Abtei lung IV
D-4311/2007
wet/wes
{T 0/2}
Urteil vom 27. August 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Haefeli, Schürch
Gerichtsschreiber Weber
In Sachen
A._______, Sri Lanka,
wohnhaft B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. Mai 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus C._______ stammende tamilische Beschwerdeführer mit aktuellem
Wohnsitz in D._______ ersuchte mit Schreiben vom 10. Februar 1999 (Datum
Poststempel) sowie vom 30. November 2006 bei der schweizerischen Vertretung
in E._______ um Erteilung einer Einreisebewilligung sowie um Gewährung von
Asyl in der Schweiz. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Schweizer
Vertretung vom 10. Januar 2007 aufgefordert worden war, sein Asylgesuch zu
ergänzen und allfällig diesbezüglich relevante Beweismittel vorzulegen, reichte er
in der Folge weitere Unterlagen zu den Akten.
Aus der Gesuchseingabe des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beila-
gen wird im Wesentlichen folgender Sachverhalt ersichtlich: Der Beschwerdeführer
habe sich im Jahre 1999 aus Angst um sein Leben wegen der damals in
F._______ agierenden G._______ den H._______ angeschlossen. Bei Kämpfen
gegen die srilankische Armee sei der Beschwerdeführer am 17. April 1991 sowie
am 23. September 1991 teilweise schwer verwundet worden. Am 20. September
1992 habe er die H._______ aus Trauer um seinen bei Kämpfen am 20.
September 1990 verstorbenen jüngeren Bruder, der ebenfalls bei den H._______
gewesen sei, verlassen. In der Folge sei er von den H._______ bedrängt worden,
nicht mehr als Kämpfer, jedoch im Nachrichtendienst für sie tätig zu werden.
Schliesslich habe er aufgrund der ständigen Behelligungen respektive
Aufforderungen dem Drängen der H._______ nachgegeben und sei für diese in
einer anderen Funktion respektive im Nachrichtendienst erneut aktiv geworden.
Am 27. Dezember 1995 hätten ihn die Sicherheitskräfte anlässlich einer
Kontaktaufnahme in E._______ verhaftet und bis am 21. Februar 2000 in Haft
gehalten. Während der Haft habe man ihn mehrmals verlegt und geschlagen. Da
er aus Sicherheitsgründen nach seiner Haftentlassung nicht nach F._______ habe
zurückkehren können, habe er sich nach D._______ begeben, habe dort am 12.
Juni 2000 geheiratet und sei bis im Jahre 2005 verschiedenen selbstständigen
Arbeiten nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich ferner nach seiner
Haftentlassung dem christlichen Glauben zugewendet, sei im Oktober 2001 getauft
worden und arbeite seit dem Jahre 2006 als Fahrer für die Organisation I._______.
Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage befürchte der
Beschwerdeführer, wegen seiner Narben bei Sicherheitskontrollen aufzufallen und
erneut festgenommen zu werden. Er befürchte sowohl Übergriffe der
Sicherheitskräfte als auch der J._______, welche mit den H._______ verfeindet
sei und ehemalige als auch aktuelle Mitglieder der H._______ zu töten versuche
beziehungsweise getötet habe. Für den weiteren Inhalt der schriftlichen Eingaben
wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 - eröffnet am 18. Mai 2007 - verweigerte das BFM
die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Anforderungen von Art. 20
Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung vorliegend nicht erfüllt seien. Auf die Begründung
3wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2007 - eingegangen bei der Schweizer Vertretung in
E._______ am 8. Juni 2007 - beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, ebenfalls in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig, soweit vom Beschwerdeführer sinngemäss die Abweisung
seines Asylgesuches (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung)
angefochten wird. Praxisgemäss ist daher auch die Zuständigkeit zur Behandlung
von Beschwerden betreffend die Verweigerung einer Einreisebewilligung im Rah-
men eines Asylverfahrens (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) zu bejahen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
2. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Das Departement kann
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
4gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Anforderungen von
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für die Gewährung einer Einreisebewilligung vorliegend
nicht erfüllt seien. Das Bundesamt hielt fest, es könne in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers keine einreisebeachtlichen Verfolgungsmassnahmen erkennen.
Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Ge-
fährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung mass-
gebend. Vergangene Verfolgung - die vom Beschwerdeführer erlittenenen Kampf-
verletzungen und die gut vierjährige Haft von Dezember 1995 bis Februar 2000
und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen - sei
somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine
zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz die-
ne nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen
gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Der Be-
schwerdeführer sei Anfang der 90er Jahre bei Kämpfen mit der Armee zweimal
verletzt worden. Am 27. Dezember 1997 hätten die Sicherheitskräfte den Be-
schwerdeführer festgenommen und erst am 21. Februar 2000 aus der Haft entlas-
sen. Seit seiner Haftentlassung habe der Beschwerdeführer mit staatlichen Sicher-
heitskräften oder Behörden jedoch keine Probleme mehr.
Zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers, auf Grund seiner Narben bei Kon-
trollen aufzufallen und Probleme mit den Sicherheitsbehörden zu erhalten respekti-
ve als ehemaliger Kämpfer der H._______ Übergriffe durch die Armee oder die
J._______ zu gewärtigen, sei zu sagen, dass er eigenen Angaben zufolge in den
letzten sieben Jahren seit der Haftentlassung keinerlei Probleme bekundet habe,
auch nicht seit der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2006. Dass der
Beschwerdeführer aufgrund früher erlittener Nachteile auch zukünftige Behelligun-
gen befürchte, sei zwar nachvollziehbar. Grundsätzlich gelte der Beschwerdefüh-
rer jedoch nach seiner Freilassung als juristisch unbescholten und es sei davon
auszugehen, dass er bei Routinekontrollen nach kurzer Zeit wieder freigelassen
würde. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein
spezielles Gefährdungsprofil aufweise. In einem kriegsversehrten Land wie Sri
Lanka gebe es Tausende ähnlich gelagerter Fälle, weshalb nicht von einem gezielt
gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsinteresse ausgegangen wer-
den könne. Zudem arbeite der Beschwerdeführer als Chauffeur für das Hilfswerk
I._______, was auch einen gewissen Schutz biete. Gemäss ständiger Praxis
würden allfällige Routinekontrollen und Einschüchterungen für sich allein aufgrund
ihrer Art und Intensität noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen und es könne daraus keine asylrelevante Verfolgungssituation abgelei-
tet werden.
Aufgrund der kritischen Sicherheitslage in der Heimatregion F._______ des
5Beschwerdeführers und an seinem jetzigen Wohnort D._______ könnten
Übergriffe durch die H._______ oder andere bewaffnete Gruppen nicht
ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer stehe jedoch die Möglichkeit
offen, sich allfällig drohender Verfolgung durch Verlegung des Wohnsitzes in einen
anderen Landesteil zu entziehen, weshalb dieser nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei. Zwar habe sich auch im Süden und Westen des Landes die
humanitäre und politische Situation aufgrund der jüngsten militärischen Eskalation
und der Polarisierung der Politik verschärft; von einer generellen Unzumutbarkeit
einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne jedoch nicht gesprochen werden.
Auch wenn ein Wohnsitzwechsel mit Schwierigkeiten verbunden sein sollte,
erscheine ein solcher Schritt vorliegend nicht als unzumutbar, zumal aus den
Gesuchsunterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer über
Berufserfahrungen sowie ein breites Beziehungsnetz verfüge. Zudem sei darauf
hinzuweisen, dass die srilankischen Behörden grundsätzlich willens seien, die
Bevölkerung vor Übergriffen seitens bewaffneter Gruppen zu schützen. Bei
offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig
vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen.
3.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen
den bisher geltend gemachten Sachverhalt und seine darauf basierende Gefähr-
dungslage. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass Leute in gleicher
Position wie er das Land verlassen hätten; als ergebener Christ dürfe er jedoch
nicht illegal in ein anderes Land reisen. Ferner sei ein jüngerer Bruder im Jahre
1996 verhaftet und während sechs Monaten inhaftiert worden. Im Jahre 2000
schliesslich habe man seine Mutter, welche ihn besucht habe, für die Dauer einer
Woche im Gefängnis von K._______ (E._______) eingesperrt.
4. Unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist zu prüfen, ob eine unmittel-
bare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und mithin die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen ist - sei es im Hinblick auf die An-
erkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, sei es zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhalts - oder ob ein Verbleib im Heimatstaat zugemutet werden
kann. Der Behörde kommt bei der restriktiv zu handhabenden Bewilligung der Ein-
reise ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15).
4.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten we-
der vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur
Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Ein-
reisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die be-
treffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu
bestätigen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der von der ARK vorgenomme-
nen Praxisänderung mit dem Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheo-
rie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland
kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person ef-
fektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell
6zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht
verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bür-
ger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.
S. 204; 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorlie-
gend festzustellen, dass dem Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinrei-
chender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei-
und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu
wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche
Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilanki-
schen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Über-
griffen der H._______ oder anderen bewaffneten Gruppen zu gewähren und zu
diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Wie die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid bereits dargelegt hat, besteht für den
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in die
westlichen und südlichen Landesteile, so beispielsweise im Grossraum
E._______.
4.2 Ferner hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten,
dass vergangene Verfolgung - wie die vom Beschwerdeführer erlittenenen Kampf-
verletzungen und die über vierjährige Haft von Dezember 1995 bis Februar 2000
und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen - nur
dann beachtlich erscheint, als sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine
zukünftige Verfolgung bestehen (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). Seit der Haftentlassung des
Beschwerdeführers am 21. Februar 2000 hat dieser eigenen Angaben zufolge je-
doch mit staatlichen Sicherheitskräften oder Behörden keine Probleme mehr be-
kundet. Zudem ist in diesem Zusammenhang in grundsätzlicher Hinsicht festzuhal-
ten, dass allfällige kurzzeitige Festnahmen vor dem Hintergrund der Bekämpfung
des Terrorismus der H._______ durch die srilankische Armee zu sehen sind.
Solche Kontrollmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte sind nicht gegen
die Tamilen im allgemeinen gerichtet, sondern dienen konkret der Suche nach
H._______-Mitgliedern. In diesem Zusammenhang bliebe es ferner asylrechtlich
irrelevant, ob seitens der srilankischen Sicherheitskräfte ein begründeter Verdacht
einer H._______-Mitgliedschaft beim Beschwerdeführer bestehen würde oder
nicht, zumal dadurch die Legitimität der Terrorismusbekämpfung nicht in Frage
gestellt würde.
4.3 Die vom Beschwerdeführer gehegte Befürchtung, in nächster Zukunft ernsthaften
asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, erscheint daher in einer
objektiven Einschätzung gesamthaft als aus flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunk-
ten - bei allem Verständnis für eine allenfalls in subjektiver Hinsicht vorhandene
Furcht des Beschwerdeführers - nicht begründet. Der Annahme einer unmittelba-
ren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG kann daher nicht gefolgt werden, weshalb der sinngemässe Antrag auf Er-
teilung einer Einreisebewilligung durch das BFM abzuweisen ist. Die persönliche
Situation des Beschwerdeführers ist gesamthaft nicht als derart kritisch einzustu-
fen, dass eine reale Existenzbedrohung bestünde und ein weiterer Verbleib in Sri
Lanka nicht mehr zumutbar wäre.
74.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen
des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Vor-
aussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die
Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und
das Asylgesuch abgewiesen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes
ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet,
im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch wegen
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit und unverhältnismässigen Inkassoaufwands
zu verzichten (vgl. Art 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in
E._______
- die Schweizerische Vertretung in E._______ mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwal-
tungsgericht
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N_______)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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