B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4306/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 16. Oktober 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen die Verfügung des SEM
erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2014 mit Urteil D-4206/2014 vom
21. August 2014 nicht ein.
C.
Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe seiner damaligen
Rechtsvertretung vom 13. April 2015 erstmals um Wiedererwägung des
ablehnenden Asylentscheides. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfü-
gung vom 20. Mai 2016 ab und bestätigte seinen Entscheid vom 23. Juni
2014. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3924/2016 vom
31. August 2016 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
22. Juni 2016 ab.
D.
Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung vom 17. Mai 2017 reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch
betreffend das Urteil D-3924/2016 vom 31. August 2016 ein. Unter Hinweis
auf die beigelegten Dokumente (Schreiben eines iranischen Rechtsanwal-
tes vom 10. April 2017 samt deutscher Übersetzung und Briefumschlag so-
wie Gerichtsurteil vom (…) 2011 samt deutscher Übersetzung) machte er
geltend, diese neuen Beweismittel würden belegen, dass er in seiner Hei-
mat asylrelevant verfolgt werde.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2813/2017 vom 24. Mai
2017 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Es begründete seinen Entscheid
unter Hinweis auf BVGE 2013/22 E. 12.3 damit, dass das eingereichte An-
waltsschreiben nach Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens entstan-
den und folglich einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zugänglich sei.
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F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2017 ersuchte der Be-
schwerdeführer die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung ihrer Verfügung
vom 23. Juni 2014. Zur Untermauerung seiner Gefährdungssituation im
Iran legte er seinem Gesuch die auch im vorausgegangenen Revisionsver-
fahren eingereichten Dokumente bei: ein Schreiben eines iranischen
Rechtsanwaltes vom 10. April 2017 samt deutscher Übersetzung und
Briefumschlag sowie ein Gerichtsurteil vom (…) 2011 samt deutscher
Übersetzung.
G.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2017 – trat die Vor-
instanz auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfü-
gung vom 23.Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung durch seine Rechtsvertre-
tung mit Beschwerde vom 2. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung.
I.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. August 2017 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge-
mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
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Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht
nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
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5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenann-
ten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4
m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch da-
mit, dass er nun ein neues Beweismittel beibringen könne. Er habe Kontakt
mit seinem (namentlich genannten) Freund beziehungsweise Geschäfts-
partner und dessen Anwalt aufgenommen. Der Anwalt habe am 10. April
2017 eine Stellungnahme zu den Vorfällen im Iran verfasst, welche auf-
zeige, dass er (der Beschwerdeführer) im Iran aufgrund seiner politischen
Aktivitäten und seiner Weltanschauung gezielt verfolgt werde.
6.2 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das
Schreiben des iranischen Anwaltes am 10. April 2017 verfasst und gemäss
beigelegtem Umschlag am 22. April 2017 versandt worden sei. Mittels Tra-
cking-Nummer sei ersichtlich, dass die Sendung am 27. April 2017 in der
Schweiz angekommen sei. Der Beschwerdeführer habe beim Bundesver-
waltungsgericht am 17. Mai 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht. Auf die-
ses sei das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2017 nicht
eingetreten, wobei es erklärt habe, das eingereichte Beweismittel sei auf
Gesuch hin in einem Wiedererwägungsverfahren beim SEM zu prüfen. Der
Beschwerdeführer habe das Gesuch um Wiedererwägung am 12. Juli 2017
beim SEM eingereicht. Folglich seien zwischen Entstehung beziehungs-
weise Erhalt des entsprechenden Beweismittels und der Geltendmachung
des Wiedererwägungsgesuchs mehr als 30 Tage vergangen. Das Former-
fordernis der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG sei demnach
nicht eingehalten worden, deshalb könne auf das Wiedererwägungsge-
such nicht eingetreten werden.
Zur Verhinderung allfälliger weiterer vergeblicher Eingaben sei darauf hin-
zuweisen, dass dem eingereichten Beweismittel kaum Beweiswert zu-
komme. Solcherart Dokumente seien nicht fälschungssicher. Zudem sei es
dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen,
eine Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Vor
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diesem Hintergrund bestünden von Vornherein starke Zweifel an der Au-
thentizität der nachgereichten Beweismittel. Ferner würden im Wiederer-
wägungsgesuch hauptsächlich die Vorbringen des Beschwerdeführers
wiederholt und das SEM werde für seine Verfügung vom 20. Mai 2016 ge-
rügt. Daraus lasse sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
6.3 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift entgegengehalten,
es gehe im Kern um die Frage, ob das am 18. Mai 2017 an das Bundes-
verwaltungsgericht gerichtete Revisionsgesuch trotz fehlender Zuständig-
keit des Gerichts und falscher Verfahrensart die Rechtshängigkeit in Gang
gesetzt habe oder nicht. Dies sei zu bejahen. Auch im Verwaltungsverfah-
ren gelte eine Frist als gewahrt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei einer unzuständigen Behörde – welche die Eingabe un-
verzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten habe – eingereicht
werde.
Die Auffassung des SEM, wonach die eingereichten Beweismittel im Iran
leicht käuflich erwerbbar seien, treffe nicht zu. Die Vorinstanz sei verpflich-
tet, die neuen Beweismittel auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen.
7.
7.1 Gemäss Art. 111b ff. AsylG beträgt die Frist zur Einreichung des Wie-
dererwägungsgesuchs 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungs-
grundes. Diese relative Wiedererwägungsfrist stellt eine gesetzliche Frist
und somit eine Verwirkungsfrist dar, die nicht erstreckt werden kann (vgl.
dazu URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1995, S. 154
mit Hinweisen).
7.2 Unbestritten ist, dass das zur Diskussion stehende Schreiben des ira-
nischen Anwalts (datiert vom 10. April 2017) am 27. April 2017 in der
Schweiz angekommen und vom Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 zu-
sammen mit dem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht worden ist. Es ist im folgenden zu prüfen, ob damit die Frist für die
vom Beschwerdeführer mit Gesuch am 12. Juli 2017 beim SEM beantragte
Wiedererwägung gewahrt worden ist.
7.3 Im Sinne eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes gilt eine Frist ge-
mäss Art. 21 Abs. 2 VwVG als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine
unzuständige Behörde gelangt; die rechtsuchende Partei soll nicht ohne
Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden (vgl. EGLI
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PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 18 zu Art. 21 VwVG). Dem Grundsatz der Fristwahrung
durch das Einreichen bei einer unzuständigen Behörde entspricht, dass
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig er-
achtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle zu überweisen hat.
Die Einreichung einer Eingabe bei einer unzuständigen Behörde ist aller-
dings dann nicht fristwahrend, wenn die unzuständige Behörde aufgrund
der konkreten Umstände zur Weiterleitung der Sache nicht verpflichtet ist
(vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., N 20 zu Art. 21 VwVG).
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsurteil D-2813/2017
vom 24. Mai 2017 (S. 3) festgehalten, dass das Schreiben des iranischen
Anwalts vom 10. April 2017 nach Abschluss des (ersten) Wiedererwä-
gungsverfahrens (Urteil des BVGer D-3924/2016 vom 31. August 2016)
entstanden und deshalb einer Prüfung im Rahmen eines Revisionsverfah-
rens nicht zugänglich sei. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass
das Gericht die Beurteilung der Erheblichkeit dieses Beweismittels offen
gelassen hat. Das Gericht ist auf das offensichtlich unzulässige Revisions-
gesuch nicht eingetreten. Es hat darauf verzichtet, die Sache zur allfälligen
Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs an das SEM zu überweisen. Zu
einer Weiterleitung der Sache war das Bundesverwaltungsgericht auch
nicht verpflichtet. Das Gesamtgericht, das heisst sämtliche fünf Abteilun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts, hat im Rahmen eines Grundsatz- und
Koordinationsverfahrens, am 20. Dezember 2012 beschlossen, dass an
das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Revisionsgesuche, welche mit
erheblichen, neu entstandenen Beweismitteln begründet werden, und auf
welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht
von Amtes wegen zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuche an die
Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Da-
mit steht fest, dass im Umstand, dass der Beschwerdeführer das hier in
Frage stehende Anwaltsschreibens vom 10. April 2017 bereits im Rahmen
des vorausgegangenen Revisionsverfahrens eingereicht hat, kein Frist
wahrendes Ereignis erblickt werden kann.
7.5 Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Frist zur Einreichung
des Wiedererwägungsgesuchs bereits mit Entstehung beziehungsweise
Erhalt des entsprechenden Beweismittels zu laufen begonnen hat, oder
erst im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Unzulässig-
keit seines Revisionsgesuchs hat Kenntnis nehmen können, das heisst im
Zeitpunkt der Eröffnung des Revisionsurteils D-2813/2017 vom 24. Mai
2017. Das Revisionsurteil wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track
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and Trace am 29. Mai 2017 eröffnet, mithin mehr als 30 Tage vor Einrei-
chung des Wiedererwägungsgesuchs am 12. Juli 2017. Unerheblich ist,
wann sich der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung
dem Umstand gewahr wurden, dass das iranische Anwaltsschreiben auf
Gesuch hin (und nicht durch Überweisung von Amtes wegen) in einem
Wiedererwägungsverfahren vom SEM zu prüfen ist. Es kann nicht darauf
ankommen, wann dem Betroffenen „das Licht aufgeht über die rechtliche
Natur eines an sich bekannten Sachverhaltes“ (vgl. URSINA BEERLI-BONO-
RAND, A.A.O., S. 157; Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [ARK] vom 8. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.14).
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungsge-
such nicht innert der gesetzlichen 30-tägigen Frist eingereicht worden ist,
mithin die formellen gesetzlichen Voraussetzungen des Wiedererwägungs-
gesuches nicht erfüllt sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 VwVG). Ein nachvollziehbarer Entschuldigungsgrund für
die Fristversäumnis wird nicht vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht
ersichtlich, zumal das Gericht in seinem Revisionsurteil ausdrücklich da-
rauf hingewiesen hat, dass nachträglich entstandene Beweismittel auf Ge-
such hin in einem Wiedererwägungsverfahren vom SEM zu prüfen seien.
8.
8.1 Gemäss der heute noch Geltung beanspruchenden Praxis der ARK ist
im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grund-
satz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in
Revision zu ziehen ist, wenn die Vorbringen zwar verspätet sind, aber of-
fensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller im Herkunfts- oder Heimat-
staat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit
ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 3 EMRK) besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf
EMARK 1995 Nr. 9). Es genügt indessen nicht, dass eine gesuchstellende
Person eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Non-Re-
foulement-Bestimmungen wie Art. 33 FK lediglich behauptet; sie muss viel-
mehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel beibringen
und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammen-
hang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet
sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Vollzug der Wegweisung
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das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, Ur-
teile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 7.2, E-2152/2015 vom
27. August 2015 E. 5.3 und D-4716/2013 vom 8. September 2014 E.3.2,
EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge-
führt, dass den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2017 ein-
gereichten Beweismitteln kaum Beweiswert zukommt, zumal solche Doku-
mente nicht fälschungssicher und im Iran leicht käuflich erwerbbar sind.
Auch teilt das Gericht die vorinstanzliche Auffassung, dass vor dem Hinter-
grund der erfolglosen Glaubhaftmachung der Verfolgung durch die irani-
schen Behörden von Vornherein starke Zweifel an der Authentizität der
nachgereichten Beweismittel bestehen. Ein völkerrechtlich relevantes
Wegweisungsvollzugshindernis ist vorliegend nicht ersichtlich.
8.3 Die in der Beschwerdebegründung erhobene Rüge, das SEM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben, erweist sich im
Lichte der vorstehenden Erwägungen als unbegründet. Eine Aufhebung
der angefochtenen Verfügung fällt demnach nicht in Betracht. Es besteht
bei der gegebenen Sachlage auch keine Veranlassung zur Überprüfung
der eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit.
9.
Nach dem Gesagten ist das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom
12. Juli 2017 zu Recht nicht eingetreten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos. Der am
4. August 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil
dahin.
11.
11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer Bedürftigkeit abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG sind demnach nicht erfüllt.
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11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: