B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4306/2013
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Bangladesch,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 5. Juni 2013 illegal in die Schweiz
einreisten und am selben Tag um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2013 – eröffnet am 19. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwer-
deführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juli 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht in ita-
lienischer Sprache Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, in Italien keine Wohnung, Ar-
beit und Unterstützung von den dortigen Behörden erhalten zu haben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist,
weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indi-
zien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-VO dafür bestehen, dass
sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten hatten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 12. Juni 2013
ausführten, unter anderem seit mehreren Jahren legal in Italien gelebt zu
haben und von dort direkt auf dem Landweg in die Schweiz gekommen
zu sein,
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dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. Juni
2013 ein Informationsbegehren gemäss Art. 21 Dublin-II-VO übermittelte,
dass die italienischen Behörden dem BFM am 2. Juli 2013 mitteilten, die
Beschwerdeführenden würden über unbegrenzt gültige Aufenthaltstitel
verfügen,
dass das BFM gestützt auf diese Antwort am 5. Juli 2013 Italien um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO
ersuchte und die italienischen Behörden der Übernahme am 9. Juli 2013
ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zustän-
digen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möch-
ten, nicht selber wählen können,
dass die Beschwerdeführenden bei der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zur Zuständigkeit Italiens im Wesentlichen geltend machten, keine
Arbeit und Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten und
unter prekären Bedingungen gelebt zu haben, auch hätten ihre Kinder
keine Zukunft in Italien,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlrei-
che private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existie-
ren,
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dass festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der
Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen An-
zahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind,
was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren
führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nach-
gewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6012/2012 vom 4. Dezem-
ber 2012),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass darauf hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie
gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu
gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit
gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-6534/2011 vom 14. März 2012 und E-734/2012 vom 13. Februar 2012),
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aufent-
haltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, in Italien ein
menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen liegen wird, ihre Rechte
bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichts-
hof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden auch unter dem Ge-
sichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, da Italien Ver-
tragsstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (SR 0.107) ist,
dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an
die daraus resultierenden Verpflichtungen,
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dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin die Kinder denn
auch die Schule in Italien besuchten (vgl. act. A7/14 S. 9) und somit Zu-
gang zum italienischen Bildungssystem hatten,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auch die Möglichkeit haben,
sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden
beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien als unzulässig er-
scheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, worin lediglich die beim
BFM geltend gemachten Gründe wiederholt werden, eine substantiierte
Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen las-
sen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des Bundesamtes in Zwei-
fel zu ziehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: