B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4302/2012
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Litauen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 15. Juni 1992 um Asyl in der
Schweiz nachsuchte,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfü-
gung vom 14. Juli 1992 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte
und dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die zuständige kantonale Behörde dem BFF mit Schreiben vom
18. November 1992 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Okto-
ber 1992 verschwunden,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2012 erneut ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
7. Mai 2012 (…) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli
2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei in einem Streitverfahren um seine Immobilien von den Behörden
eingeschüchtert, schikaniert und benachteiligt worden, zudem sei ihm ei-
ne ursprünglich erteilte Baubewilligung von den Behörden wieder entzo-
gen worden,
dass ihn seine Nachbarn beziehungsweise die Verwandten seiner Ex-
freundin wiederholt bedroht und (…) sein Haus in Brand gesteckt hätten,
um ihn von seinem Grundstück zu vertreiben,
dass er gegen diese Vorfälle bei der Polizei mehrmals Anzeige erstattet
habe, seine Anzeigen jedoch keinen Erfolg gehabt hätten, weil auf der
Seite seiner Gegner ein Staatsanwalt gestanden habe,
dass er von der Polizei aufgefordert worden sei, seine Anzeige zurückzu-
ziehen, er hierzu aber nicht bereit gewesen sei und daher (…) in einem
konstruierten Gerichtsverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden
sei, weil er angeblich seine damalige Partnerin zusammengeschlagen
habe,
dass er seine Freiheitsstrafe (…) in einer Strafanstalt in Vilnius verbüsst
habe,
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dass im April 2012 Unbekannte (vermutlich seine Nachbarn) eine Rauch-
bombe in die von ihm bewohnte Wohnung hineingeworfen hätten,
dass er auf eine Anzeige verzichtet habe und einige Tage später aus Li-
tauen ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Un-
terlagen betreffend das Bauverfahren sowie seine Verurteilung zu den Ak-
ten gab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. Juli 2012 – eröffnet am 30. Juli 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentli-
chen anführte, den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ent-
ziehung der Baubewilligung sowie der Einschüchterungen und Benachtei-
ligungen durch die Behörden in einem den Bau seiner Häuser betreffen-
den Verfahren würde offensichtlich kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe, politische Anschauung) im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugrunde liegen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung rechts-
staatlich legitim und (ebenfalls) nicht asylbeachtlich sei, da sie in dessen
gesetzeswidrigem Verhalten begründet liege und überdies keine asylrele-
vante Verfolgungsmotivation der Behörden ersichtlich sei,
dass in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, das die Ver-
urteilung betreffende Gerichtsverfahren sei manipuliert worden, generell
darauf hinzuweisen sei, dass Litauen ein Rechtsstaat mit stabiler Demo-
kratie sei, welcher die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten
seiner Bürger garantiere,
dass das Gerichtswesen in Litauen unabhängig sei und seine Entscheide
als verbindlich anerkannt würden,
dass es zudem gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sei, im Sinne einer Revision ausländische
Gerichtsentscheide auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen,
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dass es vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte gebe, welche auf eine
rechtswidrige Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften durch das Ge-
richt hinweisen würden, und auch keine prozessualen Vorgänge ersicht-
lich seien, die auf ein unrechtmässiges Gerichtsverfahren hindeuten wür-
den,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Nachbarn
hätten (…) sein Haus in Brand gesteckt und im April 2012 einen Rauch-
bombenanschlag auf ihn verübt, um Verfolgungsmassnahmen Dritter
handle, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat trotz beste-
hender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht
gewähre oder gar dafür die Verantwortung trage,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe in Litauen
strafbare Handlungen darstellen würden, welche nach den Erkenntnissen
des BFM von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und
geahndet würden,
dass vorliegend nicht von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat
gesprochen werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer nicht ernst-
haft um entsprechenden staatlichen Schutz bemüht und auf eine Anzeige
des letzten Anschlags verzichtet habe,
dass ein umfassender staatlicher Schutz vor Übergriffen der geltend ge-
machten Art nicht möglich sei und den litauischen Behörden die ausge-
bliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden könne,
dass somit sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrele-
vant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2012 gegen die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. August 2012
festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und ihn aufforderte, bis zum 7. September 2012 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2012 eine Be-
schwerdeergänzung einreichte und darin in materieller Hinsicht beantrag-
te, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei
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ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und auf die Bezahlung des Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Eingabe Kopien von Zeitungs- und Internetberichten (…) sowie
Fotos von der Umgebung seiner beiden ehemaligen Häuser beilagen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. August 2012
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses
abwies und den Beschwerdeführer erneut, unter Androhung der Säumnis-
folge, aufforderte, bis zum 7. September 2012 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten,
dass diese Zwischenverfügung am 31. August 2012 per Einschreiben an
die dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt bekannte Adresse des Be-
schwerdeführers verschickt und am 11. September 2012 durch die Post
mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht re-
tourniert wurde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. September 2012
leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sin-
ne von Art. 3 AsylG sind und deshalb vollumfänglich auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass Litauen als verfolgungssicherer
Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt,
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dass die Bezeichnung "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet,
dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers diese Vermutung nicht um-
zustossen vermögen,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben haupt-
sächlich auf die Wiederholung von bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Angaben beschränkt, weshalb seine Ausführungen an
der fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nichts zu än-
dern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen La-
ge in Litauen als zumutbar zu erachten ist,
dass sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen lassen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr
nach Litauen aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Grün-
den in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar
erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Litauen schliesslich möglich ist,
da der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme deshalb ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die mit Ein-
gabe vom 28. August 2012 gestellten Gesuche des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 31. August 2012 rechtsgültig abgewiesen wurden
(vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 3. September 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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