B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4308/2014
Ur t e i l vom 2 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (…).
D-4308/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 28. März 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder
am 10. Februar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 5. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 3. Ap-
ril 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie
sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ dem Bezirk C._______ in der Präfektur D._______ in der Pro-
vinz E._______ in Tibet. Ihr Vater sei im Februar 2008 nach F._______
gegangen, habe demonstriert und sei seither verschwunden. Am Morgen
des 9. März 2012 sei sie mit einer Freundin nach D._______ gefahren. Am
späten Abend hätten sie an einer Kreuzung in der Stadtmitte Plakate auf-
gehängt. Am 10. März 2012 hätten sie in D._______ an einer Demonstra-
tion gegen die Chinesen teilgenommen. Kaum habe die Demonstration an-
gefangen, sei bereits die Polizei eingeschritten. Ihre Freundin habe Steine
gegen die Polizisten geworfen. Am 13. März 2012 habe die Nachbarin sie
informiert, dass die Chinesen in der Region einen Demonstranten festge-
nommen hätten. Am 15. März 2012 sei sie nochmals gekommen und habe
ihr mitgeteilt, dass ihre Freundin festgenommen worden sei. Aus Angst vor
einer Festnahme habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei via
G._______, H._______ und I._______ am 28. März 2012 illegal nach Ne-
pal ausgereist. Nach der Ausreise sei die Polizei bei ihr zu Hause erschie-
nen und habe ihre Mutter gefragt, wo sie sei. Ihre Freundin habe sie verra-
ten. Die Polizei habe ihre Dokumente beschlagnahmt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli 2014 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug – unter Ausschluss einer solchen in die Volksrepublik China – an.
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin – handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder der vorläufi-
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gen Aufnahme. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen o-
der die Sache zur hinreichenden Klärung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht
der Kostenvorschussleistungspflicht.
Die Beschwerdeführerin reichte Wikipedia Einträge zu D._______, je eine
Karte zu West-Tibet und D._______, eine Zeichnung der Umgebung ihrer
Heimatgemeinde und eine Bestätigung des Tibet Büros Genf zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage
der Beschwerdeführerin gut. Sie gewährte ihr Frist bis zum 25. August
2014, um eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen.
E.
Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung und eine Beweismittelergänzung ein, um die Ausführun-
gen in der Beschwerde mit Quellenangaben zu ergänzen.
F.
Mit Verfügung vom 13. August 2014 bestellte die Instruktionsrichterin in der
Person von Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
J._______ eine amtliche Rechtsbeiständin und gab der Vorinstanz Gele-
genheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 10. September 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV [SR, 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1, 2009/50
E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
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Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, es bestünden bereits anlässlich der Befragung zur Person Zweifel be-
züglich der geltend gemachten Herkunft, da sie die meisten Fragen zur
Herkunft und zu länderspezifischen Besonderheiten nicht habe beantwor-
ten können. Insbesondere erstaune ihre Unkenntnis bezüglich jeglicher
historischer Hintergründe der Präfektur D._______, wo die berühmten kul-
turhistorischen Stätten des vermutlich ältesten Königreiches Tibets lägen
und die jedes Jahr von zahlreichen Pilgern besucht würden. Auch habe sie
keine Kenntnisse der chinesischen Sprache. Sie sei nicht in der Lage ge-
wesen, geografisch korrekte Angabe zu ihrem Heimatdorf zu machen. Sie
habe unzutreffend angegeben, es handle sich bei D._______ um eine
Stadt. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich dabei um
eine Präfektur handle und man habe sie aufgefordert den Hauptort zu nen-
nen. Sie habe den Hauptort nicht benennen können. Im Weiteren habe sie
angegeben, man müsse die Dörfer K._______, L._______, M._______
und N._______ passieren, um nach D._______ zu gelangen. Es handle
sich hierbei zwar um Dörfer in der Präfektur D._______, die jedoch weit
auseinanderliegen würden und keineswegs auf dem Weg in eine Stadt. Sie
habe geltend gemacht, die nächste grössere Ortschaft von ihrem Dorf
B._______ aus gesehen, sei O._______. Auch dies entspreche nicht den
Tatsachen. Die grösste Stadt der Präfektur D._______ sei nur rund 63 km
