B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4307/2012
law/bah/wif
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Tobias Heiniger,
Bildungsdirektion Kanton Zürich,
Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralstelle MNA,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Logar), Afghanistan, seine Heimat eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2008 verliess und am 25. Juli 2012 am Flughafen Zürich
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 die Einreise
in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihn für den Aufenthalt während
des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flugha-
fens Zürich zuwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Juli 2012 zur Person (BzP)
befragte und ihn am 3. August 2012 im Beisein einer Hilfswerksvertreterin
und einer Vertreterin der Zentralstelle für Minderjährige (MNA) des Kan-
tons Zürich gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte,
dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern hätten mit einem (ehemali-
gen) Freund seines Vaters vereinbart, dass er dessen Tochter ehelichen
werde, als er neun Jahre alt gewesen sei,
dass der zukünftige Schwiegervater – ein Taliban – darauf bestanden ha-
be, dass die Heirat vollzogen werde, seine Familie sich indessen auf den
Standpunkt gestellt habe, er sei noch zu jung dafür,
dass seine Familie befürchtet habe, er werde von den Taliban einer Ge-
hirnwäsche unterzogen und für zukünftige Selbstmordanschläge einge-
setzt,
dass seine Eltern versucht hätten, den mit dem Taliban eingegangenen
Heiratsvertrag aufzulösen, der zukünftige Schwiegervater aber erbost ge-
wesen sei und dazu nicht Hand geboten habe,
dass er von seinen Eltern in den Iran geschickt worden sei, wo er bei sei-
ner Schwester und deren Ehemann habe leben können,
dass er im Jahr 2011 zusammen mit diesen nach Griechenland gereist
sei, von wo aus sich seine Schwester nach Deutschland begeben habe,
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dass er versucht habe, auf dem Landweg (Mazedonien, Serbien, Ungarn)
nach Deutschland zu gelangen,
dass er von den ungarischen Behörden festgenommen und nach Serbien
geschickt worden sei,
dass er nach Griechenland zurückgekehrt sei, von wo aus er am 24. Juli
2012 eine Flugreise nach Dänemark bzw. Deutschland angetreten habe,
ihm jedoch in Zürich der Weiterflug verweigert worden sei,
dass die Flughafenpolizei Dokumente des Beschwerdeführers zu den Ak-
ten nahm (Verfügung der griechischen Behörden, bulgarische Identitäts-
karte),
dass der Beschwerdeführer eingestand, die bulgarische Identitätskarte
missbräuchlich verwendet zu haben, und im Verlauf des Verfahrens die
Telefaxkopie einer afghanischen Identitätskarte (Taskara) zu den Akten
gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2012 – eröffnet am 11. Au-
gust 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transit-
bereich des Flughafens Zürich verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gegeben,
mit denen er seine Identität hätte belegen können,
dass er nichts unternommen habe, um das Original der Taskara zu be-
schaffen, obwohl dies gemäss Erkenntnissen des BFM möglich sei,
dass der Inhalt der eingereichten Telefaxkopie der Taskara nicht demjeni-
gen einer echten Taskara entspreche,
dass auf dem Dokument Angaben zum Zivilstand, der Sprache des Inha-
bers, das Ausstellungsdatum, die Archivnummer, die Seite des Archivs,
die Registernummer, Name und Rang des zuständigen Beamten, der Na-
me des ausstellenden Amtes, der Fingerabdruck des Familienoberhaup-
tes sowie Angaben zum Antragsteller fehlten,
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dass der Beschwerdeführer, auf diese Ungereimtheiten angesprochen,
keine überzeugenden Angaben habe machen können,
dass das Dokument als Fälschung zu taxieren sei,
dass der Beschwerdeführer in Griechenland angegeben habe, volljährig
zu sein, werde doch im von den griechischen Behörden ausgestellten Do-
kument der 1. Januar 1990 als Geburtsdatum vermerkt,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht wie ein 16-Jähriger aussehe,
dass das BFM deshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus-
gehe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund äusserst
oberflächlich, standardisiert und realitätsfremd seien,
dass es ihm trotz mehrmaliger Nachfragen nicht gelungen sei, substanzi-
ierte Angaben zu seinem zukünftigen Schwiegervater, zu den Umständen
des Heiratsantrags sowie zur versuchten Auflösung des Vertrags durch
seinen Vater zu machen,
dass er keine konkreten Angaben zur angeblichen Gefährdungssituation
habe machen können,
dass es im länderspezifischen Kontext nicht glaubhaft sei, dass seine El-
tern nicht an die Weissbärtigen appelliert hätten, um einen solchen Kon-
flikt zu lösen,
dass der Aufenthalt seiner Eltern und seines Onkels in Afghanistan be-
weise, dass die Familie im Heimatland nicht gefährdet sei,
dass die Rückkehr in die vom Beschwerdeführer genannte Herkunftspro-
vinz (Logar) aufgrund der dort herrschenden Lage als unzumutbar zu er-
achten sei,
dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Identität und
seiner persönlichen und familiären Situation gemacht habe, weshalb es
dem BFM nicht möglich sei, sich ein voller Kenntnis derselben zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern,
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dass Wegweisungshindernisse von Amtes wegen zu prüfen seien, die
Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht des Gesuchstellers finde,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, sei-
ne Eltern hielten sich in Kabul auf und er habe am 26. Juli 2012 am Tele-
fon mit ihnen gesprochen,
dass er bei der Anhörung gesagt habe, er wisse nicht, wo sich seine El-
tern aufhielten, er stehe aber in ständigem Kontakt mit seiner in Deutsch-
land lebenden Schwester, die wiederum Kontakt zu seinen Eltern habe,
dass das BFM davon ausgehe, seine Eltern lebten in Kabul,
dass aufgrund der gesamten Umstände von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 17. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzumutbarkeit, die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Vollzugsbehör-
den seien vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid keinen Kontakt mit
seinem Heimatstaat aufzunehmen und keine Daten an diesen zu über-
weisen, sollten vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde bereits
Daten übermittelt worden sein, sei dies offenzulegen und ihm das rechtli-
che Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, und
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (Erlass der Verfahrenskos-
ten und amtliche Verbeiständung) zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grund-
sätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesamt bei Flughafenverfahren, bewilligt es die Einreise in
die Schweiz nicht, das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und 41 AsylG ab-
lehnen oder auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32-35a AsylG nicht
eintreten kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden im einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging,
es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjäh-
rigkeit glaubhaft zu machen,
dass er die Flugreise in die Schweiz eingestandenermassen mit einer ihm
nicht zustehenden bulgarischen Identitätskarte antrat, die einem Minder-
jährigen ausgestellt worden war,
dass er zudem ein echtes, von den griechischen Behörden ausgestelltes
Dokument auf sich trug, das ihn als volljährig ausweist,
dass die Erklärung in der Beschwerde, der Schwester des Beschwerde-
führers sei es nicht gelungen, das von den griechischen Behörden aufge-
nommene (falsche) Geburtsdatum ihres Bruders korrigieren zu lassen,
angesichts der Aktenlage als Schutzbehauptung zu taxieren ist,
dass der Einwand, seine Schwester habe in Ungarn als seine gesetzliche
Vertreterin fungiert, keinen Beleg für die behauptete Minderjährigkeit dar-
stellt, da sich – sollte die Schwester diese Funktion tatsächlich ausgeübt
haben – die ungarischen Behörden allein auf seine Angaben und die sei-
ner Schwester gestützt haben dürften,
dass die Nachreichung des Originals der der Telefaxkopie zugrunde lie-
genden Taskara nichts daran ändern würde, dass diesem Dokument kei-
nerlei Beweiskraft zugemessen werden könnte, da die darauf ersichtli-
chen Angaben zur Identität des Beschwerdeführers und des Antragstel-
lers derart lückenhaft sind, dass einzig auf eine Fälschung geschlossen
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werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 355 f., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165),
dass der Beschwerdeführer mit anderen Worten mit dem Original der Tas-
kara seine Identität und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht
belegen können wird, weshalb es sich erübrigt, die angekündigte Einrei-
chung dieses Dokuments abzuwarten,
dass es sich aufgrund dieser Ausgangslage aus Sicht des BFM erübrigte,
eine Knochenaltersanalyse durchführen zu lassen,
dass das BFM ebenso zutreffend den Schluss gezogen hat, der Be-
schwerdeführer habe nicht überzeugende Angaben zu seiner Lebensge-
schichte und seinen Fluchtgründen gemacht,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus einer vermö-
genden Familie stammt, sei sein Vater doch Grossgrundbesitzer gewesen
und habe viele Häuser besessen (vgl. BFM-act. A16/14 S. 6),
dass das Vorbringen, seine Familie sei vermögend gewesen, durch den
Umstand, dass es ihm und seiner Schwester gelungen ist (teilweise auf
dem Luftweg) nach Europa zu gelangen, gestützt wird,
dass unter diesen Umständen die Darstellung, er habe die Schule nicht
besuchen können, da er seinem Vater auf der Plantage habe helfen müs-
sen (vgl. act. 16/14 S. 9), unglaubhaft ist, zumal der vermögenden Bevöl-
kerungsschicht angehörende Familien ihren Söhnen auch in Afghanistan
eine gute Ausbildung und damit Entwicklungsperspektiven zu bieten be-
strebt sind,
dass die Erklärung, wonach der ehemalige Freund seines Vaters gefor-
dert habe, dass er dessen Tochter bereits im Alter von elf Jahren eheli-
che, weil er beabsichtigt habe, ihn in seinen Haushalt zu holen und für die
Taliban zu rekrutieren, nicht zu überzeugen vermag, da traditionsgemäss
die Braut in den Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers hätte ziehen
müssen und nicht etwa der Beschwerdeführer in den Haushalt der Eltern
seiner Braut,
dass die Behauptung, sein Vater habe sich bei dieser Ausgangslage nicht
an die Weissbärtigen gewandt (vgl. act. A16/14 S. 4), um eine Einigung
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mit seinem ehemaligen Freund zu erreichen, auch angesichts des Stan-
des seines Vaters nicht glaubhaft ist,
dass schliesslich die Aussage, er habe zu seinen Eltern keinerlei Kontakt,
seitdem er Afghanistan im Jahr 2008 verlassen habe (vgl. act. A16/14
S. 6), nicht nachvollziehbar ist,
dass die Begründung, seine Eltern hätten durch die vorbereitete Heirat
seine ganze Zukunft ruinieren wollen (vgl. act. A16/14 S. 6), nicht stich-
haltig ist, habe ihm doch gerade sein Vater zur Flucht verholfen, um die
Heirat und deren befürchtete Folgen zu verhindern (vgl. act. A16/14 S. 4),
dass der Eindruck des BFM, der Beschwerdeführer habe eine konstruier-
te Verfolgungsgeschichte vorgebracht, um seine Reise nach Europa zu
begründen und einen Aufenthalt in einem europäischen Land zu erwirken,
nachvollziehbar und vollumfänglich zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit weder gelingt, die behauptete Min-
derjährigkeit noch die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
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nigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502,
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in Afghanistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus der Provinz
Logar stammt,
dass in weiten Teilen von Afghanistan – so auch in der Provinz Logar – ei-
ne derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Be-
dingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne
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von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, die Sicherheitslage und die hu-
manitäre Situation in der Hauptstadt Kabul im Vergleich zu den übrigen
Gebieten jedoch etwas weniger dramatisch ist, so dass der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/7 E.9.9.1 und E. 9.2.2 S. 104 f.),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
diese Untersuchungspflicht jedoch – wie das BFM zutreffend festgehalten
hat – nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziie-
rungslast tragen (Art. 7 AsylG),
dass es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in
Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht insbesondere bei der
Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht bzw. nur
in ungenügendem Mass nachkommt oder ihre diesbezüglichen Angaben
nicht glaubhaft sind, und sie damit eine sinnvolle Prüfung ihrer tatsächli-
chen Situation verunmöglicht (vgl. betreffend Verheimlichung der Nationa-
lität: EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass bei einem solchen Verhalten der asylsuchenden Person im Rahmen
der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 9 VwVG)
durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich beste-
hende Situation gezogen werden können, so dass – lassen sich im Rah-
men der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle einer Rück-
kehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig einschätzen – kein
Anlass besteht, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vor-
zunehmen,
dass der Beschwerdeführer vorliegend durch die unglaubhaften Angaben
zu seiner persönlichen Situation (kein Schulbesuch, kein Kontakt zu den
Eltern, keine Kenntnis deren Aufenthaltsorts) eine vertiefte Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht,
dass indessen davon auszugehen ist, er werde im Falle der Rückkehr
nach Kabul weder aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, da – wie das
BFM zutreffend festhält – aufgrund der Aktenlage anzunehmen ist, dass
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sich seine Eltern im Raum Kabul aufhalten, womit er dort sowohl über ein
soziales Netz als auch – da seine Familie eigenen Angaben zufolge ver-
mögend ist – über eine Unterkunft verfügen dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an diesen zu sistieren, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache ge-
genstandslos wird,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz den Beschwer-
deführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat, wes-
halb auf das Eventualbegehren, vor einer allfälligen Ablehnung der Be-
schwerde sei dies offenzulegen und ihm das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren, nicht einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu ge-
währen, unbesehen der Frage der Bedürftigkeit schon deshalb abzuwei-
sen ist, da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: