Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D431/2011
U r t e i l v om 3 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Dezember 2010 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 23. September 2010 auf dem Landweg und gelangte am
11. Oktober 2010 unkontrolliert in die Schweiz, wo er im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2010 zur Person (BzP)
im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 6. Dezember 2010
durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus
N._______ in der Provinz Mossul. Etwa ein Jahr lang habe er als
Leibwächter für einen kurdischen Offizier im Dienst der Amerikaner
gearbeitet. In der Folge habe er am 1. Januar 2010 einen ersten
Drohbrief von Terroristen der "MujaheddinGruppe" erhalten. Darin sei er
aufgefordert worden, seine Arbeit einzustellen. Er habe das Schreiben
jedoch nicht ernst genommen und weiter gearbeitet. Deswegen sei es zu
einer Auseinandersetzung mit dem Vater gekommen, der ihn darum
gebeten habe, die Arbeit wegen der Drohung aufzugeben. Daraufhin sei
er mit dem Drohbrief zur Polizei in N._______ gegangen. Die Behörden
hätten jedoch nichts unternehmen können, weil die Täter unbekannt
gewesen seien. Am 20. September 2010 habe er einen zweiten Drohbrief
erhalten. Darin sei er mit dem Tode bedroht worden. Aus Furcht sei er
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bis zur
Ausreise am 23. September 2010 am Arbeitsort auf der Militärbasis
aufgehalten. Mit einem Auto sei er durch das Gebiet der kurdischen
Regionalregierung bis an die Grenze zur Türkei gefahren, die er zu Fuss
überquert habe. Von der Türkei aus sei er im Versteck eines Lastwagens
an einen unbekannten Ort gelangt, wo er den Lastwagen gewechselt
habe. Mit letzterem sei er bis in die Schweiz gefahren.
A.b. Am 27. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer über seine
landeskundlichkulturellen Kenntnisse zu der von ihm geltend gemachten
Herkunft befragt. Darüber wurde mit Datum vom 9. Dezember 2010 eine
LINGUAExpertise erstellt.
A.c. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Arbeitsbestätigung der O._______ Militärbasis in Kopie zu den
Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 – eröffnet am gleichen Tag
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an,
schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung machte das
BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermittelten nicht den Eindruck, dieser habe selbst und tatsächlich im
Zentrum des Geschehens gestanden. Seine Darstellung einer Bedrohung
durch Drohbriefe falle offensichtlich vage und diffus aus. So habe er sich
lediglich auf Schilderungen äusserer Begebenheiten beschränkt.
Demgegenüber fehlten anschauliche und nachvollziehbare Aussagen
darüber, wie er die Zeit der Gefährdung persönlich erlebt habe. Auch die
Darstellung, wonach er das Drohschreiben nicht ernst genommen und
deshalb weiterhin zur Arbeit gegangen sei, müsse als realitätsfremd
gewertet werden. Des Weiteren vermöge es nicht zu überzeugen, dass
vor dem Hintergrund der angegebenen Arbeit auf einer Militärbasis zu
seinem persönlichen Schutz einzig die Ausreise in Betracht gezogen
worden wäre. Insbesondere vermöchten die Vorbringen nicht das
konkrete Vorgehen bei der illegalen Ausreise – noch dazu ohne jegliche
Identitätsdokumente – zu begründen. Darauf angesprochen, habe der
Beschwerdeführer nichts Substanzielles zu entgegnen vermocht. Die
Zweifel bestätigten sich aufgrund der vagen Beschreibungen der
behaupteten Tätigkeit als Leibwächter. Er vermöge keine konkreten
Angaben zur Ausbildung, zur Truppenstärke der Militärbasis und zu
seiner angeblichen Bewaffnung mit einer "Nato"Waffe zu machen,
obwohl er ein Jahr lang dort gearbeitet haben wolle. Die diesbezüglichen
Aussagen seien offensichtlich vage und unsubstanziiert. An den
Erwägungen des BFM vermöge auch das eingereichte Beweismittel
nichts zu ändern, da es sich als Kopie einer Echtheitsprüfung entziehe
und erfahrungsgemäss solche Dokumente im Heimatstaat des
Beschwerdeführers leicht nachgemacht oder käuflich erworben werden
könnten. Im Übrigen widersprächen sich seine Vorbringen zum Fehlen
der Reisepapiere. So habe er noch anlässlich der BzP gesagt, er habe
die Identitätskarte bei den Eltern gelassen. Bei der Anhörung hingegen
habe er zu Protokoll gegeben, diese sei am Arbeitsort geblieben. Darüber
hinaus seien auch die Angaben zur Ausreise nicht substanziiert
ausgefallen, weil der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin keine
nachvollziehbaren Angaben zur angeblichen Reise im Versteck eines
Lastwagens habe machen können. Bei dieser Sachlage stehe fest, dass
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der Beschwerdeführer lediglich Asylgründe konstruiert habe, und es sei
auch nicht plausibel, dass er aus den geltend gemachten Gründen
persönliche Probleme mit seinem Vater habe. Die Vorbringen seien
unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen, weshalb
sie nicht geglaubt werden könnten. Dementsprechend erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch
sei abzulehnen. Somit könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Im vorliegenden Fall erachte das BFM
jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat oder in einen
Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb
sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerde ohne die erforderlichen Rechtsbegehren und ohne eine
Beschwerdebegründung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
C.b. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer
auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen und bis zum 17. Februar 2011
einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
C.c.