von B._______ entfernt. Demgegenüber sei die Distanz zwischen
B._______ und O._______ knapp drei Mal so gross. Auch ihre Angabe, die
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Ausstellung ihrer Identitätskarte in O._______ beantragt zu haben, er-
scheine aufgrund dieser viel grösseren Distanz zu ihrem Dorf und der ge-
ringeren Grösse dieser Stadt logisch wenig nachvollziehbar. Insgesamt
würden ihre länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge
sich der Verdacht auf, dass sie rein geographische Aussagen wie die Situ-
ierung ihres angeblichen Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbardör-
fern gelernt habe, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend
zu stammen. Bezeichnenderweise seien ihre Schilderungen zu ihrem Hei-
matdorf und zur angeblichen Stadt D._______ unsubstantiiert. Auf die
Frage, wie ihr Dorf und die Landschaft rundherum aussehen würden, habe
sie nur sehr allgemein geantwortet. Überdies habe sie keine Ausweise zu
den Akten gereicht, welche die behauptete Herkunft oder den zurückgeleg-
ten Reiseweg belegen könnten. Ihre Aussagen zu ihren Ausweispapieren
seien unglaubhaft und widersprüchlich. Es sei davon auszugehen, dass sie
der Asylbehörde ihre Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um ihre Iden-
tität und ihren Reiseweg zu verschleiern und so den Vollzug einer mögli-
chen Wegweisung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat zu erschweren o-
der gar zu verunmöglichen. Im Weiteren sei die Schilderung ihrer Asyl-
gründe rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. So
habe sie anlässlich der Befragung im EVZ angegeben in der Nacht vom 9.
auf den 10. März 2012 bei einer Tante ihrer Freundin übernachtet zu ha-
ben. Demgegenüber habe sie an der Anhörung angegeben, die Nacht bei
der Grossmutter ihrer Freundin verbracht zu haben. Ferner habe sie im
EVZ geltend gemacht, sie habe niemanden gesehen, während sie und ihre
Freundin Plakate aufgehängt hätten. Im Rahmen der Anhörung habe sie
angegeben, sie habe beim Plakatieren noch andere Leute gesehen, wel-
che ebenfalls Plakate aufgehängt hätten. Obwohl sie unbestrittenermas-
sen tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungs-
weise Regionalkenntnisse, ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen
Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaften Asyl-
gründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozi-
alisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird im Wesentlichen geltend
gemacht, sie habe lediglich drei Jahre lang die Dorfschule besucht, in wel-
cher einzig tibetisch gelehrt worden sei. In ihrem Heimatdorf B._______
(chinesisch: P._______) werde nur Tibetisch gesprochen, daher sei es nor-
mal, dass sie kein Chinesisch gelernt habe. Dass sie die Höhenlage oder
die Geschichte ihrer Region nicht gewusst habe, könne ihr mit Hinweis auf
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Seite 8
ihre mangelnde Schulbildung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zu le-
bensnäheren Themen habe sie detaillierte Auskunft geben können. Sie
habe genau gewusst, wieviel ein Gyama Tsampa (eine Messeinheit Getrei-
demehl) koste, wie man sich in der Region ernähre oder wie die Klöster in
der Nähe heissen würden. Sie habe die Frage nach der Anzahl Han-Chi-
nesen in der Region mit der Aussage beantwortet, in ihrem Dorf würden
keine Chinesen wohnen und es werde gesagt, dass mehr Chinesen als
Tibeter in der Region leben würden. Der zuständige BFM-Beamte habe auf
die Angabe erwidert, dies sei alles falsch. Er habe die Aussage jedoch nicht
belegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BFM-Beamte ihre Wahr-
nehmung als falsch deklariert habe. Die Befragung sei als tendenziös zu
bezeichnen. Zudem gebe er keine Quelle an, weshalb die Aussage falsch
sein sollte. Es werde eine Offenlegung der Quelle verlangt. Die Vermutung
liege nahe, dass der Befrager sie habe einschüchtern wollen. Eine einfa-
che Internetrecherche belege, dass D._______ (auch: Q._______) sowohl
Regierungsbezirk, als auch dessen Hauptort sei. Zudem gebe sie korrekt
zu Protokoll, dass der Fluss in D._______ "R._______" heisse. Sie habe
die Frage nach den Ortschaften so verstanden, dass sie Ortschaften nen-
nen soll, wenn sie durch den Bezirk D._______ gehe. Entsprechend habe
sie vier ihr bekannte Dörfer in D._______ aufgezählt. Dass die Frage mit
Bezug auf die Stadt D._______ gestellt worden sei, habe sie nicht wissen
können, da die vorgehenden Fragen ohne entsprechenden Zusammen-
hang gestellt worden seien. Die Verwaltung für ihr Heimatdorf B._______
befinde sich indessen in O._______, auch wenn D._______ eigentlich
grösser wäre und näher bei B._______ liegen würde. Somit sei es logisch,
dass sie ihre Identitätskarte in O._______ habe ausstellen müssen. Sie
habe bis zu ihrer Flucht praktisch keine Erfahrungen mit Städten gehabt.
Entsprechend schwierig falle es ihr, die Gegebenheiten in D._______ zu
beschreiben. Ihre Aussagen, es habe einen Fluss namens R._______, Ver-
waltungsgebäude, Geschäfte und Restaurants gehabt, seien korrekt und
würden einem als erstes ins Auge fallen. Zudem habe sie sich authentisch
erstaunt gezeigt über die zweistöckigen Häuser, die vielen Fenster und
Strassen. Die Vorinstanz werde um Präzisierung ersucht betreffend Wider-
spruch zu den Ausweispapieren. Sie habe glaubhaft erklärt, dass sie ihre
Identitätskarte in ihrem Haus in Tibet gelassen habe, wo sie von den chi-
nesischen Behörden konfisziert worden sei, nachdem sie von ihrer Freun-
din verraten worden sei. Sie habe sich bereits auf der Flucht befunden. Da
niemand in ihrem Dorf über ein Telefon verfüge, sei es ihr nicht gelungen,
Dokumente zur Bestätigung ihrer Identität anzufordern. Sie habe bei der
leiblichen Tante ihrer Freundin übernachtet. Es handle sich um ein sprach-
liches Missverständnis, da man eine ältere Frau auf Tibetisch respektvoll
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"Oma" nenne. Dies sei dasselbe Wort wie man auch für Grossmutter brau-
che. Sie seien bei der Plakataktion vorsichtig zur Tat geschritten, dass nie-
mand sie sehe. Dies beschreibe sie in der kurzen Antwort anlässlich der
Befragung im EVZ. Während des Anklebens des Plakats hätten sie in der
Nähe Personen zu bemerken geglaubt. Da es dunkel gewesen sei, hätten
sie nicht sicher sein können und seien wieder zurückgerannt. Sie berichte
ferner lebensnah und ausführlich über die Demonstration und deren ge-
waltsamen Niederschlagung.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Hauptort der
Präfektur D._______ nicht denselben Namen trage wie die Präfektur
selbst, sondern T._______ (Chinesisch) beziehungsweise U._______ (Ti-
betisch) genannt werde. Die Stadt sei auch bekannt als "V._______". Des
Weiteren sei festzuhalten, dass das eingereichte Schreiben des Tibet Bü-
ros in W._______ lediglich bestätige, dass die Beschwerdeführerin tibeti-
scher Abstammung sei. Dies werde im Entscheid des BFM auf keine Weise
in Frage gestellt.
4.4 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Ver-
wendung des Namens D._______, T._______ und Q._______ und wie
diese unterschiedlich als Namen für die Stadt beziehungsweise die Präfek-
tur verwendet würden. Es sei deshalb glaubwürdig, dass die einheimische
Bevölkerung die Hauptstadt ebenfalls D._______ nenne, zumal dann,
wenn sie keinen engeren Bezug zur Hauptstadt habe, wie dies vorliegend
zutreffe. In Bezug auf ihre Aussagen, sei hervorzuheben, dass sie in der
Befragung im EVZ D._______ als Präfektur bezeichne, in der ihr Dorf liege.
Hervorzuheben sei auch, dass D._______ die geringste Besiedlungsdichte
in China aufweise und sich die Bevölkerung zu 85% aus Bauern und Hirten
zusammensetze, was meistens ein Faktor geringer Schulbildung sei.
5.
5.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
hat das BVGer festgehalten, die vom SEM neu eingeführte, als Praxisän-
derung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibe-
tischer Ethnie – anstelle von Lingua-Analysen werden neu im Rahmen der
eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen
und zum Alltagswissen durchgeführt – könne sich grundsätzlich zur Plau-
sibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen, sofern gewisse Mindest-
standards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersu-
chungspflicht betreffend eingehalten sind.
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Seite 10
5.2 Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvoll-
ziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, son-
dern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und wes-
halb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren
Situation, wie die Beschwerdeführerin, die zutreffenden Antworten hätten
kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner
Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf
welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz
als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz
an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung
und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die
Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht
ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zu-
dem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsab-
klärung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird,
sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äus-
sern zu können (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.2).
5.3 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ih-
rer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel
aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind
jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund
gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – of-
fensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurtei-
lung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. E-
3361/2014 E. 5.2.3).
6.
6.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg
festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen
zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm
oder widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft derselben
aus Tibet offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärun-
gen somit erübrigen. So hat die Beschwerdeführerin einige Klöster in ihrer
Region aufzählen und Angaben zu ihrem Heimatdorf, zu den Leuten, die
dort wohnen und was dort angepflanzt wird, machen können (vgl. Akte
A15/16 F11-F20, F24-F28).
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Seite 11
Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu
den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren
nicht ableiten, dass sie nicht im Dorf B._______ aufgewachsen ist. Würden
nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet China aus-
schliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des
Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar
nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt wer-
den müsste.
6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Be-
fragung im EVZ und zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Ant-
worten der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings
enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt
erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich der
Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin ori-
entiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der
Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerde-
führerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise,
wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen
sollen (vgl. Akte A6/11 S. 6, A15/16 F13-F30, F70-F98). Aus den Akten geht
somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig bezie-
hungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die kor-
rekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Ge-
richt weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich
des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist,
noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem
rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und
vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie al-
ler weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nach-
gekommen ist.
6.3 Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentli-
chen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzu-
reichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass
sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit ein-
räumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsu-
chenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu pro-
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tokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch o-
der unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen
Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin nicht mit einem sepa-
raten Schreiben das Ergebnis der im Rahmen der Anhörung durchgeführ-
ten Herkunftsabklärung mitgeteilt. Sondern sie wurde unverzüglich mit all-
gemeinen Aussagen auf ihr angebliches Unwissen anlässlich der Befra-
gung im EVZ (vgl. Akte A6/11 S. 6) und anlässlich der Anhörung bezüglich
der administrativen Gliederung (vgl. Akte A16/15 F78), den Angaben zur
Region (vgl. Akte A16/15 F85, F87) sowie der Wirtschaftsweise (vgl. Akte
A16/15 F95) hingewiesen. Allerdings wurde nicht konkret dargelegt, wel-
che ihrer Antworten inwiefern falsch waren. Angesichts dieser pauschalen
Rückfragen und insbesondere, weil ihr grösstenteils gar nicht mitgeteilt
wurde, dass ihre Antworten angeblich falsch seien, wurde es der Be-
schwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die
vorgeworfenen Falschangaben anzubringen.
6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des recht-
lichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die
angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis an-
ders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur
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möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete
Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung
nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassa-
tion unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in
Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vo-
rinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter
unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Recht-
sprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstin-
stanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbin-
den sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffe-
nen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vo-
rinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen.
Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfeh-
lern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft
bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren aus-
geschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation be-
reits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrens-
fehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage kei-
nen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit ver-
gleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfü-
gung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
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vertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachfor-
derung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 725.– (inkl. Aus-
lagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführe-
rin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und die An-
gelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 725.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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