B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4310/2018
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
B._______, geboren am (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2016 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Entscheid vom 15. November 2016 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass der Entscheid am 9. Dezember 2016 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2017 ein Wiedererwägungsgesuch
gegen den Asylentscheid vom 15. November 2016 einreichte,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 2. August
2017 abwies,
dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2017 erneut um Wieder-
erwägung des Asylentscheids vom 15. November 2016 ersuchte, welches
vom SEM mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 abgewiesen wurde, so-
weit darauf eingetreten wurde,
dass die gegen letztgenannten Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-372/2018 vom 29. Januar 2018 abge-
wiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 7. März 2018 nach Italien rücküberstellt
wurde,
dass sie gemäss eigenen Angaben im April 2018 – zu diesem Zeitpunkt im
(…) Monat schwanger – wiederum in die Schweiz gelangte,
dass sie am 3. Mai 2018 beim Amt für Migration und Integration des Kan-
tons C._______ vorsprach, wo ihr unter anderem erklärt wurde, dass sie
ihr Asylgesuch in Schriftform einzureichen habe,
dass sie im Rahmen des Gesprächs mit der diensthabenden Mitarbeiterin
des Migrationsamts erklärte, sie sei trotz Einreiseverbot wieder in die
Schweiz eingereist, weil sie ihr Kind hier gebären möchte, dass sie mittel-
und obdachlos sei, eine Unterkunft sowie Unterstützung benötige und sie
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bereits mit der Caritas / HEKS sowie einem Anwalt Kontakt aufgenommen
habe,
dass sie mit schriftlichem Asylantrag vom 4. Mai 2018 ein Mehrfachgesuch
einreichte,
dass sie zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs geltend machte, seit
Sommer 2016 sei sie in einer Beziehung mit D._______, Eritrea (N (…);
nachfolgend F.A.), den sie nach Brauch geheiratet habe, weil sie für eine
standesamtliche Heirat nicht über die notwendigen Dokumente verfügt hät-
ten,
dass F.A. in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei, sie im
(…) Monat schwanger sei und sie demnächst ihr gemeinsames Kind er-
warten würden,
dass die Beschwerdeführerin am (…) ins Kantonsspital E._______ eintrat,
wo am (…) ihr Sohn B._______ zur Welt kam,
dass der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018 schriftlich das rechtliche
Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass sie mit Eingabe vom 22. Juni 2018, im Rahmen des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs, wiederholt geltend machte, sie sei seit zwei Jahren in
einer Beziehung mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommen Flücht-
ling, habe diesen nach Brauch geheiratet und werde ihn, sobald dies mög-
lich sei, standesamtlich heiraten,
dass sie gemeinsam mit F.A. sowie ihrem am (…) geborenen Sohn
B._______ leben möchte und sie sich zur Zeit um eine Kindesanerkennung
bemühen würden,
dass das SEM am 11. Juni 2018 die italienischen Behörden um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, indessen das Ersuchen
am 12. Juli 2018 nachträglich explizit guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juli 2018 – eröffnet am 24. Juli
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
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Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Poststempel:
31. Juli 2018) beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für ihr Asylgesuch für zuständig zu erachten, der Beschwerde sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der Be-
schwerde entschieden habe, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren,
dass sie ihrer Beschwerde Kopien der vorinstanzlichen Verfügung, des F-
Ausweises von F.A., ihres N-Ausweises sowie einer Heiratsbestätigung
vom 30. April 2017 einer Kirche in F._______ beilegte,
dass auf ihre Vorbringen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien von die-
ser unbestritten ist,
dass das SEM am 11. Juni 2018 die italienischen Behörden um Wiederauf-
nahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das Übernahmeersuchen von den italienischen Behörden am 12. Juli
2018 nachträglich explizit gutgeheissen wurde,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass auf Beschwerdeebene gerügt wird, die Vorinstanz habe ihr „kein
rechtliches Gehör geschenkt“,
dass diese Rüge in den Akten keine Stütze findet, so hat das SEM der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juni 2018 die Gelegenheit ein-
geräumt, sich bis zum 28. Juni 2018 zu einer allfälligen Zuständigkeit Itali-
ens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern,
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dass die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch gemacht hat
und ihre schriftliche Stellungnahme mit dem Titel „Rechtliches Gehör“ dem
SEM am 22. Juni 2018 fristgerecht zugestellt hat,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sogar ex-
plizit auf das vorgenannte Dokument beziehungsweise auf dessen Inhalt
berufen hat,
dass demzufolge die Rüge, wonach die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin kein rechtliches Gehör eingeräumt habe, ins Leere stösst,
dass sodann festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung mit sämtlichen in der Stellungnahme aufgeführten Vorbrin-
gen auseinandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt hat, womit
auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen
ist,
dass indessen lediglich eine von der Beschwerdeführerin abweichende Be-
urteilung der Sachlage durch die Vorinstanz keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs darstellt,
dass in casu festzustellen ist, dass die sinngemäss geltend gemachten for-
mellen Einwände nicht stichhaltig sind, weshalb kein Anlass besteht, die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass bezüglich der auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemachten
Beziehung mit F.A., den sie in Deutschland nach Brauch geheiratet habe,
festzuhalten ist, dass diese Frage bereits im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-372/2018 vom 29. Januar 2018 vollumfänglich behandelt wurde
und deshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (E. 6),
dass die geltend gemachte Beziehung mit F.A. auch nach der Niederkunft
ihres gemeinsamen Kindes nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist,
dass daran auch die geltend gemachten Vorbereitungshandlungen zur
Eheschliessung in der Schweiz nichts zu ändern vermögen, zumal es der
Beschwerdeführerin zuzumuten ist, den Abschluss eines allfälligen Ehe-
vorbereitungsverfahrens im Ausland abzuwarten,
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dass dies auch für das Verfahren um Kindesanerkennung gilt, zumal die
Registrierung der Personendaten des Kindes B._______ noch einige Wo-
chen dauern wird (vgl. D 20/3),
dass auf das Vorbringen, das Kind der Beschwerdeführerin, welches ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) das Recht auf regel-
mässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden
Elternteilen habe, sollte gestützt auf Art. 53 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlings-
eigenschaft von F.A. einbezogen werden, nicht weiter einzugehen ist, da
die vorgebrachte Vaterschaft von F.A. nicht feststeht,
dass deshalb ebenso wenig auf die in diesem Zusammenhang eingereich-
ten Beweismittel (Kopien des F-Ausweises von F.A., des N-Ausweises der
Beschwerdeführerin sowie einer Heiratsbestätigung vom 30. April 2017 ei-
ner Kirche in F._______) einzugehen ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
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chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteile des EGMR Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom
2. April 2013, 27725/10, § 78, sowie Tarakhel gegen Schweiz vom 4. No-
vember 2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, wonach hinläng-
lich bekannt sei, dass die Situation für Flüchtlinge in Italien sehr ange-
spannt sei, die sommerliche Hitze und die medizinische Versorgung, ins-
besondere für Kleinkinder in Italien nicht optimal seien, auf BVGE 2015/4
hinzuweisen ist, wonach im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine
konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und
Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen muss, mit welcher na-
mentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende
Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und
die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (BVGE 2015/4
E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat
und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkre-
ten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung
der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allge-
meine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von
Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusi-
cherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl.
Referenzurteil E. 5.2),
dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass
sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer
Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden,
konkretisiert worden ist (vgl. Referenzurteil E. 5.2),
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dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihr
Kind mit Schreiben vom 12. Juli 2018 unter expliziter Namensnennung und
Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familienge-
rechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrück-
lich garantiert haben (vgl. Akten SEM D 23/1),
dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinrei-
chenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindge-
rechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist,
dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegensteht, zumal die ei-
gens für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der
SPRAR-Projekte gemäss dem besagten Rundschreiben vom 8. Juni 2015
speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, und im Übri-
gen hinsichtlich der sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhal-
tenden Beschwerdeführenden offensichtlich nicht von einer Verwurzelung
hierzulande gesprochen werden kann, die zu einem Selbsteintritt der
Schweiz führen müsste,
dass die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Verweis auf die Situ-
ation der Flüchtlinge in Italien implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, ge-
mäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass vorliegend indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin und ihrem Kind die Auf-
nahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern beziehungsweise
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Ge-
fahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde den Beschwer-
deführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden
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Seite 12
Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass auf Beschwerdeebene in pauschaler Art und Weise vorgebracht wird,
die medizinische Versorgung in Italien sei insbesondere für Kleinkinder
nicht optimal,
dass die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend macht, die Über-
stellung nach Italien setze ihr Kind einer Gefahr für ihre Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer, 41738/10, § 183),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes offensichtlich nicht zutrifft,
dass festzuhalten ist, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-1068/2018 vom
27. Februar 2018, m.H. auf E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an die
entsprechenden Behörden zu wenden, um allenfalls erforderliche medizi-
nische Hilfe auf dem Rechtsweg einzufordern,
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Seite 13
dass bezüglich der in Italien herrschenden Hitze festzuhalten ist, dass die-
ser Umstand kein Ausmass erfährt, welches den Tatbestand einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK zu erfüllen vermöchte, und ergänzend darauf hinzu-
weisen ist, dass die zurzeit in der Schweiz herrschenden Temperaturen nur
unwesentlich von den in weiten Teilen Italiens gemessenen Temperaturen
abweichen,
dass sich aus der Überstellung nach Italien damit keine Verletzung von
Art. 3 EMRK ergibt und die Schweiz insoweit nicht zur Anwendung der Sou-
veränitätsklausel und zur Prüfung der Asylgesuche verpflichtet ist,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die
Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu
führen vermöchte,
dass das Vorbringen, das Dublin-Abkommen sei faktisch ausser Kraft ge-
setzt und werde nur noch sehr bedingt angewendet, nicht stichhaltig ist, da
die italienischen Behörden am 12. Juli 2018 explizit die Aufnahme der Be-
schwerdeführenden bestätigten,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung be-
ziehungsweise Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie auf Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde vom 31. Juli 2018 gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4310/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: