Abtei lung IV
D-4302/2006 /wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, Büro Winterthur, Römer-
strasse 45, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfü-
gung des BFM vom 19. Mai 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4302/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei
am 30. Juli 2003 auf dem Landweg und gelangte am 4. August 2003
von einem ihr unbekannten Land her kommend in die Schweiz, wo sie
am 5. August 2003 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 8. Au-
gust 2003 im Empfangszentrum Z._______ summarisch befragt. Glei-
chentags fand eine weitere Kurzbefragung zu den Reisedokumenten
der Beschwerdeführerin statt. Am 10. Oktober 2003 führte die kanto-
nale Behörde in Y._______ eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend,
aus X._______ (Halfeti/Provinz Urfa) zu stammen. Sie habe die
damalige HADEP unterstützt und seit dem Jahr 2000 beziehungsweise
2001 an deren Anlässen teilgenommen. Später sei sie für die DEHAP
eingetreten. Etwa zwei Monate vor der Ausreise habe sie an der Seite
des Partei-Vorsitzenden von X._______, B._______, an einer
Demonstration in W._______ teilgenommen. Im Dorf habe sie mit
Jugendlichen und Frauen über Belange der HADEP respektive DEHAP
gesprochen und Parteipropaganda gemacht. Zudem habe sie
Unterschriften zu Gunsten von Abdullah Öcalan gesammelt.
Dorfschützer hätten wegen ihres politischen Engagements eine
Meldung bei der Gendarmerie gemacht. Aus politischen Gründen sei
sie wiederholt behördlich behelligt worden. Erstmals sei sie am 8. März
2001 anlässlich einer Demonstration in V._______ festgenommen,
nach U._______ gebracht, verbal eingeschüchtert und nach zwei
Stunden wieder freigelassen worden. Am 8. März 2003 sei sie in
T._______ bei einem kurdischen Konzert verhaftet und wiederum nach
U._______ überstellt worden. Dort sei sie während 24 Stunden
festgehalten, geschlagen und massiv bedroht worden. Man habe ihr
unterstellt, der PKK anzugehören. Wegen der erlittenen Schläge habe
sie eine noch heute sichtbare Narbe am Kopf. Am 21. März 2001 seien
die Sicherheitskräfte gegen die Teilnehmer der Newroz-Feier in
W._______ vorgegangen. Sie sei erneut festgenommen und in
U._______ für drei Stunden inhaftiert worden. Man habe sie
geschlagen, bedroht und unsittlich berührt. Die sexuellen
Belästigungen seien äusserst schmerzhaft gewesen, weshalb sie
anschliessend einen Arzt habe aufsuchen müssen.
Einschüchterungsversuche im Rahmen von Newroz-Feieren seien im
Übrigen auch an ihrem Wohnort regelmässig vorgekommen. Am 1.
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Juni 2003 habe zuhause in X._______ eine Hausdurchsuchung
stattgefunden. Dabei seien Fotos der Beschwerdeführerin, welche sie
in W._______ gemacht habe, zerrissen worden. Die Sicherheitskräfte
hätten sie geschlagen und des Aufruhrs beschuldigt. Auch ihre
Angehörigen seien eingeschüchtert worden. Auf dem Posten, wohin
man sie für eine Nacht gebracht habe, sei ihr vorgeworfen worden,
nach wie vor für die Bewegung tätig zu sein, obwohl ihr dies bereits
bei einer früheren Festnahme verboten worden sei. Es sei erneut zu
massiven Einschüchterungen und sexuellen Belästigungen
gekommen. Sie sei bis auf Slip und Büstenhalter entkleidet und am
ganzen Körper berührt worden. Am 12. Juni 2003 sei sie nach der
Arbeit auf dem Feld durch die Sicherheitskräfte angehalten worden.
Man habe sie mit einem Geländewagen in einen Wald verbracht und
ihr zur Last gelegt, Unterschriften gesammelt zu haben. Sie sei
gewaltsam entkleidet und ein weiteres Mal in grober Weise sexuell
belästigt worden. Es sei ihr schliesslich gelungen, den Peinigern zu
entkommen und nackt nach Hause zu laufen. Bei ihrem Anblick sei
ihre Mutter ohnmächtig geworden. Der Vater habe ihr gesagt, sie
könne nicht mehr im Dorf bleiben. Sie habe sich mit dem Gedanken
getragen, aus dem Leben zu scheiden. Noch gleichentags sei sie zu
einer Tante nach V._______ geflohen. Während ihres Aufenthalts in
V._______ sei ihre Mutter ihretwegen auf den Posten gebracht worden.
Am 28. Juli 2003 sei sie nach Istanbul und zwei Tage später ausser
Landes geflüchtet.
Als Belege für ihre Vorbringen gab die Beschwerdeführerin 2 Fotos,
einen Zeitungsartikel vom 19. Dezember 2003 (unter anderen
B._______ betreffend), ein Gerichtsurteil vom 17. Dezember 2003
(unter anderen B._______ betreffend), einen Originalbriefumschlag
und Ausweiskopien von zwei Onkeln mit Asylstatus in Deutschland zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund
der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet wer-
den, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwer-
deführerin einzugehen. Wegen der geltend gemachten Tätigkeiten für
die HADEP und später die DEHAP könne zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Übergriffen durch
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Dorfschützer und die Gendarmerie von U._______ geworden sei. Da
sie sich aber politisch nicht exponiert habe, sei in Anbetracht ihres
Persönlichkeitsprofils nicht von begründeter Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Falle der Rückkehr auszugehen. Gegen eine landesweit
drohende Verfolgung spreche auch der Umstand, wonach die
Verfolgung durch lokale Behörden erfolgt sei und sie sich vor der
Ausreise während mehr als eineinhalb Monaten unbehelligt bei ihrer
Tante in V._______ habe aufhalten können. Zudem habe sie in Istanbul
einen auf ihren Namen lautenden Pass erhalten. Die eingereichten
Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Bezüglich
B._______ sei festzuhalten, dass dieser im Vergleich zur
Beschwerdeführerin ein wesentlich akzentuierteres politisches Profil
aufweise. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das
BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertre-
tung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylge-
währung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Im Falle des Obsiegens sei eine Parteientschädigung zu entrichten.
Zur Einreichung einer Kostennote sei vorgängig Frist einzuräumen. Zur
Begründung wurde unter Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1996 Nr. 16 sowie 17
und einen Analysebericht hinsichtlich sexueller Gewalt geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin sei Opfer asylrelevanter und frau-
enspezifischer staatlicher Verfolgung geworden. Gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei nicht erforder-
lich, dass eine landesweite Verfolgung drohe beziehungsweise erfolge.
Sexistische Gewalt sei eine generelle Taktik der Behörden gegen die
kurdische Bewegung. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem
Dorf, dessen Bewohner teilweise geflohen seien und im Ausland aus
politischen Gründen Asyl erhalten hätten. Während des Aufenthalts
der Beschwerdeführerin in V._______ sei ihre Mutter auf den Posten
mitgenommen worden. Die Behörden hätten den Aufenthaltsort der
Beschwerdeführerin herausfinden wollen. Dass sie in V._______ vorü-
bergehend unbehelligt geblieben sei, hänge mit der Grösse der Türkei,
Verwandten in verschiedenen Städten und Glück zusammen. Den
Pass in Istanbul habe sie durch Bestechung erlangt. Die Beschwerde-
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führerin weise zwar nicht das politische Profil von B._______ auf, sei
aber gleichwohl asylrelevant gefährdet, zumal die Behörden
namentlich auch gegen wenig bekannte Mitläuferinnen der kurdischen
Bewegung vorgingen. Bei einer Ausweiskontrolle irgendwo in der
Türkei müsste sie damit rechnen, dass in U._______ Erkundigungen
gemacht würden. Dabei käme heraus, dass sie der türkischen
Bewegung nahe stehe, verbunden mit entsprechenden Konsequenzen
für sie. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei eine taugliche
innerstaatliche Fluchtalternative mithin nicht gegeben. Schliesslich
würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten
gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
Der Eingabe lagen eine ai-Publikation, ein türkisches Arztzeugnis samt
Übersetzung, ein Situationsplan des Heimatdorfes und ein Rapport
des IHD Istanbul des Jahres 2004 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 verzichtete die Instruktions-
richterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2005 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme des Bundesamtes
wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2005 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 18. Oktober 2005 heiratete die Beschwerdeführerin einen Schwei-
zer Staatsbürger.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2006 stellte die ARK fest, dass
der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt worden sei. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde ihr Gelegen-
heit eingeräumt, die Beschwerde in den noch hängigen Punkten zu-
rückzuziehen. In der Folge hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 5. Juli 2006 an ihrer Beschwerde fest.
H.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin eine Kostennote betreffend ihren bisherigen Auf-
wand im Verfahren zu den Akten.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist,
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängig
gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
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bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demge-
genüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E.
3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist
nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderung erfahren hat.
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3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sodann erforderlich, dass die asylsuchende
Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, be-
ziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung
im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteu-
ren ausgehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt entgegen der Sichtweise der
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zudem voraus, dass die
betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und
sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen
kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Entscheid auf eine
explizite Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin und hielt fest, angesichts der offensichtlich fehlen-
den Asylrelevanz könne davon abgesehen werden, auf die Unglaub-
haftigkeitselemente (widersprüchliche, realitätsfremde und nachge-
schobene Aussagen) einzugehen. Auf der anderen Seite führt die Vor-
instanz auch aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tat-
sächlich zu Übergriffen seitens der Dorfschützer und der Gendarmerie
von U._______ gekommen sei. Bei einer Durchsicht der Protokolle
sind sodann keine gewichtigen Anhaltspunkte, welche allenfalls zur
überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen führen
könnten, auszumachen, auch wenn die Beschwerdeführerin das Erlit-
tene nicht in allen Punkten gleichermassen substanziiert zu vermitteln
vermochte. Auf der anderen Seite lassen sich zahlreiche Realkennzei-
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chen erkennen, welche auf die Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten
schliessen lassen. So vermag die Beschwerdeführerin detailliert zu
schildern, auf welche Weise die Gendarme sie zu erniedrigen und ein-
zuschüchtern versuchten, weshalb sie die Aufmerksamkeit der Dorf-
schützer auf sich gezogen hatte und wie die einzelnen Festnahmen
abgelaufen sind. Auch geht aus dem Protokoll deutlich hervor, wie
schwer der Beschwerdeführerin der Bericht einzelner Ereignisse gefal-
len ist. Die Vorbringen sind schliesslich auch mit den politischen Gege-
benheiten vor Ort ohne weiteres in Einklang zu bringen. So ist allge-
mein bekannt, dass die lokalen türkischen Behörden der kurdischen
Bewegung durch willkürliche Einschüchterungen zu schaden versu-
chen und vor allem, dass darunter Frauen und Mädchen durch sexuel-
le Übergriffe besonders zu leiden haben. Insgesamt ist demnach von
der grundsätzliche Glaubhaftigkeit der erlittenen sexuellen Gewalt, der
Schläge und der Nötigungen durch die Behörden vor Ort auszugehen.
4.2 Bei den Übergriffen durch die Dorfschützer und die lokalen Sicher-
heitskräfte handelt es sich zweifellos um zielgerichtete staatliche Ver-
folgung, die die Beschwerdeführerin wegen ihres Engagements für
kurdische Parteien traf. Die türkischen Behörden führen einen landes-
weiten Kampf gegen die kurdische Autonomiebestrebungen und die
Sicherheitskräfte in U._______ handelten in ihrer amtlichen Funktion.
Auch hinsichtlich Intensität sind die Anforderungen an die Asylrelevanz
erfüllt, sind doch die Nachteile, die die Beschwerdeführerin kurz vor
der Ausreise erlitt, als ernsthaft zu betrachten. Im Folgenden ist daher
zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin erlebte Verfolgung im
Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen lediglich lokalen Charakter
aufwies und die Beschwerdeführerin in anderen Landesteilen Sicher-
heit vor weiteren Nachstellungen hätte finden können beziehungswei-
se die begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen sowohl für den
Zeitpunkt der Ausreise respektive aus heutiger Sicht zu verneinen ist.
4.3 Für die Anerkennung als Flüchtling genügt das alleinige Vorliegen
der in Artikel 3 AsylG explizit genannten Voraussetzungen nicht. Als
weiteres konstitutives Element der Flüchtlingseigenschaft muss wie er-
wähnt feststehen, dass die von einer asylrechtlich relevanten Verfol-
gung Betroffene landesweit in einer ausweglosen Situation befindet.
Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen
Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens der
Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung
zu gewähren, so kann der Gesuchstellerin das Vorliegen einer inner-
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staatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. An die Effekti-
vität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat ge-
währten Schutz sind allerdings – unter Berücksichtigung des Umstan-
des, dass der betroffenen Person in einem Teil des Heimatstaates be-
reits verfolgt worden ist, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK
1996 Nr. 1).
4.3.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen war die Beschwerdeführe-
rin im Zeitpunkt der Ausreise, welche lediglich etwa zwei Monate nach
der letzten Verfolgungshandlung der Behörden stattfand, in der Her-
kunftsregion asylrelevant gefährdet. Sie hätte damit rechnen müssen,
erneut (frauenspezifische) Verfolgung erleiden zu müssen. Die bereits
erlittene Verfolgung ging von den Sicherheitskräften im Südosten der
Türkei und mithin von Organen der Zentralgewalt, das heisst unmittel-
bar von staatlichen Behörden aus. Hingegen geht aus den Ausführun-
gen auch deutlich hervor, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine lan-
desweite Suche nach der Beschwerdeführerin drohte. In der Be-
schwerde wird denn auch mit dem Hinweis auf die persönlichen Bezie-
hungen im Dorf zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeind-
lichen Familien der lokale Charakter der Übergriffe untermalt. Es ist
sodann unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise
unbehelligt in V._______ bei einer Tante wohnte und vor allem auch,
dass ihr kurz vor der Ausreise in Istanbul ein Reisepass, welchen sie
persönlich abholte, ausgestellt wurde (A 14/29, S. 6 f. und 13). Unter
diesen Umständen kann nicht vom Bestehen einer landesweiten Ver-
folgung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin führt denn
auch aus, gegen sie sei weder eine strafrechtliche Untersuchung noch
ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, und die gegen ihre Angehöri-
gen gerichteten Verfolgungsmassnahmen der lokalen Behörden schei-
nen nicht intensiv gewesen zu sein (A 14/29, S. 11 f. und 20). Jeden-
falls sah sich ihre Kernfamilie offenbar nicht genötigt, das Herkunftsge-
biet wegen behördlicher Repressionen zu verlassen (A 1/9, S. 2; A
14/29, S. 11). Auch auf Beschwerdebene räumte sie ein, nicht behörd-
lich gesucht worden zu sein (S. 11 Mitte).
4.3.2 Es stellt sich aber weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin
begründete Furcht hatte, im Falle einer Niederlassung in einem ande-
ren Landesteil erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Ist
dies zu Bejahen, kann nicht von einem effektiven Schutz respektive
vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen
werden. Eine solche Furcht ist dann begründet, wenn eine beachtliche
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Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die befürchteten Verfol-
gungsmassnahmen in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. EMARK
1993 Nr. 11, S. 71). Die begründete Furcht hat sowohl eine objektive
als auch eine subjektive Komponente. Als Flüchtling gilt, "wer in einer
konkreten Situation so, wie er sie sehen durfte (objektivierendes
Element) begründeten, das heisst für Dritte nachvollziehbaren Anlass
hatte, Furcht (subjektive Komponente) vor Verfolgung zu hegen" (vgl.
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am
Main 1990, S. 142). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich
mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob im konkreten
Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Bei der Beurteilung
der konkreten, objektiven Umstände ist auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in einem Herkunftsland zu berücksichtigen
sowie die "üblichen" angewandten Verfolgungsmuster respektive das
generelle Verhalten der staatlichen Organe gegenüber vergleichbaren
Personen oder Gruppen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 78). In Bezug auf die subjektive
Komponente der Verfolgungsfurcht ist massgebend, welche
Befürchtungen ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in einer
vergleichbaren, durch drohende Verfolgungsmassnahmen geprägten
Situation hätte (vgl. EMARK 1993 Nr. 6, S. 37). Allerdings ist nicht
einfach das fiktive Empfinden einer vernünftigen Drittperson in
vergleichbarer Lage ausschlaggebend; mit zu berücksichtigen gilt es
auch, was die betroffene Person bereits erlebt hat und über welches
Wissen sie bezüglich allfälliger Konsequenzen der Verfolgung (der
drohenden Haft, der drohenden Misshandlungen etc.) verfügt (vgl.
GATTIKER, a.a.O., S. 77). Eine erlittene "Vorverfolgung" ist demnach bei
der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen. Wer bereits zuvor
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der
erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (EMARK
1993 Nr. 11, S. 71). Gerade bei erlittener Vorverfolgung im Sinne von
frauenspezifischen Übergriffen muss dabei dem subjektiven Element
besonderes Gewicht beigemessen werden.
Zwar weist die Beschwerdeführerin offensichtlich kein markantes
politisches Profil auf. Ihre Angaben zu konkreten politischen Aktivitäten
vermitteln jedenfalls nicht das Bild einer politisch herausragend aktiven
Person. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zurecht fest, die
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Beschwerdeführerin könne aus den B._______ betreffenden
Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen gab sie
beispielsweise an, das Thema der von ihr frequentierten
Demonstration in W._______ vergessen zu haben (A 1/9, S. 5). Nicht
ganz von der Hand zu weisen ist jedoch die implizit geäusserte
Befürchtung, bei einer Kontrolle im Westen des Landes angehalten
und wegen des in der Herkunftsregion Vorgefallenen dorthin
zurückgedrängt oder erneut behelligt zu werden. Entsprechende
Befürchtungen sind angesichts der sich in jüngster Zeit erneut
intensivierten Konflikte zwischen den türkischen Sicherheitskräften
und der kurdischen Bewegung umso gewichtiger, zumal sich dadurch
auch die Kontrollen im Westen verschärft haben und die
Beschwerdeführerin bei einer Registrierung als Kurdin aus dem Osten
die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich lenken dürfte. Hinzu
kommt, dass mehrere Mitglieder von Familien aus dem Herkunftsort
der Beschwerdeführerin ins Ausland geflohen sind und Asyl erhalten
haben. Schliesslich ist sodann festzustellen, dass auch im Westen der
Türkei Behelligungen wegen kurdischer Herkunft und wegen
politischer Unterstützung der HADEP respektive DEHAP, wie sie die
Beschwerdeführerin gewährt hat, nicht ausgeschlossen sind. Auch hier
werden sodann Angriffe auf die sexuelle Integrität von Frauen und
Mädchen als Mittel der Verfolgung eingesetzt, selbst wenn solches im
Vergleich zu den östlichen Landesteilen weniger oft vorkommt. Vor
diesem Hintergrund ist nicht von einem hohen effektiven Schutz für die
Beschwerdeführerin in anderen Landesteilen im Sinne der oben
erwähnten Praxis auszugehen, vielmehr erscheint die Furcht der
Beschwerdeführer gerade unter Berücksichtigung ihrer bereits
gemachten negativen Erfahrungen als Opfer sexueller Gewalt durch
türkische Sicherheitsbeamte als objektiv begründet. Der
Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage und angesichts der bereits
erlittenen Übergriffe durch die türkischen Sicherheitskräfte das
Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorzuhalten, kann
demnach nicht gestützt werden.
4.4
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne
von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und
Seite 12
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der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es
sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die von der Rechtsvertretung eingereichte Kostennote
vom 5. Juni 2008 erscheint als angemessen. Die von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung ist demach antragsgemäss auf
Fr. 1749.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 1749.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung (Ein-
schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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