Abtei lung IV
D-4304/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______ alias Y._______, alias
B._______, geboren Z._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli
2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4304/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
C._______, D._______, stammender irakischer Staatsangehöriger
arabischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 15. Juli 2003
auf dem Landweg. Über E._______ und weitere, ihm unbekannte
Länder sei er am 4. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz gelangt.
Am gleichen Tag stellte er in der Empfangsstelle in F._______ ein
Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 7. August 2003 gab der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Jahre W._______ habe sein
Bruder G._______ um die Hand seiner Cousine angehalten, womit
sein Onkel väterlicherseits (H._______) jedoch nicht einverstanden
gewesen sei. Daraufhin habe H._______ seinen Bruder G._______
noch im gleichen Jahr getötet und sei danach an einen anderen Ort im
Irak geflüchtet. H._______ sei wegen dieser Tat aus der I._______, bei
welcher dieser bis im Jahre W._______ Mitglied gewesen sei,
ausgeschlossen worden. Sein Vater habe in der Folge Rache
geschworen. Sein Vater sei (...) sowie ebenfalls Mitglied der I._______
gewesen; er selber habe als (...) seines Vaters gearbeitet. Während
des Krieges hätten sie sich alle versteckt. Nach dem Krieg sei
H._______ zusammen mit den Kurden zurückgekehrt und habe mit
diesen Anhänger der I._______, so insbesondere auch seinen Vater,
gesucht. Nachdem sein Vater wie auch ein weiterer Bruder aufgespürt
worden seien, habe man diese hingerichtet. Wäre er mit jenen
zusammen gewesen, wäre auch er hingerichtet worden. Zum fragli-
chen Zeitpunkt habe er sich bei seinem Onkel mütterlicherseits in
J._______ versteckt gehalten. Als sie von der Hinrichtung erfahren
hätten, hätten sie beschlossen, dass er das Land verlassen müsse.
A.b Am 2. August 2003 wurde der Beschwerdeführer unter der Identi-
tät B._______, geboren Z._______, Irak, vom Grenzwachtkorps
daktyloskopiert und, da er über keine Ausweise verfügte, an der
Grenze zurückgewiesen.
A.c Am 13. August 2003 wurde mit dem Beschwerdeführer seitens der
Fachstelle LINGUA ein Sprach- und Ländertest durchgeführt. In den
Herkunftsanalysen vom 19. bzw. 20. August 2003 kam der Experte
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zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei aus dem Irak
stammt.
A.d Am 14. August 2003 ersuchte das BFM die (...) Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers, welche mit Antwortschreiben
gleichen Datums verweigert wurde. Zur Begründung wurde angeführt,
dass der Beschwerdeführer in (...) unbekannt und der Grenzrapport
bereits über sechs Monate alt sei.
A.e Mit Verfügung vom 19. August 2003 wurde der Beschwerdeführer
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
K._______ zugewiesen.
A.f Am 25. August 2003 wurde der Beschwerdeführer von der zustän-
digen kantonalen Behörde angehört. In Ergänzung zu seinen Äusse-
rungen während der Erstbefragung führte er aus, sein Vater sei (...)
M._______ in L._______ gewesen. Nachdem er vom (...) bis (...) bei
einem seiner Onkel als (...) gearbeitet gehabt habe, habe er danach
die Arbeit beim M._______ aufgenommen und dort (...) gearbeitet.
Ausserdem habe er seinen Vater an Einsätzen begleitet, selber an
Einsätzen teilgenommen, Nachrichten übermittelt oder dann auch in
Vertretung des Sekretärs seines Vaters Arbeiten entgegengenommen.
Er selber sei aber nicht Mitglied der I._______ gewesen. Am 10. Juli
2003 sei sein Onkel H._______ zusammen mit Kurden nach
D._______ zurückgekehrt, wo sein Vater und der Bruder vor ihrem
Haus gleichentags hingerichtet worden seien, was durch einen Freund
seines Onkels, bei welchem er sich zum damaligen Zeitpunkt versteckt
gehalten habe, mitgeteilt worden sei. Auch habe dieser Freund
ausgerichtet, dass man nach seiner Person suche. Er befürchte, dass
er bei einer Rückkehr entweder von den Kurden oder von seinem
Onkel H._______ umgebracht werde.
B.
Mit Strafbescheid des N._______ vom U._______ wurde der
Beschwerdeführer wegen (...) schuldig erklärt und zu (...) verurteilt.
(...).
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 - eröffnet am 12. Juli 2005 - lehnte das
BFM das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
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Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei
der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten. Insbesondere sei vorliegend die Anwendung der Ausschluss-
klausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG aufgrund des deliktischen Verhal-
tens des Beschwerdeführers und dessen Verurteilung vom U._______
zu (...) als gerechtfertigt und überdies verhältnismässig zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 10. August 2005 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von einem
Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. August 2005
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde er aufgefor-
dert, bis zum 31. August 2005 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 26. August
2005 einbezahlt.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. September
2005 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2005 wurde dem
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellung-
nahme unterbreitet. Dieser liess sich innert der ihm angesetzten Frist
nicht vernehmen.
H.
Mit Schreiben vom 22. September 2005 teilte das O._______ der ARK
mit, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in P._______ wegen des
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Vorwurfs von (...) in Untersuchungshaft befinde. Das polizeiliche
Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 wurde dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein Mandant gemäss Ur-
teil des Q._______ vom T._______ wegen (...) zu (...) verurteilt worden
sei. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum
12. Februar 2007 zu diesen Feststellungen schriftlich zu äussern.
J.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, die wenigen Angaben des Beschwer-
deführers zur Tätigkeit beim M._______ seien sehr pauschal,
undifferenziert und vage gehalten gewesen. Der Beschwerdeführer,
der die gleichen Arbeiten wie ein Angehöriger des M._______
gemacht haben wolle, habe, abgesehen von gewissen administrativen
Tätigkeiten, keinerlei Details über die angeblichen Aufgaben seines
Vaters, sowie über Abläufe innerhalb des M._______, andere
Angehörige des M._______ sowie die Strukturen des M._______ zu
Protokoll zu geben vermocht. Eine Person, die als (...) eines (...) die
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gleiche Arbeit wie ein Angehöriger des M._______ gemacht habe,
vermöge üblicherweise unzählige dementsprechende Details
anzugeben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien jedoch
unsubstanziiert und würden keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Das
Unwissen des Beschwerdeführers sei realitätsfremd und widerspreche
der allgemeinen Erfahrung. Im Übrigen hätten sowohl die Mutter als
auch die Schwester des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren
andere Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters gemacht.
Ferner habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Zugehörig-
keit zur I._______ in einen Widerspruch und weitere Unstimmigkeiten
verstrickt, die er auf Vorhalt nicht plausibel aufzulösen vermocht habe.
Auch bestehe ein Widerspruch hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes,
da der Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des BFM bereits
am 8. Februar 2003 in der Schweiz erstmals daktyloskopisch erfasst
worden sei. Die dargelegten Umstände der Ausreise müssten daher
als unglaubhaft gewertet werden. Im Übrigen habe die Mutter des
Beschwerdeführers sowohl zum angeblichen Zeitpunkt der Hinrichtung
wie auch zum genauen Ort derselben andere Angaben als der
Beschwerdeführer gemacht.
Der Beschwerdeführer habe erklärt, H._______ habe seinen Vater
getötet, weil dieser aufgrund der Tötung von G._______ Rache
geschworen habe. Es sei jedoch unlogisch und widerspreche den
Erkenntnissen des Amtes, dass ein Mann, der sich durch die
Ehrentötung eines Sohnes einer anderen Familie der Blutrache
aussetze, sämtliche Familienangehörigen des Getöteten umbringen
solle.
Aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten, realitätsfremden
und unlogischen Angaben vermöge der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft zu machen, dass er und sein Vater für den M._______ gearbeitet
hätten. Demnach könne der Beschwerdeführer nicht aufgrund der
eigenen Aktivitäten für M._______ oder denjenigen seines Vater von
den Kurden verfolgt worden sein. Weiter vermöge eine Mitgliedschaft
bei I._______ für sich alleine grundsätzlich keine gesteigerte
Gefährdung einer Person oder deren Familie zu bewirken. Zur
Parteimitgliedschaft müssten allenfalls weitere Faktoren hinzukommen.
