B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4309/2018
mel
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz Aleppo) Syrien eigenen Angaben zufolge zirka im Februar 2015
verliess und am 20. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten vom 5. August 2015 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 20. Oktober 2016 und der ergänzenden Anhörung vom
15. Dezember 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei von den syrischen Militärbehörden als diensttauglich
befunden worden und habe das Dienstbüchlein erhalten,
dass sein Name aufgerufen worden sei, nachdem der Krieg begonnen
habe, und zwei Polizisten seinem Vater gesagt hätten, er müsse innerhalb
eines oder zweier Monate zum Rekrutierungszentrum gehen,
dass er im Jahr 2012 zweimal einen Marschbefehl erhalten habe, dem er
nicht Folge geleistet habe,
dass die syrischen Behörden sich aus seiner Region zurückgezogen hät-
ten, wonach er bis zur Ausreise keine Probleme mit ihnen gehabt habe,
dass einer seiner Brüder, der Reservist bei der syrischen Armee gewesen
sei, von der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen und nach Jor-
danien gebracht, indessen wieder freigelassen worden sei, da er Kurde sei,
dass einer seiner Cousins, der bei der syrischen Armee Dienst geleistet
habe, von Angehörigen der FSA mitgenommen und enthauptet worden sei,
dass ein Mann namens C._______ vom Islamischen Staat (IS) gesucht
werde, weshalb seine Familie, die den gleichen Namen habe, gefährdet
sei,
dass zwei seiner Brüder für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG), die sein
Herkunftsgebiet kontrolliere, Dienst leisteten, und er befürchtet habe, von
der YPG ebenfalls zum Militärdienst eingezogen zu werden,
dass die allgemeine Lage in Syrien schlecht gewesen sei,
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dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Kopie seiner Identitäts-
karte, Auszüge aus dem Familienbüchlein, dem Zivilregister, dem Famili-
enregister sowie eines Eintrags auf dem Portal Zaman al-Wasl und Bestä-
tigungen der Mitgliedschaft bei der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD [Sek-
tion Europa]) und einer Blutspende einreichte (act. A5/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni
2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch vom 21. Juli 2015 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte,
dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte schlechte allgemeine Lage in Syrien
stelle keine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung oder Bedrohung
durch Dritte dar, weshalb sie nicht als asylrelevant zu qualifizieren sei,
dass er nicht persönlich vom IS bedroht worden sei und die alleinige Be-
fürchtung vor Übergriffen nicht ausreiche, eine relevante Furcht vor Verfol-
gung zu begründen,
dass der IS zudem in Syrien als Territorialmacht keine Rolle mehr spiele,
dass die Rekrutierungsbemühungen der YPG gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts mangels eines Verfolgungsmotivs im
Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylre-
levanz entfalteten,
dass Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei, er indessen nicht geltend gemacht habe, ihretwegen eine Re-
flexverfolgung erlitten zu haben, weshalb nicht davon auszugehen sei, ihm
drohe nach einer Rückkehr nach Syrien eine solche,
dass der Beschwerdeführer für die PYD in der Schweiz nicht in einer ex-
ponierten Art und Weise in Erscheinung getreten sei, die eine Furcht vor
einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht begründen könnte,
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dass es ihm angesichts verschiedenen Ungereimtheiten und Widersprü-
chen in seinen Aussagen nicht gelungen sei, die vorgebrachte Diensttaug-
lichkeit und den Erhalt von zwei Aufgeboten für den militärischen Grund-
wehrdienst glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und eine
B-Bewilligung zu erteilen,
dass der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 27. Juli 2018 aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt eine Be-
schwerdeverbesserung einzureichen und bis zum 13. August 2018 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei unge-
nutztem Ablauf einer der Fristen werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 eine Beschwerdeverbesse-
rung nachreichte, in der er unter anderem beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass er ausführte, er habe vom SEM die Akte A17 (Protokoll der ergänzen-
den Anhörung) nicht erhalten und bei diesem ein Gesuch um ergänzende
Akteneinsicht gestellt, nach deren Erhalt er eine Beschwerdeergänzung
einreichen werde,
dass der Eingabe vom 30. Juli 2018 eine Bescheinigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers vom selben Tag beilag,
dass für die in der Beschwerdeverbesserung angeführte Begründung auf
die Akten zu verweisen ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 abwies und
an den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 27. Juli
2018 vollumfänglich festhielt,
dass dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung eine Kopie der
vorinstanzlichen Akte A17 zugestellt wurde,
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2018 ein Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– eingezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine B-Bewilligung zu
erteilen, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein-
zutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe Syrien verlassen, weil er
von der syrischen Armee gesucht werde, da er in den Militärdienst hätte
einrücken müssen,
dass er nach Erhalt des Aufgebots keine persönlichen Probleme gehabt
habe, da seine Herkunftsregion nicht mehr vom syrischen Regime kontrol-
liert worden sei und er längere Zeit in der Türkei gearbeitet habe,
dass er zudem angab, er habe eine Rekrutierung durch die YPG befürch-
tet, da diese seine Herkunftsregion kontrolliere und zwei seiner Brüder für
die YPG Dienst leisteten,
dass das SEM Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung des Be-
schwerdeführers äusserte, da es ihm nicht gelungen sei, über diese erleb-
nisgeprägt und detailliert zu berichten,
dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers – er sei
als diensttauglich befunden und in die syrische Armee einberufen worden –
und die Authentizität der eingereichten Beweismittel offengelassen werden
können, da gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung oder
Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
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Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil
des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3),
dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person
aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und
als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu beja-
hen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer bei den
Anhörungen nicht geltend machte, er und seine Familienangehörigen hät-
ten mit den syrischen Behörden konkrete Probleme gehabt,
dass auch die geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei
der PYD (Sektion Europa) nicht zur Annahme führt, er stünde im Visier der
syrischen Behörden, da er nicht geltend machte, er habe sich in exponier-
ter und besonders engagierter Weise für die Anliegen der Partei eingesetzt,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer
Zwangsrekrutierung durch die YPG gemäss Rechtsprechung als nicht asyl-
relevant einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]),
dass hinsichtlich der weiteren Vorbringen, die der Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörungen machte, auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: