Abtei lung IV
D-4309/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4309/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor eigenen Angaben zufolge seit
dem (...) in Italien aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht hatte,
wobei dieses Gesuch abgelehnt worden sei, wie er im Rahmen der
Befragung (...) bestätigte (...),
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei am (...) in seinem
Heimatland Côte d'Ivoire nach der Teilnahme an einer Demonstration
des (...) in (...) wegen der Ablehnung der Wahlkandidatur deren
Führers (...) zu Hause festgenommen, bis zum (...) von der Polizei in
(...) inhaftiert und daraufhin ins Gefängnis von (...) transferiert worden,
aus welchem ihm am (...) die Flucht gelungen sei,
dass er noch gleichentags nach (...) geflüchtet sei, von wo er nach
einem Aufenthalt von mehr als (...) über (...) (Aufenthalt von etwa zehn
Monaten) nach (...) weitergereist sei, welches Land er nach einem
mehr als zweijährigen Aufenthalt am (...) auf dem Seeweg in Richtung
(...) verlassen habe,
dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien nichts ein-
zuwenden habe, ausser dass er dort keine Papiere erhalten habe und
die Lebensbedingungen schwierig seien (...),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den
Akten verwiesen wird (...),
dass das BFM – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und
einen Eurodac-Treffer vom (...) – am (...) ein Rückübernahmeersuchen
an die italienischen Behörden stellte, welches bis zum (...)
unbeantwortet blieb,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2010 –
eröffnet am (...) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den Weg-
weisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer all -
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt
auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68]
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
[Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei Italien
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und mangels
Stellungnahme liege eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur
Übernahme der Beschwerdeführerin vor,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes
in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum (...) zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten
rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht
habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, da Italien ein
Rechtsstaat mit stabilen demokratischen Institutionen sei und die
Menschen- und fundamentalen Freiheitsrechte gewährleiste,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2010 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010
vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass er gleichzeitig zwei E-Mails von (...) in Kopie sowie einen einen
Internet-Ausdruck eines Berichts von (...) einreichte,
dass darauf und auf die Begründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
15. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am (...) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht -
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf den
Antrag um Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für das Asyl-
verfahren auf Italien übergegangen ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich
als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot, halten,
dass daran der als Beweismittel eingereichte Internet-Ausdruck eines
(...) nichts zu ändern vermag, zumal dieser die Zwangsrückführung
nach (...) von in internationalen Gewässern durch (...) abgefangenen
(...) betrifft, und der Beschwerdeführer nicht dieser (...) angehört,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen annehmen,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort bereits
durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in
der Schweiz materiell zu behandeln,
dass mithin auch der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerde-
führer drohe bei einer Wegweisung nach Italien früher oder später eine
Auslieferung nach (...) (und – im Sinne einer Kettenabschiebung –
nach (...)), nicht gehört werden kann, weshalb er aus den beiden E-
Mails von (...) betreffend die Aufforderung von (...) an das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), seine
dortigen Aktivitäten zu beenden, und das Wahlverfahren in (...), nichts
zu seine Gunsten abzuleiten vermag,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich wegen der
Zunahme der Gewalt gegen Schwarze in (...) – er erwähnte dies-
bezüglich im erstinstanzlichen Verfahren die Ausschreitungen in (...),
an welchen (...) beteiligt waren – zur Weiterreise in die Schweiz
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entschieden, nicht verfängt, weil er bei realer Gefahr den nötigen
Schutz der italienischen Polizei beantragen und erhalten könnte,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Ent-
gegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht
offenkundig nicht durchzudringen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1
AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
– wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr
zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit not-
wendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich
der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer
nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtlos zu bezeichnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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