B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4312/2013
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Partnerin
2. B._______, geboren (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
D-4312/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 20. April 2009 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im
Rahmen ihrer Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ vom 24. April 2009, ergänzt am 4. Mai 2009, und den Anhö-
rungen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das BFM vom
14. Mai 2009, fortgesetzt am 26. Mai 2009 und 17. Juni 2013, im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
Sie stammten beide aus G._______ in der Provinz H._______. Die Be-
schwerdeführerin sei im Alter von fünfzehn Jahren (vgl. vorinstanzliche
Akten A18 S. 4 F19) beziehungsweise als sie noch deutlich jünger gewe-
sen sei (vgl. A52 S. 3 F18, wonach sie nach rund vierjähriger Ehe mit
knapp fünfzehn Jahren einen Sohn geboren habe) mit einem wohlhaben-
den, aus einer einflussreichen Familie stammenden Mann aus dem nahe
gelegenen I._______ verheiratet worden. Ihr Ehemann sei zwei Monate
nach der Heirat nach Deutschland gezogen und habe sie bei seiner Fami-
lie zurückgelassen. Nach drei Jahren sei er zurückgekehrt, aber bereits
nach drei (vgl. A18 S. 6 F36) respektive eineinhalb (vgl. A52 S. 12 F97)
Monaten wieder abgereist. Während seines Besuchs sei sie schwanger
geworden und habe in der Folge einen Sohn geboren. Seitdem ihr Ehe-
mann damals wieder abgereist sei, habe sie ihn nicht mehr gesehen (vgl.
A18 S. 6 F36), und er habe demzufolge auch seinen Sohn nie zu Gesicht
bekommen (vgl. A18 S. 6 F40), respektive als der Sohn etwa dreieinhalb
Jahre alt gewesen sei, sei ihr Ehemann noch einmal nach G._______ zu-
rückgekehrt, aber wiederum nur zwei Monate geblieben; seither habe sie
ihn nicht mehr gesehen (vgl. A52 S. 12 F97). Von ihrer Schwiegermutter
und den Schwägerinnen sei sie sehr schlecht behandelt und häufig ge-
schlagen worden. Auch ihr Sohn sei geschlagen worden. Ihre Eltern und
Geschwister habe sie nur ein- bis zweimal im Jahr für ein oder zwei Tage
besuchen dürfen. Sie sei verzweifelt gewesen und habe zwei Mal ver-
sucht, sich das Leben zu nehmen. Beim ersten Mal habe sie sich in ei-
nem Brunnen ertränken wollen, sei aber davor zurückgeschreckt, als ihr
Sohn sie dabei beobachtet habe. Beim zweiten Mal habe sie Rattengift
eingenommen und deswegen erbrechen müssen. Die Familie ihres Ehe-
mannes habe sich geweigert, einer Scheidung zuzustimmen. Auch der
Dorfälteste, an den sich ihr Vater hilfesuchend gewendet habe, habe ge-
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gen die mächtige Familie des Ehemannes nichts unternehmen können.
Als sie ihren Eltern bei einem ihrer Besuche ihre verzweifelte Lage ge-
schildert habe, habe der Beschwerdeführer, der vorbeigekommen sei,
seine Hilfe angeboten. Er habe sich bereit erklärt, sie ins Ausland zu ent-
führen. Da sie im selben Ort aufgewachsen seien, hätten sie sich vom
Sehen her gekannt. Sie hätten sich gern gehabt und jeweils beim Brun-
nen, bei dem die Beschwerdeführerin Wasser geholt habe, gegrüsst, was
im Dorf bereits zu reden gegeben habe. Die Eltern der Beschwerdeführe-
rin hätten der gemeinsamen Flucht nach anfänglichem Zögern (vgl. A18
S. 8 F59) respektive ohne Umschweife (vgl. A53 S. 3 F13) zugestimmt.
Die Beschwerdeführerin sei zunächst ins Haus der Schwiegermutter zu-
rückgekehrt. Einen Monat später – im Mai respektive Juni 2005 – seien
sie dann gemeinsam mit dem Sohn der Beschwerdeführerin zu dem im
Iran, in einem Vorort von J._______ lebenden Onkel des Beschwerdefüh-
rers geflüchtet. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei zwei Tage zuvor zu
ihr gekommen und habe sie informiert, wo und wann der Beschwerdefüh-
rer in einem Auto auf sie warten werde. Eigentlich hätten sie sich am Ab-
reisetag noch von den Eltern in G._______ verabschieden wollen, aber
die ebenfalls in G._______ wohnende Tante des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin, welche die Ehefrau eines Onkels des Beschwerdefüh-
rers sei, habe sie beim Aussteigen gesehen, weshalb sie umgehend wie-
der ins Auto eingestiegen und losgefahren seien. In J._______ hätten sie
sich im Juni 2005 religiös trauen lassen. Der Beschwerdeführer habe bei
seinem Onkel, der Baumeister auf einer grossen Baustelle gewesen sei,
gearbeitet. Eines Tages hätten sie erfahren, dass Verwandte des ersten
Ehemannes der Beschwerdeführerin sie in G._______ gesucht hätten.
Die Familie der Beschwerdeführerin habe sich danach nach Pakistan ab-
gesetzt. Auch im Iran seien sie von Angehörigen der betreffenden Familie
gesucht worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei nach Neuan-
kömmlingen – insbesondere einer Frau mit einem Kleinkind – gefragt
worden. Dieser Vorfall und die Tatsache, dass sie im Iran über keine Auf-
enthaltsbewilligungen verfügt und deshalb Angst vor einer Ausweisung
gehabt hätten, hätten sie bewogen, den Iran nach rund zweieinhalb Jah-
ren zu verlassen. Sie seien nach Istanbul gereist. Da der Beschwerdefüh-
rer dort jedoch den ersten Ehemann der Beschwerdeführerin gesehen
habe (vgl. A1 S. 7, A2 S. 8), hätten sie die Türkei vor etwa zwei Wochen
verlassen und seien in die Schweiz gereist. Den Sohn aus erster Ehe hät-
ten sie bei einem afghanischen Bekannten in der Türkei zurückgelassen.
Auf entsprechenden Vorhalt hin räumten die Beschwerdeführenden 1 und
2 ein, dass diese Reiseroute nicht der Wahrheit entspreche. Sie seien
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vielmehr bereits im Jahr 2006 vom Iran via die Türkei nach Griechenland
gereist und hätten dort um Asyl nachgesucht. Ihre Asylgesuche seien von
den griechischen Behörden abgelehnt worden, sie hätten aber Aufent-
haltsbewilligungen erhalten, die jeweils nach sechs Monaten erneuert
worden seien. Da sie sich aber auch in Griechenland, wo ein Cousin des
ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin lebe, nicht sicher gefühlt hät-
ten, seien sie am 20. April 2009 in die Schweiz gereist. Sie hätten nicht
gewusst, dass die Schweiz an Deutschland angrenze, wo der erste Ehe-
mann der Beschwerdeführerin lebe. Sie hätten ihren Aufenthalt in Grie-
chenland aus Angst vor einer Rückschiebung verschwiegen. Den Sohn
aus erster Ehe hätten sie denn auch nicht in der Türkei, sondern in Grie-
chenland zurückgelassen. Es sei auch gelogen gewesen, dass sie den
ersten Ehemann der Beschwerdeführerin in der Türkei gesehen hätten
(vgl. A23 S. 3 F11 f., A24 S. 3 F15), respektive der Sohn aus erster Ehe
habe seinen Vater in der Türkei gesehen, was die Beschwerdeführerin
dem Beschwerdeführer indes erst in der Schweiz erzählt habe (vgl. A52
S. 11 F93, S. 12 F99, S. 14 f. F118-120). Reisepässe hätten sie beide nie
gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2004 eine Identitätskar-
te (Tazkara) ausstellen lassen, diese jedoch in der Türkei verloren. Auch
die Beschwerdeführerin sei im Besitz einer Tazkara gewesen, die ihr Va-
ter für sie habe ausstellen lassen, als sie etwa zehn Jahre alt gewesen
sei. Sie habe diese ebenfalls in der Türkei verloren. Sie würden sich um
die Ausstellung neuer Dokumente bemühen (Tazkaras nachgereicht am
29. Mai 2009). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden sie sowohl
von der Familie des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin wegen
Ehebruchs und Ehrverletzung als auch von den afghanischen Behörden
wegen ihrer der Scharia widersprechenden Heirat verfolgt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A1, A2, A12, A13, A18, A19, A23, A24, A52 und A53).
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 – eröffnet am 12. Juli 2013 – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen. Es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung an. Da es den Vollzug der Wegweisung jedoch gegenwärtig als un-
zumutbar erachtete, schob es diesen zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführenden auf.
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B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 Asyl nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe die
Hochzeit zwar detailliert geschildert, so dass davon ausgegangen werden
könne, dass sie tatsächlich eine Eheschliessung erlebt habe, aber die
Umstände im Haus des ersten Ehemannes habe sie nicht differenziert
schildern können. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, die beiden Su-
izidversuche substanziiert zu beschreiben, weshalb diese Vorbringen
nicht glaubhaft seien. Zudem hätten die Beschwerdeführenden einerseits
geltend gemacht, sich nur vom Sehen her gekannt zu haben, anderer-
seits aber angegeben, bereits vor der Flucht Heiratspläne geschmiedet
und sich bei den Besuchen der Beschwerdeführerin heimlich getroffen zu
haben. Letzteres sei unglaubhaft, habe die Beschwerdeführerin ihre Fa-
milie doch nur zwei Mal im Jahr für kurze Zeit sehen dürfen. Zudem sei
fraglich, wie sie mit den Treffen hätten Aufsehen erregen können, wenn
diese doch heimlich erfolgt seien. Hätten sie sich hingegen nur flüchtig
gekannt, erscheine es fragwürdig, weshalb die Beschwerdeführerin und
ihre Eltern vor dem Beschwerdeführer, zu dem sie keinen näheren Kon-
takt gepflegt hätten, über innerfamiliäre Probleme gesprochen hätten.
Ebenso sei dessen Reaktion, sofort seine Hilfe anzubieten, nicht nach-
vollziehbar, zumal er durch die Bereitschaft, eine verheiratete Frau zu
entführen, ein ausserordentlich grosses Risiko auf sich genommen habe.
Auch sei es unglaubhaft, dass sie von Angehörigen des ersten Eheman-
nes international gesucht worden seien, und sich diese darüber hinaus
bei der Suche im Iran ausgerechnet an den Onkel des Beschwerdefüh-
rers gerichtet hätten, ohne zu wissen, um wen es sich dabei gehandelt
habe. Schliesslich sei es auch fragwürdig, weshalb die Beschwerdefüh-
renden in die Schweiz und somit in die Nähe des sich in Deutschland
aufhaltenden ersten Ehemannes geflohen seien, wenn dieser doch der
gewichtigste Grund für die Flucht gewesen sei. Im Weiteren würden die
Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Identitätsdokumenten (Aus-
stellung der ursprünglichen Tazkaras 2004 beziehungsweise 1982 und
Verlust derselben auf der Reise nach Istanbul, Neuausstellung 2007 re-
spektive 2009) den Angaben auf den eingereichten Dokumenten wider-
sprechen. Die Tazkara des Beschwerdeführers trage das Ausstellungsjahr
2007, in dem er sich aber angeblich im Iran aufgehalten habe. Beim ein-
gereichten Dokument der Beschwerdeführerin, das sie im Jahr 2009 in
Kabul habe ausstellen lassen, sei vermerkt, dass sie Schülerin und ledig
sei, was ihre Darlegung der Fluchtgründe gesamthaft in Frage stelle, ha-
be sie sich doch von ihrem ersten Ehemann nie scheiden lassen und nie
eine Schule besucht. Zudem würden die Beschwerdeführenden einräu-
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men, teilweise gelogen zu haben. So hätten sie in den Anhörungen zuge-
geben, dass die frühere Angabe, der Beschwerdeführer habe den ersten
Ehemann der Beschwerdeführerin in der Türkei gesehen, unwahr sei. Sie
hätten dies erfunden, um nicht in die Türkei oder nach Griechenland zu-
rückgeschickt zu werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der
ergänzenden Anhörung, ihr Sohn aus erster Ehe habe seinen Vater in der
Türkei gesehen, sei angesichts des Eingeständnisses in der Anhörung,
die Begegnung mit dem ersten Ehemann in der Türkei sei gelogen gewe-
sen, unglaubhaft. Diese Unwahrheiten würden die Annahme bekräftigen,
dass auch der fluchtauslösende Vorfall im Iran nicht der Realität entspre-
che. Fragwürdig sei schliesslich auch der Verbleib des Sohnes aus erster
Ehe, zumal die Beschwerdeführenden erst angegeben hätten, ihn in der
Türkei zurückgelassen zu haben, später hingegen ausgeführt hätten, er
habe in Griechenland bleiben müssen. Diese widersprüchlichen Angaben
würden zur Frage führen, ob es diesen Sohn tatsächlich gebe und wenn
ja, ob er bei der Flucht aus Afghanistan dabei gewesen sei. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden würden die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht erfüllen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylge-
suche seien abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Vollzug
der Wegweisung werde im gegenwärtigen Zeitpunkt indes als nicht zu-
mutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen seien.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde, wor-
in um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung
und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung
des Asyls ersucht wurde. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG er-
sucht.
C.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, die Familie des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin ver-
füge in der Region I._______ über grossen politischen Einfluss. Zwei
Familienmitglieder seien zudem für die Regierung tätig. Der Ehemann sei
zwei Monate nach der Heirat ins Ausland gegangen und erst nach drei
Jahren für eine kurze Zeit zurückgekehrt. Damals sei der gemeinsame
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Sohn gezeugt worden. Nach weiteren dreieinhalb Jahren habe er noch-
mals einen kurzen Besuch abgestattet, seither habe die Beschwerdefüh-
rerin ihn nicht mehr gesehen. Von der Familie des Ehemannes sei sie ge-
schlagen und beschimpft worden. Regelmässig sei an ihren Haaren ge-
rissen worden. Auch der Sohn sei geschlagen worden. Trotz seiner Ab-
wesenheit habe sich der Ehemann nicht scheiden lassen wollen. Auch die
Schwiegermutter habe sich gegen eine Scheidung ausgesprochen. Ver-
mittlungsversuche der Eltern der Beschwerdeführerin und des beigezo-
genen Dorfältesten seien gescheitert. Da die Situation für die Beschwer-
deführerin unerträglich gewesen sei, habe sie mehrmals versucht, sich
das Leben zu nehmen. Mit der Zustimmung der Eltern der Beschwerde-
führerin hätten die Beschwerdeführenden die gemeinsame Flucht in den
Iran geplant. Dort seien sie religiös getraut worden. Vom Iran aus seien
sie über die Türkei nach Griechenland gereist, bevor sie schliesslich am
20. April 2009 in die Schweiz gelangt seien. Die Familie des ersten Ehe-
mannes habe sie nach der Flucht töten wollen, um die Familienehre wie-
derherzustellen. Man habe in G._______ und auch im Ausland nach ih-
nen gesucht. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen habe sich die Fami-
lie der Beschwerdeführerin nach Pakistan abgesetzt. Die Beschwerdefüh-
rerin habe die Lebensumstände im Haushalt der Schwiegermutter diffe-
renziert beschrieben. Auch die Suizidversuche habe sie detailliert ge-
schildert. Sie sei in ihrer Integrität als Frau massiv verletzt worden und
habe mit keinen staatlichen Schutzmassnahmen rechnen können. Die
Angaben über die Flucht seien für die Würdigung der Flüchtlingseigen-
schaft zwar nicht ausschlaggebend, die diesbezüglichen Vorbringen wür-
den aber der Wahrheit entsprechen. Sie hätten sich bereits als Kinder ge-
kannt und sich schon vor der Flucht angenähert. Da die Beschwerdefüh-
rerin verheiratet gewesen sei, habe ihr der Beschwerdeführer seine Ge-
fühle nicht kundtun dürfen. Sie seien sich gelegentlich begegnet und der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin seine Begrüssung als Akt der ge-
genseitigen Sympathie erwidert habe, gelte bereits als Verstoss gegen
die Sitten. Diese Geste sei den Anwesenden und den Familienangehöri-
gen des ersten Ehemannes nicht verborgen geblieben und habe zu reden
gegeben. Das BFM erachte es als unglaubhaft, dass die Angehörigen des
ersten Ehemannes sie auch im Ausland gesucht hätten. Betrachte man
indes die möglichen Fluchtrouten, sei es nachvollziehbar, dass im Iran
nach ihnen gesucht worden sei. Die Angehörigen hätten sich nicht zufällig
und direkt an den Onkel des Beschwerdeführers gewendet, sondern sich
durch die dort ansässige afghanische Gemeinschaft gefragt. Ausschlag-
gebend für ihre Flucht in die Schweiz sei der Wunsch nach dem Verbleib
in einem sicheren Land gewesen. Sie hätten nicht gewusst, dass die
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Seite 8
Schweiz an Deutschland angrenze, wo sich der erste Ehemann aufhalte.
Bei den Darstellungen betreffend die Identitätspapiere und den Verbleib
des Sohnes aus erster Ehe handle es sich ebenfalls nicht um wesentliche
Sachverhaltselemente, die für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
von Bedeutung seien. Es treffe zu, dass sie ihren Verbleib in Griechen-
land verschwiegen hätten. Im Rahmen der ergänzenden Befragungen
hätten sie den dortigen zweieinhalbjährigen Aufenthalt aber zugegeben.
Den Sohn aus erster Ehe hätten sie dort zurückgelassen. Indessen ent-
spreche es der Wahrheit, dass der Sohn aus erster Ehe seinem Vater in
der Türkei begegnet sei, oder zumindest geglaubt habe, seinen Vater,
dessen äussere Erscheinung ihm von Bildern her bekannt gewesen sei,
gesehen zu haben. Die eingereichten Tazkaras hätten sie in Afghanistan
neu ausstellen lassen, als sie sich bereits in der Schweiz aufgehalten hät-
ten. Der Schwager der Beschwerdeführerin habe diese Dokumente für
sie ohne Überprüfung der Angaben ausstellen lassen und es sei gut mög-
lich, dass sie fehlerhaft seien. Die falschen Angaben bei der Beschwerde-
führerin (ledig, Schülerin) könnten darauf beruhen, dass ihr Vater eine
Tazkara für sie habe ausstellen lassen, als sie zehn Jahre alt gewesen
sei. Vermutlich sei sie damals als Schülerin eingetragen worden und die
Behörden hätten diese Angabe wohl einfach übernommen. Bei der Tazka-
ra des Beschwerdeführers stimme lediglich das Ausstellungsdatum nicht.
Diesbezüglich müsse wohl ein Fehler von Seiten der Behörden in Afgha-
nistan vorliegen. Diese Mängel vermöchten aber die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen nicht zu trüben. Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG sei den frauen-
spezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Die Ehe der Beschwer-
deführerin sei durch die Eltern arrangiert worden. Ihre Zustimmung sei
nicht eingeholt worden. Das BFM zweifle die Hochzeit nicht an. Das Vor-
liegen einer Zwangsehe führe nach geltender Praxis zur Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei zu bedenken, dass die staatlichen
Schutzmassnahmen betreffend Zwangsehen und häuslicher Gewalt in
Afghanistan ungenügend seien. Unabhängig von der Frage des Vorlie-
gens einer Zwangsehe würden die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft aber bereits dadurch erfüllen, dass sie die Ehe der Be-
schwerdeführerin gebrochen und selbst (religiös) geheiratet hätten. Ehe-
bruch sei sowohl nach dem afghanischen Strafgesetz als auch nach der
Scharia verboten. Da das Rechtssystem nur ungenügend ausgebildet sei,
würden ihnen willkürliche Strafen drohen. Ausserehelicher Geschlechts-
verkehr gelte in Afghanistan als schweres Verbrechen. Es drohten lange
Haftstrafen. Die Scharia siehe diesbezüglich Auspeitschung und Steini-
gung vor, wobei Frauen in der Regel härter bestraft würden. Zudem drohe
Paaren, die gegen den Willen der Familien beziehungsweise der Ge-
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meinschaft heiraten würden, Ehrenmord und Steinigung. Auch diesbezüg-
lich seien die staatlichen Schutzmassnahmen ungenügend. Ihre Vorbrin-
gen seien damit asylrechtlich relevant. Ihnen drohe eine unmenschliche
Bestrafung oder gar der Tod, und der Staat würde gegen Nachstellungen
der entehrten Familie nicht intervenieren. Eine innerstaatliche Fluchtalter-
native stehe nicht zur Verfügung.
D.
Mit Eingabe vom 6. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. August 2013 nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 verwies das BVGer den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies es
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Dem Einwand, die Hochzeit mit dem ersten
Ehemann sei glaubwürdig und substanziiert dargelegt worden, werde in-
sofern zugestimmt, als dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich tat-
sächlich eine Eheschliessung erlebt habe. Ob diese aber wirklich mit dem
vermeintlichen ersten Ehemann erfolgt sei, bleibe fragwürdig.
Am 16. August 2013 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh-
renden die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das
BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
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Seite 10
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schil-
derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamt-
würdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
D-4312/2013
Seite 11
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Das BFM erachtete die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwer-
deführenden aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten und Unwahrheiten als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht ge-
nügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der
Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entneh-
men, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen.
4.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Fluchtgründen kein stimmiges Bild
vermitteln. Ihre Vorbringen weisen gewichtige Widersprüche und Unge-
reimtheiten sowie Tatsachenwidrigkeiten auf und das BFM hat sie aus zu-
treffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügend qualifiziert. Die Beschwerdeführerin schilderte die angebliche
Zwangsehe mit dem Mann aus I._______ und damit den fluchtbegrün-
denden Sachverhalt widersprüchlich. So gab sie erst an, sie sei im Alter
von fünfzehn Jahren verheiratet worden (vgl. A18 S. 4 F19), wogegen sie
bei der Anhörung vom 17. Juni 2013 geltend machte, sie sei damals erst
knapp elf Jahre alt gewesen (vgl. A52 S. 3 F18). Da eine Heirat ein ein-
schneidendes Erlebnis darstellt, dürfte erwartet werden, dass sich die
Beschwerdeführerin an ihr damaliges Alter genauer erinnert, zumal zwi-
schen den sich widersprechenden Altersangaben eine erhebliche Diffe-
renz besteht. Auch zur Anwesenheit ihres Ehemannes in Afghanistan
äusserte sie sich widersprüchlich, indem sie zunächst vorbrachte, dieser
sei nur ein einziges Mal aus Deutschland zurückgekehrt (drei Jahre nach
der Heirat für drei respektive eineinhalb Monate [vgl. A18 S. 6 F36, A52
S. 12 F97]), im Rahmen der Anhörung vom 17. Juni 2013 aber geltend
machte, er sei noch ein zweites Mal, als der Sohn etwa dreieinhalb Jahre
alt gewesen sei, zurückgekommen (vgl. A52 S. 12 F97). Mit letzterer Aus-
sage setzte sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Frage, ob
der Ehemann seinen Sohn jemals gesehen habe, diametral in Wider-
spruch, hatte sie doch zuvor geltend gemacht, der Ehemann habe seinen
Sohn nie zu Gesicht bekommen, sondern habe Afghanistan noch vor der
Geburt des Kindes verlassen und sei seither nie mehr zurückgekehrt (vgl.
A18 S. 6 F40). Diese in erheblichem Masse abweichenden Angaben zu
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Seite 12
zentralen Punkten der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Mann aus
I._______ sind unvereinbar und wecken erhebliche Zweifel am fluchtaus-
lösenden Sachverhalt. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
vermögen die Beschwerdeführenden diese Zweifel nicht auszuräumen.
Die angebliche Zwangsehe der Beschwerdeführerin mit dem besagten
Mann aus I._______ und damit der Grund für die gemeinsame Flucht der
Beschwerdeführenden aus Afghanistan kann nicht geglaubt werden, zu-
mal auch die darauf aufbauenden Angaben der Beschwerdeführenden
zur Fluchtplanung und der angeblichen Suche nach ihnen im Iran kon-
struiert erscheinen. Ihr Entschluss zur gemeinsamen Flucht in den Iran
nach rund zwanzigjähriger Ehe der Beschwerdeführerin (Heirat mit elf re-
spektive fünfzehn Jahren [d. h. 1983 oder 1987], Flucht im Jahr 2005),
während der sie ihr Heimatdorf jeweils nur ein bis zwei Mal jährlich kurz
habe besuchen dürfen, womit sich für die Beschwerdeführenden somit
höchstens zwei Mal pro Jahr überhaupt die Möglichkeit einer äusserst
kurzen Begegnung hätte ergeben können, erscheint schlicht nicht nach-
vollziehbar, zumal sich ihre seltenen Begegnungen auf wortloses Grüs-
sen beschränkt hätten. Auch die angebliche landesübergreifende Suche
nach ihnen vermochten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darzu-
legen. Selbst wenn sich die Angehörigen des Ehemannes der Beschwer-
deführerin – wie behauptet – systematisch bei der im Iran ansässigen af-
ghanischen Gemeinschaft erkundigt hätten, ist es angesichts der Grösse
des Landes schlicht nicht glaubhaft, dass sie dabei ausgerechnet an den
Onkel des Beschwerdeführers in J._______ gelangt sein sollten. Auf ent-
sprechenden Vorhalt hin räumten die Beschwerdeführenden zudem ein,
dass sie bezüglich des genannten Zeitpunkts der Ausreise aus dem Iran
(Ende 2007/Anfang 2008) und der angegebenen Reiseroute (Iran - Türkei
- Schweiz) sowie dem Verbleib des Sohnes der Beschwerdeführerin aus
erster Ehe gelogen hätten. Sie seien vielmehr bereits im Jahr 2006 aus
dem Iran ausgereist und hätten sich die letzten rund drei Jahre in Grie-
chenland aufgehalten, wo sie Aufenthaltsbewilligungen erhalten hätten.
Den Sohn aus erster Ehe hätten sie denn auch nicht in der Türkei, son-
dern in Griechenland zurückgelassen. Die Ansicht der Beschwerdefüh-
renden, ihre unwahren Angaben zur Reise und dem Verbleib des Sohnes
aus erster Ehe vermöchten die Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgründe nicht zu
beeinträchtigen, kann nicht gefolgt werden. Ihre diesbezüglichen wahr-
heitswidrigen Angaben erschüttern nicht nur die Glaubhaftigkeit ihrer
Asylvorbringen, sondern stellen grundsätzlich auch ihre persönliche
Glaubwürdigkeit in Frage (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
[S. 15]). Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden An-
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Seite 13
hörung vom 17. Juni 2013 behauptete, ihr Sohn aus erster Ehe habe sei-
nen Vater in der Türkei gesehen (vgl. A52 S. 11 F93, S. 12 F99, S. 14 f.
F118-120), nachdem sie in der vorhergehenden Anhörung vom 26. Mai
2009 eingestanden hatte, dass die Begegnung mit dem ersten Ehemann
in der Türkei gelogen gewesen sei (vgl. A24 S. 3 F15), stellt sie ihre
Glaubwürdigkeit noch zusätzlich in Frage. Im Übrigen ist es nicht glaub-
haft, dass der Sohn aus erster Ehe seinen Vater bei einer flüchtigen Be-
gegnung in der Türkei erkannt haben sollte, wenn er diesen doch zuvor
noch nie persönlich gesehen habe. Die diesbezügliche Erklärung in der
Rechtsmitteleingabe, dem Sohn sei die äussere Erscheinung des Vaters
von Bildern her bekannt gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist
kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuelle Fotogra-
fien ihres ersten Ehemannes mit sich tragen würde, nachdem dieser sie
vor über zwanzig Jahren verlassen und sie ihn seither nie mehr gesehen
habe. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb sich der erste Ehe-
mann zeitgleich in der Türkei aufgehalten haben sollte, lebe er doch an-
geblich in Deutschland. Schliesslich vermag auch der Einwand der Be-
schwerdeführenden, sie hätten nicht gewusst, dass die Schweiz an
Deutschland angrenze, nicht zu überzeugen. Wäre die Beschwerdeführe-
rin tatsächlich mit dem besagten Mann aus I._______ verheiratet gewe-
sen, der seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebe, wäre vielmehr da-
von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres
rund dreijährigen Aufenthalts in Griechenland über die geografischen Ge-
gebenheiten in Europa informiert hätten, insbesondere über die Lage
Deutschlands, und sich dementsprechend nicht ausgerechnet in das
Nachbarland Deutschlands und damit in die Nähe des ersten Ehemannes
der Beschwerdeführerin, vor dem sie sich fürchteten, begeben hätten.
Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur angebli-
chen Zwangsehe der Beschwerdeführerin mit dem besagten Mann aus
I._______, der Flucht aus dieser Ehe und dem durch sie begangenen
Ehebruch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht stand. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da diese an der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nichts zu ändern vermögen.
4.2 Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund des Gesagten nicht ge-
lungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die Asylgesu-
che zu Recht abgelehnt.
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Seite 14
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 [S. 733], 2008/34 E. 9.2
[S. 510]).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine da-
von erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 [S. 748]).
6.3 Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 11. Juli 2013 bereits
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig unzumutbar sei,
weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordne-
te. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu er-
heben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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