenministerium arbeitete. Dieser Umstand an sich wurde
durch das BFM nicht in Zweifel gezogen.
4.3.2. Demgegenüber gelangte die Vorinstanz zur Einschätzung, es sei
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit als
Leibwächter einer Verfolgung, insbesondere seitens der Mahdi-Miliz,
ausgesetzt gewesen sei. Abgesehen davon, dass die zu den Akten
gegebenen Dokumente diesbezüglich nicht beweistauglich seien,
überzeuge die Asylbegründung aufgrund von nachgeschobenen,
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widersprüchlichen und diffusen Angaben nicht. Der Beschwerdeführer
habe wesentliche Aspekte seiner Verfolgungsgeschichte erst in der
letzten von drei durchgeführten Anhörungen vorgebracht und zudem
widersprüchliche Aussagen gemacht. Er habe ausserdem seine
Aussagen zu den Gründen seiner Gefährdung durch ausschweifende und
teilweise wirre Erklärungen überdeckt.
4.3.3. Im Zusammenhang mit der Bemerkung des BFM, der
Beschwerdeführer habe ausschweifende und teilweise wirre Erklärungen
abgegeben, ist festzustellen, dass der Genannte im Verlauf der
durchgeführten Anhörungen tatsächlich wiederholt dazu aufgefordert
werden musste, sich in verständlicher Weise auszudrücken. Der
Beschwerdeführer selbst hielt zudem mehrfach fest, er verstehe den
Übersetzer nicht gut und fühle sich durcheinander. Anlässlich der
ergänzenden Anhörung vom 29. August 2007 gab er ausserdem zu
Protokoll, er sei lebensmüde. Er habe sich bereits im Irak in einem sehr
schlechten Zustand befunden, und seit er in der Schweiz sei, verstecke er
sich vor den Leuten und weine oft. Zudem führte er aus, er sei bei einem
Psychiater in Behandlung. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme
nehme er verschiedene Medikamente, darunter sehr starke Tabletten.
Wenn er morgens aufwache, habe er das Gefühl, nicht bei der Sache zu
sein. Es ist festzuhalten, dass Schwierigkeiten des Beschwerdeführers,
sich bei den Befragungen im Asylverfahren durchwegs verständlich und
kohärent mündlich auszudrücken, welche möglicherweise auf den
Einfluss von Medikamenten und/oder von psychischen Problemen
zurückzuführen waren, diesem nicht entgegengehalten werden können.
Vielmehr ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass eine derartige
Beeinträchtigung - zumal die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers mit ärztlichem Zeugnis vom 1. April 2008 auch belegt
worden sind - allenfalls gewisse Unstimmigkeiten in den mündlichen
Aussagen zu erklären vermag.
4.3.4. Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine mündlichen
Aussagen teilweise nicht in der wünschenswerten Klarheit und Kohärenz
zu machen vermochte, scheint zunächst die Einschätzung des BFM
zurückzuführen zu sein, der Genannte habe wesentliche Gesichtspunkte
seiner Fluchtgeschichte erst in der dritten und letzten Anhörung
vorgebracht. Dabei ist zwar festzustellen, dass die fraglichen Elemente
der Asylvorbringen durch den Beschwerdeführer nicht durchgehend in
der chronologisch und anderweitig logischen Reihenfolge genannt
wurden. Gleichwohl resultiert aber aus einem genauen Blick auf die
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protokollierten Aussagen, dass der genannten vorinstanzlichen
Einschätzung nicht gefolgt werden kann: So erweist sich aufgrund der
entsprechenden Akten, dass der Beschwerdeführer keineswegs - wie
durch das BFM angenommen - erstmals anlässlich der ergänzenden
Anhörung durch das Bundesamt vom 29. August 2007 erwähnte, dass
auf seine Person am 28. Juli 2006 ein Attentatsversuch durchgeführt
worden sei. Vielmehr führte er bereits bei der summarischen
Erstbefragung aus, er sei in seinem Wagen angegriffen worden, wobei
das Fahrzeug durchsiebt worden sei (Protokoll der Erstbefragung, S. 3).
Der Umstand, dass diese Angabe im Zusammenhang mit der Frage nach
den Ausweisdokumenten des Beschwerdeführers - nämlich als
Begründung für das Fehlen seines Reisepasses - und nicht bei den
eigentlichen Asylvorbringen gemacht wurde, vermag dabei keine Rolle zu
spielen. Anlässlich der kantonalen Anhörung sagte der Beschwerdeführer
ausserdem aus, dass ihm am 28. Juli 2006, während er bei seinem
Freund gewesen sei, der Reisepass aus dem Auto entwendet worden sei.
Im Zusammenhang mit diesem Diebstahl gab er ausserdem an, man
habe versucht, ihn zu ermorden. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung
durch das BFM führte er schliesslich aus, er habe sich damals, als man
versucht habe, ihn zu ermorden, zu seinem Freund G._______
geflüchtet. Als er bei diesem Freund gewesen sei, habe er seinen Pass
verloren, der sich in seinem Auto befunden habe. Es ist als offensichtlich
zu bezeichnen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf
den Verlust seines Reisepasses jeweils in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Vorbringen des Attentatsversuchs auf seine Person standen,
wobei dieser Gesichtspunkt bereits anlässlich der summarischen
Erstbefragung erstmals erwähnt wurde. Des Weiteren bemängelt das
BFM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe nicht
schon während der beiden ersten Befragungen, sondern erst bei der
ergänzenden Anhörung vom 29. August 2007 erwähnt, dass sein
ehemaliger Arbeitskollege G._______ Ende Juli 2006 entführt worden sei.
Indessen gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
29. August 2007 wiederholt an (betreffendes Protokoll, S. 4, 9), er habe
erst während eines Telephongesprächs im Juli 2007 von G._______
erfahren, dass dieser damals entführt worden sei. Auch dieser Vorwurf
des BFM ist somit offensichtlich nicht gerechtfertigt. Ferner wird von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe erst anlässlich der Anhörung vom 29. August
2007 geltend gemacht, seine erste Ehefrau sei am 10. Juni 2006 entführt
worden, worauf sie sich von ihm habe scheiden lassen. Indessen gab der
Beschwerdeführer anlässlich der genannten Anhörung zwar an, man
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habe versucht, seine Ehefrau zu entführen; jedoch machte er
diesbezüglich entgegen der Behauptung der Vorinstanz keine
Datumsangabe. Dazu ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die versuchte Entführung seiner Ehefrau tatsächlich erst bei der dritten
Anhörung erwähnte. Allerdings erscheint es angesichts der ansonsten
umfangreichen und detailliert ausgefallenen Vorbringen - zumal wie
soeben gesehen die übrigen entsprechenden Vorwürfe des BFM haltlos
sind - in unzulässiger Weise selektiv, dem Beschwerdeführer vorzuhalten,
nicht jedes Detail seiner Fluchtgeschichte bereits anlässlich der beiden
ersten Befragungen erwähnt zu haben. Zu bemerken ist ausserdem, dass
das BFM bei der ergänzenden Anhörung vom 29. August 2007 auch
keinerlei Anstalten unternahm, zum fraglichen Entführungsversuch -
welchen der Beschwerdeführer eher beiläufig erwähnte - weitere Fragen
zu stellen.
4.3.5. Schliesslich werden in der angefochtenen Verfügung verschiedene
Aspekte genannt, welche der Beschwerdeführer in widersprüchlicher
Weise ausgeführt haben soll. So habe er nicht plausibel dargelegt, wann
er in welcher Funktion für welche Einheiten der NATO, der
amerikanischen Armee und des irakischen Innenministeriums tätig
gewesen sei. Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass die betreffenden
mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in jeder Hinsicht
zusammenhängend ausgefallen sind. Indessen hat er zahlreiche
Beweismittel abgegeben, aus welchen zweifelsfrei hervorgeht, dass er in
den Jahren 2005 und 2006 durch die internationalen Koalitionstruppen im
Irak als Leibwächter und Instruktor ausgebildet wurde, dabei
hervorragende Qualifikationen erhielt und schliesslich für das irakische
Innenministerium in verantwortlicher Position als Leibwächter tätig war.
Angesichts dessen und unter Berücksichtigung seiner möglichen
psychischen und medikamentös bedingten Beeinträchtigung während der
durchgeführten Befragungen erscheint es somit auch diesbezüglich nicht
gerechtfertigt, aufgrund einzelner unklarer Elemente die Aussagen des
Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren.
4.3.6. Zu diesem Schluss führt - abgesehen von den Beweismitteln,
welche die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers belegen -
insbesondere auch, dass die anlässlich der durchgeführten Anhörungen
gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner
Flucht aus dem Irak insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
sprechen. Unter Berücksichtigung der geltenden Praxis zu den
Voraussetzungen der Glaubhaftmachung (vgl. E. 4.2) lässt sich
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festhalten, dass trotz der erwähnten Verständnisschwierigkeiten, die sich
aus der mündlichen Wiedergabe der Erlebnisse ergeben, die
Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausbildung und
Tätigkeit als Leibwächter und Instruktor einen erheblichen
Detaillierungsgrad aufweisen und dabei insgesamt plausibel erscheinen.
Die Aussagen sind durchaus lebensnah ausgefallen und vermögen keine
grundlegenden Zweifel daran zu wecken, der Beschwerdeführer habe
das Geschilderte auch tatsächlich erlebt. Insbesondere gilt dies auch für
die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bedrohung seitens
der Mahdi-Miliz, die ausserdem auch im allgemeinen Kontext des
Geschehens im Irak durchwegs als realistisch erscheint. Jedenfalls ist es
auch objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Tätigkeit, der Drohungen und des Versuchs, ihn zur Herausgabe
einer Namensliste seiner Einheit zu veranlassen, sowie schliesslich des
Attentatsversuchs auf seine Person zum Schluss gelangte, er sei das Ziel
einer gegen seine Person gerichteten Verfolgung durch die Mahdi-Miliz
geworden, einer mit terroristischen Methoden operierenden
paramilitärischen Organisation.
5.
5.1. Nachdem die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers
als glaubhaft zu erachten sind, stellt sich die Frage, ob die Bedrohung
durch die Mahdi-Miliz als asylrelevant einzustufen ist.
5.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach
geltender Rechtsprechung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann (EMARK 2006
Nr. 18). Gemäss der sogenannten „Schutztheorie“ (in Abweichung von
der zuvor angewandten „Zurechenbarkeitstheorie“ [vgl. EMARK 2004
Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1]) ist bei
der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht das Kriterium der
Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten
Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer
asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber
nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und der
Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande
ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor
einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres
Heimatstaats Schutz erwarten kann.
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Seite 13
5.3. Im vorliegenden Fall wurde der aus Bagdad stammende
Beschwerdeführer von schiitischen Milizen und mithin von privater Seite
bedroht. Indem die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, ist
- wie soeben ausgeführt - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen
Schutz beanspruchen kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil - dessen Einschätzungen auch zum heutigen Zeitpunkt
gültig sind - festgehalten hat, ist die Sicherheitslage im Zentralirak
anhaltend als instabil zu bezeichnen (BVGE 2008/12 E. 6.4 und 6.8).
Dabei ist angesichts der mangelnden Schutz-Infrastruktur nicht davon
auszugehen, dass die irakischen Sicherheitskräfte fähig sind,
schutzbedürftige Personen im Zentralirak wirksam zu schützen.
Offengelassen werden kann insofern die Frage, ob die Sicherheitskräfte,
sofern deren Schutzfähigkeit als gegeben zu erachten wäre, auch
schutzwillig wären (a.a.O., E. 6.8). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zentralirak zum Zeitpunkt
seiner Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrechtlich
relevanten Nachteilen ausgesetzt war, wobei eine entsprechende
Verfolgungsgefahr auch heute noch aktuell erscheint.
5.4. Es ist weiter zu fragen, ob eine landesweite Verfolgung gegeben ist
und der Beschwerdeführer einer solchen allenfalls innerstaatlich hätte
ausweichen können beziehungsweise heute ausweichen könnte.
5.4.1. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sind die
schiitischen Milizen im Irak überregional organisiert und landesweit
vernetzt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1). Dabei ist das Bestreben dieser
Milizen, Personen, die der Kollaboration mit den internationalen
Koalitionstruppen bezichtigt werden, mit Gewalt beziehungsweise durch
die Anwendung terroristischer Methoden auszuschalten, als notorisch zu
bezeichnen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer, welcher in verantwortlicher Position als Leibwächter
des irakischen Innenministeriums und in enger Kooperation mit den
internationalen Koalitionstruppen tätig war, auch in anderen Gebieten des
Iraks ausserhalb Bagdads einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt
war beziehungsweise auch heute noch wäre.
5.4.2. Es bleibt indessen zu prüfen, ob bestimmte Landesteile des Iraks
dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht gleichwohl die Möglichkeit
bieten würden, Schutz zu finden. Dabei sind die Voraussetzungen für die
Bejahung eines solchen subsidiären Schutzes vor Verfolgung hoch
anzusetzen (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174, mit weiteren
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Seite 14
Nachweisen). So muss die schutzgewährende Körperschaft - ein Staat
oder allenfalls auch ein Quasi-Staat - hohe Anforderungen an
Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen. Adäquater Schutz
kann nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden,
die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt
kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: „Interne
Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel
1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von
1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).
5.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem publizierten
Entscheid in Bezug auf die Sicherheitslage im Nordirak zum Schluss,
dass die staatlichen Behörden in diesem Teilgebiet des Staates
grundsätzlich in der Lage sind, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu
gewähren (vgl. BVGE 2008/4). So sind die nordirakischen
Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe
nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die
Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff
organisiert. Das Rechts- und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert
und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert.
Trotzdem kann aber davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im
Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei
kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden
Schutz-Infrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden
vermögen damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften
Schutzgewährer zu entsprechen (a.a.O., E. 6.5). Allerdings kann gemäss
dem genannten Urteil nicht davon ausgegangen werden, dass im
Nordirak jedermann Zuflucht finden kann. Namentlich kann für Araber
und andere nicht-kurdische Iraker (insbesondere Männer) nicht
automatisch vom Bestehen der innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit
und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden der
betreffenden Provinzen ausgegangen werden, und derartige
Konstellationen bedürfen einer Einzelfallprüfung (a.a.O., E. 6.6.1 S. 48).
5.4.4. Welche Kriterien bei einer solchen Einzelfallprüfung zur
Anwendung gelangen können, wurde in einer nicht veröffentlichten
Erwägung des Urteils BVGE 2008/12 ausgeführt. Auf die betreffenden
spezifischen Kriterien, die sich auf einen aus dem Zentralirak
stammenden Araber bezogen, lässt sich auch im vorliegenden Fall
zurückgreifen. Demnach (s. diesbezüglich das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 E. 7.2.6.4)
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wird in den drei Provinzen des Nordiraks von irakischen Staatsbürgern
nicht-kurdischer Ethnie für die Zuerkennung des ständigen
Niederlassungsrechts grundsätzlich eine Gewährsperson vorausgesetzt.
Indessen wird in der Praxis auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn
Abklärungen ergeben, dass die intern vertriebene Person kein
Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war (vgl.
UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Iraqi Asylum Seekers, August 2007, S. 167). Zu berücksichtigen
ist ausserdem, dass die kurdischen Behörden der nordirakischen
Provinzen gegenüber bestimmten Personengruppen, so insbesondere
gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern,
eine ablehnende Haltung einnehmen. Auch bei Personen, die das
ehemalige Regime der Baath-Partei unter Saddam Hussein aktiv
unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu
machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln.
5.4.5. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Irak
während rund zweier Jahre als Leibwächter und Instruktor unter anderem
im Dienst des irakischen Innenministeriums tätig. Eine Verbindung zum
ehemaligen irakischen Regime unter Saddam Hussein ist angesichts
dessen auszuschliessen. Im Übrigen war er gemäss eigenen Aussagen
nie politisch tätig und stand in keinen persönlichen Verbindungen zu
irgendwelchen politischen Organisationen. Insofern zeigt der
Beschwerdeführer kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen
Behörden als potentiellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte.
Zwar erwähnte der Beschwerdeführer im Verlauf der durchgeführten
Befragungen, seine Einheit beim irakischen Innenministerium sei einmal
mit einem Anschlag auf die amerikanischen Truppen in Verbindung
gebracht worden. Indessen machte er keinerlei Angaben, die darauf
schliessen lassen würden, er sei einem konkreten Tatverdacht
ausgesetzt gewesen. Da er danach weiterhin im Dienst des
Innenministeriums tätig war und insofern auch weiter mit den
internationalen Koalitionstruppen kooperiert haben muss, besteht auch
keinerlei Grund zur Annahme, er sei tatsächlich in einen Anschlag gegen
die amerikanische Armee verwickelt gewesen. Hervorzuheben ist ferner,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in leitender
Position für die Ausbildung der Leibwächter des irakischen Präsidenten
Jalal Talabani zuständig war. Letzterer ist ausserdem Gründer und
langjähriger Vorsitzender der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), einer
der beiden grossen politischen Parteien im kurdischen Nordirak.
Angesichts dieser ehemaligen Tätigkeit zugunsten von Jalal Talabani
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kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den
Behörden im kurdischen Nordirak als zuverlässige Person eingestuft
worden wäre beziehungsweise eingestuft würde. Die Frage, ob der
Beschwerdeführer in den drei nordirakischen Provinzen eine
Gewährsperson zu bestellen vermöchte, erscheint somit als nicht zentral.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach einer
Sicherheitsüberprüfung durch die kurdischen Behörden der
nordirakischen Provinzen aufgrund der Tatsache, dass er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als Sicherheitsrisiko aufgefasst
würde und zudem im Zentralirak gefährdet war, die Möglichkeit der
Einreise und der dortigen Niederlassung offenstünde. Aufgrund seines
Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem
Grund auszugehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach in einer der
drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor der im Zentralirak
bestehenden Verfolgungsgefahr erlangen.
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar in
seiner Herkunftsregion Bagdad beziehungsweise im Zentralirak eine
begründete Furcht vor Verfolgung hatte und nach wie vor hat. Jedoch
hätte er im kurdisch kontrollierten Teil des Iraks um effektiven Schutz
nachsuchen können beziehungsweise könnte dies auch zum heutigen
Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer erfüllt folglich die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und das BFM hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2007 den
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum
heutigen Zeitpunkt praxisgemäss Erwägungen zur Wegweisung
respektive zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergänzend ist
zu erwähnen, dass jene Dispositivziffern der genannten Verfügung,
welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, durch
den Beschwerdeführer nicht angefochten worden sind.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
(vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich
jedoch gezeigt hat, dass die Beschwerde nicht aussichtslos war, und
zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind
in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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