C.c.a. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom
15. Dezember 2010 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei auf die
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Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.c.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel ein: eine
IDKarte, Zustellpapiere von DHL, die Farbkopie einer Arbeitsbestätigung,
eine EMail vom 13. Februar 2011, einen Farbausdruck der MitarbeiterID
seines Vorgesetzten, einen Farbausdruck der irakischen ID seines
Vorgesetzten sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung.
C.c.c. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2011 wies der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und räumte dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von
Fr. 600. ein.
C.c.d. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 2. März 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
unter E. 6 – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Option einer legalen
Ausreise habe ihm wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht offen gestanden.
Er habe aber in der Zwischenzeit seine Identitätskarte und eine Kopie
seiner Arbeitsbestätigung erhältlich gemacht und eingereicht. Das BFM
spreche der Arbeitsbestätigung den Beweiswert für seine Tätigkeit als
Leibwächter mit dem schlichten Hinweis ab, es handle sich um eine
Kopie, welche ohne Weiteres nachgemacht oder käuflich erworben
werden könne. Indessen mache es sich die Vorinstanz mit dieser
Argumentation zu einfach, zumal sie die Möglichkeit gehabt hätte, die
Echtheit und den Beweiswert des Beweismittels durch eine
Botschaftsabklärung zu evaluieren. Ausserdem habe ihm sein ehemaliger
Vorgesetzter eine EMail geschickt, in der sein einjähriges
Beschäftigungsverhältnis als Leibwächter bestätigt werde. Auch die
übrigen Einwände, die das BFM seiner Tätigkeit als Leibwächter
entgegenhalte, könne er nicht verstehen. Er sei ein einfacher Leibwächter
gewesen und habe deshalb keine grosse Ahnung von den genauen
Strukturen der amerikanischen Organisation gehabt, für die er gearbeitet
habe. Auch die Ausbildung sei relativ einfach gewesen und habe vor
allem den Umgang mit der Waffe und die körperliche Ertüchtigung
beinhaltet. Das alles habe er bereits anlässlich seiner Anhörung gesagt.
Dementsprechend erwiesen sich seine Vorbringen zu seiner Tätigkeit als
Leibwächter als glaubwürdig, zumal sie auch noch durch ein Beweismittel
untermauert seien. Auch die übrigen Einwände des BFM gegen die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu
überzeugen. Was etwa den Widerspruch bezüglich des Hinterlegungsorts
seiner Identitätskarte anbelange, so handle es sich nicht um einen
wesentlichen Punkt im Sinne der Rechtsprechung (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3 S. 11 ff.). Des Weiteren könne gemäss der im Grundsatzentscheid
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BVGE 2008/12 anerkannten Schutztheorie die private Verfolgung im
schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Gefährdet seien
namentlich Iraker, die für die multinationalen Truppen und ausländischen
Unternehmen sowie internationale und humanitäre Organisationen tätig
seien. Dementsprechend stehe fest, dass die Furcht des
Beschwerdeführers, im Falle der Rückkehr nach Mossul wegen seiner
Tätigkeit für die Amerikaner Opfer eines tödlichen Angriffs zu werden,
durchaus begründet sei. Er könne nämlich von den zentralirakischen
Behörden keine Schutzgewährung erwarten, da im Zentralirak, zu dem
auch Mossul gehöre, vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols und
einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur ausgegangen
werden müsse.
5.2.
5.2.1. Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen. Wie sich aufgrund der Akten
ergibt, sind schon die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner
Reise in die Schweiz unglaubhaft ausgefallen. So ist dem
Anhörungsprotokoll zu entnehmen, er sei auf der Reise von der Türkei in
die Schweiz mit zwei Lastwagen unterwegs gewesen, wobei er
zusammen mit zwei weiteren Personen drei Tage im Laderaum des
ersten Fahrzeugs und ungefähr weitere sieben Tage im Laderaum eines
zweiten Lastwagens verbracht habe. In dieser Zeit habe der Chauffeur
das Essen gebracht. Einmal hätten sie in einem Wald aussteigen
müssen, um in den zweiten Lastwagen umzusteigen. Ansonsten hätten
sie nichts machen können, und dies sei alles, was er über diese Reise zu
berichten wisse (A12/14 F36 – F40 S. 4 und 5). Diese unsubstanziierten
oder wirklichkeitsfremden Schilderungen zeichnen sich insbesondere
durch fehlende Realkennzeichen aus, weshalb sich der Eindruck
aufdrängt, dem Beschwerdeführer fehlte die Möglichkeit, bei seinen
Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückzugreifen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, der
Beschwerdeführer habe in der Schweiz in einem Wald aus dem
Lastwagen aussteigen und in die Stadt laufen müssen (A2/10 Ziff. 17
S. 7). Derartige wirklichkeitsfremde Vorbringen und Unstimmigkeiten
bezüglich des Reisewegs lassen durchaus auch Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu
(EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im
vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der
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Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des
Reisewegs unglaubhaft geäussert.
5.2.2. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
während eines Jahres Leibwächter gewesen. Indessen lassen seine
Vorbringen im Rahmen der BzP wie auch der Direktanhörung nicht den
Eindruck aufkommen, dass er jemals in dieser Funktion tätig gewesen ist,
zumal die diesbezüglichen Vorbringen unsubstanziiert und
widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er anlässlich der BzP
geltend, er sei zu diesem Job gekommen, weil er den oben erwähnten
kurdischen Offizier im Dienste der Amerikaner gekannt habe. Dieser habe
ihm eines Tages gesagt, er solle für ihn arbeiten (A2/10 Ziff. 15 S. 6).
Davon ist indessen im Protokoll der Direktanhörung keine Rede mehr.
Jedenfalls beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie man im
Irak Leibwächter werde, dahingehend, man müsse zu den Amerikanern
gehen und sie anfragen, ob man für sie arbeiten könne. Dann werde man
bei ihnen registriert (A12/14 F74 S. 8). Da aufgrund der Akten nicht
anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe sich unentgeltlich als
Leibwächter betätigt (A2/10 Ziff. 8 S. 2), erweisen sich seine Antworten
als nicht nachvollziehbar. So antwortete er beispielsweise auf die Frage,
um welche Organisation es sich gehandelt habe, es sei ein
amerikanischer Posten bei N._______ gewesen. Anlässlich der
Direktanhörung bestätigte der Beschwerdeführer zwar seinen
Arbeitseinsatz bei einer "amerikanischen Organisation" (A12/14 F79 S.
8), war jedoch ausserstande, die Firma zu bezeichnen. Indessen ist eine
Person, die in einem von Arbeitslosigkeit dominierten Umfeld einen
Arbeitsvertrag hat, noch dazu bei einer amerikanischen Organisation,
typischerweise in der Lage, die Firma des Arbeitgebers korrekt und
vollständig zu benennen. Ausserdem ist ein Leibwächter auch im Irak in
der Lage, seine Waffe zu beschreiben, etwa den genauen Waffentyp
sowie das Kaliber zu nennen (vgl. demgegenüber A12/14 F82 S. 9). Der
Beschwerdeführer scheiterte an dieser Aufgabe, weshalb sein
Anstellungsverhältnis als Leibwächter unglaubhaft erscheint. An dieser
Betrachtungsweise vermögen auch die zahlreichen Beweismittel, die der
Beschwerdeführer zu den Akten reichte, nichts zu ändern, lassen sich
doch derartige Papiere beliebigen Inhalts ohne Weiteres beschaffen. Sie
weisen dementsprechend keinen Beweiswert auf, weshalb im Rahmen
einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Erhebung weiterer Beweise
im Irak, beispielsweise auf eine Botschaftsabklärung, verzichtet werden
kann. Nach dem Gesagten erweist sich die an die Anstellung als
Leibwächter anknüpfende Verfolgungssituation als unglaubhaft.
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5.2.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und
Beweismittel einzugehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim
Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt
und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht
gewährt worden.
5.3. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.4. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733 mit weiteren Hinweisen,
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem (ab und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem
Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4).
Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der
Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben.
Entsprechend ist auf den Eventualantrag, es sei die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit)
seines Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist,
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2.
März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 2. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: