B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4303/2013
spn/kna/mel
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Tochter
B._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ (Beschwerdeführerin 1) am
29. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Z._______ zum ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass die Tochter, B._______ (Beschwerdeführerin 2), am (…) in
Y._______ (Schweiz) zur Welt gekommen ist,
dass sich anlässlich des Abgleichs der Fingerabdrücke der Beschwerde-
führerin 1 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) her-
ausstellte, dass sie am 12. Oktober 2012 in X._______ (Italien) illegal
eingereist war,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2013 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerinnen auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerinnen am 7. Mai 2013 nach W._______ (Ita-
lien) überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführerinnen am 15. Mai 2013 im EVZ V._______
wieder in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 28. Mai 2013 befragt und ihr das
rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende
Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer
damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie
habe in Italien nicht gewusst, wohin sie gehen solle, und habe daher zu-
sammen mit ihrem Kind in einem Park gelebt,
dass sie in dieser Zeit kein Essen gehabt habe und ihr Kind krank gewe-
sen sei,
dass sie in Italien kein Asyl beantragt habe und sie in X._______ ge-
zwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben,
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dass sich ihre Situation grundsätzlich aufgrund des kleinen Kindes ver-
schlimmert habe,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin-
nen am 4. Juli 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2013 – eröffnet am 25. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche
erneut nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerinnen verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere
festhielt, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eu-
rodac nachweise, dass die Beschwerdeführerin 1 am 12. Oktober 2012 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und
die Beschwerdeführerin 1 ausgesagt habe, sich im Zeitraum zwischen ih-
rer Überstellung nach Italien und der Wiedereinreise in die Schweiz in Ita-
lien aufgehalten zu haben,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung)
gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit bei Italien liege, das Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass die Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach
festgelegten Prinzipien bestimme, wobei die individuelle Präferenz der
Beschwerdeführerinnen keine Beachtung finden könne,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu wi-
derlegen vermöchten,
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dass die Überstellung nach Italien – eine allfällige Unterbrechung oder
Verlängerung vorbehalten – bis spätestens am 4. Januar 2014 zu erfol-
gen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da die Be-
schwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen könnten und keine Hinwei-
se dafür bestünden, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien eine Ver-
letzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in
den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnor-
men für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden – unter ande-
rem auch die medizinische Grundversorgung – beinhalte, umgesetzt ha-
be und Dublin-Rückkehrende bezüglich der Unterbringung von den italie-
nischen Behörden bevorzugt behandelt würden,
dass es in Italien zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlrei-
che karitative Organisationen gebe, welche sich der Betreuung von Asyl-
suchenden und Flüchtlingen annehmen würden,
dass die allgemein geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen
in Italien keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen
vermögen,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 29. Juli 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten,
dass mit Eingabe vom 5. August 2013 (per Telefax) durch C._______
darum ersucht wurde, die Beschwerde ergänzen zu dürfen oder die Ein-
spruchsfrist um zwei Arbeitstage zu verlängern, da die Beschwerdeführe-
rinnen die Beschwerde zwar fristgerecht, aber im Unwissen der erforder-
lichen Informationen und der Form weggeschickt hätten,
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dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. August 2013 eine
Beschwerdeergänzung einreichten und dabei beantragten, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren
und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG;
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass anlässlich des ersten Verfahrens in der Schweiz ein Abgleich der
Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der "Eurodac"-Datenbank
ergab, dass diese am 12. Oktober 2012 in X._______ erfasst wurden,
dass das BFM die italienischen Behörden am 3. Juli 2013 aufs Neue um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. Juli
2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerinnen diese Zuständigkeiten nicht grundsätz-
lich bestreiten, jedoch im Wesentlichen vorbringen, in Italien keine Unter-
kunft, kein Essen und keine medizinische Versorgung zu erhalten und
somit die Situation für Asylsuchende im Speziellen mit kleinen Kindern
unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, weshalb sich vorliegend der
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung aufdränge,
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dass ihnen von einem Polizisten in Italien gesagt worden sei, dass sie
keine Hilfe zu erwarten und sie keine Chance gehabt hätten, einen Asyl-
antrag zu stellen,
dass hinsichtlich der Einwände betreffend Unterkunft, Essen und medizi-
nische Versorgung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen ist, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,
dass Italien überdies Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK,
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Uno-Pakts II ist und auch unter Berücksichti-
gung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, dass sich das Land systematisch nicht an die aus
den erwähnten Bestimmungen resultierenden Verpflichtungen halten wür-
de,
dass Italien zudem an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach
dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Le-
ben zu ermöglichen,
dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der Entwicklungen
im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsu-
chenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, weshalb
Asylsuchende in Italien unter anderem bei der Unterkunft und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausge-
setzt sein können,
dass in der Beschwerdeergänzung zum Ausdruck kommt, dass die Be-
schwerdeführerinnen vom italienischen Staat eine Unterkunft zur Verfü-
gung gestellt erhielten und es nicht ersichtlich wird, inwiefern diese Un-
terkunft unzumutbar gewesen ist,
dass auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – insbeson-
dere auch des Kindeswohls – vorliegend kein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, die Beschwerdeführerinnen gerieten nach einer Überstel-
lung in Italien in eine Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch
private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,
dass somit zudem davon auszugehen ist, dass allfällig bestehende ge-
sundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin 2 in Italien grundsätzlich
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behandelt werden könnten, weshalb auch keine medizinischen Aspekte
gegen die Überstellung nach Italien sprechen,
dass sich daher ein Selbsteintritt nicht aufdrängt und Italien somit für die
Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gemäss der Dublin-
II-Verordnung zuständig ist,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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