Abtei lung IV
D-4309/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Januar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4309/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge ungefähr am 10. April 2003 in Richtung Iran
und Türkei und reiste am 4. August 2003 von unbekannten Ländern
herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im
Empfangszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am
26. August 2003 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003
ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am 13. Januar 2005 erfolgte
eine ergänzende Anhörung durch das Bundesamt.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in E._______ aufgewachsen. Im Jahr
1999 habe er sich dort in ein Mädchen namens B. verliebt und mit ihr
eine Beziehung begonnen. Die Angehörigen von B. hätten davon
nichts gewusst. Anfang 2001 sei es zwischen ihm und B. zum
Geschlechtsverkehr gekommen, worauf B. schwanger geworden sei.
Als die Angehörigen von B. im April 2001 davon erfahren hätten, seien
sie wütend geworden und hätten bei seinen Eltern nach ihm gesucht.
Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt bei seinem in der Nähe wohnhaften
Onkel O. gewesen und telefonisch gewarnt worden. Nach dem Anruf
sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zu
seiner Tante F. begeben. In der Folge habe er sich bis am 28. April
2001 bei seiner Tante aufgehalten. Die Familie von B. habe ihn
gesucht, um ihn zu töten. Sein Vater habe versucht, mit der Familie
von B. zu verhandeln und eine Lösung zu suchen. Am 23. April 2001
habe er dringend etwas erledigen müssen und daher das Haus seiner
Tante verlassen. Auf dem Weg in Richtung seines Geschäfts hätten die
Angehörigen von B. versucht, ihn zu erschiessen. Glücklicherweise
habe er sich in das Fahrzeug eines zufällig vorbeifahrenden Kollegen
retten können. Er beziehungsweise sein Vater hätten die Schiesserei
bei der Polizei angezeigt. Auf Anraten seines Vaters hin habe er
E._______ aus diesen Gründen am 28. April 2001 verlassen. Er sei
nach F._______ gegangen, wo er bei einem Cousin im Studentenheim
gewohnt habe. Sein Vater habe in der Zwischenzeit weiter mit der
Familie von B. verhandelt. Schliesslich habe sein Vater sich selber
sowie alle übrigen Familienmitglieder ausser dem Beschwerdeführer
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durch die Zahlung von fünf- bis sechstausend Dollar freikaufen
können. Er - der Beschwerdeführer - habe sich jedoch weiterhin von
den Familienangehörigen von B. in Acht nehmen müssen. Anfang Juli
2001 habe er in der Nähe des Studentenheims den Cousin von B.
zusammen mit weiteren Personen gesehen. Er sei weggelaufen und
habe sich in der Folge für einige Tage bei einem Freund seines
Cousins versteckt. Am 5. Juli 2001 habe er F._______ verlassen und
sei nach B._______ gegangen. Dort sei er mehrmals von einem für die
Baath-Partei tätigen Kurden namens R. sowie von Jash-Leuten,
Beamten des Sicherheitsdienstes sowie Geheimdienstbeamten
aufgesucht beziehungsweise auf den Posten mitgenommen worden.
Sie hätten ihn befragt, ihn zum Beitritt zur Baath-Partei gedrängt und
ihn aufgefordert, als Informant zu arbeiten und den Behörden zu
melden, wer von den Quartierbewohnern bei der Peschmerga tätig sei.
Er habe die Tätigkeit als Informant nicht ablehnen können, da er sonst
nicht mehr dort hätte wohnen können. Die Quartierbewohner hätten
gewusst, dass er mit den Behörden kooperiert habe. Ende Dezember
2002 seien einige junge Männer aus dem Quartier festgenommen
worden. Die Quartierbewohner hätten geglaubt, er habe diese
Personen verraten. Er habe den Behörden jedoch nie Namen genannt,
sondern immer nur gesagt, er kenne niemanden bei der Peschmerga.
Am 25. Dezember 2002 hätten in der Nacht unbekannte Leute an
seine Tür geklopft und ihn beschimpft. Er habe die Tür nicht geöffnet,
worauf die Leute wieder gegangen seien. Einige Tage später sei er
innerhalb von B._______ in ein anderes Quartier umgezogen. Dort
habe er keine Probleme gehabt. Als die Amerikaner Bagdad
eingenommen hätten, habe sein Vater ihm geraten, ins Ausland zu
gehen. Aus diesen Gründen sei er ungefähr am 10. April 2003 aus
dem Irak ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere
noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2005 - eröffnet am
31. Januar 2005 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
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C.
Mit Beschwerde vom 27. Februar 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei er
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ausserdem ersuchte er um
Feststellung, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
vom 18. Februar 2005 sowie eine Kopie eines Polizeiberichts vom
29. Juli 2001 (inkl. Übersetzung) bei.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit
Zwischenverfügung vom 2. März 2005 antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer
gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde im Endentscheid befunden werden. Ausserdem
wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung des in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Originals des Polizeiberichts
gesetzt. Auf das Begehren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat
festzustellen, wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht
eingetreten.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 28. April 2006 das Original des Polizeiberichts zu den
Akten.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2005
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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G.
In der Replik vom 18. Juli 2005 erklärte der Beschwerdeführer, er halte
an seiner Beschwerde fest, und beantragte erneut deren Gutheissung.
H.
Im Verlauf eines weiteren Schriftenwechsels hob das BFM seine
Verfügung vom 28. Januar 2005 mit Verfügung vom 20. Januar 2006
hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers an.
I.
Die ARK ersuchte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
24. Januar 2006 um fristgemässe Mitteilung, ob er seine Beschwerde
angesichts der vom BFM angeordneten vorläufigen Aufnahme
vollumfänglich zurückziehen oder weiterhin daran festhalten wolle. Der
Beschwerdeführer liess sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das
Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses
weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Der
Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten widersprüchliche
Angaben gemacht. Beispielsweise habe er zunächst ausgesagt, er
habe die Schiesserei vom 23. April 2001 der Polizei gemeldet und
dabei den Namen des Bruders von B. genannt. Andernorts habe er
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dagegen vorgebracht, sein Vater habe die Anzeige erstattet; er wisse
nicht, ob dieser dabei Namen genannt habe. Auf Vorhalt habe er
erklärt, er sei mit seinem Vater zum Polizeiposten gefahren, habe aber
dann im Auto gewartet. Dieser Erklärungsversuch überzeuge indessen
nicht. Ausserdem werfe diese Darstellung des Sachverhalts die Frage
auf, weshalb der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten
Gefährdungssituation ohne zwingenden Grund das Haus seiner Tante
erneut verlassen habe. Ein weiterer Widerspruch betreffe die Frage,
wer den Beschwerdeführer am 23. April 2001 angegriffen habe. Den
Vorfall in F._______ habe der Beschwerdeführer in den Anhörungen
unterschiedlich geschildert. Insbesondere habe er in der kantonalen
Anhörung - im Gegensatz zur ergänzenden Bundesanhörung - mit
keinem Wort erwähnt, dass damals ebenfalls Schüsse gefallen seien
und er verfolgt worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie es mit der
Schwangerschaft von B. weitergegangen sei. Aus diesen Gründen
seien die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft. Ausserdem hätten sich
die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers
grundlegend geändert. Da das alte Verfolgerregime nicht mehr
existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime von
Saddam Hussein nicht mehr begründet. Die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Behelligungen durch einen
Angehörigen der Baath-Partei respektive Sicherheitsbeamte in
B._______ seien daher nicht asylrelevant. Insoweit als der
Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei in B._______ von
unbekannten Personen aufgesucht worden, sei festzustellen, dass
sich daraus keine individuelle Verfolgungssituation ableiten lasse,
zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vage
Vermutungen angestellt habe. Nach dem Gesagten sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers insgesamt zu
verneinen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt.
Anschliessend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich
der Anhörungen deutlich gesagt, sein Vater habe die Schiesserei und
die Morddrohungen am 26. April 2001 der Polizei gemeldet, während
er selber im Auto geblieben sei. Der Beschwerde liege die Kopie der
entsprechenden Anzeige bei. Er werde versuchen, das Original zu
beschaffen. In Bezug auf die Identität der Personen, welche er bei der
Schiesserei vom 23. April 2001 gesehen habe, bestehe entgegen der
Auffassung des BFM kein Widerspruch in seinen Aussagen. Das BFM
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habe die Formulierung "andere Leute engagiert" falsch interpretiert. Er
sei durch die Familie seiner Freundin ernsthaft bedroht worden. Am
23. April 2001 habe er einen schweren Fehler gemacht, als er zum
Geschäft gegangen sei, um etwas Wichtiges für seinen Vater zu
erledigen. Er habe gedacht, die Summe, welche sein Vater bezahlt
habe, würde ein Mordversuch verhindern. Er habe sich jedoch
getäuscht. Im irakischen Kurdistan komme es häufig zu Ehrenmorden.
Die Racheaktion könne auch erst nach mehreren Jahren erfolgen. Er
sei fast sicher, dass die Angehörigen seiner Freundin diese
umgebracht hätten. Auf den in der Beschwerde angegebenen
Internetadressen seien Listen von Frauen, welche Opfer von
Ehrenmorden geworden seien. In E._______ und F._______ sei er
durch die Familie seiner Freundin bedroht worden. In B._______ sei er
verdächtigt worden, als Informant der Baath-Partei tätig zu sein. Er sei
auch nach dem Sturz von Saddam Hussein noch gefährdet. Die
aussereheliche Schwangerschaft seiner Freundin sei eine Schande,
welche die Familie von B. nie vergessen werde. Die Polizei sei nicht
schutzfähig. Nach dem Sturz des alten Regimes hätten zahlreiche
Racheaktionen gegen Personen stattgefunden, welche mit der Baath-
Partei sowie deren Sicherheitsdienste zusammengearbeitet hätten. Im
Übrigen seien Kurden im Irak allgemein gefährdet und würden
regelmässig Opfer von Hinrichtungen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2005 nimmt das BFM
lediglich Bezug auf den auf Beschwerdeebene eingereichten
Polizeibericht. Es führt aus, diesem handschriftlichen Schreiben
komme keinerlei Beweiswert zu. Im Nordirak seien gedruckte
Dokumente erhältlich; es erscheine daher unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben erhalten habe.
Zudem müsse man sich fragen, weshalb der Beschwerdeführer dieses
Dokument aus dem Jahr 2001 erst auf Beschwerdeebene eingereicht
habe.
4.4 Der Beschwerdeführer beklagt sich in der Replik zunächst über
die schwierige Postverbindung zwischen dem Irak und dem Ausland
und gibt an, dies sei der Grund, weshalb er den eingereichten
Polizeibericht erst so spät erhalten habe. Er habe sich sehr bemüht,
Dokumente zu besorgen. Die Schwierigkeiten seien aber enorm. Im
Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es sei ungerecht, wenn das BFM
pauschal alle Dokumente aus dem kurdischen Nordirak als gefälscht
Seite 8
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bezeichne. Das BFM könne die Echtheit des Polizeiberichts ja
überprüfen.
5.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden
Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.1 In Bezug auf die geltend gemachten Vorfälle in B._______ im
Zusammenhang mit der angeblichen Informantentätigkeit des
Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seinen diesbezüglichen
Schilderungen keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer
asylrelevanten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr entnommen
werden können. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde
er weder durch die Baath-Partei noch durch die verschiedenen
Sicherheitsdienste ernsthaft bedroht oder gar verfolgt. Er erklärte
selber, es sei ihm nie etwas angetan und es sei auch kein grosser
Druck auf ihn ausgeübt worden (vgl. A7, S. 11 und 14). Der
Beschwerdeführer brachte indessen vor, er habe sich vor den
Quartierbewohnern gefürchtet, da diese von seiner Zusammenarbeit
mit den Behörden gewusst hätten. Den Akten sind jedoch keine
konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Quartierbewohner
tatsächlich von den Kontakten des Beschwerdeführers zur Baath-
Partei respektive den Behörden wussten. Es liegen auch keine
Indizien dafür vor, dass sie dem Beschwerdeführer ernsthaften
Schaden hätten zufügen wollen. Der Beschwerdeführer sagte selber
aus, er sei nie auf der Strasse behelligt worden (vgl. A7, S. 15). Er
machte lediglich geltend, einmal hätten unbekannte Personen nachts
an seine Tür geklopft und ihn beschimpft. Über die Identität dieser
Personen sowie deren Motiv konnte der Beschwerdeführer allerdings
nur spekulieren. Die geschilderte, einmalige, nächtliche Belästigung
kann jedoch nicht als ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG qualifiziert werden. Ausserdem erscheint es aufgrund der
Aktenlage auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass dieser Tat
effektiv ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrunde lag. Dem Beschwerdeführer kann auch keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Zusammenhang mit seinem
vorgängigen Aufenthalt in B._______ attestiert werden. Insbesondere
erscheint es aufgrund der Aktenlage als unwahrscheinlich, dass er bei
einer Rückkehr in den Irak wegen der geltend gemachten Kontakte mit
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den früheren Behörden respektive der Baath-Partei in asylrelevanter
Weise verfolgt werden würde, zumal er den Akten zufolge bereits
damals allenfalls drohenden Behelligungen durch die kurdische
Bevölkerung mittels Umzug in ein anderes Quartier erfolgreich
ausweichen konnte (vgl. A7, S. 12). Aus diesen Gründen kommt den
dargelegten Ereignissen in B._______ keine Asylrelevanz zu.
5.2 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, durch die
Familie von B. verfolgt worden zu sein. Der diesbezüglich vorgebrachte
Sachverhalt ist indessen wenig glaubhaft, da der Beschwerdeführer in
wesentlichen Punkten widersprüchliche Aussagen machte. So gab er
in der kantonalen Anhörung zu Protokoll, seine Freundin B. habe das
Kind abtreiben müssen (vgl. A7, S. 6). In der ergänzenden Anhörung
brachte er dagegen vor, er wisse nicht, was mit dem Kind geschehen
respektive ob es überhaupt zur Welt gekommen sei (vgl. A9, S. 7). Im
Zusammenhang mit der angeblichen Schiesserei vom 23. April 2001
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe an diesem Tag trotz
der Todesdrohungen seitens der Angehörigen von B. das Haus seiner
Tante verlassen und sei in Richtung seines Geschäfts unterwegs
gewesen, da er dringend etwas habe erledigen müssen. Hinsichtlich
der zu erledigenden Arbeit machte der Beschwerdeführer indessen
lediglich äusserst vage Angaben (vgl. A7, S. 8 und A9, S. 8). Aufgrund
seiner Aussagen ist ausserdem die geltend gemachte Dringlichkeit
nicht nachvollziehbar. Während der Beschwerdeführer mehrheitlich
erklärte, er sei auf dem Weg ins Geschäft gewesen, gab er an einer
Stelle im Widerspruch dazu an, er habe in der Nähe des Geschäfts
etwas erledigen müssen (vgl. A7, S. 7). Die Angaben zu den Personen,
welche den Beschwerdeführer am 23. April 2001 angeblich angegriffen
haben, enthalten ebenfalls Ungereimtheiten. Zunächst gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe bei der Schiesserei den
Bruder von B. sowie eine weitere Person gesehen (vgl. A7, S. 7). Erst
in der ergänzenden Anhörung bezeichnete er die weitere Person als
Cousin von B. (vgl. A9, S. 3 und 7). Ein weiterer Widerspruch betrifft
die Frage, wer die Schiesserei bei der Polizei angezeigt habe. In der
kantonalen Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er selber habe
die Schiesserei sowie die Morddrohungen der Polizei gemeldet und
dabei den Namen des Bruders von B. angegeben. Die Polizei habe
ihm gesagt, sie würden den Täter aufsuchen (vgl. A7, S. 8).
Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der ergänzenden
Bundesanhörung, nicht er, sondern sein Vater habe die Schiesserei
gemeldet. Er wisse nicht, ob sein Vater dabei irgendwelche Namen
Seite 10
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genannt habe (vgl. A9, S. 8). Auf entsprechenden Vorhalt hin war der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, diesen Widerspruch in
überzeugender Weise aufzulösen (vgl. A9, S. 11). Der
Beschwerdeführer widersprach sich auch hinsichtlich der Frage, ob er
die Wohnung seiner Tante nach der Schiesserei bis zur Ausreise aus
E._______ am 28. April 2001 noch einmal verlassen habe oder nicht.
In diesem Zusammenhang brachte er zunächst vor, er sei nach der
Schiesserei in die Wohnung der Tante zurückgekehrt und habe sie bis
am 28. April 2001 nicht mehr verlassen (vgl. A7, S. 7). Diese
Darstellung steht indessen im Widerspruch zur Aussage, wonach er zu
einem späteren Zeitpunkt zur Polizei gefahren sei, um die Schiesserei
anzuzeigen respektive durch seinen Vater anzeigen zu lassen.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den
Zusammenstoss mit den Angehörigen von B. in F._______
unterschiedlich schilderte. Insbesondere erwähnte er in der kantonalen
Befragung - im Gegensatz zur ergänzenden Bundesanhörung - nichts
von Schüssen und gab im Widerspruch zu seiner Darstellung in der
ergänzenden Anhörung an, die Angreifer seien ihm nicht gefolgt, als er
vor ihnen geflüchtet sei (vgl. dazu A7, S. 9 und A9, S. 9). Gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen ist die geltend gemachte Verfolgung
durch die Familienangehörigen von B. ernsthaft zu bezweifeln. An
dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Beweismittel
nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb nicht feststeht, dass
sich dieses Dokument tatsächlich auf die Person des
Beschwerdeführers bezieht. Ausserdem handelt es sich beim
fraglichen Dokument entgegen den Angaben des Beschwerdeführers
in der Beschwerde nicht um eine Anzeige, sondern um einen internen
Bericht einer Polizei-Dienststelle an die andere. Weder der
Beschwerdeführer noch einer seiner Verwandten war somit Adressat
dieses Schreibens. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht
nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses
internen Dokuments gelangen konnte. Es erscheint daher insgesamt
als wenig wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein authentisches
Dokument handelt. Dieses Beweismittel ist daher nicht geeignet, die
geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen.
Selbst wenn man die Verfolgung durch die Familienangehörigen von B.
als glaubhaft erachten würde, wäre diese nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da dieser angeblichen
Verfolgung kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
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zugrunde liegt. Ausserdem wäre festzustellen, dass die
Sicherheitsbehörden in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak im
heutigen Zeitpunkt grundsätzlich schutzfähig und -willig sind.
Insbesondere sind sie grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei
Nordprovinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, sowie
grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und
nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und
Polizeikräfte sind gut dotiert und geltend als professionell und straff
organisiert. Grundsätzlich besteht somit eine funktionierende Schutz-
Infrastruktur (vgl. zum Ganzen BVGE E-6982/2006, Urteil vom
22. Januar 2008 [zur Publikation vorgesehen]). Aus diesen Gründen
wäre die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige von B. selbst
bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen als nicht
asylrelevant zu qualifizieren.
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant zu
qualifizieren sind. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in
den Irak aus den geltend gemachten Gründen einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher
unbegründet.
5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und der Replik näher einzugehen,
da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
Seite 12
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angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 hat die Vorinstanz die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 28. Januar 2005
aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz angeordnet. Damit ist die Beschwerde - soweit sie sich
gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug richtete -
gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen erübrigen sich
jegliche Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde
eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Februar 2005
ein. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist der
Beschwerdeführer jedoch seit Juli 2005 in der Schweiz erwerbstätig.
Es ist daher davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr fürsorgeabhängig ist. Unter diesen Umständen ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte
reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieses sind auf insgesamt Fr. 300.--
Seite 13
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festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE). Aufgrund der Aktenlage ist indessen nicht davon auszugehen,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die
Beschwerdeerhebung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-4309/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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