Abtei lung IV
D-4304/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4304/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 25. September 2007 von Kinshasa aus (...) in
Richtung (...). Von dort gelangte sie am 26. September 2007 (...) illegal
in die Schweiz. Am 27. September 2007 suchte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nach. Dort wurde sie am 17.
Oktober 2007 erstmals befragt. Am 11. Januar 2008 wurde sie durch
das Bundesamt (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den
Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kon-
golesische Staatsangehörige, habe seit mehreren Jahren in Kinshasa
gewohnt und dort (...). Ihr Geliebter sei in Goma (Provinz Nord-Kivu)
(...) tätig gewesen. Vor ihrer bevorstehenden Heirat habe er sie von
Kinshasa dorthin mitgenommen, um ihr seinen Arbeitsplatz (...) zu
zeigen. Wenn er nicht anwesend gewesen sei, sei sie (...) umworben
und bedrängt worden, welcher auch mehrmals Soldaten geschickt
habe, um sie zu suchen. Als sie am 26. März 2007 erwacht sei, habe
sie festgestellt, dass ihr Geliebter tot im Bett gelegen sei. Zwei Tage
später sei sie von ihr unbekannten Personen abgeholt und zum (...)
gebracht worden. Dieser habe sie zwingen wollen, seine Ehefrau zu
werden. Dies habe sie abgelehnt. Der (...) habe sie während (...)
festgehalten und dabei immer wieder geschlagen und vergewaltigt. Er
habe ihr mitgeteilt, dass er ihren Geliebten vergiftet habe, um sie
heiraten zu können. Am 27. April 2007 habe er sie blutig geschlagen,
wobei (...) eingetreten seien. Deswegen sei sie von (...) in (...)
gebracht worden. Nach der Behandlung habe sie sich zum Markt
begeben und dort (...) getroffen. (...) habe sie nach Goma geführt, wo
sie ein Flugticket gekauft habe. Daraufhin sei sie vom (...) zum
Flughafen gebracht worden und von dort auf dem Luftweg zu (...) in
Kinshasa gereist. (...) habe sie Anfang September 2007 durch (...) in
Kinshasa suchen lassen. Diese hätten sie bedroht. Anwesenden (...)
sei es gelungen, ihre Entführung zu verhindern. Vor diesem
Hintergrund habe sie ihren Heimatstaat mithilfe und in Begleitung (...)
verlassen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
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D-4304/2008
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 – eröffnet am 29. Mai 2008 – stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Beschwerdeführerin
habe nicht gewusst, welcher (...) ihr Geliebter angehört habe, obwohl
sie ihn angeblich seit dem Jahr 2002 gekannt und während längerer
Zeit an den Arbeitsplatz begleitet habe. Obwohl ihr Geliebter angeblich
vergiftet worden sei, habe sie weder gewusst, ob die Todesursache
untersucht worden sei, noch ob ein Totenschein existiere. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie ihren Geliebten und künftigen Ehepartner
nicht darüber orientiert habe, dass sie von dessen Vorgesetzten
sexuell bedrängt worden sei. Da (...) ihren Geliebten vergiftet haben
soll, wäre zu erwarten gewesen, dass sie entsprechend Anzeige
erstattet hätte, zumal derartige Delikte auch in Kongo (Kinshasa)
grundsätzlich geahndet würden. Dies habe die Beschwerdeführerin,
ohne eine plausible Erklärung dafür zu liefern, unterlassen. Nach ihrer
angeblichen Flucht wolle sie sich bei (...) aufgehalten haben und
schliesslich von (...) ausser Landes gebracht worden sein, ohne
jedoch die entsprechenden Personen beziehungsweise Institutionen
um Hilfestellung zur Ahndung des geltend gemachten Delikts
angegangen zu haben. Das angebliche Geständnis des (...) sei nicht
nachvollziehbar, da sich dieser dessen Folgen hätte bewusst sein
müssen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Erlass allfälliger Ver-
fahrenskosten beantragt. Gleichzeitig wurden ärztliche Unterlagen zu
den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Unter Bezugnahme auf die eingereichten medizinischen Unterlagen
wurde ausgeführt, dass die indizierte Behandlung und die verordneten
Medikamente im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesonde-
re in Kinshasa, wo sie herstamme, auf vergleichbarer Basis ebenfalls
erhältlich seien. Nötigenfalls könnte das BFM auf Antrag über-
brückungsweise auch Rückkehrhilfe leisten.
F.
Am 13. August 2008 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zum
Inhalt der Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 Stellung. Gleichzeitig
reichte sie (...) zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Sowohl in der Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom
13. August 2008 wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen festgehalten. So habe die Beschwerdeführerin
(...) ihres Geliebten gekannt, sei aber anlässlich der Anhörungen nicht
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danach gefragt worden. Dieser sei (...) gewesen. Seine Informationen
zu seiner Tätigkeit hätten ihr genügt, weitere Einzelheiten habe sie
nicht benötigt, ausserdem seien sie noch nicht verheiratet gewesen.
Sie seien in einem (...) gewesen. Es würde keine Autopsie gemacht,
um die Todesursache zu erfahren, umso weniger, als die Familie des
Geliebten in Goma dies hätte veranlassen können. In ihrer damaligen
Situation habe sie nicht die Geistesgegenwart gehabt, einen
Totenschein zu verlangen, zumal sowohl sie selbst als auch die
Familie ihres Geliebten von (...) bedroht worden seien. Sie habe ihrem
Geliebten nichts über den ersten Annäherungsversuch des (...)
gesagt, weil sie mit dieser Situation überfordert gewesen sei, ihn aber
beim nächsten Mal darüber informiert. Sie habe keine Anzeige gegen
(...) erstattet, da viele (...) ungestraft Frauen misshandeln und
vergewaltigen würden, und diese es vorzögen zu schweigen, da sie
sonst erneut mit ihren Peinigern konfrontiert würden. Sie sei von ihm
mehrmals vergewaltigt und geschlagen worden und leide deshalb an
(...), welche im Hinblick auf ihre Genesung in der Schweiz therapiert
würden. Wäre sie zu Hause nicht verfolgt, würde sie sich in ihrem
Heimatstaat behandeln lassen. Sie gehe davon aus, dass (...) ihr
verraten habe, ihren Geliebten vergiftet zu haben, weil ihm die
Straflosigkeit bekannt gewesen sei und er sich gegebenenfalls zu
verteidigen gewusst hätte. Sie habe weder (...) gebeten, sich für die
Verfolgung des (...) einzusetzen, damit sie nicht in dieselbe schwierige
Lage wie sie, die Beschwerdeführerin, gerieten (...).
4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl.
Sachverhalt, Bst. B). Sodann sind auch die Ausführungen in der Be-
schwerde und der Stellungnahme vom 13. August 2008 nicht geeignet,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen. So
wurde die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde nach (...) ihres Geliebten gefragt und war nicht in der
Lage, diese Frage zu beantworten (...). Dies erstaunt, zumal sie den
Geliebten seit mehr als (...) gekannt und mit diesem während (...)
zusammengelebt haben will. Auch ist kaum nachvollziehbar, wie (...)
die Beschwerdeführerin in Abwesenheit von Drittpersonen treffen
konnte, zumal ihr Geliebter als (...) für (...) tätig gewesen sei und
immer bei diesem habe sein müssen (...). Sodann fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ erklärte, sie sei
seit dem (...) „verwitwet“, in Widerspruch dazu indes im weiteren
Verlauf derselben Befragung zu Protokoll gab, sie habe am 26. März
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2007 morgens festgestellt, dass ihr Geliebter tot sei (...). Weiter
vermochte die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären,
weshalb ihr Geliebter darauf bestand, dass sie sich, wie zuvor von
ihnen geplant, weiterhin bei ihm (...) aufhalten sollte, nachdem sie ihm
nach dem zweiten Annäherungsversuch (...) die Situation geschildert
und dieser in der Folge nicht von ihr abgelassen haben will (...), zumal
sie ohne Weiteres zu ihren angehenden Schwiegereltern im nicht allzu
weit entfernten Goma hätte umziehen können. Nicht plausibel er-
scheint schliesslich, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie
während (...) vom (...) festgehalten und auf eine schwere
Misshandlung hin verwundet von (...) in eine (...) gebracht worden sei,
diese nach der Wundbehandlung (...) unbehelligt wieder habe
verlassen können (...). Was (...) der Beschwerdeführerin anbelangt,
wurde in dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Schreiben
des (...) die Diagnose (...), gestellt. Mithin liess sich vorliegend, wie
öfters bei einer solchen Diagnose, keine Ursache finden. Demnach
lassen sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin nicht schlüssig auf die geltend gemachten
Misshandlungen zurückführen. Schliesslich spricht der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Kinshasa ab (...)
wieder an ihrem angestammten Domizil wohnte, ihre bisherige
Tätigkeit (...) wieder aufnahm und den Ausreiseentschluss erst wenige
Tage nach dem angeblichen Vorfall (...) Markt im September 2007
fasste, gegen die von ihr geltend gemachte Verfolgung, umso weniger
als sie bereits bei der Rückkehr nach Kinshasa über die nötigen
finanziellen Mittel zum Verlassen des Heimatstaats verfügt haben will
(...).
4.3 Daraus erhellt, dass weder aus den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 13. August 2008 Er-
kenntnisse zu gewinnen sind, die zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Beurteilung führen könnten. Unter diesen Umständen ist
auch eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrechtlich
relevanter künftiger Verfolgung auszuschliessen. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde, der erwähnten Stellungnahme sowie die
eingereichten Unterlagen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend
gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft
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festgestellt, noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das
ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der
Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachte Verfolgungs-
situation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen
werden konnte.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizier-
te Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungs-
gericht als im Wesentlichen weiterhin als zutreffend erachtet. Na-
mentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürger-
kriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran
ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Aus-
einandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von
Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat
Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine
Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von
Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive
Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation seither entscheidend
beruhigt, weshalb einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem
Zumutbarkeitsaspekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine triftigen
Gründe entgegen stehen.
6.3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person der
Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der Weg-
weisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen
(vgl. hierzu erneut EMARK 2004 Nr. 33). Die (...) Beschwerdeführerin
lebte (...) in Kinshasa, wo auch (...) wohnt und wo sie Freunde hat.
Dort war sie (...) tätig. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen
bestens vertraut und verfügt in ihrem Heimatland über ein Be-
ziehungsnetz. Nebst ihrer Muttersprache Lingala verfügt sie auch über
(...). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich
in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können.
Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen
Unterlagen war die Beschwerdeführerin (...). In diesem Zusammen-
hang wurde ihr unter Anderem eine (...) verordnet. Diesbezüglich
könnte sie sich erforderlichenfalls auch im Heimatstaat behandeln
lassen, zumal sie dies bereits vor ihrer Ausreise in Kinshasa getan
haben will. Mithin sprechen – nach einer sorgfältigen Abwägung aller
Fakten – auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der
Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar.
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6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten,
und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen
Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach
wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 26. Juni 2008 ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten er-
lassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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