Aus den Akten würden sich jedoch keine Hinweise dafür ergeben,
dass sich der Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
einer allfälligen Mitgliedschaft bei I._______ auf irgendeine Weise
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exponiert hätte.
Aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben vermö-
ge der Beschwerdeführer im Übrigen auch die Verfolgung durch
H._______ nicht glaubhaft zu machen. Sodann sei darauf hinzuwei-
sen, dass im Irak mit Blutrache verbundene Konflikte häufig vorkom-
men würden. Viele dieser Konflikte würden jedoch mittels Verhandlun-
gen zwischen den beteiligten Parteien und durch die Zahlung einer
Geldsumme gelöst. Ausserdem könnten in bestimmten Fällen die örtli-
chen Behörden den Betroffenen ihren Schutz anbieten und zwecks
friedlicher Beilegung des Streites Druck auf die Verfolger ausüben.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, eine Person im Range und in der
Stellung seines Vaters habe seine Identität nicht einfach offenlegen
dürfen. Gegen aussen habe sein Vater eine andere Identität geführt
und es sei selbstverständlich, dass dieser auch gegenüber seiner Fa-
milie nicht die wahre Identität bekannt gegeben habe. Er selber habe
um die wahre Identität seines Vaters gewusst, habe diese aber nicht
preisgeben dürfen.
Weiter habe er zwar während der Befragung ausgeführt, er habe die
gleichen Arbeiten wie ein anderes Mitglied des M._______ gemacht.
Bedauerlichweise sei jedoch nicht nachgefragt worden, ob er denn
überhaupt wisse, was ein solches Mitglied des M._______ mache. Er
habe in der Tat sehr wenig über die Arbeit seines Vaters gewusst,
weshalb es verständlich sei, dass er keine Angaben über Abläufe,
Inhalt der Aufgaben und Strukturen des M._______ habe geben
können, zumal ihn sein Vater nicht habe einweihen wollen. Es könne
daher angenommen werden, dass ihn sein Vater bewusst nicht als
ordentliches Mitglied der M._______ haben einsetzen wollen.
Überdies sei er nicht Mitglied der I._______. Das Missverständnis lie-
ge vermutlich darin begründet, dass er in der Erstbefragung gemeint
habe, er werde nach der Parteizugehörigkeit seines Vaters gefragt.
Wie bereits erwähnt, sei er nicht wirklich Angehöriger des M._______
gewesen, sondern in erster Linie (...) seines Vaters, wofür er auch
nicht Mitglied der I._______ habe sein müssen.
Es sei weiter nicht überprüfbar, ob er schon im Februar 2003 daktylo-
skopiert worden sei. Jedenfalls habe er sich zu diesem Zeitpunkt noch
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in seiner Heimat aufgehalten und auch nie den Namen B._______
verwendet, weshalb die Darstellung der Vorinstanz bestritten werde.
Es sei Sache der Vorinstanz, den Nachweis für die entsprechende Be-
hauptung zu erbringen, welcher jedoch fehle.
Ferner sollen zum Zeitpunkt und zum Ort der Hinrichtung von seiner
Mutter und seiner Schwester andere Angaben gemacht worden sein.
Die Aussagen dieser Personen seien im Aktendossier nicht dokumen-
tiert und die Behauptung der Vorinstanz könne daher nicht überprüft
werden. Nach Erkundigung bei seiner Mutter und seiner Schwester
müsse aber festgestellt werden, dass alle Familienangehörigen über-
einstimmende Angaben gemacht hätten.
Die Darstellung der Vorinstanz zur Blutrache sei zudem unverständ-
lich. Klar sei jedoch, dass die Tötung eines Angehörigen der einen
Familie die Rache dieser Familie auslöse und dies wiederum Anlass
der anderen Familie sei, ihrerseits Rache zu nehmen. Es sei durchaus
denkbar, dass letztlich sämtliche Familienangehörigen umgebracht
würden.
Der Vater sei Mitglied der I._______ und (...) gewesen. Es möge wohl
sein, dass die Parteimitgliedschaft als solche noch keine gesteigerte
Gefährdung einer Person auslöse. Aber beide Elemente zusammen
seien ein Grund für die Tötung des Vaters gewesen. Der Hinweis der
Vorinstanz, in vielen Konflikten mit Blutrache könne der Streit auf
andere Weise als durch Tötung gelöst werden, möge zutreffen, sei
aber vorliegend irrelevant.
3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. September
2005 fest, dass es sich beim M._______ nicht um (...), sondern um
(...) handle. Die Beamten des M._______, (...) und hätten über Fahr-
zeuge verfügt, deren Äusseres auf die Zugehörigkeit zum M._______
hingewiesen habe. Es sei demnach realitätsfremd, dass weder die
Mutter noch die Schwester hätten wissen sollen, dass der Vater des
Beschwerdeführers angeblich (...) des M._______ gewesen sei.
Sodann verwies das BFM auf seine bisherigen Erwägungen, an denen
vollumfänglich festgehalten und daher die Abweisung der Beschwerde
beantragt werde.
3.4 Nach Art. 7 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
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scheinlichkeit für gegeben hält. Grundsätzlich sind die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; d. h. sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaft-
machung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduzier-
tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
3.4.1 Im vorliegenden Fall führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemen-
te der Glaubhaftmachung zur Überzeugung, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers als überwiegend unwahr zu erachten sind,
weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisanforderun-
gen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder im vorins-
tanzlichen Verfahren noch in seinen auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Eingaben, seinen Schilderungen die nötige Substanz und Dichte
zu verleihen, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen
lassen könnten. In den Vorbringen jedes effektiv Verfolgten lassen sich
hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erleb-
ten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so
insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Er-
zählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) fin-
den. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wirken
jedoch in ihrer Gesamtheit aufgesetzt und konstruiert, lassen somit in
der Tat überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass er einen nicht selber erlebten Sachverhalt als Asyl-
begründung vortrug und somit seine Schilderungen nicht geglaubt
werden können.
3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene zum Vorhalt
der Vorinstanz, wonach seine wenigen Angaben zur Tätigkeit beim
M._______ sehr pauschal, undifferenziert und vage gehalten
gewesen, vor, aufgrund des Ranges und der Stellung seines Vaters
innerhalb des M._______ habe dieser seine tatsächliche Identität nicht
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einfach offenlegen dürfen. Gegen aussen habe sein Vater eine andere
Identität geführt und es sei selbstverständlich, dass dieser auch
gegenüber seiner Familie nicht die wahre Identität bekannt gegeben
habe. Er selber habe um die wahre Identität seines Vaters gewusst,
habe diese aber nicht preisgeben dürfen.
Diese Entgegnungen sind als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Zu-
nächst kann - bei Wahrunterstellung obiger Ausführungen - nicht ge-
glaubt werden, dass H._______ nach seiner Rückkehr nach
D._______ den Vater sowie den Bruder des Beschwerdeführers derart
leicht hätte finden können, wenn deren wahre Identitäten sowie die
Zugehörigkeit zum M._______ derart geheim gewesen wären, wie dies
der Beschwerdeführer anführt (vgl. bspw. auch kant. Protokoll, S. 11,
wo der Beschwerdeführer angab, selbst innerhalb (...) habe niemand
etwas über den anderen gewusst). Zudem führte die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zu Recht aus, dass es sich beim M._______ nicht um
(...), sondern um (...) handelt. Überdies lässt das Auftreten und die
äussere Erscheinung dessen Beamten in der Tat nicht darauf
schliessen, weder die Mutter noch die Schwester des
Beschwerdeführers hätten gewusst, dass der Ehemann
beziehungsweise Vater angeblich (...) des M._______ gewesen sei.
3.4.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe zwar während
der Befragung ausgeführt, er habe die gleichen Arbeiten wie ein ande-
res Mitglied des M._______ gemacht. Bedauerlichweise sei jedoch
nicht nachgefragt worden, ob er denn überhaupt wisse, was ein
solches Mitglied des M._______ mache.
Dieser Einwand ist jedoch als aktenwidrig zu bezeichnen. So wurde
der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen Befragungsprotokoll
im Anschluss an die obige Aussage gefragt, ob er denn seine Tätigkeit
beschreiben könne. In der Folge führte der Beschwerdeführer einen
knappen Abriss über die Tätigkeiten an, die er ausgeübt habe ("Ich ha-
be das getan, was mein Vater mir gesagt hat. [...]"), ohne jedoch dar-
auf hinzuweisen, er wisse nicht, was ein Mitglied des M._______
überhaupt zu tun habe (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 10).
Dass der Beschwerdeführer - wie er in der Rechtsmitteleingabe vorgibt
- sehr wenig über die Arbeit seines Vaters gewusst habe, weshalb es
verständlich sei, dass er keine Angaben über Abläufe und Strukturen
des M._______ habe geben können, zumal ihn sein Vater nicht habe
einweihen wollen, erscheint als nicht stichhaltig. So soll der
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Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auch an Einsätzen
teilgenommen oder seinen Vater an Einsätzen begleitet haben; auch
habe er Arbeiten in Vertretung des Sekretärs seines Vaters
entgegengenommen (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 10), was
den Schluss zulässt, dass er im Rahmen seiner Arbeit zwangsläufig
vertiefte Einsicht in die Funktionsweise und den Aufbau des
M._______ gewonnen hätte. Ferner ist in diesem Zusammenhang
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
selber angibt, er sei einerseits vor allem administrativ tätig gewesen,
wenn er nicht als (...) agiert habe, und andererseits sei er vor allem
(...) seines Vaters gewesen (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 3 unten), was
ebenfalls darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer verschiedene
Bereiche des M._______ kennengelernt haben und darüber vertiefte
Auskünfte geben können müsste.
3.4.4 Zudem lässt sich der Einwand des Beschwerdeführers, er sei
nicht Mitglied der I._______ gewesen, wobei das Missverständnis
vermutlich darin begründet liege, dass er in der Erstbefragung gemeint
habe, er werde nach der Parteizugehörigkeit seines Vaters gefragt, bei
genauer Durchsicht der Befragungsprotokolle nicht aufrecht erhalten.
So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zunächst an, die
Kurden hätten ihn gesucht, weil er zur I._______ gehört habe (vgl.
Protokoll Empfangsstelle, S. 4 Mitte). Im weiteren Verlauf der Erstbe-
fragung gab der Beschwerdeführer dann auf explizite Frage nach sei-
ner Zugehörigkeit zur I._______ zu Protokoll, ja, er sei (...) seines
Vaters gewesen und sein Bruder G._______ sei auch Mitglied der
I._______ und (...) seines Vaters gewesen (vgl. Protokoll
Empfangsstelle, S. 5). Nach Ansicht des urteilenden Bundesverwal-
tungsgerichtes kann daraus keine missverständliche Aussage herge-
leitet werden, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift zu begründen versucht. Zudem bestätigte er nach Rücküberset-
zung des Protokolls der Erstbefragung die Korrektheit und Wahrheit
seiner Angaben unterschriftlich, weshalb er sich bei diesen behaften
lassen muss.
3.4.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, es sei nicht überprüfbar,
ob er schon im Februar 2003 daktyloskopiert worden sei, jedenfalls
habe er sich zu diesem Zeitpunkt noch in seiner Heimat aufgehalten
und auch nie den Namen B._______ verwendet, weshalb die Dar-
stellung der Vorinstanz bestritten werden müsse, ist festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer dieser Umstand schon anlässlich der kantona-
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len Anhörung vorgehalten wurde und er sich diesbezüglich äussern
konnte (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 15). Entgegen dem
dortigen Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer bereits am 8. Februar
2003 in der Schweiz daktyloskopiert worden sei, was in der Folge von
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung übernommen wurde,
ist festzustellen, dass gemäss dem in den Vorakten befindlichen Re-
sultat der daktyloskopischen Erfassung des Beschwerdeführers dieser
nicht am 8. Februar 2003, sondern am 2. August 2003 (02.08.2003)
erstmals in der Schweiz erfasst wurde. Die anderslautende Schlussfol-
gerung der Vorinstanz ist zweifelsohne auf eine falsche Leseart des
fraglichen Datums zurückzuführen. Der vom BFM gezogene Schluss,
der Beschwerdeführer habe sich somit bezüglich des Zeitpunktes sei-
ner Ausreise widersprochen, kann daher nicht aufrecht erhalten wer-
den. Dennoch gilt es an dieser Stelle mit Nachdruck festzuhalten, dass
durch das in Frage stehende Resultat der daktyloskopischen Erfas-
sung des Beschwerdeführers feststeht, dass dieser zwei Tage vor sei-
ner in der Erstbefragung angeführten Einreise in die Schweiz unter an-
derer Identität bereits erfasst wurde, was seine persönliche Glaub-
würdigkeit noch immer schwer beeinträchtigt. Dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer noch in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, er
habe nie den Namen B._______ verwendet.
3.4.6 Weiter wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe ein, die Darstellung der Vorinstanz zur Blutrache sei unver-
ständlich. Klar sei jedoch, dass die Tötung eines Angehörigen der ei-
nen Familie die Rache dieser Familie auslöse und dies wiederum An-
lass der anderen Familie sei, ihrerseits Rache zu nehmen. Es sei
durchaus denkbar, dass schliesslich sämtliche Familienangehörigen
umgebracht würden. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu
überzeugen, da sie an den Erwägungen der Vorinstanz vorbeizielt. Die
Vorinstanz erachtete es als zu Recht unlogisch, dass lediglich eine
Person sämtliche Familienangehörigen einer anderen Familie umbrin-
gen wolle, ohne dass jedoch - wie dies der Beschwerdeführer fälschli-
cherweise in seinem Einwand offenbar voraussetzt - der Tod eines An-
gehörigen in der Familie des Verfolgers gesühnt worden wäre, was
dann allenfalls Ursache für eine weitere Blutrachetat sein könnte.
3.4.7 Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, es möge wohl sein,
dass die Parteimitgliedschaft als solche noch keine gesteigerte Ge-
fährdung einer Person auslöse. Aber beide Elemente zusammen (Mit-
gliedschaft zur I._______ und (...)) seien ein Grund für die Tötung des
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Vaters gewesen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdeführer auf Seite 2 seiner Beschwerdeschrift noch anführte,
die Identität seines Vaters gegen aussen sei eine andere als die wahre
Identität gewesen; wie weiter oben in den Erwägungen bereits
angeführt, hätte bei dieser Sachlage H._______ die Zugehörigkeit des
Vaters zum (...) nicht herausfinden können, was folglich selbst bei
erstellter Mitgliedschaft zur I._______ für den Vater und
dementsprechend auch für den Beschwerdeführer zu keiner
(gesteigerten) Gefährdung geführt hätte.
Ferner ist in casu nicht einsichtig, weshalb die von der Vorinstanz auf-
gezeigten und auf tatsächlichen Begebenheiten beruhenden Lösungs-
ansätze zur Regelung einer Blutrache im Irak vorliegend (nach Mei-
nung des Beschwerdeführers) nicht relevant sein sollen.
Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, die von der Vorins-
tanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinem Sachverhaltsvortrag
plausibel aufzulösen, weshalb die angeführte Verfolgung seitens der
Kurden und seitens H._______ aufgrund der Tätigkeit für den
M._______ als nicht glaubhaft qualifiziert werden muss.
3.4.8 Abschliessend bleibt zu bemerken, dass die Vorinstanz zur
Begründung des angefochtenen Entscheides in einem einzelnen Punkt
auf die Aussagen der Mutter und der Schwester in deren Asylverfahren
hinwies, welche im Widerspruch zu denjenigen des Beschwer-
deführers stehen sollen. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in
seiner Beschwerdeschrift an, die Aussagen seiner Mutter und seiner
Schwester seien im Aktendossier nicht dokumentiert, weshalb die Be-
hauptung der Vorinstanz daher nicht überprüft werden könne. Da der
Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers ohnehin in Würdigung der
dargelegten Umstände als unglaubhaft gewertet werden muss, kann
die Frage dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz durch ihr Vorgehen
allenfalls das rechtliche Gehör verletzt haben könnte. Die beiden in
Frage stehenden Asyldossiers brauchen zwecks Überprüfung der hier
interessierenden Protokollstellen nicht beigezogen zu werden.
3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
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auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzu-
gehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3
5.3.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.3 Wie den obigen Erwägungen entnommen werden kann, ist es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin
erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde daher
das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK],
SR 0.142.30) verankerte Rückschiebungsverbot nicht verletzen, set-
zen diese Bestimmungen doch voraus, dass die in Art. 3 AsylG und
Art. 1 A FK umschriebene Flüchtlingseigenschaft besteht (vgl. WALTER
KÄLIN, Das Prinzip des Non-refoulement: das Verbot der Zurückwei-
sung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolger-
staat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht, Bern/Frank-
furt a.M. 1982 S. 270 ff.). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
ergeben sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme,
dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.).
5.3.4 Weiter lassen die Akten auch nicht den Schluss zu, der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs stünde Art. 8 EMRK oder der aus
Art. 44 AsylG fliessende Grundsatz der Einheit der Familie entgegen.
Zwar leitete der Beschwerdeführer auf dem Zivilstandsamt R._______
im Jahre (...) ein Ehevorbereitungsverfahren ein und aus den Akten
wird ersichtlich, dass er mit einer (...) verlobt ist. Abklärungen des
Bundesverwaltungsgerichtes beim zuständigen Zivilstandsamt haben
jedoch ergeben, dass das entsprechende Ehevorbereitungsverfahren
am (...) annulliert wurde, da eine Trauung nicht stattfand. Zudem wurde
der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton K._______ zugeteilt und hat demnach seinen offiziellen
Wohnsitz noch immer in der Schweiz, auch wenn dessen Verlobte den
Akten zufolge in (...) wohnhaft sei und sich der Beschwerdeführer des
Öfteren dort aufgehalten habe. Es kann daher nicht davon gesprochen
werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten in einer
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dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, was mit Blick auf
den Grundsatz der Einheit der Familie der rechtlichen Stellung und
Behandlung eines Ehepartners gleichzustellen wäre (vgl. EMARK
1993 Nr. 24, 1995 Nr. 24). Auch unterliess es der Beschwerdeführer
vorliegend, stichhaltige Beweise für das Bestehen einer intakten und
tatsächlich gelebten eheähnlichen Gemeinschaft einzureichen.
Jedenfalls erweist sich die in der Stellungnahme vom 8. Februar 2007
aufgeführte Behauptung, er sei mit (...) verheiratet, als unzutreffend
respektive als aktenwidrig.
Der Vollzug erweist sich somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestim-
mungen als zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Aus-
länderin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann.
5.4.2 Da der Beschwerdeführer straffällig wurde, ist zunächst zu prü-
fen, ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche -
selbst bei Bejahung einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs - zur Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnah-
me führen würden. Liegen solche Vorbehalte vor, ist die Zumutbarkeit
beziehungsweise Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs demzufolge
nicht mehr zu prüfen.
5.4.3 Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 des Art. 83 AuG
wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
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1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
die äussere Sicherheit gefährdet oder die Unmöglichkeit des Vollzugs
der Weg- oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat.
Bei der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG muss es sich um eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als
einem Jahr handeln und sie muss auf einem rechtskräftigen Urteil be-
ruhen (vgl. MARC SPESCHA, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/
PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 6 zu Art. 62
AuG).
Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten und
heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung dieser Ausschluss-
klausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner
Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates auf
den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklau-
sel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhält-
nismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die
kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulas-
sen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementa-
ren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Viel-
mehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung
oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen.
Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise
in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren
Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt be-
sonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen
Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Straf-
rahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederhol-
te Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe
Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose
erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Be-
schwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt wer-
den (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271 und 2006 Nr. 11 E. 7.2.1
S. 125 ff.).
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5.4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Straf-
bescheid des N._______ vom U._______ wegen (...) zu (...) verurteilt
wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Weiter wurde der
Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Q._______ vom
T._______ wegen (...) zu (...) verurteilt. So (Darlegung des deliktischen
Verhaltens gemäss dem erwähnten Urteil).
5.4.5 Im vorliegenden Fall ist - unter Berücksichtigung der vorzuneh-
menden Interessenabwägung - eine schwerwiegende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Gemäss geltendem
Recht (...) wird unter anderem (Darlegung der in Frage stehenden
Straftatbestände). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(Darlegung der relevanten Rechtsprechung). Das von ihm gestandene
strafrechtlich relevante Verhalten ist mithin als schwerwiegend zu be-
zeichnen und resultierte denn auch in einer (..). Aus dem Gesagten ist
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer (...) zu einer (...) Strafe
verurteilt wurde und erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG verstiess. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer von einer
ersten Verurteilung wegen (...) nicht davon abhalten liess, während der
Probezeit weiter seiner illegalen Tätigkeit nachzugehen. Die
Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG erscheint
sodann auch als verhältnismässig, verbrachte der Beschwerdeführer
doch rund zwanzig Jahre in seinem Heimatland, weshalb die Zeit
seines Aufenthaltes in der Schweiz seit seiner Einreise im August
2003 nicht als wesentlich erscheint, zumal er sich seit (...) in
Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug befindet. Im vorliegenden Fall
überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung somit
klarerweise das private Interesse des Beschwerdeführers an einem
Verbleib in der Schweiz. Der Einwand in der Stellungnahme vom 8.
Februar 2007, wonach die Straftat, auch wenn sie nicht als leicht
bezeichnet werden könne, nicht dazu führen dürfe, dass der
Beschwerdeführer in ein Land zurückkehren müsste, wo er an Leib
und Leben gefährdet wäre, ist bei dieser Sachlage unbehelflich. Die
Berufung auf Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist demnach nicht
gerechtfertigt.
5.4.6 Selbst wenn gestützt auf Art. 126 Abs. 1 AuG, wonach auf Ge-
suche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden, das bis-
herige Recht - mithin Art. 14a Abs. 6 ANAG - anwendbar bleibt, führt
dies zu keinem anderen Ergebnis. Gemäss der genannten Be-
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stimmung findet Art. 14a Abs. 4 ANAG betreffend die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges keine Anwendung, wenn der weg- oder ausge-
wiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat
oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Im Gegensatz zur Bestim-
mung von Art. 83 Abs. 7 AuG wird bei Art. 14a Abs. 6 ANAG nur das
Verhalten in der Schweiz berücksichtigt und sind Verurteilungen im
Ausland nicht massgebend.
Wie in E. 5.4.4 bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer am
U._______ in R._______ zu (...) verurteilt. Dies allein würde allenfalls
die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG nicht rechtfertigen. Der
Beschwerdeführer liess sich jedoch durch diese Verurteilung nicht von
seiner weiteren deliktischen Tätigkeit abhalten. Indem er (Deliktisches
Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz), verletzte er hier die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise. Bei die-
ser Sachlage ist es unerheblich, dass er dafür von (...) verurteilt wurde.
Art. 14a Abs. 4 ANAG - diese Bestimmung entspricht inhaltlich der
Regelung von Art. 83 Abs. 4 AuG - ist mithin nicht anwendbar.
5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass - sofern die Anwendung von
Art. 14a Abs. 6 ANAG massgebend ist, welche den Ausschluss der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, nicht jedoch
dessen Möglichkeit vorsieht - dem Vollzug der Wegweisung auch unter
dem Aspekt der Möglichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nichts
Grundsätzliches entgegensteht. So obliegt es dem Beschwerdeführer,
sich bei der heimatlichen Vertretung um allenfalls fehlende, für die
Ausreise notwendige Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG).
5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig erachtet und die Ausschlussklausel von Art. 83
Abs. 7 AuG bzw. von Art. 14a Abs. 6 ANAG im Ergebnis korrekt ange-
wendet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
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Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen und die
betreffende Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und mit dem am 26. August 2005 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Vorinstanzliche Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- S._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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