Abtei lung IV
D-4310/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 30. April 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Gysi, Richterin Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Weber
X._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Oktober 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Juli
2003 und gelangte am 21. August 2003 von der Türkei und ihm unbekannten Län-
dern her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
26. August 2003 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ sum-
marisch befragt. Am 16. September 2003 führte die kantonale Behörde eine Anhö-
rung durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, im Jahre 1979 Sympathisant der politischen Bewegung "Tschrek-Hae-Fadi-
an-Chalq" gewesen zu sein. Er habe deren Flugblätter verteilt und sei deswegen
für drei Monate inhaftiert worden. Die Haft habe er im Gefängnis von _______ ver-
büsst. Als Lehrer habe er Wirtschaftsgeografie am Gymnasium unterrichtet. Auf-
grund des verwendeten offiziellen Lehrmittels sei die wirtschaftliche Entwicklung
der USA im Vergleich zu derjenigen des Irans zur Sprache gekommen. Dabei habe
er am 9. März 1987 die wirtschaftlichen Perspektiven des Heimatlandes anhand
eines bildlichen Vergleichs kritisch hinterfragt. Zwei Tage später sei er durch die
Etalaat-Behörde in der Schule festgenommen worden. Man habe ihm die Augen
verbunden und ihn an einen unbekannten Ort gebracht, wo er in Einzelhaft gehal-
ten und immer wieder geschlagen worden sei. Es sei ihm zur Last gelegt worden,
ein Agent der USA respektive Israels zu sein. Nach drei Monaten sei er ins Sepah-
Gefängnis von _______ verlegt worden. Dort habe ihn sein Vater besuchen
können. Der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, das oben erwähnte offizielle
Lehrbuch einer einflussreichen Stelle zu übermitteln als Beweis dafür, dass er zu
Unrecht inhaftiert worden sei. Daraufhin sei seine Freilassung am 16. September
1987 erfolgt. Er habe seine bisherige Stelle als Lehrer wieder übernehmen kön-
nen. Das besagte Lehrmittel sei entfernt worden. Nebst seiner Lehrtätigkeit habe
er auch Gedichte geschrieben und sei in den Dichterverein seiner Stadt aufgenom-
men worden. Im Sommer 1996 hätten ihm die Behörden die beantragte Verlänge-
rung der Gültigkeit seines Reisepasses verweigert. Man habe ihm zu verstehen
gegeben, dass gegen ihn ein Ausreiseverbot bestehe. Im Rahmen eines geplanten
Buchprojekts mit Gedichten seiner Schüler sei er am 7. Juli 1999 nach _______
gereist, um eine entsprechende Bewilligung zur Veröffentlichung zu erhalten. Die-
se sei indes nicht erteilt worden. In _______ habe er einen Studenten - einen sei-
ner ehemaligen Schüler - getroffen. Auf dessen Einladung hin habe er sich am 9.
Juli 1999 im dortigen Studentenheim eingefunden. Zusammen mit weiteren ehe-
maligen Schülern habe er über die politische Entwicklung und namentlich die Pro-
teste der Studierenden diskutiert. Ein solcher friedlicher Protest sei in der an-
schliessenden Nacht durch die Sicherheitskräfte gewaltsam unterbunden worden.
Der Beschwerdeführer sei aus dem Studentenheim geflohen und habe erfahren,
dass einer seiner ehemaligen Schüler im Rahmen der Studentenunruhen festge-
nommen und mutmasslich getötet worden sei. In Begleitung von zwei weiteren
ehemaligen Schülern sei er in Anbetracht der Situation vor Ort nach _______
zurückgereist. Tags darauf hätten sie am Radio erfahren, dass der festgenom-
mene Student tatsächlich getötet worden sei. Sie hätten an dessen Beerdigung
teilgenommen. Drei Monate später seien auch die beiden vorerwähnten ehema-
ligen Schüler des Beschwerdeführers respektive Studenten festgenommen wor-
3den. Ungefähr zu Beginn des Jahres 2000 sei der Beschwerdeführer einer täg-
lichen Meldepflicht bei der Erziehungsbehörde in _______ unterworfen worden.
Diese Massnahme sei wegen seiner Beteiligung an den Studentenunruhen in
_______ angeordnet worden. Im Frühjahr 2000 habe er an einer Dichterlesung
teilgenommen und ein regimekritisches Gedicht vorgetragen. Dies sei den
Behörden zu Ohren gekommen, weshalb er am 21. April 2000 an seiner Schule
erneut festgenommen worden sei. Zwei Tage später sei sein Haus durchsucht
worden. Dabei seien Dokumente und weiteres Belastungsmaterial sichergestellt
worden. Nach einem respektive knapp zwei Monaten Haft in _______ sei er ins
_______-Gefängnis von _______ verlegt worden. Einen respektive zwei Monate
später sei er nach erfolgtem Geständnis wieder in dasjenige von _______
zurückgebracht worden. Während der Haft sei er gefoltert worden. Durch
regimekritische Äusserungen während der Haftzeit habe er sich zusätzlich
exponiert. Anlässlich eines vom 22. respektive 25. April 2003 durch Bestechung
bewilligten Hafturlaubs sei er am 26. April 2003 untergetaucht und in der Folge ins
Ausland geflohen. Daraufhin sei sein Haus wiederholt durchsucht worden. Wegen
der Flucht aus dem Hafturlaub werde im Iran nach ihm gefahndet. Ferner sei sein
Haus, welches für den Hafturlaub als Kaution deklariert worden sei, durch die
Behörden mittlerweile konfisziert worden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Dokument aus seinem Heimatland
(Mitgliedschaftsausweis des Kulturvereins für Lehrer) zu den Akten.
C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 zeigte die Vertretung des Beschwerdefüh-
rers dem Bundesamt ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht
vor Entscheidfällung sowie um Zustellung von Fotokopien bereits eingereichter
fremdsprachiger Dokumente ihres Mandanten. Bezüglich dieser Dokumente wurde
eine Übersetzung von Amtes wegen beantragt.
D. Am 10. Februar 2004 ersuchte die Vertretung des Beschwerdeführers das Bun-
desamt im Sinne ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2003 erneut um Zusendung
von Kopien der zu den Akten gegebenen Dokumente. Gleichzeitig wurde die ID-
Karte respektive ein Militärausweis des Beschwerdeführers im Original eingereicht.
E. Mit Eingabe vom 29. März 2004 erneuerte die Vertretung des Beschwerdeführers
beim BFM ihr Gesuch um Zustellung von Fotokopien bereits eingereichter fremd-
sprachiger Dokumente ihres Mandanten. Gleichzeitig wurde geltend gemacht,
dass der iranische Geheimdienst seinetwegen sowohl bei seiner Ehefrau wie auch
seiner Mutter vorgesprochen habe. Der vor Ort anwesenden Tochter des Be-
schwerdeführers sei dabei das Nasenbein gebrochen worden. Anstelle des Be-
schwerdeführers sei dessen Bruder für einige Zeit inhaftiert worden. Während der
Haft sei er immer wieder nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt
worden. In Anbetracht dieser Entwicklung ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesamt um eine prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs.
F. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2004 forderte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konfiszierung seines
Wohnhauses auf, innert Frist Durchsuchungsprotokolle, den Beschlagnahmungs-
beschluss und den Auszug aus dem Grundbuchregister mit dem Vermerk über die
Beschlagnahmung beizubringen. Ferner stellte das Bundesamt fest, der Be-
4schwerdeführer habe bisher einzig einen "Mitgliederausweis des Kulturvereins für
Lehrer" eingereicht, und übermittelte ihm eine Kopie dieses Dokuments.
G. Am 10. Mai 2004 gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten. Besagte
Dokumente seien zwar nicht die vom BFM am 14. April 2004 angeforderten, viel-
mehr handle es sich um die Beschreibung eines Warenlagers des Beschwerdefüh-
rers, welches durch die Behörden beschlagnahmt worden sei, eine Kopie der Ge-
richtsbeschwerde gegen die erfolgte Beschlagnahmung des Lagers, das Original
der Bestätigung für die Lehrertätigkeit des Beschwerdeführers, den Lehrerausweis
im Original, einen Auszug aus dem Grundbuchregister (damaliger Kauf des
Hauses respektive der Wohnung durch den Beschwerdeführer), eine Beschwerde
der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen die Wohnungs- respektive Hausbe-
schlagnahmung an das Gericht in _______ und ein Schreiben von sechs Zeugen.
Die Beweismittel bestätigten die Vorbringen des Beschwerdeführers. Gleichzeitig
räumte er ein, die von ihm in den Eingaben seiner Vertretung angegebenen
Kalenderdaten zu relevanten Ereignissen seien mangels professioneller Überset-
zung eventuell ungenau, weshalb ein Fehler aufgetreten sei und keine absolute
Gewähr für die Verlässlichkeit der datumsmässigen Angaben bestehe. Allfällige
Ungereimtheiten seien von Amtes wegen zu klären.
H. Mit Eingabe vom 3. November 2004 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorin-
stanz um einen baldigen Entscheid. Im Zusammenhang mit seinem Anliegen er-
wähnte er insbesondere den schlechten Gesundheitszustand der im Iran zurück-
gebliebenen Ehefrau.
I. Mit Eingabe vom 17. März 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehe-
frau habe sich im Iran an den Nieren operieren lassen müssen. Der Eingriff sei
zwar zufriedenstellend verlaufen; ihre psychischen Probleme bestünden aber nach
wie vor. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Schwager, wel-
cher im Iran aus politischen Gründen eine Haftstrafe verbüsst habe, gemäss Aus-
sagen der oben erwähnten Ehefrau im Gefängnis ums Leben gekommen bezie-
hungsweise umgebracht worden sei. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer
erneut um einen baldigen Entscheid.
J. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2005 gewährte das Bundesamt der
Vertretung des Beschwerdeführers die am 10. Dezember 2003 beantragte Akten-
einsicht vor Entscheidfällung.
K. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 - eröffnet am 7. Oktober 2005 - stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im
Wesentlichen damit, dass die angebliche Verfolgung aus politischen Gründen nicht
glaubhaft sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdefüh-
rer aus der angeblichen Haft in _______ nach _______ ins _______-Gefängnis
hätte verlegt werden sollen, zumal auch die Justizbehörden in _______ für
politische Delikte zuständig seien. Ferner habe er den Zeitpunkt respektive die
Dauer der angeblichen Haft im _______-Gefängnis anlässlich der Befragungen
nicht übereinstimmend geschildert. Im Weiteren wiesen die eingereichten
Beweismittel Unstimmigkeiten auf. Das Dokument Nr. 6 (Akte A 16) sei eine
Beschwerde an das öffentliche Gericht in _______ betreffend eine Kaution für den
5Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Dossier eines Revolutionsgerichts.
Wenn aber tatsächlich das Revolutionsgericht in der Kautionssache entschieden
hätte, wäre die Beschwerde an die Rekursinstanz des Revolutionsgerichts und
nicht an das öffentliche Gericht zu richten gewesen. Ausserdem sei gemäss dem
Beweismittel Nr. 2 (Akte A 16; Beschlagnahmung des Lagers) eine Kaution beim
öffentlichen Gericht hinterlegt worden. Sollte indes die Angelegenheit, in welcher
eine Kaution hinterlegt worden sei, tatsächlich wie geltend gemacht einen
politischen Hintergrund gehabt haben, so wäre sie durch ein Revolutionsgericht
und nicht durch ein öffentliches Gericht behandelt worden. Entsprechend wäre die
Kaution dann auch beim Revolutionsgericht zu hinterlegen gewesen. Aufgrund der
aufgezeigten Ungereimtheiten seien diese Beweismittel nicht geeignet, ein
politisch motiviertes Strafverfahren zu belegen. In Anbetracht der überwiegenden
Zweifel am angeblichen politischen Verfahren komme auch der eingereichten
Zeugenbestätigung, welche als solche ohnehin kaum beweistauglich sei, kein
Beweiswert zu. Aus den ferner eingereichten Dokumenten könne keine
Verfolgungssituation abgeleitet werden. Die dem Beschwerdeführer zu Beginn des
Jahres 2000 auferlegte tägliche Meldepflicht stelle sodann keinen ernsthaften
Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich sei die für das Jahr 1987
geltend gemachte Haft im Zeitpunkt der Ausreise 16 Jahre zurückgelegen;
entsprechend könne sich nicht als in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kausal für
die Flucht angesehen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich.
L. Mit Beschwerde vom 4. November 2005 (Datum des Poststempels) beantragte der
Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch
seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf den
vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt vorab dessen Gesundheitszu-
stand thematisiert. Gemäss den beigelegten Arztberichten (_______ und _______)
leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer somatoformen
Schmerzstörung als Folge von körperlicher Misshandlung und an einer
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Zur Zeit sei er in
stationärer Behandlung im Kantonsspital _______. Die Vorinstanz habe bei der
Prüfung des Asylgesuchs den herabgesetzen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Zu
bemängeln sei dabei auch die Tatsache, dass das Bundesamt die Probleme seiner
Familie, welche nach seiner Ausreise entstanden seien, im vorliegenden Entscheid
unberücksichtigt gelassen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, die
vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers ins _______-Gefängnis von
_______ sei nicht nachvollziehbar, müsse sodann als blosse Behauptung ohne
plausible Begründung bezeichnet werden. Die Verlegung sei erfolgt, weil es den
Behörden in _______ nicht gelungen sei, einen konkreten Bezug des Be-
schwerdeführers zum vorliegenden Belastungsmaterial (handgeschriebenes Ge-
dicht und Tonbandkassette) herzustellen. Erst im _______-Gefängnis sei dies
aufgrund der dortigen technischen Infrastruktur möglich gewesen. Ausserdem sei
er in diesem Gefängnis durch einen Zeugen belastet worden. In der Folge habe er
6im _______-Gefängnis ein Geständnis abgelegt. Im Übrigen würden gemäss
Berichten von Menschenrechtsorganisationen Verlegungen ins _______-
Gefängnis routinemässig erfolgen. Im Weiteren treffe zu, dass der
Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Verlegung ins _______-Gefängnis und die
Dauer des dortigen Aufenthalts anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend
geschildert habe. Diese Ungenauigkeiten seien aber in Anbetracht des
beschränkten Aussagewerts der Erstbefragung und immer wieder auftretender
Fehler auch bei guten Übersetzungen nicht überzubewerten. Nicht geteilt werden
könne die Würdigung der beiden Gerichtsbeschwerden durch die Vorinstanz als
untaugliche Beweismittel für ein politisches Strafverfahren. So verkenne die
vorinstanzliche Argumentation zum einen die Tatsache, dass Revolutionsgerichte
im Iran nicht über eine Rekursinstanz verfügten. Zum anderen behandelten
öffentliche Gerichte nachweislich auch Angelegenheiten mit politischem
Hintergrund. Dies gehe aus dem ebenfalls beigelegten Abklärungsbericht (SFH-
Länderanalyse) vom 31. Oktober 2005 hervor. Dessen weitere Kernaussagen
seien mit den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls
vereinbar. So sei Hafturlaub auch für politische Gefangene eine gängige Praxis
und mit Kautionszahlungen verbunden. Davon profitierten selbst Personen, die
ohne Verfahren und Anklage inhaftiert seien. Die Praxis der iranischen Straf-
vollzugsbehörden sei immer wieder durch willkürliche, nicht dokumentierte und
nicht veröffentlichte Entscheidungen gekennzeichnet. Ein grosses Problem sei die
monatelange Inhaftierung von Personen ohne Anklage und Verfahren. Ferner wür-
den in der Praxis Fälle zwischen öffentlichen und Revolutionsgerichten hin- und
hergeschoben. Gesetzlich vorgesehene Verfahrensregeln bei der Anklage würden
oftmals missachtet. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nie offiziell ge-
richtlich verurteilt zu sein. Das Strafverfahren des Beschwerdeführers sei durch
das Revolutionsgericht geführt worden. Da dieses aber über keine Rekursinstanz
verfüge, sei die Beschwerde gegen den Einzug der Kaution naheliegenderweise
durch ein öffentliches Gericht zu beurteilen, und die anderslautende vorin-
stanzliche Argumentation vermöge erneut nicht zu überzeugen. Dasselbe treffe für
die Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der eingereichten Zeugenbestäti-
gung zu. Deren Beweiswert sei von der Vorinstanz mit nicht nachvollziehbarer Be-
gründung verneint worden. Im Ergebnis habe das BFM der Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen einen falschen Massstab zugrunde gelegt, den Sachverhalt
nicht genügend abgeklärt beziehungsweise Vorbringen, welche für die Glaubhaf-
tigkeit sprächen, falsch oder nicht gewürdigt und so zu Unrecht die Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen festgestellt. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Verfol-
gung erlitten und begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen im Iran.
Asylausschlussgründe lägen keine vor. Schliesslich würde nach dem Gesagten ein
allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestim-
mungen verstossen. Der Eingabe lagen die erwähnten Beweismittel bei. Bezüglich
der allfälligen Einreichung eine Kostennote wurde um Fristeinräumung im gege-
benen Zeitpunkt ersucht.
M. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2005 verzichtete die ARK in Anbetracht
des vorhandenen Sicherheitskontos mit hinreichendem Deckungsgrad auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
N. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfü-
7gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Allein
aus dem Umstand, wonach gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Quelle
Verlegungen ins _______-Gefängnis von _______ häufig erfolgten, könne nicht
geschlossen werden, dass dies auch in seinem Fall geschehen sei. Bei der
Argumentation in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der angeblichen Verlegung
falle ferner auf, dass nebst vielen Hinweisen auf Willkür und Folterpraktiken der
iranischen Justizbehörden in einem gewissen Widerspruch dazu auch auf deren
rechtsstaatliche Verpflichtungen hingewiesen werde. Davon abgesehen habe der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung geltend gemacht, er habe
nach wiederholter Folterung und nicht nach einer technischen Analyse ein
Geständnis abgelegt. Im Übrigen seien die geschilderten Folterungen landesweit
verbreitet, weshalb auch in diesem Lichte besehen keine Verlegung ins _______-
Gefängnis hätte erfolgen müssen. Ferner sei die Verwendung des Begriffs
"Rekursinstanzen" in den Entscheiderwägungen möglicherweise missverständlich.
Gerade aus der vom Beschwerdeführer eingereichten SFH-Stellungnahme vom
31. Oktober 2005 gehe aber hervor, dass Berufungen ans Revolutionsgericht
möglich seien. Schliesslich rechtfertige auch die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers keine Änderung des angefochtenen Entscheids.
O. Mit Replik vom 16. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen
Darlegungen fest. Die Argumentation des Bundesamtes, wonach die Verlegung
ins _______-Gefängnis nicht geglaubt werden könne, sei nicht stichhaltig. Zudem
habe der Beschwerdeführer den Ablauf der Haftzeit im dortigen Gefängnis plausi-
bel geschildert; der angebliche Widerspruch in seinen Aussagen anlässlich der
kantonalen Anhörung (Geständnis nach Überführung mittels technischer Analyse
beziehungsweise nach Folter) bestehe bei korrekter Interpretation der entspre-
chenden Protokollstellen nicht. Auch die weiteren Erörterungen der Vorinstanz auf
Vernehmlassungsebene vermöchten die Beschwerdeargumente nicht zu entkräf-
ten. Im Übrigen stehe der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes
in regelmässiger Behandlung (_______). Schliesslich komme hinzu, dass sich der
Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 exilpolitisch betätige. Er sei Mitglied der
Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). In letzter Zeit habe er an
diversen politischen Aktionen in mehreren Schweizer Städten teilgenommen.
Zudem habe er im Internet ein selbstverfasstes Gedicht publiziert. Der Eingabe
lagen Terminbestätigungen (_______) und Belege im Zusammenhang mit dem
exilpolitischen Engagement (Gedicht und Bildmaterial aus dem Internet) bei.
P. Am 6. April 2006 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zusammen-
hang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement zu den Akten. Es
handelte sich hierbei um ein Schreiben des Präsidenten der DVF vom 28. März
2006, die Kopie eines DVF-Mitgliedschaftsausweises, Internetbilder einer De-
monstration vom 10. März 2006 und einen Internetartikel des Beschwerdeführers
sowie ein Gedicht. Im Weiteren wurde eine Honorarnote (Zwischenabrechnung für
den bisherigen Aufwand) samt Beilagen eingereicht. Es wurde um die Möglichkeit,
vor Entscheidfällung eine aktualisierte Kostennote nachzureichen, ersucht. Ein
Entscheid sei nicht zuletzt in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers baldmöglichst zu fällen. Ferner machte der Beschwerdeführer
geltend, seine Ehefrau und sein Sohn seien bei einem Erdbeben im Iran verletzt
worden. Ausserdem hätten Angehörige des Geheimdienstes seinetwegen zuhause
8vorgesprochen.
Q. Mit Eingabe vom 31. Mai 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK eine
SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 (Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer
Behörden) und Internetbilder als Beleg für seine Teilnahme an einer Veranstaltung
vom 1. Mai 2006.
R. Am 12. Juni 2006 ging bei der ARK ein den Beschwerdeführer betreffender Arzt-
bericht vom 7. Juni 2006 (_______) ein. Darin wurden unter anderem eine
schwere posttraumatische Belastungsstörung nach Folter und
Gefängnisaufenthalt, eine somatoforme Schmerzstörung und eine gemischte
Angst- und depressive Störung diagnostiziert. Die eingeleitete Behandlung dürfte
noch längere Zeit andauern.
S. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer Beweismittel (Inter-
netbilder; Gedicht und weitere Belege) für seine Teilnahme an einer Veranstaltung
vom 26. August 2006 zu den Akten und ersuchte erneut um einen baldigen Ent-
scheid.
T. Mit Eingabe vom 15. März 2007 wiederholte der Beschwerdeführer sein Gesuch
um prioritäre Behandlung seines Rekurses. Sein Gesundheitszustand habe sich
wieder verschlechtert. Seine Ehefrau im Iran sei durch einen benachbarten Mili-
tärangehörigen aus Hizbollah-Kreisen seinetwegen ernsthaft behelligt worden und
seither unbekannten Aufenthalts. Die Polizei vor Ort habe ihr nicht geholfen. Der
Eingabe lagen weitere Unterlagen (Internetbilder; Gedicht) im Zusammenhang mit
den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten für die DVF bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
92. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt keine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung.
Andererseits macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genü-
gend abgeklärt beziehungsweise Vorbringen, welche für die Glaubhaftigkeit spre-
chen, nicht gewürdigt. Ausserdem sei die Begründungspflicht verletzt worden.
4.2 Es stellt sich demzufolge vorab die Frage, ob die Vorinstanz eine nicht heilbare
Gehörsverletzung begangen hat. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten,
dass die kantonale Anhörung vom 18. September 2003 relativ ausführlich war und
der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen von Spontanschilderungen wie auch bei
Rückfragen Gelegenheit hatte, die Verfolgungssituation aus seiner Sicht umfas-
send zu schildern. Die Vorinstanz durfte entsprechend gestützt auf die vorhan-
denen Akten zu Recht vom genügend erstellten Sachverhalt ausgehen. Auch der
Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht trifft ins Leere. Die Argumentation
des Bundesamtes im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Verlegung ins _______-Gefängnis ist immerhin so ausgefallen, dass es
seiner Vertretung auf Beschwerdeebene möglich war, die vorinstanzliche
Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob diese und weitere Erwägungen der
Vorinstanz tatsächlich geeignet sind, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers zu begründen, ist aber untenstehend bei der eigentlichen
Prüfung der Frage, ob die Darlegungen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 AsylG zu genügen vermögen, vornzunehmen. Ferner hat
die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichte Zeugenbestätigung nicht -
wie geltend gemacht - "aus dem Recht gewiesen", sondern lediglich für nicht
beweistauglich erachtet. Schliesslich trifft zu, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Zeitraum nach der Anhörung bis zur Entscheidfindung -
insbesondere die geltend gemachten Übergriffe gegen Familienangehörige - in der
angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden haben. Ob dies
10
angesichts der vom BFM als unglaubhaft erachteten fluchtauslösenden Ereignisse
im Sinne einer impliziten Würdigung unterbleiben durfte oder ob diese Vorbringen
zumindest im Sachverhalt hätten Erwähnung finden müssen und deshalb von einer
allenfalls heilbaren Gehörsverletzung auszugehen ist, kann angesichts der
nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
5.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wi-
dersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG),
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis -
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt
ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E.
3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den ge-
nannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüg-
lich keine Änderung erfahren hat.
5.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die Festnahme des Beschwerdeführers
beziehungsweise seine Inhaftierung aus politischen Gründen vom April 2000 für
unglaubhaft erachtet. Demgegenüber erachtete es die weiteren Vorbringen offen-
bar für glaubhaft und bezeichnete sie gleichzeitig als nicht asylrelevant. Die gel-
tend gemachte Haft des Jahres 1979 hat weder Eingang in den Sachverhalt noch
in die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids gefunden. Aufgrund des Zeit-
ablaufs erscheint dies als vertretbar, zumal eine entsprechende Rüge auf Be-
schwerdeebene fehlt. Mit dem BFM und in Anbetracht der überwiegend substanzi-
ierten Aussagen des Beschwerdeführers kann mithin davon ausgegangen werden,
dass er im März 1987 festgenommen und für ein halbes Jahr inhaftiert wurde.
Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 von lan-
desweit verbreiteten Folterungen im Iran ausgeht, dürfte auch unbestritten sein,
dass er bereits damals misshandelt wurde. Ferner bezweifelt das BFM auch die
dem Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2000 auferlegte Meldepflicht nicht.
Hinsichtlich der bereits erwähnten längeren Inhaftierung des Beschwerdeführers
vor der Ausreise wird unter den Erwägungen 1 und 2 des angefochtenen
11
Entscheids bezweifelt, dass jene aus politischen Gründen erfolgt sei. Gemäss
Erwägung 3 sind sodann auch die Beweismittel nicht geeignet, ein politisches
Strafverfahren zu belegen. Diese Formulierungen sind an sich insofern nicht ganz
schlüssig, als damit der Eindruck entstehen könnte, die Vorinstanz bezweifle nicht
die geltend gemachte Haft samt Folter, sondern lediglich die vorgebrachten
staatlichen Motive für das Erlebte. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sowohl die
besagte Haft wie auch die vorgebrachte Motivation der staatlichen Verfolgung den
oben stehend zitierten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu genügen
vermögen.
5.3
5.3.1 Bei einer Durchsicht des kantonalen Befragungsprotokolls fällt vorab auf, dass der
Beschwerdeführer in der Lage war, den iranischen Überwachungsstaat und unter-
schiedlich intensive Verfolgungsmechanismen relativ anschaulich zu schildern,
seine Tätigkeit als Lehrer und Dichter überzeugend darzustellen und auch im
Übrigen glaubwürdig wirkt (vgl. A 8/30, S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer vermochte
insgesamt glaubhaft darzustellen, dass er sich als Lehrer und staatskritisch
eingestellter Dichter exponierte und ein entsprechendes politisches Profil
entwickelt hatte. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass es in der Folge aus
den von ihm genannten Gründen im Jahre 1987 zu einer - vorliegend
unbestrittenen - Inhaftierung gekommen sein soll. Auch seine Kenntnisse über
Belange der Studentenunruhen in _______ vom Juli 1999 erhärten die Vermutung,
dass er damals und dort - wenn auch mehr zufällig - in einem gewissen Ausmass
involviert war. Die entsprechenden Ereignisse konnten vom Beschwerdeführer
auch substanziiert und anschaulich dargestellt werden. Die ihm zu Beginn des
Jahres 2000 auferlegte Meldepflicht soll im Übrigen wegen der ihm unterstellten
Teilnahme an besagten Unruhen veranlasst worden sein (A 8/30, S. 17). Die
Glaubhaftigkeit der Meldepflicht wurde denn auch von der Vorinstanz nicht weiter
in Frage gestellt. Auch aufgrund der seinerzeit rigorosen Verfolgung der
Verdächtigen vor Ort besteht kein Anlass, diese Aussage des Beschwerdeführers
für konstruiert zu erachten. Bezüglich der erneuten Festnahme vom April 2000 im
Anschluss an ein von ihm präsentiertes Gedicht ist anzumerken, dass er diese
auffallend substanziiert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen schilderte.
Auch die dargelegten Folterungen sowie das geschilderte Verhältnis zu
Mitgefangenen wirken authentisch (A 8/30, S. 18 und 20 f.). Das Argument der
Vorinstanz, die anschliessende Haftverlegung ins _______-Gefängnis könne nicht
nachvollzogen werden, weshalb die Haft aus politischen Gründen nicht glaubhaft
sei, mutet demgegenüber eher spekulativ an. Vielmehr dürfte es aus der Optik der
Behörden durchaus Sinn gemacht haben, beim Beschwerdeführer, welcher ja der
Teilnahme an den Unruhen verdächtig worden war, auch Verfolgungsbehörden
_______ einzuschalten. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer den
Akten zufolge bereits als Student während Jahren in _______ aufgehalten (A 8/30,
S. 9). Nicht zu bezweifeln ist sodann, dass solche Gefangenenverlegungen im
Sinne der in der Beschwerdeschrift auf S. 8 zitierten Quelle keine Einzelfälle
waren respektive nach wie vor sind. Ob die Verlegung im Falle des
Beschwerdeführers wirklich wegen der besseren "technischen Infrastruktur" des
_______-Gefängnisses erfolgt sein soll, ist demgegenüber in der geltend
gemachten Form nicht ganz überzeugend, und gewisse Ungereimtheiten bei der
12
Angabe der jeweiligen Haftzeiten bleiben - wenn auch noch im Rahmen der unter
Ziff. 5.1. erwähnten zulässigen "Einwände und Zweifel" - bestehen. Schliesslich ist
dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die ihm in der Vernehmlassung des
Bundesamtes vorgehaltenenen Unstimmigkeiten beim erfolgten Geständnis (nach
technischer Analyse respektive nach Folter) mit den relevanten Protokollstellen
kaum zu vereinbaren sind und die auf Replikebene gemachten Erklärungen mehr
zu überzeugen vermögen als die vorinstanzliche Sichtweise (vgl. A 8/30, S. 19 f.).
5.3.2 Die eingereichten Beweismittel 2 und 6 gemäss Auflistung im Verzeichnis A 16
der vorinstanzlichen Akten sind laut Bundesamt nicht geeignet, ein politisches
Strafverfahren im Iran zu belegen. Unbesehen der Frage, ob sie denn geeignet
wären, ein gemeinrechtliches Strafverfahren zu belegen, ist dem Beschwerdefüh-
rer insofern Recht zu geben, als an sich teilweise vorgegebene rechtsstaatliche
Massstäbe bei Gerichtsverfahren im Sinne der Darlegungen im eingereichten
SFH-Dokument vom 31. Oktober 2005, welches sich seinerseits auf ein breites
Spektrum von Quellen abstützt, Willkürakten zum Opfer fallen. Die Vorinstanz,
welche in ihrer Replik ebenfalls aus diesem Dokument zitiert und es mithin für ein
taugliches Beweismittel erachtet, hält zwar zu Recht fest, dass entgegen den Be-
schwerdevorbringen eine Beschwerdemöglichkeit bei Revolutionsgerichten be-
steht. Demzufolge wäre die Einreichung einer Beschwerde in einer vom Revoluti-
onsgericht beurteilten Kautionssache möglicherweise tatsächlich an die Rekursin-
stanz des Revolutionsgerichts zu richten gewesen. Demgegenüber ist zu beach-
ten, dass auch im schweizerischen Gerichtswesen mitunter nicht klar ist, welche
Instanz für die Beurteilung eines Rechtsmittels zuständig ist; im Verwaltungsver-
fahren kommt in diesem Zusammenhang Art. 8 VwVG zur Anwendung. Aus der
Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Beschwerde möglicher-
weise an eine unzuständige Instanz gerichtet hat, kann mithin noch nicht geschlos-
sen werden, besagtes Beweismittel spreche gegen ein bestehendes Strafverfah-
ren aus politischen Gründen. Letztlich ist auch nicht einzusehen, weshalb eine Ab-
urteilung des Beschwerdeführers durch ein öffentliches Gericht nicht in Frage ge-
kommen wäre. Gemäss dem zitierten SFH-Dokument kommen dort Anklagepunkte
wie "Beschimpfung des Führers der istlamischen Revolution und Propaganda ge-
gen das islamische System", "Veröffentlichung von Beschimpfungen und falschen
Berichten in studentischen Publikationen", "Verbreitung von Lügenmärchen und
Schreiben eines Buches über die Tragödie der Demokratie im Iran", "Verzerrung
der öffentlichen Meinung", "Beschimpfung und Publikation reiner Lügen", "Verzer-
rung der öffentlichen Meinung, "Beleidigung hochrangiger Beamter", "Verbreitung
unhaltbarer Gerüchte" sowie "Veröffentlichung reiner Lügen und von Artikeln ge-
gen das islamische System" zur Verhandlung. Zum Beweismittel Nr. 2 ist sodann
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung am 10. Mai 2004 ein-
räumte, er habe gewisse, nicht aber die vom Bundesamt angeforderten Belege be-
schaffen können. Besagtes Dokument belege die Beschlagnahmung eines Lagers,
welches zur Zeit von der Revolutionsgarde benützt werde. Ob auch dieses
Beweismittel im Zusammenhang mit den bisherigen Vorbringen des Beschwerde-
führers (oder einem blossen "apolitischen", bisher nicht thematisierten enteig-
nungsrechtlichen Vorgang der Revolutionsgarde, welche mehr Raum benötigte)
steht, ist mithin fraglich, zumal er jeweils die Beschlagnahmung der Wohnung be-
ziehungsweise des Hauses, nicht aber diejenige eines Lagers erwähnt hatte. Zu-
13
sammen mit der weiteren Feststellung im bereits zitierten SFH-Dokument, demzu-
folge Straffälle zwischen öffentlichen Gerichten und Revolutionsgerichten hin und
her geschoben würden, besteht jedenfalls kein "innerer Widerspruch" bei den
beiden Dokumenten, welcher die Glaubhaftigkeit eines eingeleiteten oder noch
drohenden Verfahrens aus politischen Gründen entscheidend zu beeinträchtigen
vermöchte. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ergangenen Verfügung im
Übrigen durchaus gehalten, nebst Hinweisen auf Missstände im iranischen
Gerichtswesen auch rechtsstaatlich zu argumentieren, da er ja im ihn betreffenden
Entscheid mit verfahrensrechtlichen Fragen der iranischen Justizbehörden
konfrontiert worden war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die diesbezügliche
implizite Kritik in der Vernehmlassung der Vorinstanz als unbegründet, und das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Flucht aus dem Hafturlaub sei
die Kaution verfallen, erscheint im Ergebnis als überwiegend glaubhaft.
5.3.3 Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Asylverfahrens drei Arztberichte zu
den Akten gereicht (vgl. Bst. L. und R. vorstehend). Darin wird unter anderem fest-
gehalten, aufgrund des Erlittenen liege bei ihm eine (schwere) posttraumatische
Belastungsstörung vor. Die eigentliche Ursache der psychischen Leiden kann
durch Arztberichte indes kaum je schlüssig beantwortet werden. Die Tatsache,
dass in den beiden Berichten _______ jeweils nach längerer Behandlung und von
verschiedenen Fachkräften namentlich erlittene Folter als Ursache der
Beschwerden angeben werden, kann aber in Anbetracht der Gesamtumstände des
Falles und der im Iran herrschenden Situation in den Verhörzentren und
Gefängnissen durchaus als Indiz für den Wahrheitsgehalt zentraler Vorbringen des
Beschwerdeführers angesehen werden.
5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Ein-
schätzung glaubhaft dargelegt, im Anschluss an eine Lesung im April 2000 wegen
eines regimefeindlichen Gedichts inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Im
Rahmen eines gewährten Hafturlaubs gelang ihm die Flucht aus dem Heimatland.
In Anbetracht dieser glaubhaften Vorbringen ist ferner nachvollziehbar, dass in der
Folge auch seine Angehörigen seinetwegen behelligt wurden.
6.
6.1 Bei diesen vom Beschwerdeführer erlebten Nachteilen handelt es sich sodann um
ernsthafte im Sinne des Asylgesetzes, zumal die Haft fast drei Jahre gedauert hat
und er auch schwerwiegenden physischen Übergriffen ausgesetzt gewesen ist.
Die Verfolgungshandlungen müssen auch als gezielt bezeichnet werden, richteten
sie sich doch gegen den Beschwerdeführer als regimekritischer Lehrer und
Dichter. Schliesslich geht daraus auch die asylrechtlich relevante Motivation der
Verfolgungshandlungen hervor. Nicht zuletzt muss auch die Voraussetzung der
weiterhin bestehenden Aktualität der Verfolgung als erfüllt betrachtet werden.
Gemäss den Erwägungen unter Ziff. 5. vorstehend ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer zwar kein herausragendes politisches Profil aufweist, sich
aber wegen gewisser Vorfälle in seinem Unterricht im Jahre 1987, wegen (des
Verdachts der) Teilnahme an den Studentenunruhen vom Juli 1999 und dem
Vortragen eines regimefeindlichen Gedichts exponiert hat und mit den Behörden
seines Landes in Konflikt geriet. Im April 2000 wurde er erneut inhaftiert und
gefoltert. Während eines im April 2003 gewährten Hafturlaubs ergriff er die Flucht
14
und kehrte nicht mehr in die Haftanstalt zurück. Vor diesem Hintergrund ist
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran
erneut mit Verfolgung zu rechnen hätte. In Würdigung der Gesamtumstände er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht die Furcht des Beschwerdeführers vor
künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran als begründet. So müsste
er aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz damit rechnen, bei
der Einreise von den iranischen Behörden eingehend kontrolliert zu werden. Sein
unerlaubtes Absetzen aus dem Hafturlaub ins Ausland bliebe dabei kaum
verborgen. Insgesamt hätte er demnach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine
erneute Inhaftierung von einer gewissen Dauer zu gewärtigen. Dabei würde er
riskieren, insbesondere wegen seiner Flucht aus dem Hafturlaub schikaniert oder
sogar erneut gefoltert zu werden. Dass der Beschwerdeführer als Folteropfer vor
der Ausreise bloss als engagierter, nicht aber exponierter Kritiker des Regimes
behördlich bekannt war, fällt in Anbetracht der erwähnten Fallumstände nicht mehr
entscheidend ins Gewicht.
6.2 Aufgrund obenstehender Erwägungen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise Opfer von asylrechtlich relevanter
Verfolgung war, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt wäre. Er
erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschluss-
gründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher
gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen und -an-
träge sowie die Beilagen (exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers) de-
taillierter einzugehen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG
erfüllt sind. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdefüh-
rer Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berück-
sichtigung der am 6. April 2006 eingereichten und in Bezug auf den Zeitaufwand
als angemessen erscheinenden Kostennote - es ist allerdings von einem
Stundenansatz von Fr. 100.-- auszugehen, zumal die Praxis der ehemaligen ARK
vorderhand Gültigkeit behält (vgl. Mitteilungen EMARK 2000/1) - sowie unter
Berücksichtigung des später angefallenen Aufwandes, welcher zuverlässig
abgeschätzt werden kann, gerundet auf insgesamt Fr. 2'450.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'450.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (einges-
chrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Kopie; Ref.-Nr. _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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