B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4303/2018
Ur t e i l vom 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am (…) in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er brachte im We-
sentlichen vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein
und aus dem Dorf B._______ in der Präfektur C._______ zu stammen. Ein
chinesischer Beamter sei im Jahr (…) in sein Heimatdorf gekommen und
habe die Verehrung des Dalai Lama sowie den Besitz von Bildern, die den
Dalai Lama zeigen, verboten. Der Beamte sei in der Folge regelmässig in
das Dorf gekommen und habe die Einhaltung des ausgesprochenen Ver-
botes kontrolliert. Zwischen ihm und weiteren Dorfbewohnern sowie Be-
wohnern eines anderen Dorfes sei es am (…) zu einem handfesten Streit
gekommen. Dabei seien ihm (…) weggenommen worden. Der vorerwähnte
chinesische Beamte habe sich eingemischt und ihm (…) verboten, worauf
er sein Messer gezückt und den Beamten tödlich verletzt habe. Aus Furcht
vor rechtlichen Konsequenzen sei er umgehend aus seinem Heimatland
geflohen.
B.
Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) stellte mit Ver-
fügung vom 30. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit im Sinne
von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Gemäss Mitteilung der (…) Behörden vom (…) legte der Beschwerdeführer
bei einer Kontrolle am Flughafen D._______ vom (…) einen schweizeri-
schen Ausweis für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sowie ein am (…)
beim (…) der Volksrepublik (VR) China in E._______ ausgestelltes chine-
sisches Reisedokument vor. Er sei am (…) vom Flughafen F._______ zum
Flughafen D._______ in die VR China geflogen und habe versucht, am (…)
an den Ausgangsflughafen zurückzufliegen.
D.
Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme räumte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 die Gelegenheit
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ein, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerde-
führer liess sich mit Stellungnahme vom 10. Januar 2018 vernehmen.
E.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2018 vom SEM angehört. Er
machte im Wesentlichen geltend, es treffe zu, dass (…) der VR China ihm
ein chinesisches Reisedokument ausgestellt habe. Es habe sich dabei
aber nicht um einen Reisepass, sondern bloss um ein (…) Reisedokument
gehandelt. Sein Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes sei zuerst
(…) abgelehnt worden, zumal er klargemacht habe, sich nicht unter den
Schutz der VR China stellen zu wollen und Flüchtling zu sein. Er habe dem
(…) Mitarbeiter (…) jedoch erklärt, sein Vater sei ernsthaft erkrankt und
wolle ihn ein letztes Mal persönlich treffen. (…) später habe ihm (…) den
Reiseausweis ausgestellt. Er habe den Ausweis, entsprechend der Auffor-
derung jenes Sachbearbeiters, nach der Reise entsorgt. Er sei trotz erheb-
licher Risiken nach Tibet gereist. Da er immer noch von der Polizei gesucht
werde, habe er sich mit seinen Eltern nicht im Heimatdorf, sondern (…)
entfernt von G._______ getroffen, wo er sich (…) aufgehalten habe. Die
Anreise sei für seinen Vater wegen des schlechten Gesundheitszustandes
sehr beschwerlich und nur unter Mithilfe seiner Schwester möglich gewe-
sen. Der Vater sei in Folge (…), (…), (…) und brauche Hilfe für die alltägli-
chen Verrichtungen. Die Mutter sei (…) Jahre alt, (…) und leide an (…).
Der Gesundheitszustand des Vaters werde durch das fremdsprachige Arzt-
zeugnis (Kopie mit der Stellungnahme eingereicht, Original anlässlich der
Anhörung abgegeben) bestätigt. Da sein Reiseausweis ungenügend ge-
wesen sei, habe ihm die Fluggesellschaft den Rückflug nach F._______
verweigert. Er habe dann einen neuen Rückflug über H._______ gebucht.
Seiner Ansicht nach wäre ihm ein Gesuch, seine Eltern aus humanitären
Gründen in Tibet besuchen zu dürfen, gutgeheissen worden. Seine Flucht-
gründe seien nach wie vor gegeben. Die Wegweisung nach China sei un-
zumutbar, da er mit einer Festnahme und menschenrechtswidriger Verfol-
gung zu rechnen habe.
F.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend
vor, seine Aussagen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens und in
der ergänzenden Anhörung vom 7. Mai 2018 seien nicht widersprüchlich.
Sollte das SEM diese Auffassung nicht teilen, ersuche er um Gewährung
des rechtlichen Gehörs. Er lebe in der Schweiz mit seiner Ehefrau, die über
eine B-Bewilligung verfüge, und dem gemeinsamen Kleinkind zusammen.
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G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 – eröffnet am 25. Juni 2018 – aberkannte
das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, hob die am
30. Juli 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
H.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
24. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eventuell zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner ersuchte er
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerde waren ein Familienausweis (in Kopie) und zwei Berichte,
bezeichnet als „Special Report 2016, Prisoners of Conscience in Tibet“ be-
ziehungsweise „Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschen-
rechte zur Folter in chinesischen Gefängnissen“, beigelegt.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Juli 2018 den Beschwer-
deeingang.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. September 2018 das Formular
«Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen
Beweismitteln versehen einzureichen.
K.
Der Beschwerdeführer zog seine Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
mit Eingabe vom 5. September 2018 zurück.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 4 – einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wir-
kung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, der Beschwerdeführer habe
– indem er über den Flughafen von G._______ legal in seinen Heimatstaat
eingereist sei – in der Absicht gehandelt, sich unter den Schutz seines Hei-
matstaates zu stellen. Da seine legale Einreise ohne Schwierigkeiten er-
folgt sei, sei von einer Schutzgewährung durch den Heimatstaat auszuge-
hen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein anerkannter Flüchtling in den
Verfolgerstaat zurückreise, wobei die Erkrankung eines engen Familien-
mitglieds kein überzeugender Grund sei, das eingegangene Risiko allen-
falls erklären zu können. Ungeachtet dessen seien ohnehin erhebliche
Zweifel am geltend gemachten gesundheitlichen Zustand des Vaters an-
gebracht, da dessen (…) Reise in schwerkrankem Zustand unglaubhaft er-
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scheine. Es bestünden objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer in seinem Heimatstaat nicht mehr gefährdet sei, weshalb ihm die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. Eine Prüfung, ob er sich das Asyl
durch falsche Angaben erschlichen habe und somit der Aberkennungs-
grund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sei, werde explizit vorbehal-
ten. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werde im Wegweisungs-
punkt eingegangen.
Mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei der Grund für die am
30. Juli 2014 verfügte vorläufige Aufnahme weggefallen. Es bleibe damit
zu prüfen, ob im heutigen Zeitpunkt andere Gründe vorlägen, die dem Voll-
zug einer Wegweisung entgegenstünden. Dies sei nicht der Fall. Aufgrund
der erfolgten Heimreise und der bereits einmal erfolgten erfolgreichen Be-
schaffung von Reisepapieren auf (…) sei von einer Schutzgewährung
durch den Heimatstaat auszugehen. Zudem seien in Bezug auf eine
EMRK-widrige Behandlung und damit einhergehender Unzulässigkeit in-
folge der angeblichen Tötung eines chinesischen Beamten aufgrund der
ergänzenden Anhörung und der genannten Heimreise starke Zweifel an
der tatsächlichen Verfolgung durch die chinesischen Behörden anzubrin-
gen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum entsprechenden Vor-
fall seien äusserst vage und einsilbig gewesen. Auch seine Aussagen zur
angeblichen Suche nach ihm seit seiner Ausreise seien nicht überzeugend
gewesen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer erneuten Rückkehr nach China (VR) mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei des-
halb zulässig und auch zumutbar und möglich.
Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweise sich auch als verhältnis-
mässig. Der Beschwerdeführer sei seit rund fünf Jahren in der Schweiz,
womit noch nicht von einer langen Aufenthaltsdauer ausgegangen werden
könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Integration in der Schweiz, weshalb
das private Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen
sei. Hinsichtlich der in der Schweiz lebenden Ehefrau und des gemeinsa-
men Kindes mit einer Aufenthaltsbewilligung B sei festzuhalten, dass für
einen allfälligen Anspruch aus Art. 8 EMRK beziehungsweise aus Art. 44
AuG nicht das SEM sondern der entsprechende Kanton zuständig sei. Al-
leine das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs stelle jedoch noch
kein Hindernis für den Vollzug der verfügten Wegweisung dar. Demgegen-
über sei das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung mit Blick auf
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den Rechtsfrieden und die Rechtstreue der Gesamtheit der Rechtsunter-
worfenen als hoch einzustufen.
Diese Feststellungen würden zudem auch nicht dem Grundsatz von Treu
und Glauben entgegenstehen. Aufgrund der Heimatreise trotz geltend ge-
machter asylrelevanter Furcht sei eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung der
ursprünglichen Asylvorbringen geboten gewesen. Diese Prüfung habe wie
dargelegt ergeben, dass der Beschwerdeführer während des gesamten
Asylverfahrens falsche Angaben gemacht habe, was in Kombination mit
der erfolgten Heimatreise – trotz vorgängiger Bejahung der Flüchtlingsei-
genschaft – einen genügenden sachlichen Grund zu einer Neubeurteilung
der Sachlage darstelle.
5.2
5.2.1 In Bezug auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft rügt der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, indem das SEM eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner An-
gaben lediglich vorbehalten, ihm dann jedoch auf pauschale Art und Weise
unterstellt habe, seine Asylvorbringen seien nicht glaubhaft gewesen. Kon-
krete Vorhalte seien zu äussern, so dass er dazu in Wahrnehmung seines
rechtlichen Gehörs spezifisch Stellung nehmen könne. Pauschale Unter-
stellungen habe das SEM zu unterlassen, da er sich dagegen nicht wirk-
sam verteidigen könne. Sodann bringt er vor, das SEM habe zu Unrecht
seine Unterschutzstellung unter seinen Heimatstaat und eine Schutzge-
währung durch denselben angenommen. Er habe keine Absicht gehabt,
sich dem Schutz zu unterstellen und habe dies eindeutig zum Ausdruck
gebracht, indem er gegenüber (…) erklärt habe, er sei Flüchtling und werde
es bleiben. In keiner Weise habe er sein Verhältnis mit den Behörden der
VR China regeln wollen. Ihm sei es allein darum gegangen, seinen kranken
Vater ein letztes Mal zu besuchen. Auch habe er keinen Pass beantragt
oder erhalten, sondern lediglich ein zeitlich befristetes Reisepapier, das er
gemäss Anweisung (…) nach der Reise habe entsorgen müssen. Er habe
sein Verhältnis zur VR China nicht normalisiert und sich den Behörden
nicht unterworfen. Das Treffen mit seinen Eltern habe fern von seinem Hei-
matdorf stattgefunden, um einer Erkennung durch die Polizei zu entgehen.
Die VR China habe ihm auch keinen Schutz als Staatsbürger gewährt, was
sich unter anderem an der beschränkten Gültigkeit des Reisepapiers zeige.
Überdies sei er diesbezüglich angewiesen worden, das Dokument nach
seiner Reise zu entsorgen. Er sei nur einmal in die VR China zurückge-
kehrt. Gesamthaft könne weder eine beabsichtigte Unterschutzstellung un-
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ter die VR China noch eine Schutzgewährung durch diese abgeleitet wer-
den. Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft erweise sich damit als nicht
gerechtfertigt.
5.2.2 In Bezug auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rügt der Be-
schwerdeführer, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt
falsch festgestellt und (sinngemäss) die Prüfungs- und Begründungspflicht
verletzt, indem sie keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden
Sachverhaltsumstände vorgenommen und die Interessen von ihm, seiner
Ehefrau und des gemeinsamen Kindes auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK und Art. 14 BV nicht berücksichtigt habe. Seine privaten
Interessen würden die öffentlichen überwiegen, da er sich in der Schweiz
immer tadellos und gesetzeskonform verhalten habe, überdies gut inte-
griert sei und die deutsche Sprache gelernt habe. Zudem sei er gewillt,
seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Der Vollzug der Wegweisung
sei ausserdem unzulässig, da er in seiner Heimat nach wie vor mit asylre-
levanter Verfolgung rechnen müsse. Zudem lägen aufgrund seiner Teil-
nahme an politischen Aktivitäten für die tibetische Exilregierung und an
Protestkundgebungen gegen die Besetzung Tibets subjektive Nachflucht-
gründe vor.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und die ihm am 20. Juli 2014 gewährte vor-
läufige Aufnahme aufgehoben hat.
6.1 Die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu
prüfen.
6.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
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die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
6.1.2 Der Beschwerdeführer vermag aus seinem Vorbringen, das SEM
habe darauf verzichtet respektive es sich vorbehalten, seine Aussagen auf
deren Glaubhaftigkeit zu prüfen, ihm aber gleichzeitig unterstellt, seine
Asylbegründung sei nicht glaubhaft gewesen, nichts für sich abzuleiten. Er
vermischt die Frage, ob Gründe für eine Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft aufgrund falscher Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tat-
sachen im Sinne von Art. 63 Abs. 1Bst. a AsylG vorliegen, mit der Frage,
ob Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind. Das SEM hat ge-
prüft, ob Gründe für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C, Ziff. 1 FK vorliegen und dies
bejaht. Damit war es nicht verpflichtet, das Vorliegen weiterer Gründe für
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Es steht dem SEM
frei, sich eine solche Prüfung explizit vorzubehalten. Im Übrigen hat das
SEM im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausführlich dargelegt, weshalb
an den Asylvorbringen Zweifel bestehen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, aus der sich weitergehende Ansprüche des Beschwerdeführers
ergeben könnten, ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
6.2 Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen vom (…) bis am
(…) in China VR aufgehalten.
Art. 1 C Ziff. 1 FK kommt zur Anwendung, wenn sich der Flüchtling freiwillig
unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt hat. Praxisgemäss wird das
Kriterium der freiwilligen Unterschutzstellung dann bejaht, wenn kumulativ
die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Kontaktaufnahme des
Flüchtlings mit dem Heimatstaat muss freiwillig und ohne Einwirkung
äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht
gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und
diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein
(vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und
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Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65).
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-
chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
6.3 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ist somit vorab das Kriterium der freiwilligen Kontaktaufnahme mit
dem Heimatland zu prüfen. Der Beschwerdeführer führt an, sich nicht unter
den Schutz der VR China gestellt zu haben. Es sei ihm lediglich ein (…)
Reisedokument und kein Reisepass ausgestellt worden. Zudem habe er
gegenüber (…) erklärt, er wolle sich nicht unter den Schutz Chinas stellen
und werde weiterhin Flüchtling bleiben. Er habe die Reise in seinen Hei-
matstaat nur unternommen, um seinen Vater ein letztes Mal zu treffen. Da
ihn die Polizei immer noch suche, habe er seine Eltern nicht im Heimatdorf,
sondern (…) von G._______ entfernt getroffen.
6.4 Es wird nicht verkannt, dass es eine schwierige Situation darstellt, als
Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu le-
ben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen.
Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der
einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der
Betroffene zu einem Besuch seiner Angehörigen in den Heimatstaat, bringt
er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen
Gefährdung seitens seines Heimatstaats mehr ausgesetzt ist und den sub-
sidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status,
bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist.
6.5 Laut Angaben des Beschwerdeführers hat sich sein Vater, der an den
Folgen (…) leide, sehnlichst ein letztes persönliches Treffen gewünscht.
Unbesehen allfälliger Zweifel an der Erkrankung des Vaters – so handelt
es sich bei der Kopie des Arztzeugnisses und dem angeblichen Original
offensichtlich um verschiedene Dokumente – ist vorliegend zu beachten,
dass der Vater trotz der dargelegten Erkrankung offensichtlich in der Lage
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Seite 11
war, seine Herkunftsregion zu verlassen und eine (…) Reise zu unterneh-
men, um den Beschwerdeführer zu treffen. Die Dringlichkeit des Besuchs
des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum wird damit nicht offensicht-
lich. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Eltern auf
die Unterstützung der Tochter haben zählen können und somit nicht auf
sich allein gestellt waren. Weiter erlitt der Vater (…) bereits vor drei oder
vier Jahren (vgl. SEM act. C8, F. 9). Aus den Akten geht nicht hervor, dass
seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten
wäre, vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, der Vater werde me-
dikamentös behandelt und könne heute (…) (vgl. SEM act. C8, F 10 ff.).
Der Beschwerdeführer stand und steht eigenen Angaben zufolge in regel-
mässigem telefonischen Kontakt mit seinen Angehörigen im Heimatland.
Aufgrund der vorgebrachten Situation im Zeitpunkt der Reise des Be-
schwerdeführers kann somit nicht auf einen derart hohen seelischen und
moralischen Druck geschlossen werden, dass hierdurch das Kriterium der
Freiwilligkeit der Kontaktaufnahme mit dem Heimatland zwecks Ausstel-
lung eines Reisedokuments in Abrede gestellt werden müsste. Im Übrigen
weist auch die Dauer des Aufenthalts von (…) auf die Freiwilligkeit der
Reise hin.
6.6 Hinsichtlich des Kriteriums der Absicht der Unterschutzstellung unter
den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewäh-
rung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Vorausset-
zung als ausreichend erachtet wird. Praxisgemäss ist bereits die Ausstel-
lung heimatlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstel-
lung zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling
indessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der
Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch
dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des
Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine
Unterschutzstellung gerade nicht in Kauf genommen wird. Vorliegend ist
aufgrund der Akten indes erstellt, dass dem Beschwerdeführer am (…) ein
heimatliches Reisedokument ausgestellt wurde und er damit legal, das
heisst kontrolliert, am (…) über den Flughafen G._______ in die China (VR)
eingereist ist. Am (…) reiste er wieder aus China (VR) aus. Dabei kam es
lediglich mit der befördernden Fluggesellschaft zu einem Problem, wobei
ihm diese aufgrund seiner Reisepapiere die Beförderung nach F._______
verweigerte. Einen Flug mit einer anderen Fluggesellschaft über I._______
nach E._______ konnte der Beschwerdeführer problemlos antreten. Damit
hat er zumindest eine bewusste Inkaufnahme der Unterschutzstellung un-
ter den Heimatstaat zugelassen. Das Vorbringen, es habe sich lediglich um
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Seite 12
ein befristetes Reisedokument gehandelt, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Ebenso unbehelflich ist es, dass der Beschwerdeführer
angeblich gegenüber (…) erklärt habe, sich nicht unter den Schutz von
China (VR) stellen und weiterhin Flüchtling bleiben zu wollen. Tatsache ist,
dass er im (…) mit einem ihm von (…) ausgestellten heimatlichen Reise-
dokument eine Heimatreise unternommen hat, dies unter Passierung der
offiziellen Grenzkontrollen sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise.
Damit hat er eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen.
6.7 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-
sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte kön-
nen vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats bezie-
hungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer problemlos von (…) ein heimatliches Reisedo-
kument erhielt, kontrolliert in die VR China einreisen, sich dort während (…)
besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem
Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in
China (VR) nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war.
Die dagegen in den Rechtsmitteleingaben vorgebrachten Einwände sind
nicht stichhaltig und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK sta-
tuierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat.
7.
7.1 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2014 vorläufig
aufgenommen, weil aufgrund seiner damals festgestellten Flüchtlingsei-
genschaft davon ausgegangen wurde, ein Vollzug der Wegweisung sei un-
zulässig. Nachdem das SEM – wie vorstehend aufgezeigt – seine Flücht-
lingseigenschaft aus zutreffenden Gründen aberkannt hat, ist der Grund für
die seinerzeit verfügte vorläufige Aufnahme weggefallen.
7.3 Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kann indessen erst nach
eingängiger Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG
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Seite 13
erfolgen (vgl. Urteil des BVGer E-1836/2017 E. 5.4). Die Voraussetzungen
sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.4.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das SEM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht aberkannt hat
(vgl. Ausführungen unter E. 6.1 ff.), kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach China (VR)
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4.2 Den Akten sind ferner auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach China
(VR) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
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2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorlie-
gend nicht gelungen (vgl. dazu die Ausführungen unter E. 6.7 sowie Ziff. II.
3.2 der angefochtenen Verfügung).
7.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz würden seine
Ehefrau und sein Kind leben, weshalb der Wegweisungsvollzug den
Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen
würde. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Prüfungs-
und Begründungspflicht, indem das SEM die Interessen von ihm, seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Kind auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK und Art. 14 BV nicht berücksichtigt habe.
Das SEM hat – nicht bei der Frage der Zulässigkeit eines Wegweisungs-
vollzugs, sondern im Rahmen einer vorgenommenen Verhältnismässig-
keitsprüfung – ausgeführt, hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs aus
Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der in der Schweiz lebenden Ehefrau
sowie dem gemeinsamen Kind (beide mit Aufenthaltsbewilligung B) seien
die entsprechenden kantonalen Behörden zuständig. Es hat in der Folge
weder einen Anspruch im Sinne von Art. 8 EMRK geprüft, obwohl es dazu
verpflichtet gewesen wäre (vgl. so beispielsweise im Urteil des BVGer
D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.1.4), noch hat es für den Fall, dass
ein solchermassen geprüfter Anspruch verneint würde, die dabei offenkun-
dig tangierten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie, na-
mentlich auch seines Kindes, im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprü-
fung mitberücksichtigt.
Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz offensichtlich die ihr obliegende
Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Gehörsverletzung ist als
schwerwiegend zu erachten, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene
nicht in Betracht fällt. Das SEM ist folglich aufzufordern, im erwähnten
Punkt eine erneute Beurteilung vorzunehmen und dabei alle wesentlichen
Prüfungskriterien zu berücksichtigen.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten
werden kann, insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die Aufhebung der vorläufigen
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Aufnahme betreffend (Dispositivziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Ver-
fügung). In diesem Punkt ist die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit mit ihr die Aufhebung der Zif-
fer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft) beantragt wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Obsiegen hinsichtlich der Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme, Unterliegen hinsichtlich der Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft – sind die Verfahrenskosten zur Hälfte
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 375.– festzulegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Dem Gesagten nach ist dem Beschwerdeführer ferner eine angemes-
sene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechts-
vertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des
SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird und soweit die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 600.‒ zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: