B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4310/2014
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
und deren Kinder
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...], und
E._______, geboren [...],
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind libysche Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in Tripolis. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Hei-
matstaat am 25. Oktober 2012 in Richtung Tunesien. Am 26. Oktober 2012
reisten sie legal in die Schweiz ein und stellten am 30. Oktober 2012 beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe Asylgesuche. Am 12. Novem-
ber 2012 wurden der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Beschwerde-
führerin (Ehefrau) durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nun-
mehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) jeweils summarisch und am
27. Mai 2014 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 17. Juni 2014 (Be-
schwerdeführerin) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt.
Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im We-
sentlichen geltend, der Ehemann stamme ursprünglich aus der Stadt Sirte
und sei Angehöriger des gleichen Stammes wie der ehemalige libysche
Machthaber Muammar al-Gaddafi. Seine Grossmutter und die Mutter von
Muammar al-Gaddafi seien Schwestern, wodurch jener überdies ein per-
sönlicher Verwandter gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten in ei-
nem Viertel der Stadt Tripolis namens Ghargour gewohnt, in dem haupt-
sächlich Offiziere und Verantwortliche des staatlichen Regimes gelebt hät-
ten. Im Verlauf des libyschen Bürgerkriegs seien am 20. August 2011 die
revolutionären Milizen in der Stadt Tripolis eingedrungen. Die Einwohner,
die Muammar al-Gaddafi unterstützt hätten, seien zur Flucht gezwungen
gewesen, um nicht getötet zu werden. Angehörige des Stammes von al-
Gaddafi seien ohne jedes Gerichtsverfahren erschossen worden. Den Be-
schwerdeführenden sei mit Hilfe eines Freundes des Ehemannes namens
G._______ die Flucht nach Tunesien geglückt. Während sie sich in Tune-
sien aufgehalten hätten, sei ihr Wohnhaus durch Milizionäre geplündert
worden. Nach der Geburt ihres jüngsten Sohnes sei im Januar 2012 zu-
nächst die Beschwerdeführerin, im März 2012 schliesslich auch der Be-
schwerdeführer wieder nach Tripolis zurückgekehrt. Sie hätten versucht,
ihr Wohnhaus wieder zu erlangen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, da
die Milizen das Haus wie auch das gesamte Viertel Ghargour besetzt ge-
halten hätten. Sie hätten sich deshalb bei G._______ aufgehalten, der
ihnen Unterstützung gewährt habe. Das Leben sei indessen äusserst
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schwierig gewesen; es habe andauernd Kämpfe zwischen den verschie-
denen bewaffneten Fraktionen gegeben, und sie hätten sich nicht frei be-
wegen können. Ihr Wohnhaus in Ghargour sei im August 2012 in Brand
gesteckt worden. Ihre eigene Familie habe mit der Politik zwar nichts zu
tun gehabt; aber dennoch sei der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-
Profil beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Urheber dieser Dro-
hungen seien zum einen unbekannte Personen gewesen, zum anderen
aber auch seine eigenen Verwandten, die ihn als Verräter bezeichnet und
ihm vorgeworfen hätten, nicht am Krieg teilgenommen zu haben. Die Be-
schwerdeführenden hätten deswegen um ihr Leben gefürchtet und sich da-
rum zur endgültigen Flucht aus Libyen entschlossen. Im Rahmen seiner
Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem
mehrere Photographien zu den Akten, die ‒ gemäss eigener Aussage ‒ ihn
selbst oder Angehörige seiner Familie mit Muammar al-Gaddafi sowie ei-
nem Sohn desselben zeigen sollen. Weitere Photographien sollen unter
anderem die Zerstörungen im Wohnhaus der Beschwerdeführenden bele-
gen.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 (Datum der Eröffnung: 1. Juli 2014) lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ord-
nete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asyl-
gesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die von den Be-
schwerdeführenden in Libyen erlebten Nachteile seien auf die libysche Re-
volution und den daraus resultierenden Bürgerkrieg zurückzuführen und
deshalb nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 15. Juli 2014 ersuch-
ten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Die-
sem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 17. Juli 2014.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Juli 2014 fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung
(soweit die Ziff. 1‒3 des Dispositivs betreffend), die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person des
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derzeitigen Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art.
110a AsylG beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des bisherigen
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG
vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 25. Au-
gust 2014 gut.
G.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. August 2014 reichten die Be-
schwerdeführenden die verlangte Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2014 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
19. September 2014 Kenntnis gegeben.
I.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Ho-
norarabrechnung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM bzw. das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt,
vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführen-
den erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der
Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihrer Asylgesuche
unter anderem geltend, im Verlauf des libyschen Bürgerkriegs seien sie
durch revolutionäre Milizen bedroht worden, die zudem ihr Haus im Viertel
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Ghargour in Tripolis besetzt hätten. Dabei geht aus den Vorbringen hervor,
sie seien insofern besonders gefährdet gewesen, als der Beschwerdefüh-
rer nicht nur dem gleichen Stamm wie der ehemalige libysche Machthaber
Muammar al-Gaddafi angehöre, sondern mit diesem persönlich verwandt
gewesen sei. Die Grossmutter des Beschwerdeführers und die Mutter von
Muammar al-Gaddafi seien Schwestern gewesen.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wird ausschliesslich darauf abgestellt,
dass der Beschwerdeführer dem gleichen Stamm wie Muammar al-Gad-
dafi angehöre. Dies wurde vom BFM mit der Einschätzung verbunden, es
sei nicht von einer Kollektivverfolgung gegen Mitglieder des Stammes von
Muammar al-Gaddafi ‒ namens al-Gaddadfa ‒ auszugehen. Indessen
wurde in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, dass der
Beschwerdeführer den genannten Verwandtschaftsgrad zur Person von
Muammar al-Gaddafi geltend machte. Auch im Rahmen der Vernehmlas-
sung hat die Vorinstanz die Gelegenheit nicht ergriffen, auf diesen Ge-
sichtspunkt einzugehen, der in der Beschwerdeschrift besonders hervor-
gehoben wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz sich
darauf beschränkte, auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers
aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der al-Gaddadfa ‒ der rund
170'000 Angehörige umfasst (vgl. RUDOLF CHIMELLI, Die Macht der
Stämme, in: Süddeutsche Zeitung vom 31. März 2011, S. 7) – einzugehen,
während der geltend gemachte konkrete Verwandtschaftsgrad nicht weiter
berücksichtigt wurde.
5.3 Nach dem Zusammenbruch des libyschen Regimes im Jahr 2011 wur-
den ranghohe Personen aus dem familiären und weiteren Umfeld von
Muammar al-Gaddafi durch die revolutionären Gruppierungen verfolgt, ver-
haftet und zum Teil getötet. Personen, die aus tatsächlichen oder auch nur
vermeintlichen Gründen der Nähe zum Regime verdächtigt wurden, hatten
willkürliche Verhaftung und Vertreibung zu gewärtigen (vgl. etwa Amnesty
International, Report 2012, S. 217 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2012]; Inter-
national Crisis Group, Holding Libya Together: Security Challenges after
Qadhafi. Middle East/North Africa Report N°115 vom 14. Dezember 2011,
S. 1 ff.). Repräsentanten des Gaddafi-Regimes werden auch zum heutigen
Zeitpunkt noch strafrechtlichen Verfahren unterworfen, was grundsätzlich
als legitim zu erachten ist. Indessen wird davon berichtet, dass den Be-
klagten oftmals selbst die minimalsten Verfahrensrechte verwehrt werden
und in der Haft die Gefahr von Misshandlung und Folter droht (Amnesty
International, Report 2014/15, S. 229 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2015]).
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Angesichts dessen wäre die im vorliegenden Fall geltend gemachte Ge-
fährdung ‒ sollte sich die enge verwandtschaftliche Beziehung des Be-
schwerdeführers zur Person des ehemaligen libyschen Machthabers
Muammar al-Gaddafi als glaubhaft erweisen ‒ rechtlich allenfalls unter
dem Begriff der Reflexverfolgung einzuordnen und zu beurteilen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK
2000 Nr. 9 E. 5a).
5.4 Im genannten Zusammenhang wird seitens der Beschwerdeführenden
geltend gemacht, die Grossmutter des Beschwerdeführers und die Mutter
von Muammar al-Gaddafi seien Schwestern. Mithin wäre der Beschwerde-
führer ein Cousin zweiten Grades des am 20. Oktober 2011 gewaltsam
ums Leben gekommenen ehemaligen libyschen Machthabers. Sollte sich
dieses Vorbringen als glaubhaft erweisen, so würde der Beschwerdeführer
nicht bloss dem weitverzweigten und zahlenmässig umfangreichen Stamm
der al-Gaddadfa angehören, sondern wäre dem persönlichen familiären
Umfeld von Muammar al-Gaddafi zuzurechnen, das allenfalls einige Dut-
zend Personen umfassen dürfte. Angesichts verschiedener Photogra-
phien, die der Beschwerdeführer der Vorinstanz als Beweismittel übergab
und die ihn selbst sowie Angehörige seiner engsten Familie (so etwa seine
Mutter und seine Schwester) mit Muammar al-Gaddafi sowie einem Sohn
desselben zeigen sollen, wäre mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzu-
nehmen, dass auch ein gewisser persönlicher Kontakt bestand.
5.5 Allerdings erscheint die behauptete verwandtschaftliche Beziehung
des Beschwerdeführers zur Person von Muammar al-Gaddafi zum jetzigen
Zeitpunkt nicht ausreichend klar belegt. Ob auf den eingereichten, nicht
datierten ‒ aber jedenfalls einige Jahre alten ‒ Photographien neben
Muammar al-Gaddafi tatsächlich der Beschwerdeführer, seine Mutter und
weitere Familienangehörige zu sehen sind, lässt sich nicht zweifelsfrei be-
urteilen. Auch die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der
durchgeführten Anhörungen lassen ‒ nicht zuletzt mangels diesbezügli-
cher Fragen seitens der Vorinstanz ‒ keine entsprechende Beurteilung zu.
Hingegen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen
Familie in Libyen einen gewissen Bekanntheitsgrad haben dürften, sollte
die behauptete verwandtschaftliche Beziehung zur Person von Muammar
al-Gaddafi zutreffend sein. Somit sollte es der Vorinstanz möglich sein, ent-
sprechende Abklärungen zu tätigen, die zu den erforderlichen Erkenntnis-
sen führen.
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5.6 Es ist als notorisch zu bezeichnen, dass in Libyen unter dem Regime
von Muammar al-Gaddafi über einen langen Zeitraum hinweg und in gros-
ser Zahl verschiedenste Formen von gravierenden Verletzungen der Men-
schenrechte begangen wurden. Zu den Merkmalen des Regimes gehörte
auch, dass nahe Verwandte des Machthabers in höchsten Staatsämtern
tätig waren; insbesondere hatten einige Söhne hohe Führungspositionen
in den Sicherheitskräften des Regimes inne. Im Rahmen seiner Anhörun-
gen im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, seine ei-
gene Familie habe mit der Politik nichts zu tun gehabt. Er selbst habe Stu-
dien in Politikwissenschaften und Projektmanagement abgeschlossen und
zwischen 2006 und 2011 als Angestellter bei der Finanzkontrolle staatli-
cher libyscher Unternehmen gearbeitet. Nach der Revolution sei er von
seinen eigenen Verwandten als Verräter bezeichnet und bedroht worden,
weil er nicht am Krieg teilgenommen habe. Sollte sich ergeben, dass der
behauptete Verwandtschaftsgrad zur Person von Muammar al-Gaddafi als
glaubhaft zu erachten ist, würde sich jedoch ‒ angesichts der erheblichen
Einbindung des familiären Umfelds von Muammar al-Gaddafi in die Füh-
rung staatlicher Institutionen und insbesondere der libyschen Sicherheits-
kräfte ‒ die Frage stellen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nen persönlichen Verhältnissen den Tatsachen entsprechen. Dabei wäre
auch der Frage nachzugehen, ob er tatsächlich, wie geltend gemacht, im
libyschen Bürgerkrieg keine aktive Rolle einnahm. In diesem Zusammen-
hang ist auf die Aussage anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen
Verfahren hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführenden in einem Vier-
tel der Stadt Tripolis namens Ghargour gewohnt hätten, in dem hauptsäch-
lich Offiziere und Verantwortliche des staatlichen Regimes gelebt hätten.
Sollte eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Libyen zu
bejahen sein, wäre folglich in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob allenfalls
Gründe für einen Ausschluss vom Asyl im Sinne von Art. 53 AsylG gege-
ben sein könnten. Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass zum jetzigen
Zeitpunkt keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen. Es wird Aufgabe
der Vorinstanz sein, die entsprechenden Abklärungen durchzuführen.
5.7 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung
der Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht alle relevanten Aspekte
berücksichtigt wurden. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechen-
den Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse die
Asylgesuche neu zu beurteilen.
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6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Ziffern 1–3 der Verfügung vom 30. Juni
2014 beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu¬ge-
sprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteient-
schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als
angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 21. No-
vember 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'622.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdefüh-
renden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
30. Juni 2014 wird in den angefochtenen Ziffern 1–3 des Dispositivs auf-
gehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'622.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: